Inadmissible complaint for administrative delay due to omission of prior appeal to competent superior farm authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the complaint for lack of admissibility, meaning the complainants prevailed in no capacity and the lower authority's failure to decide remained unchallenged at this level. The dispute concerned an application for the administrative approval of a farm purchase contract, where the complainants filed a "delay complaint" (Säumnisbeschwerde) against the local Farm Commission for violating its duty to decide within the statutory period. The court held that such a complaint is only admissible if the superior administrative authority competent to handle the case has been invoked and failed to decide within six months; because the complainants had omitted the required prior appeal to the competent regional Farm Commission (Landeshöfekommission), the prerequisite for filing a direct delay complaint under § 27 VwGG 1965 was not met. The decision relied on § 73 Abs. 1 and 2 AVG 1950, § 63 Abs. 1 AVG 1950, § 13 of the Tyrolean Farm Law, and § 27 VwGG 1965, interpreting the "relevant superior authority" as the instance that would have had jurisdiction to hear an appeal had the initial application been denied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs. 1 AVG 1950; § 34 Abs. 1 VwGG 1965: A delay complaint is inadmissible if the party fails to exhaust the available administrative remedy by appealing to the competent higher authority within the prescribed time limits.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde 1) des CA und 2) der AA, beide in N, Niederlande, beide vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Hornweg 4, gegen die Höfekommission Kitzbühel bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Ansuchens um höfebehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages, wird zurückgewiesen
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten am 27. Jänner 1978 bei der Höfekommission Kitzbühel das Gesuch um höfebehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages eingebracht. Gemäß Art. II Abs. 2 A Z. 17 EGVG 1950 fänden für das Verfahren vor den Höfekommissionen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes voll Anwendung. Die angerufene Behörde sei ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 nicht nachgekommen, weshalb sie - ein Instanzenzug sei nicht vorgesehen - nunmehr Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhöben.
Gemäß dem § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Im Grunde des § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach der Anordnung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf deren schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) richtet sich gemäß der laut Art. II Abs. 2 A Z. 17 EGVG 1950 auf das Verfahren der Höfekommissionen anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 1 AVG 1950 - abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 13 des Tiroler Höfegesetzes (LGBl. Nr. 47/1900 in der Fassung LGBl. Nr. 35/1970) kann gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jene Behörde, welche die Partei ohne die eingetretene Säumnis als Rechtsmittelinstanz hätte anrufen können - das ist im Hinblick auf die obigen Darlegungen entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführer u.a. im Falle einer Abweisung ihres Ansuchens die Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (§ 9 Abs. 4 des Tiroler Höfegesetzes) -, funktionell in erster Linie die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 14.
Jänner 1975, Slg. N. F. Nr. 8741/A).
Da die Beschwerdeführer schon die Anrufung der angeführten, im Instanzenzug zuständigen Behörde unterließen - die Frage der allenfalls weiters in Betracht kommenden Anrufung der Tiroler Landesregierung im Rahmen ihrer unabhängig von der durch § 13 Abs. 4 des Tiroler Höfegesetzes erfolgten Abkürzung des Instanzenzuges gegebenen oberbehördlichen Funktion (vgl. hg. Beschluss vom 30. Juni 1960, Slg. N. F. Nr. 5337/A) war daher als hier nicht entscheidungswesentlich nicht weiter zu erörtern - war die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß dem § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 1978