Land consolidation ineligible where entire proposed area consists of built-up properties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Vienna Administrative Court (VwGH) dismissed the petitioners' complaint and ordered the respondents to pay the petitioners' legal costs of S 1,760, effectively denying the requested land consolidation. The dispute concerned a petition under the Vienna Building Code for the initiation of a land consolidation procedure to redevelop fragmented parcels, which had been left unprocessed by the competent authority for over six months; the petitioners argued that the irregular shape and poor connectivity of the land necessitated consolidation. The court ruled that the statutory prerequisites for land consolidation were not met because the proposed area consisted exclusively of built-up properties. Citing the definition of land consolidation as a measure primarily intended to create suitable building plots from unbuilt land, the court held that including built properties is an exceptional case permitted only if excluding them would prevent the consolidation's objective; since the entire area was already built, the petition was legally impermissible and had to be rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 5 VwGG, § 27 VwGG, § 36 Abs. 2 VwGG, §§ 47 ff VwGG 1965; Land consolidation ineligible where entire proposed area consists of built-up properties: The dispute concerned a petition under the Vienna Building Code for the initiation of a land consolidation procedure to redevelop fragmented parcels, which had been left unprocessed by the competent authority for over six months; the petitioners argued that the irregular shape and poor connectivity of the land necessitated consolidation. The court ruled that the statutory prerequisites for land consolidation were not met because the proposed area consisted exclusively of built-up properties. Citing the definition of land consolidation as a measure primarily intended to create suitable building plots from unbuilt land, the court held that including built properties is an exceptional case permitted only if excluding them would prevent the consolidation's objective; since the entire area was already built, the petition was legally impermissible and had to be rejected.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis allowing the court to decide the matter itself despite the administrative authority's failure to issue a decision within the statutory period.
Basis for the award of legal costs to the complainants.
Regulation determining the specific amount of the lump-sum compensation for legal costs.
Volltext
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 22 und des § 23 Abs. 3 der Bauordnung für Wien wird der Antrag der Beschwerdeführer vom 30. August 1977 in Ansehung der ihnen anteilig gehörigen Liegenschaften EZ. 1 und 2 des Grundbuches über die Katastralgemeinde P das Umlegungsverfahren einzuleiten, abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer sind zusammen neben den Ehegatten Dipl-Ing. BW und AB und MB , denen insgesamt die übrigen Liegenschaftsanteile gehören, jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ 1 und 2 des Grundbuches über die KG P mit den Grundstücken Nr. 3/1 und 4, je Garten, und den Grundstücken Nr. 5, 6 und 7, je Bauarea. Am 30. August 1977 beantragten sie gemäß § 23 Abs. 1 der Bauordnung für Wien beim Magistrat der Stadt Wien die Umlegung der angeführten Liegenschaften mit der Begründung, daß wegen der Zersplitterung der Anteile und der unzweckmäßigen Form (Lage) der Grundstücke eine Bebauung nicht möglich sei und durch die angestrebte Umlegung Baugelände erschlossen werden könne. Zwar seien auf den beiden Liegenschaften je ein Haus und - auf der Liegenschaft EZ 2 KG P je ein weiterer, aus Zimmer und Küche bestehender Bau errichtet. Diese Baulichkeiten stünden einer Umlegung jedoch nicht entgegen.
In dem vom Amt der Wiener Landesregierung gemäß § 23 Abs. 3 der Bauordnung für Wien hierüber durchgeführten Anhörungsverfahren wurde den umlegungsbeteiligten Grundeigentümern Gelegenheit zur Geltendmachung ihre rechtlichen Interessen gegeben. Das zur Frage der Bebaubarkeit eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen kam zu dem Schluß, daß die vom Antrag der Beschwerdeführer betroffenen Grundstücke - bedingt durch ihre langgestreckte Gestalt und ihre geringe Breite - eine unzweckmäßige Form hätten und ihre Bebauung hiedurch wesentlich erschwert werde.
Da der Antrag auf Einleitung des Umlegungsverfahrens in der Folge nicht erledigt wurde, brachten die Beschwerdeführer - nachdem eine zuvor erhobene Beschwerde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1978, Zl. 1358/78-3, als unzulässig zurückgewiesen worden war - am 17. August 1978 gemäß Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 27 VwGG 1965 Säumnisbeschwerde ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierüber mit Verfügung vom 29. August 1978 das Vorverfahren ein und stellte es der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 frei, innerhalb der für die Erstattung der Gegenschrift eingeräumten Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 21. September 1978 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Es wurde weder eine Gegenschrift erstattet, noch wurde der versäumte Bescheid nachgeholt. Die Umlegungsbeteiligten haben trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 der Bauordnung für Wien kann - wenn ein Bedürfnis hiezu gegeben ist - auf Antrag von beteiligten Grundeigentümern die Umlegung eingeleitet werden. Der Antrag muß jedoch von mehr als der Hälfte der Eigentümer des umzulegenden Gebietes gestellt werden, denen mindestens die Hälfte dieses Gebietes gehört. Jeder Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Grundstückes wird bei der Feststellung der Zahl der Antragsteller wie der Alleineigentümer gerechnet, jedoch ist in diesem Fall bei Aufstellung der Berechnung der für die Antragstellung maßgebenden Fläche des umzulegenden Gebietes für jeden Miteigentümer nur ein seinem Eigentumsanteil entsprechender Bruchteil der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstückes anzurechnen.
