VwGH dismisses appeal for disturbing public order, ruling free speech has legal limits.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint against a seven-day arrest sentence for disturbing public order. The court found that the appellant's attempt to breach police lines and shout inflammatory slogans during a demonstration objectively violated Article IX of the Administrative Offences Act. The decision established that constitutionally guaranteed freedoms of assembly and expression are not absolute and must respect statutory limits protecting state security and public order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. IX EGVG 1950; Art. 12, 13 StGG; Art. 10, 11 MRK: The exercise of constitutionally guaranteed freedoms of assembly and expression is subject to statutory limits protecting state security and public order, meaning such rights cannot be exercised without regard to the law.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 18. Juni 1977 schuldig, am 17. Juni 1977 um ca. 11.00 Uhr in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, vor dem Restaurant B durch Versuche, wiederholt die Polizeisperre zu durchbrechen und Rufen von Worten, wie "Linke Schweine raus", "Ihr gehört vergast", "Kommunistenschweine" und wildes Umsichschlagen ein Verhalten gesetzt zu haben, das geeignet gewesen sei, Aufsehen und Ärgernis zu erregen und bei unbeteiligten Passanten und Studenten auch tatsächlich Ärgernis in beträchtlichem Ausmaß erregt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Orte in empfindlicher Weise gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX EGVG begangen. Unter Berufung auf den Art. IX EGVG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von sieben Tagen verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, der die Sicherheitsdirektion für Wien mit Bescheid vom 30. November 1977 gemäß dem § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gab und das bekämpfte Straferkenntnis "diesbezüglich mit der Ergänzung" bestätigte, "daß die übertretene Norm Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 lautet". Begründend wurde ausgeführt, es sei "auf Grund der Anzeige und des Vorbringens des" Beschwerdeführers nachfolgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen worden: Am 17. Juni 1977 habe am Vormittag in Wien I., auf der Rampe der Universität Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 1, eine Kundgebung des KSV, des VSSTÖ und des Klubs slowenischer Studenten stattgefunden. In der Absicht, diese Demonstration zu stören, habe der Beschwerdeführer mehrere Male versucht, die Polizeisperre zu durchbrechen "und auch die im Spruch angeführten Worte" gerufen. Dadurch und durch wildes Umsichschlagen habe er bei zahlreichen Personen Ärgernis erregt und die Ordnung an einem öffentlichen Orte gestört. Die Behörde erster Instanz habe dieses Verhalten, das auch objektiv geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen, zu Recht als Übertretung der Störung der Ordnung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 beurteilt. Der Beschwerdeführer, der in der Strafverhandlung keine Aussage habe machen wollen, rechtfertige sich in seinem Berufungsschriftsatz mit dem Bemerken, er habe lediglich für die Einheit Deutschlands demonstriert; das schließe eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung aus. Dazu sei, so fährt die Berufungsinstanz in der Begründung ihres Bescheides fort, zu bemerken, daß das im Art. 13 StGG normierte Recht der "freien (auch politischen) Meinungsäußerung" nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt werden könne, d.h. es bleibe jedermann für die dabei etwa erfolgten Gesetzesverletzungen verantwortlich. Es könne demnach eine Meinungsäußerung auch nur wegen der Begleitumstände, unter denen sie erfolgt, verboten sein. Im übrigen habe die Berufungsbehörde keinen Grund gesehen, die klaren und ausführlichen Angaben der beiden "meldungslegenden Beamten" in Zweifel zu ziehen und habe daher das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt und die Berufung abgewiesen. Die Ergänzung des Spruches sei "lediglich zwecks rechtlicher Klarstellung erfolgt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden. Nach einer eingehenden, von dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde abweichenden Schilderung des Sachverhaltes rügt der Beschwerdeführer, er sei im Berufungsverfahren in dem Recht auf Gehör verletzt worden. Hätte er Gelegenheit gehabt, so trägt der Beschwerdeführer die Verfahrensrüge vor, seine Beweise "der Behörde zur Kenntnis zu bringen und den Sachverhalt richtigzustellen", wäre seiner Berufung stattzugeben gewesen. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer mit den Worten aus, daß "die politische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit auch dann nicht unterbunden werden darf, wenn dadurch eine Bestimmung wie z. B. Art. IX EGVG verletzt werden könnte".
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Gemäß dem Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. April 1977, BGBl. Nr. 232, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, begeht, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis S 3.000,-
-, bei Vorliegen erschwerender Umstände mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.
