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0803/78 ECLI:AT:VWGH:1978:1978000803.X00 KI-generiert

Validity of legal notice omitting ordinary appeal where administrative objection is required to exhaust instance chain

Geschäftsnummer 0803/78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the complainant's complaint as unfounded, upholding the Lower Austrian Provincial Government's denial of a request for reinstatement to the previous status, thereby leaving the lower authorities' decisions intact. The dispute centered on whether the complainant could be reinstated for missing the deadline to file a *Vorstellung* (administrative appeal) against a municipal council order to demolish an unauthorized wooden house, claiming that the attached legal notice erroneously stated no regular legal remedy was available, which led her to file a direct constitutional complaint instead. The court held that the legal notice was correct and not misleading because the *Vorstellung* is not a regular legal remedy but a prerequisite for exhausting the administrative instance chain under Article 131 of the Federal Constitutional Law; since the notice explicitly mentioned the option of a *Vorstellung* and the complainant's representative had previously used this remedy in the same matter, the conditions for reinstatement under § 71 Abs. 1 lit. b of the General Administrative Procedure Act (AVG) were not met.

Legislator-Regeste

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§ 61 Abs. 1 AVG 1950; § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950: A notice of appeal stating that no formal legal remedy is available is not erroneous if the subsequent administrative appeal is not an ordinary legal remedy, thereby precluding reinstatement of proceedings for exhaustion of remedies.

Schlagwörter

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exhaustion of remedies administrative appeal reinstatement of proceedings ordinary legal remedy supervisory authority notice of appeal procedural exhaustion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 113 Abs. 3 Z. 2 Bauordnung für Niederösterreich
§ 86 Abs. 1 Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973
§ 71 AVG 1950
Februar 1977 gemäß § 71 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.
§ 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950
§ 61 Abs. 1 AVG 1950
8780/A) dargelegt hat, hat die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG 1950 lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.
§ 61 NÖ GemO 1973
§ 60 NÖ GemO 1973
Art. 131 Abs. 1 B-VG
8130/A) seither stets festgehalten, dass das Rechtsmittel der Vorstellung als ein Rechtsmittel anzusehen ist, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist.
§ 35 Abs. 1 VwGG 1965
1333, 1334/77, erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
§ 71 AVG
Februar 1977 gemäß § 71 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Beschluss vom 27. Juni 1977, Zl. 1333, 1334/77
Beschluss vom 4. Juli 1966, 768/66, Slg. Nr. 6966/A
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters schon mit dem Beschluss vom 4. Juli 1966, 768/66, Slg. Nr. 6966/A, klargestellt und an dieser Rechtsauffassung (siehe etwa den Beschluss vom 6.
Beschluss vom 6. Dezember 1971, 2025/71, Slg. Nr. 8130/A
6966/A, klargestellt und an dieser Rechtsauffassung (siehe etwa den Beschluss vom 6. Dezember 1971, 2025/71, Slg. Nr. 8130/A) seither stets festgehalten, dass das Rechtsmittel der Vorstellung als ein Rechtsmittel anzusehen ist, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 14. Oktober 1975 gemäß § 113 Abs. 3 Z. 2 der Bauordnung für Niederösterreich aufgetragen, das auf ihrem Grundstück ohne Baubewilligung errichtete Holzhaus abzutragen. Der von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde K vom 13. Mai 1977 keine Folge gegeben. Die diesem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung lautete: "Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Auf die Möglichkeit einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde wird hingewiesen. Einer solchen Vorstellung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu". Dieser Bescheid wurde dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin am 17. Mai 1977 zugestellt. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 27. Juni 1977, Zl. 1333, 1334/77, zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin den administrativen Instanzenzug insoweit nicht ausgeschöpft hatte, als sie es unterlassen hatte, gegen den Bescheid des Gemeinderates Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde, das ist gemäß § 86 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, die Niederösterreichische Landesregierung, zu erheben.

Der in der Folge von der Beschwerdeführerin bei der Niederösterreichischen Landesregierung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung gegen den Bescheid der Marktgemeinde K vom 13. Mai 1977 wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 8. Februar 1977 gemäß § 71 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei damit begründet worden, dass der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde K vom 13.

Mai 1977 in der Rechtsmittelbelehrung lediglich den Hinweis, dass gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, enthalten habe und dass aus diesem Grunde die Beschwerdeführerin eine auf Art. 131 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet habe, welche jedoch wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen worden sei. Die Frist zur Einbringung der Vorstellung sei daher auf Grund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versäumt worden. Es sei richtig, dass gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 auf Antrag einer Partei, die durch die Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleide, gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn diese die Berufungsfrist versäumt habe, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthalte, dass keine Berufung zulässig sei.

