Administrative court dismisses appeal for procedural error regarding spouse's testimony exemption failure.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, ordering them to reimburse the state for investigation costs. Although the court acknowledged that the appellant's wife was not properly informed of her statutory right to refuse testimony as a spouse, it ruled this procedural defect was immaterial. The court determined that even if the wife had been informed, the evidence presented would have led to the same outcome, rendering the error non-essential under administrative procedure law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 VStG 1950; § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965: A failure to inform a spouse of their right to refuse testimony under § 38 VStG 1950 is not a material procedural defect if the evidence would yield the same result regardless.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S2.200,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Nach einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Leoben vom 27.Februar1980 sei am selben Tag um 1.30Uhr HM an der östlichen Ortsausfahrt von Leoben als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden; in der Folge habe sie trotz Aufforderung eine Atemluftprobe verweigert. Der neben der Lenkerin am Beifahrersitz sitzende Beschwerdeführer habe sich zunächst wörtlich in die Amtshandlung eingemischt, dann jedoch, nachdem HM aus dem Pkw gestiegen sei, sich an das Steuer gesetzt, sei mit dem Wagen mehrmals vor und zurück gefahren und habe dann das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Auch der Beschwerdeführer sei zur Durchführung der Atemluftprobe aufgefordert worden, habe dies jedoch verweigert. Er habe auch keinen Führerschein bei sich gehabt.
In einer gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24.März1980 - welches in der Folge von den zuständigen Berufungsbehörden gemäß §66 Abs.4 AVG 1950 aufgehoben wurde - erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer, zur Tatzeit am Tatort nie den Pkw in Betrieb genommen zu haben; Lenkerin sei allein seine Ehefrau HM gewesen. Diese möge als Zeugin vernommen werden.
In der Folge wurden die drei bei dem Vorfall eingeschrittenen Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Sodann richtete die Bundespolizeidirektion Leoben ein Ersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Leoben um Vernehmung der HM als Zeugin. Die ersuchte Behörde leitete das Ersuchen an das Gemeindeamt Niklasdorf weiter. Dieses Gemeindeamt sendete das Ersuchen am 23.Juni1980 der Bezirkshauptmannschaft mit dem Bemerken zurück, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben habe und dieser beim dortigen Amte vorsprechen werde. Frau M habe daher keine Angaben gemacht. Aus Anlass einer Beschuldigtenvernehmung am 28.Juli1980 vor der Bundespolizeidirektion Leoben wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag, seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen, da aus dem Bericht des Gemeindeamtes Niklasdorf vom 23.Juni1980 nicht hervorgehe, ob die Zeugin hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten belehrt worden sei. Am 2. September 1980 erschien HM vor dem Gemeindeamt Niklasdorf, und zwar laut Formular als Zeugin. Als Gegenstand der Verhandlung findet sich die Bezeichnung "siehe Akt". Sodann findet sich ein Vordruck, wonach der Leiter der Amtshandlung "den Zeugen" gemäß den §§49, 50, 52 und 53 AVG über die für die Vernehmung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse befragt und "ihn" über die gesetzlichen Gründe der Verweigerung der Aussage belehrt, ferner "ihn" ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen; ferner "den Zeugen" auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam macht und "ihn" zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Es folgen, in Maschinschrift festgehalten, folgende Angaben der Zeugin:
"Nach Durchsicht des Aktes erkläre ich nochmals, dass ich nicht in der Lage bin, hiezu im Gemeindeamt Niklasdorf Stellung zu nehmen, da die Angaben in der Anzeige nicht richtig sind und ich zu einer Stellungnahme die Vertretung des Herrn Dr.Erschen in Anspruch nehmen möchte."
Nachdem der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 6.Oktober1980 seinen Antrag auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin wiederholt hatte, erkannte ihn die Bundespolizeidirektion Leoben mit Straferkenntnis vom 19.Februar1981 unter anderem für schuldig, er habe am 27.Februar1980 um 1.50Uhr an der östlichen Ortsausfahrt von Leoben als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws bei vermuteter Alkoholisierung dem besonders geschulten und behördlich ermächtigen Organ der Straßenaufsicht gegenüber das abverlangte Verfahren auf Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert sowie beim Lenken des Fahrzeuges den Führerschein nicht mit sich geführt; er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach §99 Abs.1 lit.b in Verbindung mit §5 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), und jene nach §102 Abs.5 lit.a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; wegen der erstgenannten Übertretung wurde gemäß §99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe von S6.000,-- (Ersatzarreststrafe zwölf Tage), wegen der zweitgenannten gemäß §134 KFG eine Geldstrafe von S500,-- (Ersatzarreststrafe 30 Stunden) verhängt. Im diesbezüglichen Teil der Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei durch die Anzeige in Verbindung mit den Zeugenaussagen der drei Sicherheitsbeamten hinlänglich erwiesen. Aus dem "Zeugenvorbringen" der Ehefrau des Beschwerdeführers, wie vor dem Gemeindeamt in Niklasdorf am 2. September 1980, sei für den Beschwerdeführer kein schuldaufhebender bzw. ausschließender Umstand festzustellen, da die Zeugin keinerlei Angaben zu den dem Beschwerdeführer anzulastenden Fakten gemacht habe. In freier Beweiswürdigung folge daher die Behörde den Angaben des Meldungslegers und seiner beiden Dienstkollegen, zumal diese als Zeugen vernommen der Wahrheitspflicht unterlägen, die zusätzlich noch ihre Erhärtung durch den Diensteid erfahre. Es folgen Erwägungen zur Strafzumessung.
