Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
0241/78 ECLI:AT:VWGH:1978:1978000241.X00 KI-generiert

Neighboring rights to minimum distances and immission protection under the Styrian Building Code for a large-scale oil storage facility

Geschäftsnummer 0241/78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeals filed by neighboring property owners, affirming the lower administrative authorities' and the regional government's decisions that granted both the zoning approval and the building permit for a large-scale oil storage facility. The dispute centered on whether the approved distances and safety measures adequately protected the appellants from excessive noise, odor, and fire or explosion hazards, with the appellants arguing that the simultaneous handling of zoning and industrial proceedings deprived them of effective participation rights. The court held that the authorities correctly applied § 4 para 3 of the Styrian Building Code 1968, finding that the statutory and expert-recommended distances sufficiently mitigated potential immissions to prevent a violation of the appellants' subjective public neighbor rights. The court further ruled that complaints regarding groundwater protection, flood risk, and soil stability were inadmissible as they did not constitute subjective public rights within the scope of the building authorization procedure, and that no material procedural errors occurred that would invalidate the permits; consequently, the original approvals remain in force, and the appellants were ordered to pay court costs and compensation to the respondent parties.

Legislator-Regeste

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§ 41 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG; Neighboring rights to minimum distances and immission protection under the Styrian Building Code for a large-scale oil storage facility: Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, dessen Bestimmungen unter anderem nach der Anordnung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz dieses Gesetzes auch auf die Widmungsverhandlung sinngemäß anzuwenden sind, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Vorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Eine Rechtsverletzung vor dem Verwaltungsgerichtshof kann der Nachbar also nur hinsichtlich jener Vorschriften mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektivöffentliches Recht einräumen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.

Schlagwörter

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§ 41 Abs. 1 VwGG § 42 Abs. 1 AVG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 41 Abs. 1 VwGG
Nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs.
§ 42 Abs. 1 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

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Volltext

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 1.800,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.514,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit Eingabe vom 10. September 1976 ersuchte die E Gesellschaft m.b.H., die Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Bürgermeister der Gemeinde L um die Erteilung der Widmungsbewilligung für die Schaffung zweier Bauplätze auf zahlreichen Grundstücken der Katastralgemeinden L und B. Ein Bauplatz im Ausmaß von 697.852 m2 sollte der Errichtung eines Tanklagers nach dem ErdölBevorratungs und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976, dienen, der zweite Bauplatz im Ausmaß von 448.248 m2 war nach der Absicht der Einschreiterin für die Errichtung von sonstigen Betrieben und Anlagen bestimmt.

In einem Schreiben vom 9. November 1976 teilte diese mit, daß sie ihre Liegenschaften der erstmitbeteiligten Partei verkaufen werde und diese berechtigt sei, das Widmungsverfahren weiterzuführen. Mit Anbringen vom 25. November 1976 legte die erstmitbeteiligte Partei ergänzende Unterlagen vor und ersuchte um Fortführung der Widmungsanträge für den Liegenschaftsteil A nach gleichzeitig angeschlossenen Plänen. Nachdem über Aufforderung weitere bzw. ergänzte Unterlagen der Baubehörde erster Instanz übermittelt worden waren und am 1. März 1977 auch um die Erteilung der Baubewilligung für das Tanklager angesucht worden war, wurde mit zwei Kundmachungen des Bürgermeisters der Gemeinde L für 14. April 1977 die mündliche Verhandlung betreffend das Widmungs- und das Baubewilligungsverfahren anberaumt. Die Ladung zu diesen Verhandlungen erging auch an die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachbarn. Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 13. April 1977 eine Reihe von Einwendungen, darunter solche betreffend Einhaltung entsprechender Abstände im Sinne des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 im Hinblick auf zu erwartende Geruchs- und Geräuschbelästigungen. Insbesondere wurde auf die enorme Gefahr der Wasser- und Grundwasserverschmutzung sowie auf Brand- und Explosionsgefahr hingewiesen. Ferner machten die Nachbarn das Vorliegen nicht entsprechender Pläne, die mangelnde Tragfähigkeit des Grundes, das Fehlen einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit sowie einer ausreichenden Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung geltend. Auch sei, so wurde vorgebracht, die geplante Situierung vom Standpunkt der Landesverteidigung und des Zivilschutzes unter allen Umständen abzulehnen. Beantragt wurde die Beiziehung von Sachverständigen auf den Gebieten des Zivilschutzes und der Landesverteidigung sowie der Hydrologie und der Bodenmechanik. Bei der Verhandlung am 14. April 1977 schloß sich der Viertbeschwerdeführer diesen Einwendungen an. Ergänzend wurde noch die Einholung eines Gutachtens eines Professors der Technischen Universität Graz, betreffend wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Zerstörung des Wasserhaushaltes, beantragt.

