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1900/78 ECLI:AT:VWGH:1978:1978001900.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal: sale by insurer to fund new facility is not 'procurement' for tax exemption.

Geschäftsnummer 1900/78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a property transfer tax assessment. The complainant argued that the insurance fund's sale of property to finance a new hospital was a 'procurement' exempt from tax under the Social Insurance Act. The court rejected this, ruling that the tax exemption applies only to acquisitions of assets for future insurance purposes, not to the sale of existing assets to fund new ones. Consequently, the tax authority correctly determined the transaction triggered tax liability.

Legislator-Regeste

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§ 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG; § 32 Abs. 1 Z. 2 lit. b GSPVG: The tax exemption for 'procurement' of real estate applies only to acquisitions of assets for future insurance purposes, not to the sale of existing assets to fund new facilities.

Schlagwörter

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Grundwerbsteuer Sozialversicherungsträger Abgabenbefreiung Beschaffung VwGH GSPVG Steuerpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG
§ 32 Abs. 1 Z. 2 lit. b GSPVG
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
§ 35 Abs. 1 VwGG 1965
§110 ASVG
§35 Abs.1 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher ohne weiteres Verfahren (§35 Abs.1 VwGG 1965) über die Beschwerde erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Slg. Nr. 3032/F vom 24. Februar 1964

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Wie der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde und den Beschwerdebeilagen zu entnehmen ist, erwarb die beschwerdeführende Partei mit Kaufvertrag vom 19.Dezember1977 von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) die Liegenschaften EZ.178 und 1376, vorgetragen im Grundbuche über die KG VI J. um den Kaufpreis von S3,100.000,--; von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in G. mit Abgabenbescheid vom 19.Jänner1978 die Grunderwerbsteuer in der Höhe von S248.000,-- fest. In der dagegen erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei geltend, der Verkauf der genannten Liegenschaften durch den Versicherungsträger sei im Zusammenhang mit dem Erwerb einer anderen Liegenschaft in B. zum Zwecke der Errichtung einer Sonderheilanstalt erfolgt. Der Verkauf habe sich als notwendig erwiesen, um mit dem Kaufschilling in Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung die Ersatzliegenschaft zu erwerben, weshalb der Erwerbsvorgang vom 19.Dezember1977 im Hinblick auf die Befreiungsvorschrift des §110 Abs.1 Z.2 lit.b ASVG keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen könne. Zur Stützung ihrer Rechtsmeinung berief sich die beschwerdeführende Partei auch auf das hg.Erkenntnis vom 24.Februar1964, Slg. Nr.3032/F, (in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, die sachliche Abgabenfreiheit nach §110 Abs.1 Z.2 lit.b ASVG erstrecke sich auf das Rechtsgeschäft als solches und erfasse daher bei einem Tauschvertrage nicht nur den Grundstückserwerb des Sozialversicherungsträgers, sondern auch den des anderen Vertragsteiles).

Ungeachtet dieser Ausführungen hat die Finanzlandesdirektion für Steiermark der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.Juni1978 keine Folge gegeben. In der Begründung der Berufungsentscheidung hat die Finanzlandesdirektion der beschwerdeführenden Partei im wesentlichen entgegengehalten, aus der zitierten Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes könne nicht abgeleitet werden, daß der streitgegenständliche Erwerb der Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Geräten in Erfüllung der Aufgaben der Versicherung diene. Die causa proxima für den Erwerb des gegenständlichen Grundstückes sei weder die Beschaffung eines Grundstückes für den Versicherungsträger, noch der Zweck dieses Grundstückes, der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung zu dienen, sondern vielmehr das Interesse der beschwerdeführenden Partei als Käufer an der Kaufliegenschaft. Es sei keineswegs Aufgabe der Abgabenbehörden, auf die Beweggründe der Verkäuferin - der Sozialversicherungsanstalt - näher einzugehen und zu berücksichtigen, welche Umstände die Verkäuferin veranlaßt haben könnten, das berufungsgegenständliche Objekt zu verkaufen. In gleicher Weise seien die Abgabenbehörden nicht berufen, darüber zu befinden, welchem Verwendungszweck die Verkäuferin den Verkaufserlös zuführe. Einzige und ausschließliche Aufgabe der Abgabenbehörden sei es, festzustellen, ob der streitgegenständliche Erwerbsvorgang im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Befreiung zu unterliegen habe: der ins Auge gefaßte Grundstückserwerb in B. sei aber ein eigenes Rechtsgeschäft und habe auf diese Entscheidung keinen Einfluß. Die Finanzlandesdirektion sei der Meinung, daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des §110 ASVG wohl die Beschaffung von Liegenschaften durch die Sozialversicherungsträger - und dies auch nur, soweit diese dezidiert der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienten - von der Grunderwerbsteuer habe befreien wollen, nicht jedoch die Veräußerung von Grundstücken an Dritte durch die Sozialversicherungsträger. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.Februar1964, Slg. Nr.3032/F, liege ein Tauschvorgang zugrunde, weshalb der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf dieses Erkenntnis schon aus diesem Grunde nicht zielführend sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, die jedoch erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher ohne weiteres Verfahren (§35 Abs.1 VwGG 1965) über die Beschwerde erwogen:

