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0892/78 ECLI:AT:VWGH:1979:1978000892.X00 KI-generiert

Scope of Vienna short-term parking zone fee liability: whether a statutory parking prohibition at a house entrance interrupts the "short-term parking zone" status for purposes of the Parkometer Act

Geschäftsnummer 0892/78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the appeal authority’s decision to confirm a fine for failing to pay the parking meter fee, and ordered the appellant to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned whether a vehicle parked in front of a house entrance within a short-term parking zone was exempt from the fee obligation due to a general parking prohibition under the Road Traffic Act, a defense the lower authorities rejected because the zone's status as a short-term parking area persisted despite specific parking bans. The Court held that the fee obligation under § 1(3) of the Parking Meter Act arises whenever a multi-lane vehicle is "parked" in a designated zone, defining "parking" in § 1(5) to include both stopping and parking, thereby rendering the Road Traffic Act's parking prohibitions irrelevant to the tax liability; consequently, the failure to validate a parking disc constituted a violation, and the argument that the short-stop exemption in the implementing regulation applied to exempt the entire stop was rejected as it only governed the validation procedure.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG, § 24 Abs. 3 StVO, § 23 Abs. 3 StVO, § 99 StVO, § 42 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG 1965; Scope of Vienna short-term parking zone fee liability: whether a statutory parking prohibition at a house entrance interrupts the "short-term parking zone" status for purposes of the Parkometer Act: The dispute concerned whether a vehicle parked in front of a house entrance within a short-term parking zone was exempt from the fee obligation due to a general parking prohibition under the Road Traffic Act, a defense the lower authorities rejected because the zone's status as a short-term parking area persisted despite specific parking bans. The Court held that the fee obligation under § 1(3) of the Parking Meter Act arises whenever a multi-lane vehicle is "parked" in a designated zone, defining "parking" in § 1(5) to include both stopping and parking, thereby rendering the Road Traffic Act's parking prohibitions irrelevant to the tax liability; consequently, the failure to validate a parking disc constituted a violation, and the argument that the short-stop exemption in the implementing regulation applied to exempt the entire stop was rejected as it only governed the validation procedure.

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG § 24 Abs. 3 StVO § 23 Abs. 3 StVO § 99 StVO § 42 Abs. 1 VwGG § 42 Abs. 1 VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
Juli 1977 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis.
§ 24 Abs. 3 StVO
Vor der Hauseinfahrt sei jedoch das Parken gemäß § 24 Abs. 3 StVO 1960 verboten, sodaß zufolge der einschränkenden Regelung dieser Bestimmung der Geltungsbereich der Kurzparkzone unterbrochen werde.
§ 23 Abs. 3 StVO
412/1976) ein Parkverbot besteht, hält (§ 23 Abs. 3 StVO 1960).
§ 99 StVO
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt werden konnte, war die solcherart zur Gänze unbegründete Beschwerde gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Provision cited as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded in the dispositive.
§§ 47 ff VwGG 1965
Provisions cited in the dispositive to justify the order for the appellant to bear the costs of the proceedings.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG 1965

Provision cited as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded in the dispositive.

§§ 47 ff VwGG 1965

Provisions cited in the dispositive to justify the order for the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erkannte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 1976 für schuldig, am 28. Juli 1976 in der Zeit um 14.10 Uhr in Wien III, Ölzeltgasse 3, das mehrspurige Kraftfahrzeug W xxx.xxx in einer Kurzparkzone ohne durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtete Parkometerabgabe abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, begangen zu haben. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 100,-- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 12 Stunden zu treten hat.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 6. Juli 1977 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis. In der Begründung des Berufungsbescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, im vorliegenden Falle sei unbestritten geblieben, daß der am 28. Juli 1976 um 14.10 Uhr vor dem Hause Wien III, Ölzeltgasse 3, in einer Kurzparkzone abgestellte Pkw W xxx.xxx nicht mit einem nach § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1975, LGBl. für Wien Nr. 5/1975, richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war.

Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe mit ihrem Fahrzeug vor der Einfahrt des Hauses Ölzeltgasse 3 gehalten. Vor der Hauseinfahrt sei jedoch das Parken gemäß § 24 Abs. 3 StVO 1960 verboten, sodaß zufolge der einschränkenden Regelung dieser Bestimmung der Geltungsbereich der Kurzparkzone unterbrochen werde. Mit diesem Vorbringen könne die Beschwerdeführerin nichts für sich gewinnen, da, wie die Behörde der ersten Rechtsstufe zutreffend unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1965, Slg. Nr. 5152, ausgeführt habe, das Gebiet einer Kurzparkzone, durch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halte- oder Parkverbote nicht unterbrochen werde.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zur Straßenverkehrsordnung (Manz'sche Gesetzesausgabe, 24 b. Band, S. 440) verweise, so übersehe sie, daß es sich bei den dort angeführten Fällen (Ladetätigkeit, Fahrzeuge des Diplomatischen Korps, Fahrzeuge des Taxi-Gewerbes auf Taxistandplätzen) nicht um weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie im vorliegenden Fall, sondern im Gegenteil um Ausnahmen von solchen handle. Abgesehen davon sei die Abgabepflicht allein nach dem Parkometergesetz und den darauf gestützten Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 28.

Februar 1975, welche lediglich voraussetzen, daß ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in eine Kurzparkzone abgestellt wird, zu beurteilen, und nicht etwa nach straßenpolizeilichen Bestimmungen. Zur Information der Beschwerdeführerin sei zudem gesagt, daß auch die Abstellung zur Ladetätigkeit in Kurzparkzonen abgabepflichtig wäre. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht im Recht, wenn sie vorbringe, sie habe vor der Hauseinfahrt ohnedies nur 10 Minuten halten dürfen und könne die Kennzeichnung von angefangenen Viertelstunden am Parkschein unterbleiben.