Bei der Widmungsverhandlung wurde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten: Die zu widmenden Grundflächen seien bisher landwirtschaftlich genutzt worden und im nördlichen Bereich der Gemeinde L zwischen der Bundesstraße B 76 im Osten und der G Bahn im Westen längs der Kainach im Norden gelegen. Die südlich angrenzenden Grundflächen sollten in absehbarer Zeit als Gewerbe- und Industriegebiet aufgeschlossen werden. Die gesamte Widmungsfläche im Ausmaß von zirka 69 ha solle in zwei Etappen aufgeschlossen werden, und zwar in der ersten Etappe die eine, im Osten und Süden liegende, Detailfläche im Ausmaß von zirka 34 ha, als zweite Etappe die im Westen und Norden liegende Fläche im Ausmaß von zirka 35 ha.

Bedingt durch die Aufschließung des Geländes solle auf der in der ersten Etappe zu erschließenden Fläche lediglich ein Drittel der Lagermenge im Ausmaß von 520.000 m3, in der zweiten Etappe eine Lagermenge von zirka 1,000.000 m3 Erdöl bzw. Erdölprodukte gelagert werden. Das Gebiet besitze eine maximale OstWesterstreckung von zirka 1400 m und eine maximale Nord-Süderstreckung von zirka 1000 m. Die gesamte Widmungsfläche könne als annähernd eben angesprochen werden und werde zur Zeit lediglich durch das ehemalige Gerinne der Lahn in annähernd west-östlicher Richtung durchschnitten. (Es folgen sodann Ausführungen über Bahn- und Straßenanschlüsse.) Im ersten Bauabschnitt sei die Errichtung von vier Rohölbehältern mit einem Fassungsvermögen von je 80.000 m3, einem Durchmesser von 71 m und einer Höhe von 21,2 m, eines Behälters für Heizöl leicht im Ausmaß von 50.000 m3, Durchmesser 57 m und Höhe 20,3 m, eines Behälters für Dieselkraftstoff im Ausmaß von 50.000 m3, Durchmesser 57 m und Höhe 20,3 m, eines Behälters für Normalbenzin im Ausmaß von 50.000 m3, Durchmesser 57 m und Höhe 20,3 m und eines Behälters für Benzin super im Ausmaß von 50.000 m3, Durchmesser 57 m und Höhe 20,3 m, vorgesehen.

Im zweiten Bauabschnitt sollten sechs Rohölbehälter zu 100.000 m3, Durchmesser 72 m und Höhe 25 m, vier Produktbehälter zu 100.000 m3, Durchmesser 72 m und Höhe 25 m sowie zwei Produktbehälter im Durchmesser von 57 m und Höhe 20,3 m errichtet werden. Wegen der großen Erstreckung des Widmungsgeländes müssten innerhalb desselben Pumpstationen für den internen Transport von Rohöl bzw. Produkten vorgesehen werden. Bedingt durch die im Zuge einer ständigen Funktionsfähigkeit notwendigen Umschlagvorgänge sei mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsanfall von 15 bis 20 LKWZügen bei den Füllinseln und 30 Kesselwagen bei der KWGFüllstation zu rechnen.