Im vorliegenden Fall entspreche indes die dem Bescheid des Gemeinderates beigegebene Rechtsmittelbelehrung nach Auffassung der belangten Behörde, welche in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Deckung finde, durchaus den Anforderungen der Bestimmung des § 61 AVG 1950. Sie könne daher entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keinesfalls als unrichtig abgesehen werden. Dies auch deshalb nicht, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in derselben Angelegenheit, und zwar gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde K vom 3.

Dezember 1975, Zl. 18/1974, gleichfalls eine Vorstellung eingebracht habe und hiebei die Rechtsmittelbelehrung des damals angefochtenen Bescheides den gleichen Wortlaut gehabt habe. Der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter sei daher durchaus bekannt, dass gegen den Bescheid des Gemeinderates eine Vorstellung zulässig sei. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass der vorliegende Antrag im Sinne der Bestimmungen des § 71 AVG 1950 nicht begründet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe im Vertrauen auf die erwähnte Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel der Vorstellung unterlassen und daher die Frist dazu versäumt. Die Rechtsmittelbelehrung weise zwar auf die Möglichkeit der Vorstellung hin, spreche aber doch aus, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Gerade dieses sei aber gemäß Art. 131 B-VG die Voraussetzung für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und die Rechtsmittelbelehrung sei insofern unrichtig, als sie damit erkläre, dass eben die Beschwerde an diesen Gerichtshof bereits möglich sei.

Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung entspreche schon deshalb nicht dem § 61 AVG 1950, weil die Behörde nicht angegeben habe, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung sei aber überdies nicht nur unvollständig, sondern geradezu irreführend. Der Ausdruck, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sei im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit dem Ausdruck "Erschöpfung des Instanzenzuges". Z. B. enthalte gerade auch der in Beschwerde gezogene Bescheid die Rechtsmittelbelehrung "gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig", was aber ebenso viel bedeute, wie die verba legalia des Art. 131 B-VG "nach Erschöpfung des Instanzenzuges".

Die von der Behörde seinerzeit erteilte Rechtsmittelbelehrung ("Hinweis" auf die Möglichkeit einer Vorstellung) sei aber an sich kaum verständlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (siehe etwa die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1974, 398/74, Slg. Nr. 8727/A, und vom 10. März 1975, 1627/73, Slg. Nr. 8780/A) dargelegt hat, hat die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG 1950 lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist. Da das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 61 NÖ GemO 1973 kein ordentliches Rechtsmittel ist und eine Berufung gegen den Bescheid des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, also auch im vorliegenden Falle, gemäß § 60 dieses Gesetzes nicht stattfindet, kann die Rechtsmittelbelehrung des Inhaltes, dass gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, nicht als unrichtig bezeichnet werden.

Eine gesetzliche Verpflichtung, nähere Angaben über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung in eine Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen, kann der Niederösterreichischen Gemeindeordnung nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters schon mit dem Beschluss vom 4. Juli 1966, 768/66, Slg. Nr. 6966/A, klargestellt und an dieser Rechtsauffassung (siehe etwa den Beschluss vom 6. Dezember 1971, 2025/71, Slg. Nr. 8130/A) seither stets festgehalten, dass das Rechtsmittel der Vorstellung als ein Rechtsmittel anzusehen ist, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist.

Wenn die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Bekämpfung des in Rede stehenden Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde K an Stelle der Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen hat und diesen Fehler nunmehr durch einen Wiedereinsetzungsantrag zu beseitigen versucht, den sie mit dem Inhalt der bereits wiedergegebenen Rechtsmittelbelehrung begründet, so kann dies - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend ausgeführt hat - die Bewilligung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen.

Denn, wie bereits oben dargelegt, handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, die fälschlich die Angabe enthalten hätte, dass keine Berufung zulässig sei, vielmehr wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde hingewiesen. Von dieser Möglichkeit hatte die Beschwerdeführerin überdies bei einem anderen in dieser Verwaltungsangelegenheit ergangenen Bescheid vorher (erfolgreich) Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie mangels Vorliegens der vom Gesetz (§ 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950) geforderten Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den darauf abzielenden Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.

Da der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Bescheid und dem hier anhängig gewesenen Verfahren Zl. 1333, 1334/77, erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Wien, am 28. April 1978