Import value-added tax on vehicle released from temporary admission; non-deductibility of prior domestic VAT by private purchaser
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the lower administrative authority's decision and ordering the appellant to pay the assessed import value-added tax plus S 900 in litigation costs. The dispute concerned a personal vehicle initially imported into the customs territory under temporary admission and subsequently released for free circulation via customs clearance; the appellant argued that the domestic value-added tax paid to the dealer at the time of purchase within a customs warehouse should be credited against the import value-added tax levied upon release for free circulation, contending that double taxation violated the tax code. The court held that the domestic VAT on the intra-warehouse sale and the import VAT on the entry into the domestic market are distinct statutory obligations under § 1 UStG 1972 and cannot be netted; however, the right to deduct import VAT as input tax under § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG 1972 belongs to the entrepreneur who had disposal power over the goods at the time of import, which in this case was the dealer, not the private individual appellant. Consequently, the dealer was entitled to claim the input tax deduction, and the appellant’s obligation to pay the import VAT to the customs authority remained valid, with any recourse for reimbursement from the dealer resting on their private contractual relationship.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972; § 24 Abs. 2 UStG 1972: Import VAT is exclusively deductible by the person legally authorized for the import at the time of entry, preventing offset against VAT paid on subsequent domestic sales by unauthorized parties.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Zollamt Linz hatte am 28. August 1974 auf Antrag des Personenkraftwagen-Speditionsunternehmens Johann H. als Verfügungsberechtigten für den Beschwerdeführer als Warenempfänger einen bei der Ringhoffer Gesellschaft mbH, Wien, erworbenen Personenkraftwagen, Marke Alfa Romeo, Type Alfasud, Fahrgestell-Nr. 5333291, Motor-Nr. 011628, zum Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Einbringung in das Zollgebiet unter Festsetzung einer Rückbringungsfrist für die Dauer eines Jahres bis 27. August 1975 und ohne Leistung einer Sicherstellung abgefertigt. Die Rückbringungsfrist ist in der Folge von dem bezeichneten Zollamt auf Antrag des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr bis 27. August 1976 verlängert worden.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 27. August 1976 beim Zollamt Wien die Abfertigung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum gebundenen Verkehr durch Einlagerung in das Zollager gemäß § 47 Abs. 1 lit. c Zollgesetz 1955 und gleichzeitig dessen Eingangsabfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung. Das Zollamt führte daraufhin die Einlagerung des Kraftfahrzeuges durch, fertigte dieses am 27. August 1976 zum freien Verkehr durch Verzollung gemäß § 61 Abs. 2 ZollG ab, und schrieb dem Beschwerdeführer an Zoll S 2.229,-
-, an Einfuhrumsatzsteuer S 7.565,-- und an AF-Beitrag S 119,--, somit insgesamt S 9.913,-- an Eingangsabgaben zur Entrichtung vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, darin er einwendete, bereits "anläßlich des Kaufes dieses Wagens am 27. August 1974 S 10.482,72 an Umsatzsteuer an die Firma Ringhoffer GesmbH bezahlt" zu haben. "Diese Umsatzsteuer wäre in die Einfuhrumsatzsteuer einzurechnen gewesen, sodaß keine Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen gewesen wäre."
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab der Berufung mit Bescheid vom 22. Februar 1978 keine Folge. Begründend führte die Rechtsmittelinstanz aus, "der Gesetzgeber unterscheidet", daß bei Umsätzen im Inland die Steuerpflicht "auf Unternehmer sowie auf entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen beschränkt ist, während der Steuer anläßlich der Einfuhr grundsätzlich alle Einfuhren von Waren im Sinne des Zollgesetzes unterliegen". Durch die Besteuerung der Einfuhr solle verhindert werden, daß ausländische Waren ohne Umsatzsteuerbelastung ins Inland gelangen könnten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil genießen.
Die Gleichstellung der eingeführten Waren mit gleichartigen inländischen erfolge durch Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu jenem Steuersatz, der für die Umsätze solcher Waren im Inland anzunehmen sei. Gemäß dem § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1972 (UStG 1972) könne ein Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sowie die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als "Vorsteuerbetrag" von der von ihm zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen.
Die Umsatzsteuer werde daher nur bei einer Lieferung oder bei Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Letztverbraucher im Effekt als Verbrauchsteuer endgültig wirksam. Eine Kumulierung von Umsatzsteuer, die dem Prinzip einer "Mehrwertsteuer" widersprechen würde, werde dadurch in der Regel ausgeschaltet. Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer sei nur erforderlich, daß diese Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich entrichtet wurde. Es sei "gleich", wem diese Einfuhrumsatzsteuer bescheidmäßig vorgeschrieben bzw. von wem sie entrichtet wurde.
