VwGH dismisses complaint for lack of standing as a request for missing reasoning is not a substantive decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the taxpayer's complaint alleging a violation of the duty to decide. The taxpayer argued that the tax authority failed to provide a complete explanation for a second residence tax assessment, requesting clarification on specific calculation details. The court ruled that such a request for missing reasoning does not constitute a substantive decision and therefore does not trigger the authority's duty to decide, rendering the complaint inadmissible due to lack of procedural standing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 191 Abs. 2 TLAO; § 34 Abs. 1, 3 VwGG 1965: A request for the communication of missing or partial reasoning constitutes only an explanatory measure and does not constitute a substantive decision; consequently, the duty to decide is not triggered, and a complaint based on a violation of this duty lacks procedural standing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des JL in W, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen die Tiroler Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten Miteigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Anwesens G, EZ. 55 I, KG. X, das als Zweitwohnung genützt wird. Mit Bescheid vom 11. Mai 1977 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 3, 5, 7 und 10 Abs. 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 23/1976, "die an den Fremdenverkehrsverband S für das Jahr 1976 nicht entrichtete Aufenthaltsabgabe (Pauschale für Ferien- und Zweitwohnungen)" samt Säumniszuschlag im Betrage von zusammen S 816,-- vor. In der Begründung des Bescheides verwies die Behörde auf das Bestehen der Abgabepflicht und erläuterte die Bemessung der Abgabenschuld.
Daraufhin richtete der Beschwerdeführer am 2. Juni 1977 an das Amt der Tiroler Landesregierung einen auf den § 191 Abs. 2 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) gestützten Antrag auf Mitteilung der dem bezeichneten Bescheid (teilweise) fehlenden Begründung. Darin rügte der Beschwerdeführer, die Abgabenbehörde habe es unterlassen darzutun, (1) aus welchen Gründen die Aufenthaltsabgabe trotz des land- und forstwirtschaftlichen Charakters des vom Beschwerdeführer bewohnten Anwesens vorgeschrieben wurde; (2) welche Umstände für die Anwendung eines Bemessungssatzes von S 4,-- bestimmend gewesen seien und (3) "weshalb 8/12 anstatt der bis dato fälligen 7/12 des Jahresbetrages 1976 vorgeschrie1en wurden".
Zu diesem Antrag erging die Erledigung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 1977. Darin führte die Behörde "zu Punkt 1" aus, sie habe es sich zu versagen gehabt, der im Bemessungsverfahren vertretenen Auffassung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer dem abgabepflichtigen Personenkreis nicht zuzurechnen sei. Es sei daher "gemäß § 10 Abs. 4 LGBl. Nr. 23/1976 das Pauschale mittels Bescheid vorzuschreiben" gewesen. "Zu Punkt 2", so legte die Behörde dar, sei "mit Verordnung der Landesregierung vom 7. Dezember 1976, Zl. IIc-110/43," "die Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes S mit Wirkung vom 1. Dezember 1976 mit S 4,-- festgesetzt" worden. "Zu Punkt 3" enthält die Erledigung des Amtes der Landesregierung den Hinweis, das Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. Nr. 23/1976, sei mit Wirkung vom 1. Mai 1976 in Kraft getreten. Das Pauschale sei "daher für einen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1976 (8 Monate) zu entrichten". Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1977 zugestellt.
Der Beschwerdeführer wendete sich daraufhin ein weiteres Mal an das Amt der Tiroler Landesregierung und teilte diesem mit Schreiben vom 14. Juli 1977 mit, er erachte die Erledigung vom 5. Juli 1977 nicht als die von ihm beantragte Mitteilung der fehlenden Begründung, da die Behörde auf keinen der in seinem Antrag bezeichneten Punkte eingegangen sei. Der Beschwerdeführer vermisse die Gründe, aus welchen das Amt der Landesregierung seine Rechtsmeinung nicht teilt. Er vermag auch der Erledigung nicht zu entnehmen, warum der Abgabensatz von S 4,-- auf einen Zeitraum angewendet wurde, der vor der Erlassung der Verordnung vom 7. Dezember 1976 liegt. Des weiteren sei ihm nach wie vor unklar, warum die Abgabeschuld bis 31. Dezember 1976 berechnet wurde, während das Aufenthaltsabgabegesetz ein Verrechnungsjahr jeweils bis zum 1. Dezember vorsieht". Seine Eingabe beschloß der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er "erwarte daher noch immer die Erledigung" seines Antrages vom 2. Juni 1977. Das bezeichnete Schreiben ist beim Amt der Tiroler Landesregierung am 15. Juli 1977 eingelangt.
Am 20. März 1978 wendete sich der Beschwerdeführer mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Gerichtshof möge "in der Sache eine Begründung erlassen".
In Hinsicht darauf, daß das Amt der Tiroler Landesregierung der im kurzen Wege an sie ergangenen Einladung, dem Verwaltungsgerichtshof Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren, nicht nachgekommen ist, hat der Gerichtshof über die Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet.
Das Amt der Tiroler Landesregierung legte daraufhin die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Auffassung vertrat, der "aus § 191 der Tiroler Landesabgabenordnung resultierenden Verpflichtung auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung vollinhaltlich nachgekommen" zu sein. Der Beschwerdeführer aber habe es verabsäumt, dagegen Berufung zu erheben.
Vor Eingehen in die Beschwerde sind die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen.
Gemäß dem Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Im Grunde des § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Der § 232 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 7/1963 (TLAO), verpflichtet die Abgabenbehörde; über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht nach der Anordnung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Die Zuständigkeit des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Erlassung des Bescheides vom 11. Mai 1977 ergibt sich aus § 10 Abs. 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 23/1976. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet im Grunde dieser Gesetzesstelle die Berufungskommission nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969.
Gemäß dem § 191 Abs. 2 TLAO wird der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht setzt in Ansehung der Prozeßvoraussetzung der Beschwerdelegitimation voraus, daß die belangte Behörde zu einer Sachentscheidung verpflichtet und der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Der Beschwerdeführer verkennt im Zusammenhang, daß die Erledigung eines im Sinne des § 191 Abs. 2 leg. cit. gestellten Antrages auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung keine Entscheidung in der Sache darstellt, sondern lediglich eine (ergänzende) Begründung zu einer solchen. Daran kann zunächst schon nach dem Wortlaut des § 191 Abs. 2 leg. cit. kein Zweifel bestehen. Ganz abgesehen davon verböte sich in derselben Rechtssache eine weitere Sachentscheidung unter dem Gesichtspunkt der res iudicata. Damit aber ermangelt der Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde des Rechtes zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 132 B-VG. Ein Eingehen auf die weitere Frage, ob im Beschwerdefall rite eine weitere Begründungsmitteilung an den Beschwerdeführer zu richten gewesen wäre, ist damit entbehrlich.
Es verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage darüber hinaus auch insoweit, als er im vorliegenden Streitfall selbst bei Vorliegen einer Sachentscheidung keine Beschwerdelegitimation hätte. In diesem Falle hätte der Beschwerdeführer im Verfolg seiner Auffassung, die Abgabenbehörde erster Instanz sei ihrer Obliegenheit zur Begründungsmitteilung bislang nicht nachgekommen, zunächst die Entscheidungspflicht nach § 232 Abs. 2 TLAO geltend zu machen gehabt. Damit wäre die Beschwerde selbst auf dem Boden der Auffassung des Beschwerdeführers von der Rechtsnatur der Begründungsmitteilung in Hinsicht auf den Mangel der Prozeßvoraussetzung der vorausgegangenen Anrufung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unzulässig.
Die Beschwerde war mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß dem § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am 18. September 1978