Nach den bei den Akten erliegenden Grundbuchsauszügen sind die Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin je zu einem Sechstel Eigentümer der Liegenschaft EZ 1 des Grundbuches über die KG P. Die EZ 2 derselben Katastralgemeinde steht je zu einem Sechstel im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Gemäß der dargestellten Rechtslage sind die Beschwerdeführer demnach zu einer Antragstellung im Sinne des § 23 Abs. 1 der Bauordnung für Wien berechtigt.
Aus der Tatsache, daß die gemäß § 23 Abs. 3 der Bauordnung für Wien im Gegenstand zur Entscheidung berufene belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung des Umlegungsverfahrens nicht innerhalb der im § 27 VwGG 2965 festgesetzten Frist von sechs Monaten entschieden hat, folgt die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde. Da der versäumte Bescheid von der Wiener Landesregierung auch in der Folge nicht nachgeholt wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof daher gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in der Sache selbst zu entscheiden. Hiebei hat sich der Gerichtshof von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Nach der Legaldefinition des § 22 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ist die Umlegung die Vereinigung von Grundstücken zu einer Masse und deren Neuaufteilung zu dem Zweck, Baugelände zu erschließen und entsprechend gestaltete Bauplätze zu schaffen, wenn die Bebauung der im Gebiete eines Bebauungs- oder Fluchtlinienplanes gelegenen Grundstücke wegen ihrer unzweckmäßigen Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird. Das Umlegungsgebiet darf nicht größer bemessen werden, als es für Zwecke der Umlegung nötig ist. Ergänzend hiezu bestimmt der Abs. 2 des § 22 leg. cit., daß bebaute oder in besonderer Art benützte Grundstücke (gewerbliche Anlagen, Gärtnereien, Baumschulen, Parkanlagen u.dgl.) in der Regel von der Einbeziehung in das Umlegungsgebiet auszunehmen sind; sie sind nur dann einzubeziehen, wenn bei ihrer Ausscheidung der Zweck der Umlegung erschwert oder nicht erreicht wird.
Durch die solcherart festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Umlegung kommt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck, daß das Umlegungsgebiet grundsätzlich und in erster Linie zum Zwecke der Schaffung zweckgemäßer Bauplätze nur unbebaute Grundstücke zu umfassen hat. Kraft der besonderen, als Ausnahmebestimmung im Zweifel einschränkend auszulegenden Vorschrift des § 22 Abs. 2 der Bauordnung für Wien können jedoch in das gesetzmäßig nur aus unbebauten und nicht in besonderer Art genutzten Grundstücken bestehende Umlegungsgebiet ausnahmsweise auch bebaute (oder in besonderer Art benützte) Grundstücke einbezogen (!) werden, wenn bei ihrer Ausscheidung der Umlegungszweck erschwert oder nicht erreicht würde. Schon daraus folgt nach Ansicht des Gerichtshofes, daß unter Bedachtnahme auf den im § 22 Abs. 1 der Wiener Bauordnung verbindlich abgegrenzten Begriff der Umlegung eine solche zunächst rechtlich zulässigerweise dann nicht in Betracht kommen kann, wenn sich ihr Ziel darin erschöpft, nicht Bauplätze schlechthin neu zu schaffen, sondern bloß die Möglichkeit einer zweckmäßigeren Bebauung zu eröffnen. Insbesondere aber muß aus der, die Einbeziehung bebauter Grundstücke in das Umlegungsgebiet lediglich als Ausnahme zulassenden Vorschrift des § 22 Abs. 2 geschlossen werden, daß die Einrichtung des Umlegungsverfahrens, wie es in den §§ 22 ff der Bauordnung für Wien geregelt ist, dann rechtlich nicht zur Verfügung steht, wenn der als Umlegungsgebiet in Aussicht genommene örtliche Bereich insgesamt nur aus bebauten Liegenschaften besteht.
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß die beiden allein schon wegen des Mangels einer Verbindung der Grundstücke Nr. 5, 6 und 7 je Bauarea mit dem öffentlichen Verkehrsnetz jeweils als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Liegenschaften EZ 1 und 2, beide KG P, aus welchen nach der Ansicht der Beschwerdeführer das Umlegungsgebiet gebildet werden sollte, bebaut sind. Damit aber fehlte es im Gegenstand nach der dargestellten Rechtslage jedenfalls an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Sinne des § 23 der Bauordnung für Wien. Der auf die Einleitung eines solchen Verfahrens gerichtete Antrag der Beschwerdeführer vom 30. August 1977 mußte demgemäß wie im Spruche abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und - im Umfange des geltend gemachten Kostenbegehrens - auf Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, über die Pauschlierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 31. Mai 1979