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81/12/0148 ECLI:AT:VWGH:1981:1981120148.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint against official amendment of final salary advance date ruling.

Geschäftsnummer 81/12/0148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complaint regarding an official amendment of a final salary advance date. The complainant argued the new ruling violated procedural rules and altered their legal status, though the court noted no subjective right existed to change the final decision. Consequently, the court ruled the complaint was unfounded and dismissed it without a public hearing.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 2 AVG 1950; § 35 Abs. 1 VwGG 1965: Parties have no subjective right to have or alter a legally binding administrative decision ex officio under § 68 Abs. 2 AVG 1950, and complaints regarding such non-voluntary changes are inadmissible.

Schlagwörter

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administrative law final decision ex officio amendment subjective right salary advance date procedural violation dismissal of complaint

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 2 AVG 1950
Juli 1981 änderte die belangte Behörde ihren eben angeführten Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 insofern ab, als der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung mit 8.
§ 68 Abs. 7 AVG 1950
2 AVG 1950 (§ 68 Abs. 7 AVG 1950).
§ 35 Abs. 1 VwGG 1965
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde nach der zwingenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 68 Abs. 2 AVG
Juli 1981 änderte die belangte Behörde ihren eben angeführten Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 insofern ab, als der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung mit 8.
§ 68 Abs. 7 AVG
2 AVG 1950 (§ 68 Abs. 7 AVG 1950).
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde nach der zwingenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus dem Inhalt der Beschwerde und des mit ihr in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Der Vorrückungsstichtag des als Oberrat des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bunde stehenden Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1977, Zl. 1167/3-1/1977, aus Anlass der 30. Gehaltsgesetz-Novelle und unter Berücksichtigung ihrer Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 mit 27. Oktober 1962 festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1981 änderte die belangte Behörde ihren eben angeführten Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 insofern ab, als der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung mit 8. November 1961 festgesetzt wurde. Zugleich wurde ausgesprochen, dass durch diese Neufestsetzung eine Änderung der bezugsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 8, 28, 31 und 33 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit Art. III Abs. 1 und 3 der 30. Gehaltsgesetz-Novelle nicht eintrete. Nur gegen den letztgenannten Ausspruch richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, über die dieser erwogen hat:

Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Partei kein subjektives Recht auf Behebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides von Amts wegen nach der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 (§ 68 Abs. 7 AVG 1950). Schon deshalb ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid aus dem einzigen von der Beschwerde geltend gemachten Grunde, nämlich deshalb, weil zwar von Amts wegen eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers (auf welche dieser im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft des Bescheides vom 23. August 1977 auch keinen Rechtsanspruch hatte), nicht aber gleichzeitig darüber hinaus auch noch eine weitere amtswegige, sich aus der vorgenommenen Änderung nicht zwingend ergebende Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 23. August 1977 dahin, dass auch die bezugsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil von Amts wegen abgeändert worden wäre, vorgenommen wurde, nicht gegeben.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde nach der zwingenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. September 1981