Mit dem Kaufvertrag vom 19.Dezember1977 hat die beschwerdeführende Partei die eingangs näher bezeichneten Liegenschaften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erworben. Der genannte Versicherungsträger ist gemäß §7 Abs.1 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz -

GSPVG, BGBl.Nr.292/1957 in der Fassung BGBl.Nr.288/1971, zugleich auch Träger der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung. §32 Abs.1 Z.2 lit.b GSPVG in der Fassung BGBl.Nr.24/1974 bestimmt nun - übrigens inhaltlich gleichlautend mit §110 Abs.1 Z.2 lit.b ASVG, BGBl.Nr.189/1955, in der Fassung BGBl.Nr.31/1973 -, daß u.a.auch Rechtsgeschäfte, die vom Versicherungsträger zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften (die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen) begründet werden, von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben befreit sind.

Die beschwerdeführende Partei vermeint nun, auch der streitgegenständliche Erwerbsvorgang diene der Beschaffung einer Liegenschaft, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung diene - sei doch der Verkauf durch den Versicherungsträger erfolgt, um die geplante Errichtung der Sonderheilstätte in B. finanzieren zu können. Wäre dem nicht so, hätte der Gesetzgeber also nur die "Anschaffung" von Liegenschaften begünstigt, so hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht und nicht den weiteren Begriff "Beschaffung" gewählt. Indes vermag der Gerichtshof der beschwerdeführenden Partei schon darin nicht beizupflichten. Geht es doch nicht an, das Wort "Beschaffung" für sich betrachtet und aus dem Zusammenhang mit dem vollen Wortlaut des §32 Abs.1 Z.2 lit.b GSPVG gelöst auszulegen. Aus der Wortfolge " .... Rechtsgeschäfte, die vom Versicherungsträger zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften begründet werden ...." und der Reihung der einzelnen Worte "Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung" ergibt sich vielmehr, daß der Abgabenbefreiung nur solche Rechtsgeschäfte teilhaft werden können, die Wirtschaftsgüter betreffen, die künftig Zwecken der Versicherung dienen sollen. Demgegenüber würde es zu einer im Gesetzeswortlaut nicht gedeckten, extensiven Interpretation führen, wollte man darunter auch den Abverkauf von Wirtschaftsgütern subsumieren, die der Versicherungsträger, aus welchem Grunde immer, nicht mehr benötigt und deshalb entgeltlich Dritten überläßt. Läßt sich somit der streitgegenständliche Erwerbsvorgang nicht als eine "Beschaffung", geschweige denn "Erneuerung" von Liegenschaften durch den Versicherungsträger qualifizieren, dann haben die Abgabenbehörden auch nicht geirrt, wenn sie den Kaufvertrag vom 19.Dezember1977 als ein die Grunderwerbsteuerpflicht auslösendes Rechtsgeschäft angesehen und die Anwendungsmöglichkeit der zitierten Befreiungsvorschrift verneint haben. Es erübrigt sich damit aber auch, noch weiter zu prüfen, ob die sonstigen, von der Befreiungsvorschrift des §32 Abs.1 GSPVG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.

Da die Beschwerde dies verkannt hat, war sie gemäß §42 Abs.1 im Zusammenhalt mit §35 Abs.1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen; dies hatte nach der zuletzt erwähnten Gesetzesstelle in nichtöffentlicher Sitzung zu geschehen.

Wien, am 27.Oktober1978