Generell wurde zum Widmungsansuchen noch festgehalten, daß die beantragten Flächen im noch nicht aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde L als Baugebiet (Gewerbe- und Industriegebiet nichtschmutzenden Charakters) ausgewiesen seien.

Zu den Einwendungen der Nachbarn stellte der bautechnische Sachverständige fest, welche Abstände zu den nächstgelegenen Tanks (zirka 305 m, zirka 100 120 m, zirka 100 m, zirka 360 m) sowie zur Grenze des Widmungsareals (zirka 155 m, zirka 40 50 m, zirka 30 40 m, zirka 260 m) jeweils vorgesehen seien und schloß daraus, daß diese Abstände das nach § 4 der Steiermärkischen Bauordnung vorgesehene Ausmaß weit überstiegen. Hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Tanklagers auf die umliegenden Gebiete lag bei dieser Verhandlung das Gutachten des Hygieneinstitutes der Universität Graz vom 17. März 1977 vor. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Baubewilligungsverfahrens verwies der medizinische Sachverständige auf dieses Gutachten des Hygieneinstitutes und hatte bei Einhaltung der im Gutachten geforderten Maßnahmen gegen die Erteilung der Baubewilligung keine Bedenken. In dem erwähnten Gutachten des Hygieneinstitutes war der Gutachter auf Grund durchgeführter Messungen betreffend den äquivalenten Dauerschallpegel zu der Auffassung gekommen, es könne angenommen werden, daß außerhalb eines Bereiches von etwa 60 m um das gegenständliche Areal mit einer Lärmbelästigung nicht zu rechnen sei. Das projektierte Tanklager könne nämlich nicht als lärmemittierender Betrieb im Vergleich zu Betrieben mit lärmenden Maschineneinrichtungen angesprochen werden. Zur Sicherheit der Gemeinde vor künftigen Entwicklungen wurde empfohlen, einen nicht mit Wohnobjekten zu verbauenden Schutzabstand von 100 m, von der Grundgrenze der Widmungswerberin an gemessen, einzuhalten. Hinsichtlich Geruchsbelästigungen kam der Gutachter zu dem Ergebnis, die Geruchsschwellengrenze lasse sich mit etwa 50 m von der Emissionssteller theoretisch berechnen. Im Interesse der Anrainer werde im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand als Sicherheitsfaktor empfohlen, und zwar sollte in einem Abstand von 300 m von der Grundstücksgrenze nahe der Tankwagenfüllstation und der Kesselwagenbeladungsstelle kein Bauland ausgewiesen werden, welches für Wohn- und Schulbauten, Kindergärten oder Heime bestimmt sein könnte. Andere Nutzungsarten (Gewerbe, Landwirtschaft) seien dort jederzeit möglich.

Mit Bescheid vom 27. April 1977 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde L unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen die angestrebte Widmungsbewilligung gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie § 62 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Unter anderem wurden Mindestabstände der Lagertanks von der südlichen Grundgrenze im Ausmaß von 100 m, von der östlichen Grundgrenze von 175 m sowie von der nördlichen und westlichen Grundgrenze im Ausmaß von je 75 m vorgeschrieben (Pkt 15 der Auflagen). Die Auflage Punkt 2) des Bescheides lautet:

„Mit Rücksicht auf die Einwendungen des Nachbarn AN wie unter Bedachtnahme auf das Gutachten von Univ. Prof. Dr. M ist die Planungseinheit bestehend aus Parkplatz im Norden, Objekt 1 in der Mitte, Füllinseln plus Wendeschleifen im Süden derart zu verändern, daß nunmehr Füllinseln und Wendeschleifen im Norden, Objekt 1 nachwievor in der Mitte, die Parkplätze jedoch im Süden angeordnet werden. Hiedurch wird ein Abstand zwischen den Füllinseln und dem Objekt AN von 190 - 200 m gewährleistet.“

Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Anordnung ausreichender Abstände und Belästigung und Gefährdung durch Geruch und Lärm, sowie Gefährdung durch Brand oder Explosion wurden abgewiesen, die übrigen inhaltlichen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Abspruch wurde im wesentlichen damit begründet, daß in allen Fällen die gesetzlichen Mindestabstände bei weitem übertroffen würden und die Abstände im Sinne des Gutachtens des Hygieneinstitutes so bemessen seien, daß die Behörde keinen Anlaß zu einer Verfügung im Sinne des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 finde, weil durch diese Abstände gewährleistet sei, daß mit keiner das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft aus dem Verwendungszweck der Bauten gerechnet werden müsse.

