VwGH dismissed complaint due to lack of jurisdiction over election right violations.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the complaint on grounds of manifest lack of jurisdiction. The applicant argued that a delayed appeal was caused by an incorrect legal remedy notice, claiming this violated his constitutional right to vote. The court held that any alleged violation of the constitutionally guaranteed right to vote falls exclusively under the Constitutional Court's jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 131 Z. 1 B-VG; Art. 26 B-VG; Art. 95 B-VG: Complaints alleging violations of the constitutionally guaranteed right to vote, including those based on procedural defects in voter registration, are exclusively within the jurisdiction of the Constitutional Court and not the Administrative Court.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde A vom 20. September 1983 erhobene Berufung gemäß § 34 Abs. 2 der Nö Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 0300-1 (LWO), als verspätet eingebracht zurück. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, der vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochtene Bescheid der Gemeindewahlbehörde A sei dem Beschwerdeführer am 22. September 1983 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Frist für die Einbringung der Berufung habe daher gemäß §§ 34 Abs. 2 (wohl richtig Abs. 1) und 111 LWO am 25. September 1983 geendet. Laut Eingangsstempel der Gemeinde A sei die Berufung aber erst am 26. September 1983 dort eingelangt. Die Berufung sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, ohne auf ihren Inhalt eingehen zu müssen.
In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG stellt der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht in Abrede. Dennoch führt der Beschwerdeführer aus, die Verspätung beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil dem Bescheid der Gemeindewahlbehörde A eine unrichtige bzw. unvollständige Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. In der Folge wird vom Beschwerdeführer sodann auch die Ansicht vertreten, daß überhaupt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes vorliege, die u. a. auch darin zu erblicken wäre, daß der Beschwerdeführer als Folge einer unrichtigen und unvollständigen Rechtsmittelbelehrung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht nicht habe ausüben können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Februar 1950, Zl. 2351/49, Slg. N. F. Nr. 1222/A, das auf Grund einer Beschwerde wegen Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeute eine rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis die Verweigerung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes (siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1930, Slg. Nr. 1361). Wenngleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Einrichtung der ständigen Wählerverzeichnisse als Grundlage für die Durchführung der Wahlen wie zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1930 nicht mehr verfassungsmäßig verankert sei, bedeute dennoch die rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis die Unmöglichkeit der Wahlrechtsausübung und damit eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 VwGG 1965 zurückzuweisen gewesen sei. In seinem Beschluß vom 18. September 1950, Zl. 1239/50, Slg. N. F. Nr. 1628/A, ergangen über eine Beschwerde wegen Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis gemäß § 17 Abs. 3 der NÖ Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 166/1929, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß das Recht auf Eintragung in das Wählerverzeichnis keinen selbständigen Charakter habe, sondern sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht herleite; daraus folge, daß die gesetzwidrige Verweigerung der Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstelle, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen sei.
Zur Frage der Verletzung des Wahlrechtes durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis führte, abgesehen von dem bereits zitierten Erkenntnis Slg. Nr. 1361/1930, der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 1950, Slg. Nr. 1994 (Seite 234), aus, daß zur Behandlung einer Beschwerde, die ausschließlich wegen Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes erhoben werde, allein der Verfassungsgerichtshof berufen sei, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes scheine daher gemäß Art. 131 Z. 1 B-VG ausgeschlossen (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg.
N. F. Nr. 1222/A-1950). In seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1965, Slg. Nr. 5149 (Seite 751), meinte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur in Angelegenheiten des Vereins- und Versammlungsrechtes, jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis (hier in das Wählerverzeichnis gemäß § 17 Abs. 3 der NÖ Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 1/1955) stelle eine Verletzung des durch Art. 26 und 117 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Wahlrechtes dar, auch wenn es sich nur um formale Fragen (wesentliche Verfahrensmängel) handle.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 26. November 1970, Slg. Nr. 6303 (Seite 754), ergangen zu § 19 der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1969, aus, die Entscheidung über behauptete Verletzungen des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, die Angelegenheit sei daher gemäß Art. 131 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (siehe auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.
März 1973, Slg. Nr. 7017, ergangen zur Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 22). Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1980, Slg. Nr. 8845, ergangen zu § 23 Abs. 1 der Kärntner Landtagswahlordnung 1974, LGBl. Nr. 91, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1979, unter Bezugnahme auf seine Judikatur zur rechtswidrigen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis anläßlich von Gemeinderatswahlen (z. B. Slg. Nr. 6303/70 und 7017/73) aus, die rechtswidrige Nichteintragung in das Wählerverzeichnis stelle eine vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Verletzung des durch Art. 95 in Verbindung mit Art. 26 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes zu den Landtagen dar; dieses Wahlrecht werde auch dann verletzt, wenn wesentliche Verfahrensmängel vorlägen.
Unter Bezugnahme auf die vorzitierte Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schrieb Walter-Mayer in "Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes", 3. Aufl., S. 94, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Entscheidungen über die Aufnahme in die Wählerevidenz ausgeschlossen.
Die Beschwerde mußte daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückgewiesen werden.
Wien, am 14. Dezember 1983