In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz hatte der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er "habe am 17. Juni 1977 für die Einheit Deutschlands demonstriert. Das schließt eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung aus". Die wiedergegebene Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsrechtszug kann nur dahingehend verstanden werden, daß sie sich unter rechtlichen Gesichtspunkten gegen die Subsumtion des von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter den bezogenen Tatbestand des Art. IX EGVG 1950 wendete. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Berufungsbegründung der weitere Umstand, daß es der Beschwerdeführer darin unterließ, die Richtigkeit der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer sohin das Beweisverfahren der Behörde erster Instanz im administrativen Instanzenzug unbekämpft gelassen und darauf verzichtet hatte, neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen, war es, da auch die Aktenlage keine Hinweise auf eine unzutreffende Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz bot, nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde den schon von der Vorinstanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Berufungsentscheidung zugrunde legte.
In Hinsicht darauf, daß dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten anläßlich seiner Vernehmung am 17. Juni 1977 und nach dem Wortlaut der Strafverhandlungsschrift ein weiteres Mal am 18. Juni 1977 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihm angelasteten Sachverhalt gegeben worden ist, war es mangels Vorliegens neuer Tatsachen und Beweise nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde keinen Anlaß fand, den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren neuerlich zu vernehmen. Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs erweist sich sohin als nicht stichhältig.
Gleichermaßen unbegründet ist die Rechtsrüge des Beschwerdeführers. Dieser beruft sich im Zusammenhang auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete "Demonstrations-, Koalitions- und Meinungsfreiheit". Die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich behauptet. Dies wendet von der Beschwerde das rechtliche Schicksal ab, aus den Gründen des Art. 133 Z. 1 B-VG zurückgewiesen zu werden. Der Beschwerdeführer vermeint indes in seiner Rechtsrüge, es könne die Ausübung der von ihm ins Treffen geführten Rechte von vornherein und unter welchen Umständen immer das Tatbestandsbild des Art. IX EGVG 1950 nicht erfüllen.
Auch mit dieser Auffassung verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. In Ansehung der hier ins Treffen geführten Freiheitsrechte ist vorweg klarzustellen, daß mit der "Demonstrationsfreiheit" offenbar die Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG, Art. 11 MRK) und mit der "Meinungsfreiheit" das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 13 StGG, Art. 10 MRK) angesprochen sein soll. Welches Gewicht die im Zusammenhang ins Treffen geführte "Koalitionsfreiheit" - sohin das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen zu bilden - für die Rechtfertigung des Beschwerdeführers haben soll, ist dagegen nicht erkennbar.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Meinungsäußerung finden, was der Beschwerdeführer verkennt, nach der Verfassungsrechtslage (Art. 12, 13 StGG, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 MRK) unter anderem an den Schranken der strafrechtlichen, sohin auch der verwaltungsstrafrechtlichen Normen ihre Grenzen. Das bedeutet, daß auch bei der Ausübung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte die gesetzlichen Schranken zu beachten sind, die der Sicherheit der staatlichen Ordnung vor entarteter Meinungsäußerung dienen. Damit aber erweist sich die in der Rechtsmeinung, es könne die Gebrauchnahme von Freiheitsrechten den Tatbestand des Art. IX EGVG 1950 nicht erfüllen, implizit zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Beschwerdeführers von der Zulässigkeit einer schrankenlosen Ausübung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als unzutreffend und damit seine Rechtsrüge als nicht begründet.
Dem vom Beschwerdeführervertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Vorbringen, die belangte Behörde habe einen unzutreffenden Sachverhalt als erwiesen angenommen, bleibt es schon in Hinsicht auf das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Abgesehen davon ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer nicht nur im Zuge des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof es unterlassen hatte, den nach seiner Auffassung zutreffenden Sachverhalt in den scheidungsrelevanten Punkten darzutun. Abgesehen davon scheint die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang damit vertretene Auffassung unrichtig, daß es für ihn als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens entbehrlich gewesen sei, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Slg. N.F. Nr. 7400/A, und auf die gleichgeartete hg. ständige Rechtsprechung hingewiesen.
Die vom Beschwerdeführer für aufklärungsbedürftig befundene Frage, aus welchen Gründen die Bundespolizeidirektion Wien eine von der ANR angemeldete Kundgebung am 17. Juni 1977 untersagt, eine zum gleichen Zeitpunkt angemeldete Kundgebung des KSV, des VSSTÖ und des Klubs slowenischer Studenten dagegen nicht untersagt hatte, liegt gleichermaßen außerhalb des zur Entscheidung stehenden Prozeßthemas wie außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am 3. Juli 1978