Die Baubehörde habe zu prüfen, ob die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten; dies sei im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen aus dem Bauwesen und des Gutachtens des Hygieneinstitutes zu verneinen. Die Beiziehung anderer Sachverständiger hätte Fragen betroffen, zu deren Wahrnehmung die Baubehörde nicht zuständig sei. Die Anregung des Hygieneinstitutes, im Flächenwidmungsplan entsprechende Abstände vorzusehen, sei in bezug auf die Einwendungen der Nachbarn nicht verfahrensrelevant, sondern eine gewichtige Empfehlung an den Gemeinderat der Gemeinde L.

Da die Tankbehälter als oberirdische Schwimmdachbehälter ausgeführt würden, sei naturgemäß aus dem Bestand und dem Betrieb dieser Tankbehälter mit einer Geruchs- und Lärmbelästigung nicht zu rechnen. Als Quellen, von denen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft ausgehen könne, seien die Be- und Entladevorrichtungen für Tank- und Kesseltankwagen anzusehen. Hier jedoch seien die entsprechenden Abstände weitaus eingehalten. Die Gefährdung der Nachbarschaft durch Brand oder Explosion des Tanklagers bei normalem Betrieb und Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen (Schwimmdachbehälter, in welchem kein brennbares Gemisch entstehe), sei zu verneinen.

Durch Vorschreibung entsprechender Auflagen im Baubewilligungsbescheid und im gewerbebehördlichen Verfahren würden darüber hinaus hinsichtlich der Brand- und Explosionsgefahr noch jene Maßnahmen zu setzen sein, die eine allfällige, nicht zu erwartende Gefährdung bei normalem Betrieb nach dem jeweiligen Stand der Technik ausschlößen oder mit Sicherheit entscheidend verringerten.

Die dagegen von den Beschwerdeführern verspätet erhobene Berufung wurde nach Bewilligung der Wiedereinsetzung durch die Baubehörde zweiter Instanz mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde L vom 29. Juli 1977, mitgeteilt mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L vom 10. August 1977, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, den Beschwerdeführern als Nachbarn sei eine unmittelbare Einflußnahme auf die Standortwahl des Tanklagers nicht gewährleistet. Durch die besondere Konstruktion der Tankanlagen sei mit keiner Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch zu rechnen, und dies deshalb, weil die Abstände der Lagertanks von den Nachbargrundgrenzen so groß seien, daß Beeinträchtigungen durch Geruch nicht auftreten könnten. In diesem Zusammenhang wurde auf das Gutachten des Hygieneinstitutes verwiesen. Eine Brand- und Explosionsgefahr und damit eine Gefährdung der Nachbarschaft durch den Verwendungszweck der Lagertanks sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen, weil der Verwendungszweck der Lagertanks nicht „darin gelegen“ (gemeint offenbar: derart bestimmt) sei, daß Belästigungen und Gefährdungen der Nachbarschaft herbeigeführt werden könnten, die nicht im Verwendungszweck der Bauten ihre Ursachen hätten. Die eingewendete Gefahr der Einwirkung durch von außen kommende Ereignisse (z. B. Attentate) werde vom Verwendungszweck der Bauten nicht erfaßt. Nach Eingehen auf einzelne Punkte des Berufungsvorbringens erachtete die Berufungsbehörde zusammenfassend die Berufung als unbegründet.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 241/78 protokolliert - Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Die Aufsichtsbehörde vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführer könnten durch ihre Befürchtungen das Gutachten des Hygieneinstitutes, welches bei der mündlichen Verhandlung aufgelegen sei, nicht erschüttern, zumal sich ihr Vorbringen weder auf ein Gutachten eines privaten Sachverständigen gründe noch auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens bewege.