In der auch gegen diese Teile des Straferkenntnisses erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, dass man seine Ehefrau nicht als Zeugin vernommen habe, obwohl diese die alleinige Fahrzeuglenkerin gewesen sei. Sie habe nicht einmal eine Vorladung zur Gemeinde Niklasdorf bekommen; sie hätte ohne weiteres von der Bundespolizeidirektion Leoben vernommen werden können.
In den in gemeinsamer Ausfertigung zusammengefassten Berufungsbescheiden vom 1. Juni 1981 wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Landeshauptmann der Steiermark die Berufung hinsichtlich der Übertretung des Kraftfahrgesetzes ab. Nach der Begründung habe die Behörde erster Instanz klar, übersichtlich und in sich widerspruchsfrei dargelegt, warum sie den Angaben des Beschwerdeführers nicht folgte, vielmehr die Aussagen der als Zeugen vernommenen Meldungsleger zur Grundlage ihrer Feststellungen nehme. Da auch nach Ansicht der Berufungsbehörden keine weiter gehenden Erhebungen notwendig seien, schlössen sich diese Behörden den erstinstanzlichen Feststellungen an. Was die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers anlange, so sei diese als Zeugin zweimal vor das Gemeindeamt Niklasdorf geladen worden und habe in beiden Fällen keine Aussage abgelegt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" erhobene Beschwerde.
Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragten in einer gemeinsam erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in dem Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und derentwegen nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es als "Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes über die Zeugenpflicht im Verwaltungsstrafverfahren" unterlassen, seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen. Wohl sei seine Ehefrau zweimal vor das Gemeindeamt Nicklasdorf geladen worden, sie sei jedoch niemals über die Bestimmung des §38 VStG 1950 belehrt worden, sie habe auch die Aussage (im Sinne des §49 Abs.1 lit.a AVG 1950) nicht verweigert, sondern lediglich erklärt, sie wolle entweder in Gegenwart ihres Anwaltes oder "mit Rücksprache mit ihrem Anwalt" aussagen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens hätte die Zeugin von der Bundespolizeidirektion Leoben, Strafamt, vorgeladen und über ihr Entschlagungsrecht gemäß §38 VStG 1950 belehrt werden müssen, es gehe aber nicht an, dass diese Zeugin mit Rücksicht auf ihre Auffassung, dass sie nur in Gegenwart ihres Anwaltes beziehungsweise nach vorheriger Rücksprache mit ihrem Anwalt aussage, im Verfahren erster und zweiter Instanz ganz einfach vernachlässigt werde. Dadurch seien die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet.
Gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden §49 Abs.1 lit.a AVG 1950 darf die Aussage von einem Zeugen über
Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten ... einen
unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schande gereichen würde, verweigert werden. Gemäß dem §38 VStG 1950 ist u.a.der andere Eheteil des Beschuldigten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die im §49 Abs. 1 lit.a AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Im Verwaltungsstrafverfahren fand eine förmliche Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich am 2. September 1980 vor dem Gemeindeamt Nicklasdorf statt. Bei dieser Vernehmung wurde die Zeugin, wie der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist, nicht über ihr Recht, die Aussage gemäß §38 VStG 1950 als Ehegattin des Beschuldigten zu verweigern, belehrt. Aus den Angaben der Zeugin bei dieser Vernehmung aber auch aus dem Bericht des Gemeindeamtes Nicklasdorf vom 23.Juni1980 ergibt sich ferner nicht, dass die Zeugin die Aussage etwa unter Berufung auf §49 Abs.1 lit.a AVG 1950 verweigert hätte. Vielmehr ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass die Zeugin sich nicht auf gesetzlich gerechtfertigte Gründe der Verweigerung der Aussage berufen, sondern es aus anderen, im Gesetz nicht genannten Gründen abgelehnt hat, zum Gegenstand der Vernehmung, nämlich zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen - Stellung zu nehmen. Dementsprechend nahm auch die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eine Verweigerung der Zeugenaussage im Sinne der angeführten Bestimmungen an, sondern führte lediglich aus, dass die Zeugin "in beiden Fällen eine Aussage nicht abgelegt hat."
Die unterbliebene Belehrung der Zeugin über die ihr nach §38 VStG 1950 zustehenden Weigerungsgründe stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, der im Beschwerdefall aber nicht relevant ist, weil die belangte Behörde bei dem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt auch bei Vermeidung dieses Mangels zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Denn §38 VStG 1950 normiert ein Entschlagungsrecht bestimmter Personen hinsichtlich der Zeugenaussage, das im Falle einer Belehrung eben (nur) zu einer Entschlagung führen könnte. Die belangte Behörde hätte daher bei Würdigung der ihr vorgelegenen Beweise kein anderes Ergebnis erzielen können, wenn sie die Ehefrau des Beschwerdeführers über das ihr nach §38 VStG 1950 zustehende Entschlagungsrecht belehrt hätte Die unterlassene Belehrung ist nicht wesentlich im Sinne des §42 Abs.2 lit.c VwGG 1965.
Da sohin dem angefochtenen Bescheid keine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde gemäß §42 Abs.1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47 und 48 Abs.2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art.I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl.Nr.221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil hinsichtlich des nur einmal erwachsenen Vorlageaufwandes nur je der Hälfteersatz zuzusprechen war (vgl.dazu den hg.Beschluss vom 24.März1982, Zl.81/03/0137, 0142, auf den unter Erinnerung an Art.14 Abs.4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl.Nr.45/1965, hingewiesen wird). Wien, am 2. Juni 1982