Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1634/78 ECLI:AT:VWGH:1978:1978001634.X00 KI-generiert

Admissibility of altering the subject matter of a university habilitation appeal after the statutory deadline

Geschäftsnummer 1634/78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's complaint as unfounded, thereby upholding the lower authority's decision to reject his appeal; consequently, the initial rejection of his habilitation application by the university commission remains in force. The dispute concerned a university habilitation procedure where the applicant attempted to change the subject of his requested teaching qualification during the appeal phase, which the lower authority deemed impermissible as a substitution of the subject matter, and the applicant later argued that his subsequent withdrawal of that change (made before the appeal decision was issued) required the authority to consider the amended procedural posture under general fact-finding duties. The court held that the admissibility of an appeal must be determined at the latest upon the expiration of the statutory appeal period, meaning an initially inadmissible appeal cannot be cured by subsequent party submissions after the deadline has passed; therefore, the authority was not procedurally obligated to consider the post-deadline withdrawal, and the complaint failed to establish a procedural violation under § 41 Abs. 1 VwGG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG 1950; § 41 Abs. 1 VwGG 1965: An appeal that is inadmissible due to the expiration of the time limit cannot be converted into a permissible appeal by a subsequent change in the subject matter or withdrawal of the objection.

Schlagwörter

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inadmissible appeal time limit expiration subject matter change procedural defect administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG 1950
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, im Berufungsverfahren die "Sache" auszuwechseln.
§ 41 Abs. 1 VwGG 1965
§ 66 Abs. 4 AVG
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, im Berufungsverfahren die "Sache" auszuwechseln.
§ 41 Abs. 1 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 20.09.1951, Slg. N.F. 2227/A
VwGH 26.04.1962, Slg. N.F. 5787/A

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die vom Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens bestellte Habilitierungskommission wies mit Bescheid vom 11. April 1978 die Anträge des Beschwerdeführers vom 23. März 1977 und vom 12. Jänner 1978 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Theoretische und experimentelle Steuerrechtswissenschaft" gemäß § 36 Abs. 1 letzter Halbsatz in Verbindung mit lit. d und lit. e des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung mit der Begründung, daß der Zurückweisungsgrund "mit der gegenständlichen Berufung weggefallen" sei, da der Beschwerdeführer "in einem das Habilitationsantragsbegehren geändert habe auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach ‚Finanzrecht', so daß der gegenständliche Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben ist".

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, im Berufungsverfahren die "Sache" auszuwechseln.

In seiner nunmehrigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit Schriftsatz vom 29. Mai 1978, der der belangten Behörde am 16. Juni 1978 zugekommen sei, die Änderung des "Habilitationsantragsbegehrens" widerrufen, so daß weiterhin das Begehren auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Theoretische und experimentelle Steuerrechtswissenschaft" die Gültigkeit besessen habe. Ohne auf diese Änderung einzugehen, habe die belangte Behörde die Berufung zurückgewiesen. Durch die Nichtberücksichtigung des neuen, noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides gemachten Parteienvorbringens habe die belangte Behörde ihre Sachverhaltsermittlungs- und Bescheidbegründungspflicht verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach seinem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem "Recht auf eine dem Gesetz (AVG 1950) entsprechende Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung verletzt" und begründet dies damit, daß die belangte Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen sei, ein nach der Beschwerdebehauptung der belangten Behörde am 16. Juni 1978, also vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, zugekommenes Parteienanbringen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat nicht in der "Sache" der ersten Instanz (Zulässigkeit des in erster Instanz gestellten "Habilitationsantragsbegehrens"), sondern über die Zulässigkeit der Berufung entschieden. Ob eine Berufung zulässig ist, ist nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist zu beurteilen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2227/A, und vom 26. April 1962, Slg. N.F. Nr. 5787/A). Eine danach unzulässige und daher von der Berufungsbehörde zwingend zurückzuweisende Berufung kann nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden. Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall von der vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge die Berufungsbehörde bis zur Erlassung des Berufungsbescheides jedes Parteienvorbringen zu berücksichtigen hat, weil letzteres zwingend eine zulässige Berufung voraussetzt.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die Berufungsbehörde an sich gehalten ist, auch auf unzutreffende Ausführung eines Berufungswerbers einzugehen. Dies kann aber im Beschwerdefall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, weil - wie bereits ausgeführt - die vom Beschwerdeführer behauptete spätere Eingabe (Widerruf der Änderung des "Habilitationsantragsbegehrens") keinen Einfluß auf eine als unzulässig erkannte Berufung haben konnte. Daß aber die Berufungsbehörde vor dem erwähnten Widerruf nicht zur Zurückweisung der Berufung berechtigt gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer weder bei der Angabe des Beschwerdepunktes noch in seinem Beschwerdebegehren, so daß der Verwaltungsgerichtshof auf diese Frage nicht eingehen konnte (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ungeachtet formeller Mängel ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 1978