Entscheidend sei nur, daß die Ware im Zeitpunkt der Einbringung in das Zollgebiet für ein Unternehmen bestimmt war, welches im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Nach dem Berufungsvorbringen im gegenständlichen Fall sei der zur Verzollung gelangte Personenkraftwagen von einem Händler im Zollgebiet gekauft worden. Es werde daher die Berechtigung dieses Händlers oder seines Vorlieferanten gegeben sein, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesstelle zu behandeln.
Für eine "Einrechnung" der Einfuhrumsatzsteuer in die vom Beschwerdeführer "als Teil des Entgelts an den Händler bezahlten Umsatzsteuer" fehle jedoch jede gesetzliche Grundlage.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, die ihm zur Entrichtung vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, es widerspreche dem Umsatzsteuergesetz, daß sowohl anläßlich des Kaufes, als auch anläßlich der Verzollung des gegenständlichen Personenkraftwagens, also ohne einen weiteren Umsatz, "ein und dieselbe Umsatzsteuer zweimal bezahlt werden" müsse. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte eine Einfuhrumsatzsteuer von S 7.565,-- dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Voraussetzung, daß der mit Einfuhrumsatzsteuer belastete Gegenstand "für das Unternehmen" des abzugsberechtigten Unternehmers eingeführt wurde, ist erfüllt, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972), sohin im Zeitpunkt des "Gelangens" der Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet, die Verfügungsmacht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne über den eingeführten Gegenstand hatte, also im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen konnte (vgl. § 3 Abs. 1 UStG 1972) und ihn im Anschluß an die Einfuhr in seinem Unternehmen verwendete. Das Gesetz schreibt nicht vor, von wem die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer entrichtet sein muß. Es ist nicht erforderlich, daß der Unternehmer auch im Grunde des § 174 Abs. 2 ZollG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 UStG 1972 Steuerschuldner geworden ist und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat. Der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wurde, ist daher auch dann zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, wenn nicht er selbst, sondern z. B. sein ausländischer Lieferer, der von ihm beauftragte Spediteur (Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 ZollG), oder sein späterer Abnehmer sie entrichtet hatte.
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens verkaufte die Ringhoffer Gesellschaft mbH. am 19. August 1974 den streitgegenständlichen Personenkraftwagen an den Beschwerdeführer. Zu diesem Zeitpunkt war der Personenkraftwagen in einem Zollager (§ 98 ff ZollG) eingelagert. Umsätze in Zollagern unterliegen der Umsatzsteuer (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1960, Zl. 182/56). Diese vor der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld ausgeführte Lieferung unterlag daher gemäß dem § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 der Umsatzsteuer und belastete den - mangels Unternehmereigenschaft (§ 12 Abs. 1 UStG 1972) - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Beschwerdeführer mit der in der Rechnung vom 27. August 1974 gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in der Höhe von S 10.482,-- endgültig.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages (§ 52 Abs. 2 lit. a ZollG) auf Abfertigung des Personenkraftwagens zum freien Verkehr durch Verzollung (§ 61 Abs. 2 ZollG) durch die schriftliche Anordnung des Zollamtes Wien vom 27. August 1976 im Grunde des § 174 Abs. 2 ZollG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 leg. cit. und § 24 Abs. 2 UStG 1972 auch Einfuhrumsatzsteuerschuldner. Da nur derjenige Unternehmer den Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer geltend machen kann, der bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt war, hätte der Beschwerdeführer, um die Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer wirtschaftlich abzuwenden, seinen Originalverzollungsbeleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (bzw. einen Ersatzbeleg) dem seinerzeitigen Lieferer, der Ringhoffer Gesellschaft m.b.H., übermitteln müssen, damit diese sie als Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG 1972 abziehen und ihm in der Folge vergüten kann. Wieweit der seinerzeitige Lieferer dem Beschwerdeführer gegenüber zu dieser Vorgangsweise verpflichtet ist, hängt nur von dem zwischen ihnen bestehenden, ausschließlich privatrechtlich zu beurteilenden Rechtsverhältnis ab. Jeder Unternehmer, der Waren einführt, muß darauf bedacht sein, daß die Einfuhrumsatzsteuer bei ihm absetzbar ist, dadurch wird die bei der Vorumsatzstufe eingetretene Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer rückgängig gemacht und eine Steuerkumulierung vermieden. Der Vorsteuerabzug geschieht grundsätzlich für den Veranlagungszeitraum nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 UStG 1972.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 ist die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes in das Zollgebiet ohne jede Einschränkung der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) unterworfen. Dieser klare Gesetzesbefehl steht der Auffassung der Beschwerde entgegen.
Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am 25. September 1978