1048/78 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. In den Bilanzen der Beschwerdeführerin, einer den Textilhandel betreibenden Offenen Handelsgesellschaft, war ein aus einem Erwerbsvorgang im Jahre 1952 herrührender Firmenwert („ideeller Geschäftswert“) von S 275.739,10 bis 31. Dezember 1972 in unveränderter Höhe als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ausgewiesen. In den Bilanzen zum 31. Dezember 1973, 31. Dezember 1974 und 31. Dezember 1975 wurde diese Post jeweils um eine mit 20 % bemessene Absetzung für Abnutzung vermindert, sodaß sie per 1. Jänner 1976 noch mit S 110.295,64 zu Buche stand. Der Betrag von S 55.147,82, der als weitere Absetzung für Abnutzung des Wirtschaftsgutes „ideeller Geschäftswert“ in der Bilanz zum 31. Dezember 1976 eingesetzt war, wurde vom Finanzamt im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1976 dem erklärten Gewinn hinzugerechnet, weil der Firmenwert im Hinblick auf den Standort und den Bekanntheitsgrad der Firma nicht abnutzbar erscheine.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 EStG, § 6 EStG, § 7 EStG, § 42 Abs. 1 VwGG; 1048/78 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Daraus folge, daß der Firmenwert als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut nach § 6 Z. 2 EStG 1972 mit den Anschaffungskosten zu bewerten und fortzuführen sei, die genannte Vorschrift gehe als zwingendes Steuerrecht den handelsrechtlichen Bestimmungen des § 133 Z. 5 Aktiengesetz vor. Die unabhängig von der Art des Wirtschaftsgutes bei Vorliegen bestimmter nachweisbarer Tatsachen gegebene Möglichkeit einer Teilwertabschreibung sei nicht begehrt worden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
In den Bilanzen der Beschwerdeführerin, einer den Textilhandel betreibenden Offenen Handelsgesellschaft, war ein aus einem Erwerbsvorgang im Jahre 1952 herrührender Firmenwert („ideeller Geschäftswert“) von S 275.739,10 bis 31. Dezember 1972 in unveränderter Höhe als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ausgewiesen. In den Bilanzen zum 31. Dezember 1973, 31. Dezember 1974 und 31. Dezember 1975 wurde diese Post jeweils um eine mit 20 % bemessene Absetzung für Abnutzung vermindert, sodaß sie per 1. Jänner 1976 noch mit S 110.295,64 zu Buche stand. Der Betrag von S 55.147,82, der als weitere Absetzung für Abnutzung des Wirtschaftsgutes „ideeller Geschäftswert“ in der Bilanz zum 31. Dezember 1976 eingesetzt war, wurde vom Finanzamt im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1976 dem erklärten Gewinn hinzugerechnet, weil der Firmenwert im Hinblick auf den Standort und den Bekanntheitsgrad der Firma nicht abnutzbar erscheine.
In ihrer Berufung dagegen führte die Beschwerdeführerin aus, die handelsrechtlichen Vorschriften (§ 133 Z. 5 Aktiengesetz) schrieben ihr zwingend die Abschreibung des Firmenwertes vor, also müsse diese auch in der Steuerbilanz vorgenommen werden. Auch hätten sich in den letzten Jahren in unmittelbarer Umgebung der Beschwerdeführerin 13 namentlich genannten Unternehmungen als potente Konkurrenten angesiedelt bzw. zu echten Konkurrenten entwickelt, weshalb es verfehlt sei anzunehmen, daß der Firmenwert im Hinblick auf den Standort der Firma nicht abnutzbar sei. In der mündlichen Verhandlung über diese Berufung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, der steigende Betriebserfolg sei auf die persönliche Mitarbeit und Sachkenntnis des Unternehmers und auf die halbtägige Mitarbeit seiner Gattin im Betrieb zurückzuführen, für welche Leistungen Beträge vom Gewinn nicht absetzbar seien. Der Betrieb werde ohne Fremdkapital geführt, der Firmenwert sei ein selbstgeschaffener und personenbezogener; die Höhe des heutigen Preises für das Geschäft könne die Beschwerdeführerin nicht angeben.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom 4. April 1978 als unbegründet ab. Zur Begründung dieses Bescheides führte sie im wesentlichen aus, die Vornahme einer Absetzung für Abnutzung werde steuerlich nur möglich sein, wenn tatsächlich eine Geschäftswertminderung vorliege, was Gegenstand der Tatsachenwürdigung im Einzelfall sei. Die Umsatz und Ertragsentwicklung des Betriebes der Beschwerdeführerin lasse den gegenteiligen Schluß einer fortlaufenden Erhöhung des Geschäftswertes gerechtfertigt erscheinen, weil der Bilanzgewinn, in Prozenten des steuerpflichtigen Umsatzes ausgedrückt, von 1970 bis 1976 nahezu stetig und insgesamt von 13,2 % (1970) auf 23,8 % (1976) gestiegen sei.
Der Geschäftserfolg sei also keineswegs rückläufig, wodurch das Vorbringen der Berufung in Richtung auf die Zunahme der Konkurrenz widerlegt sei. Da auch keine Umstände geltend gemacht worden seien, nach denen der Firmenwert auf persönliche Leistungen des Geschäftsvorgängers, insbesondere auf die Schaffung eines entsprechenden Kundenstockes, zurückzuführen gewesen sei, beurteile die belangte Behörde den Firmenwert hier als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Die Mitarbeit der Ehegattin und die Arbeit des Unternehmers selbst änderten nichts an der dafür maßgebenden Entwicklung der Verhältniszahlen zwischen Gewinn und Umsatz.
Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, daß die Nichtabnutzbarkeit des gegenständlichen Firmenwertes in erster Linie aber nicht so sehr auf die ertragsorientierte Unternehmensbewertung als vielmehr auf den Standortvorteil (Lage in einer Fußgängerzone am Beginn einer Haupteinkaufsstraße einer großen Landeshauptstadt und fünf Gehminuten vom Altstadtzentrum entfernt) gestützt werde. Daß im Fall eines Verkaufes des Unternehmens weniger als der unter Berücksichtigung der bis 1975 vorgenommenen Absetzung für Abnutzung in der Schlußbilanz 1975 ausgewiesene Betrag von S 110.295,64 als Vergütung für den Firmenwert zu erzielen wäre, habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behaupten, geschweige denn nachweisen können.
Daraus folge, daß der Firmenwert als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut nach § 6 Z. 2 EStG 1972 mit den Anschaffungskosten zu bewerten und fortzuführen sei, die genannte Vorschrift gehe als zwingendes Steuerrecht den handelsrechtlichen Bestimmungen des § 133 Z. 5 Aktiengesetz vor. Die unabhängig von der Art des Wirtschaftsgutes bei Vorliegen bestimmter nachweisbarer Tatsachen gegebene Möglichkeit einer Teilwertabschreibung sei nicht begehrt worden.
Über die Beschwerde gegen diesen Bescheid, die Rechtswidrigkeit (und zwar, wie sich aus den Ausführungen ergibt, lediglich Rechtswidrigkeit des Inhaltes) geltend macht und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Daß bei der Ansetzung des Betriebsvermögens protokollierter Kaufleute auch in der Steuerbilanz zwingende Vorschriften des Handelsrechts (als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des § 5 EStG 1972) sogenannten „KannVorschriften“ des Steuerrechtes vorgehen, ist an sich richtig. Unrichtig aber ist die Meinung der Beschwerde, zufolge der Neufassung des § 6 Z. 2 EStG 1972 (nämlich des Wegfalls des Geschäfts oder Firmenwertes in der dort enthaltenen beispielsweisen Aufzählung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter) wäre „die Abschreibung des Firmenwertes zu einer steuerrechtlichen KannVorschrift geworden“. Vielmehr kommt es für die Frage der Zulässigkeit einer Absetzung für Abnutzung beim Geschäfts oder Firmenwert nunmehr wie bei allen anderen vom Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang (im Klammerausdruck des ersten Satzes des § 6 Z. 2 EStG 1972) nicht ausdrücklich als nicht abnutzbar angeführten Wirtschaftsgütern darauf an, ob er nach den konkret gegebenen Umständen der Abnutzung unterliegt oder nicht, was in jedem Einzelfall gesondert geklärt werden muß (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1976, Zl. 1270 und 1361/76, Slg. Nr. 5010/F). Nur wenn ersteres zutrifft, ist nach den zwingenden und daher hier auch dem § 133 Z. 5 Aktiengesetz vorgehenden steuerrechtlichen Bestimmungen des § 6 Z. 1 und 2 EStG 1972 die Verminderung um eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 leg. cit. zulässig. Die Ansicht, daß Geschäftswert sowohl ein abnutzbares als auch ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sein kann und daher eine Absetzung für Abnutzung hievon keineswegs ohne jede Einschränkung zulässig ist, stimmt nicht nur mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 6 EStG 1972 (474 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP.), wonach die Gesetzesänderung dem Umstand Rechnung getragen hat, daß es sich beim Geschäfts oder Firmenwert wirtschaftlich gesehen auch um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handeln kann, sondern auch mit der herrschenden österreichischen Rechtslehre überein (vgl. insbesondere Schimetschek, AfA vom Geschäftswert, Finanzjournal 1972, S. 183 ff; HofstätterReichel, Kommentar zu § 6 Z. 2 EStG 1972, Tz. 6; SchubertPokornySchuch, Einkommensteuerhandbuch Wien 1973, Anm. 8 B zu § 6 EStG 1972).
Die demnach unerläßliche Beurteilung, ob der in der Bilanz der Beschwerdeführerin enthaltene „ideelle Geschäftswert“ ein der Abnutzung unterliegendes Wirtschaftsgut darstellt oder nicht, hat die belangte Behörde vorgenommen. Die Tatsachen, die sie dieser Beurteilung zugrunde legte außergewöhnlich günstiger Standort und dadurch bedingt sich anhaltend verbessernde Ertragslage des Betriebes , hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Frage gestellt. Wenn die belangte Behörde aber daraus den Schluß zog, der auf Grund dieser Tatsachen gegebene „ideelle Geschäftswert“ unterliege (ebenso wie diese Tatsachen selbst) im Prinzip keiner Abnutzung (was die Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer einen Wertverlust bedingender Verhältnisse durch Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht ausschließt), ist ihr damit ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.
War aber die Schlußfolgerung der belangten Behörde zutreffend, das in der Bilanz der Beschwerdeführerin als „ideeller Geschäftswert“ bezeichnete Wirtschaftsgut unterliege bei den gegebenen konkreten Verhältnissen keiner Abnutzung, dann war die Verminderung des für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen Ansatzes in der Bilanz der Beschwerdeführerin um eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG 1972 ungeachtet der Vorschrift des § 133 Z. 5 Aktiengesetz durch die zwingende steuerrechtliche Vorschrift des § 6 EStG 1972 untersagt.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, 12. September 1978