Die Forderung, die Abstände müßten einige 100 m betragen, sei nicht ausreichend, um vom Bewilligungswerber die Einhaltung größerer Abstände verlangen zu können. Wenn auch in diesem Gutachten empfohlen werde, einen Bereich von 100 m um die Grundstücksgrenze des Widmungsareals bzw. von 300 m im Bereich der Tankwagen- und Kesselwagenverladestelle mit einem praktischen Bauverbot zu belegen, so gingen die Einwendungen der Beschwerdeführer dennoch ins Leere, weil einerseits den Bedenken dieses Gutachtens mit der Auflage Punkt 2) des Widmungsbescheides Rechnung getragen worden sei und anderseits gerade im Stadium des Entstehens eines Flächenwidmungsplanes für die Gemeinde L die Wohnverbauung um die Tankanlage gelenkt werden könne.

Außerdem sei die Geruchsschwellengrenze von der Emissionsstelle theoretisch mit 50 m berechnet worden, sodaß auf Grund der Auflage Punkt 2) des Widmungsbescheides diese Schwellengrenze um das Vierfache der praktischen Notwendigkeit erhöht worden sei. Da für die Behörde bei der Festlegung des Maßes der Vergrößerung der Abstände kein Ermessensspielraum bestehe, ergebe sich dieses Maß aus der sachlichen Beziehung zwischen der zu erwartenden Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarschaft auf der einen und der zur Abwehr der Immissionen nötigen Freihaltung von Zwischenräumen auf der anderen Seite.

Die diesbezüglichen Einwendungen seien auf Grund des vorliegenden Gutachtens unbegründet. Zu der Verfahrensrechtlichen Rüge, betreffend die gleichzeitige Durchführung des Bauverfahrens und des gewerbebehördlichen Verfahrens, führte die Aufsichtsbehörde aus, der Verhandlungsleiter habe die ihm auferlegten Verpflichtungen, wie sich aus der Verhandlungsschrift ergebe, keinesfalls verletzt, weil den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Gesichtspunkte bzw. Einwendungen darzulegen und protokollieren zu lassen. Darüber hinaus habe der bautechnische Sachverständige zu den Parteienvorbringen unmittelbar Stellung genommen und es sei diesen die Möglichkeit geboten worden, zu replizieren.

Es sei auch nicht behauptet worden, daß dem Verhandlungsverlauf nicht hätte gefolgt werden können. Schließlich sei auf die Verlesung der Verhandlungsschrift verzichtet worden.

Mit Bescheid vom 24. August 1977 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde L die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von acht Lagertanks samt Fundamenten, für die Einfriedung des Tanklagers sowie für die Errichtung von weiteren Hochbauten (wie Feuerwehrzentrale, Abfertigungs- und Betriebsgebäude, Kesselwagenbeladestation, Dach der Tankwagenbeladestation, und Trafostation) nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Unterlagen. Über die Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in gleicher Weise wie im Widmungsbewilligungsbescheid entschieden. Auch die Begründung des Bescheides gleicht im wesentlichen jener der Widmungsbewilligung.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Gemeinderat der Gemeinde L mit Beschluß vom 30. September 1977 keine Folge. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Steiermärkische Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen - die dagegen gerichtete Beschwerde ist zur hg. Zl. 1080/78 eingetragen - Bescheid vom 24. März 1978 als unbegründet ab. Die Aufsichtsbehörde verwies zunächst auf ein von der Landesbaudirektion eingeholtes Gutachten, welches allerdings den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, aus welchen Gründen eine Geruchs- und Lärmbelästigung sowie eine Brand- und Explosionsgefahr gegeben sei und weshalb die vorgesehenen Mindestabstände ungeeignet seien, den erforderlichen Schutz für sie zu gewährleisten. Die vorliegenden Sachverständigengutachten seien nicht widerlegt worden. Feuerpolizeiliche Vorschriften schließlich räumten nach der Rechtsprechung den Nachbarn nur dann Rechte ein, wenn diese Vorschriften eindeutig auch dem Interesse der Nachbarn dienten, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Frage der Standfestigkeit und des Hochwasserschutzes könnten die Beschwerdeführer ein subjektiv öffentliches Recht nicht zu Recht geltend machen. Im übrigen verwies die Aufsichtsbehörde auf ihre Entscheidung vom 5. Dezember 1977 betreffend das Widmungsverfahren.

