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81/12/0183 ECLI:AT:VWGH:1982:1981120183.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; public interest in street facade preservation confirmed without further expert opinion.

Geschäftsnummer 81/12/0183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against the Federal Ministry of Culture's decision to partially preserve the street facade of a mixed-use building. The complainant argued that the street facade should be fully protected, but the court found the Ministry's reliance on existing expert reports sufficient. Consequently, the court ruled that no additional expert opinion was necessary to confirm the public interest in preserving the building's street appearance.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 13 des Denkmalschutzgesetzes: Where existing expert reports adequately address the public interest in preservation, the competent authority is not obligated to commission further expert opinions.

Schlagwörter

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cultural heritage protection public interest determination expert opinion necessity administrative procedure building facade preservation appeal dismissal Denkmalschutzgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG 1950
§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz
§ 66 Abs. 4 AVG

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses Wien, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Oktober 1980, mit welchem festgestellt worden war, dass die Erhaltung dieses Objektes gemäß den §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes in der geltenden Fassung im öffentlichen Interesse gelegen sei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 13 des Denkmalschutzgesetzes teilweise, und zwar dahin gehend Folge, dass das im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides festgestellte öffentliche Interesse an der Erhaltung des Straßentraktes des in Rede stehenden Hauses auf

1.) die gesamte straßenseitige Erscheinung (einschließlich Dachgestaltung),

wie sie nunmehr in der Beschwerde ausführt - das Gutachten der Amtssachverständigen in seinen sachlichen Ausführungen und Schlüssen bestritt, sondern vielmehr, wie bereits oben angemerkt, es ausdrücklich dahingestellt sein ließ, ob nicht die Fassade des gegenständlichen Gebäudes von künstlerischer und kultureller Bedeutung und ihre Erhaltung von Bedeutung für die Öffentlichkeit sei. Bei dieser Sachlage aber bestand für die belangte Behörde kein wie immer gearteter Grund, im Streitfall ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.