Diese Regelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1975 habe nur für die Entwertung des Parkscheines Bedeutung und besage nicht, daß im Falle der Abstellung für nur kurze Zeiträume die Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges mit einem Parkschein überhaupt unterbleiben dürfe. Dies gehe schon aus § 1 Abs. 5 des Parkometergesetzes hervor, wonach der Begriff des abgabepflichtigen "Abstellens" nicht nur das Parken, sondern auch das Halten von Kraftfahrzeugen umfasse.

Dagegen richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Gegenschrift vorgelegt, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin im Einklang mit der rechtlichen Argumentation im Administrativverfahren vor, der Geltungsbereich einer Kurzparkzone erstrecke sich nicht auf den Abstellbereich vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt; hieraus folge, daß keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz und demgemäß auch keine Verwaltungsübertretung, welche gemäß § 4 des zitierten Gesetzes zu bestrafen sei, vorliege. Der Hinweis, daß die straßenpolizeilichen Vorschriften außer Betracht zu bleiben haben und allein auf die Normen des Parkometergesetzes bzw. des hierauf gestützten Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 28. Februar 1975 eine Beurteilung erfolgen könne, sei nicht zutreffend; bei Prüfung, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe bestehe, sei vorerst zu klären, ob überhaupt der gesetzlich geforderte Anwendungsbereich, nämlich eine Kurzparkzone vorliege. Im Hinblick darauf, daß auf den vorliegenden Abstellbereich die Parkverbotsbestimmung gemäß § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zur Anwendung zu gelangen habe und es sich somit um einen Bereich handle, der nicht unter den Begriff "Kurzparkzone" subsumiert werden könne, ermangle es der Voraussetzung für das Entstehen einer Abgabenverbindlichkeit. Was schließlich die Ansicht der belangten Behörde anlange, die Regelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1975 sei nur für die Entwertung des Parkscheines von Bedeutung und besage nicht, daß im Falle der Abstellung für nur kurze Zeiträume die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Parkschein überhaupt unterbleiben dürfe, so sei diesbezüglich auf den Artikel in Zeitschrift für Verkehrsrecht, H. 6/1975, "Ungereimtheiten des Wiener Parkometergesetzes" hingewiesen.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Nach der Anordnung des Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Entrichtung hat in der im § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1975, LGBl. für Wien Nr. 5, normierten Form zu erfolgen.

Nach § 4 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 28. Februar 1975, Pr. Z. 491, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 20. März 1975, Heft Nr. 12, ist die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet.

Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Parkometergesetz stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der vorliegende Rechtsstreit. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen des Abstellens eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone voraus.

Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, daß diese von § 1 Abs. 3 Parkometergesetz geforderte rechtserhebliche Tatsache auch dann gegeben ist, wenn der Lenker mit einem mehrspurigen Fahrzeug vor einer - in einer Kurzparkzone liegenden - Hauseinfahrt, wo kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960, in der Fassung vor der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976) ein Parkverbot besteht, hält (§ 23 Abs. 3 StVO 1960).

Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides insoweit, als sie nicht wegen des Abstellens eines Kraftfahrzeuges nach den Strafbestimmungen des § 99 StVO 1960, sondern wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe für schuldig erkannt wurde.

Gemäß dem § 3 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 3 WAO das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier das Parkometergesetz) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Die Abgabenschuld und der ihr entsprechende Abgabenanspruch entstehen somit, wenn der in der Wirklichkeit vorliegende Sachverhalt die Merkmale des in der Norm enthaltenen Tatbestandes erfüllt. Knüpft der Tatbestand an Handlungen an, so erfolgt die Verwirklichung durch die Vornahme der Handlung.

Daraus folgt, daß es für die hier in Streit stehende Abgabepflicht der Beschwerdeführerin ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 das Halten vor einer in einer Kurzparkzone liegenden Haus- oder Grundstückseinfahrt erlaubt ist oder nicht, da auch diese Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind. Aus der oben dargestellten Rechtslage erhellt sohin, daß der Landesabgabengesetzgeber dem rechtserheblichen Begriff des "Abstellens" einen spezifischen Bedeutungsinhalt zuordnete, den er im § 1 Abs. 5 des Parkometergesetzes zu normativem Ausdruck brachte. Dieser Begriff des "Abstellens" umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Solcherart war aber zufolge Verwirklichung des Abgabentatbestandes und damit auch des Verkürzungstatbestandes nach dem Parkometergesetz die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf das in jüngster Zeit ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1979, Zlen. 2073, 2074/78, verwiesen.

Letztlich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1975, LGBl. für Wien Nr. 5, wonach die Entwertung des Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute, Jahr) zu erfolgen hat, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, deshalb nichts zu gewinnen, weil aus dieser Norm erhellt, daß angefangene Viertelstunden nur bei der Entwertung des Parkscheines unberücksichtigt bleiben können. Diese Bestimmung kommt nicht zum Tragen, wenn - wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht - ein Parkschein der zufolge Tatbestandsverwirklichung (Abstellen des Kraftfahrzeuges) hätte entwertet werden müssen, überhaupt nicht entwertet wurde.

Aus den dargelegten Gründen konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der angefochtene Bescheid mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist. Da auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt werden konnte, war die solcherart zur Gänze unbegründete Beschwerde gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1976, abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Art. I und III der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.

Wien, am 14. Februar 1979