In Ausführung der beiden gegen die genannten Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung erhobenen Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie in ihren subjektiven öffentlichen Nachbarrechten verletzt.

Über diese Beschwerden sowie über die von der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres rechtlichen, sachlichen und in den Personen der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten gelegenen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander zu verbinden.

Nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 dieses Gesetzes anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Das dem Verwaltungsgerichtshof zustehende Recht auf Überprüfung von in Beschwerde gezogenen Bescheiden ist daher in dieser Richtung beschränkt. In einem nachbarrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art ist eine weitere Schranke der Überprüfung von individuellen Verwaltungsakten darin gelegen, daß nur vom Nachbarn rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 erhobene Einwendungen Gegenstand der Überprüfung sein können, weil der Rahmen der Prüfungsbefugnis durch diese rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein für alle Male abgesteckt ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6777/A, und andere).

Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, dessen Bestimmungen unter anderem nach der Anordnung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz dieses Gesetzes auch auf die Widmungsverhandlung sinngemäß anzuwenden sind, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Vorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Eine Rechtsverletzung vor dem Verwaltungsgerichtshof kann der Nachbar also nur hinsichtlich jener Vorschriften mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektivöffentliches Recht einräumen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.

April 1977, Zl. 1271 1275/76). Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes (Grundwasserspiegel) sowie Hochwassergefahr hat die belangte Behörde schon in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides überzeugend dargetan, daß den Beschwerdeführern im Rahmen des baubehördlichen Widmungsverfahrens diesbezüglich ein subjektives öffentliches Nachbarrecht nicht zur Seite steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1973, Slg. N.F. Nr. 8381/A). Ob den Beschwerdeführern als Grundeigentümern benachbarter Liegenschaften diesbezüglich ein subjektives öffentliches Recht nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zusteht und ob dieses Recht verletzt wurde, war, wie die Gemeindebehörden und die belangte Behörde zu Recht ausführten, im Rahmen des baubehördlichen Widmungsverfahrens nicht zu prüfen.

§ 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bestimmt zwar, daß Bauplätze einen trockenen und tragfähigen Boden aufweisen müssen und sonnig sein sollen sowie nicht durch Schnee- oder Steinlawinen, Hochwasser, Rutschungen u. dgl. gefährdet sein dürfen. Aus dieser Bestimmung erwächst jedoch den Nachbarn ebensowenig ein subjektiv-öffentliches Recht wie aus der Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, wonach für jeden Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche sowie eine einwandfreie ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gesichert sein muß (vgl. in dieser Beziehung das schon genannte Erkenntnis vom 26.

April 1977, Zl. 1271 1275/76, und die dort genannte ältere Rechtsprechung). Bei diesen Vorschriften handelt es sich nämlich um allein im öffentlichen Interesse liegende und daher ausschließlich durch die Behörde von Amts wegen wahrzunehmende, an einem Bauplatz zu stellende Anforderungen, aus denen der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht nicht ableiten kann. Schon die Baubehörde erster Instanz hatte daher zu Recht die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend die Tragfähigkeit des Bodens, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, daß im Hinblick auf die Entfernung der Liegenschaften der Beschwerdeführer von dem zu widmenden Grund eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften in dieser Hinsicht nicht in Betracht kommt.

Auch hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren in keiner Beziehung einen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die für die Bauführungen der Mitbeteiligten erforderliche Tragfähigkeit nicht gegeben wäre. Soweit hinsichtlich dieser Rechte eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Beschwerde geltend gemacht wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Ausführungen schon deshalb, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, die Rechtsstellung der Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung von Verfahrensvorschriften nicht weiter gehen kann als ihre materiellrechtlichen Ansprüche (vgl. auch in dieser Beziehung das schon mehrmals zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.

April 1977, Zl. 1271 1275/76 u.a.).

Die Beschwerdeführer erachteten sich auch in den ihnen aus § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zustehenden Rechten verletzt. In dieser Hinsicht sind die Gemeindebehörden und die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, daß den Nachbarn auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung ein Rechtsanspruch zusteht. Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. müssen Gebäude entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muß ihr Abstand mindestens soviele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um vier, ergibt. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens soviele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschosse, vermehrt um zwei, ergibt. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch drei. Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes kann die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten festsetzen, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt. Die Baubehörden und die belangte Behörde sind im vorliegenden Fall davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Anwendung zu finden haben.

Im Widmungsbewilligungsbescheid wurden demgemäß in den Auflagen Punkt 2) und Punkt 15) Vorschreibungen getroffen, die die Einhaltung von Mindestabständen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Gesetzes vorsehen. Der von den Baubehörden beigezogene bautechnische Sachverständige hat in der Widmungsverhandlung die Abstände zu dem nächstgelegenen Grundstück der Beschwerdeführer, zu dem Widmungsgrund und zu den nächstgelegenen Gefahrenquellen angegeben und im Hinblick auf die dadurch gegebenen Entfernungen die Auffassung vertreten, es seien ausreichende Abstände im Sinne der Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 gegeben.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern befürchteten Lärm- und Geruchsbelästigung konnte die Baubehörde sich auch auf das im Akt erliegende Gutachten des Landeshygienikers Univ.Prof. Dr. M stützen, welches eine Geruchsschwellgrenze in einer Entfernung von etwa 50 m von der Emissionsstelle annahm und mit einer Lärmbelästigung in einer Entfernung von etwa 60 m von den Lärmquellen nicht mehr rechnete, wobei insbesondere betont wurde, das projektierte Tanklager sei nicht als lärmemittierender Betrieb im Vergleich zu Betrieben mit lärmenden Maschineneinrichtungen anzusprechen.

Auf Grund dieser Gutachten sowie des Gutachtens brandschutztechnischer Sachverständiger gingen die Baubehörden und die belangte Behörde davon aus, daß für die Beschwerdeführer keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und keine Gefährdung zu erwarten ist; hinsichtlich der geltend gemachten Explosions- und Brandgefahr wurde hiebei insbesondere auf die technische Ausstattung des beabsichtigten Bauvorhabens verwiesen. Die Beschwerdeführer haben es im Verwaltungsverfahren unterlassen, das Gutachten eines privaten Sachverständigen vorzulegen oder den Ausführungen der Behörden auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, daß der Landeshygieniker selbst empfohlen habe, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde L einen Bereich von 100 m um die Grundstücksgrenze des Widmungsareals als Fläche ohne Wohnverbauung auszuweisen und im Bereich der Tankwagen- bzw. Kesselwagenverladestelle diesen Abstand auf 300 m auszudehnen, dann kann damit für den Standpunkt der Beschwerdeführer deswegen nichts gewonnen werden, weil der Landeshygieniker diese Empfehlung nicht damit begründen konnte, daß ansonsten eine Belästigung oder Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 gegeben sein könnte, vielmehr eine solche Immission, wie ausgeführt, schon in einer wesentlich geringeren Entfernung als nicht mehr gegeben erachtete.

Darüber hinaus handelte es sich hiebei um eine Empfehlung an die Gemeinde L betreffend Erstellung des Flächenwidmungsplanes und ein solcher befand sich nach der Aktenlage erst im Stadium des Entwurfes, wobei dort allerdings Festsetzungen im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen beabsichtigt sein mögen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde muß das keineswegs bedeuten, daß die Grundflächen der Beschwerdeführer mit einem „praktischen Bauverbot“ belegt werden sollen; jedoch wird etwa eine Widmung Bauland - reines Wohngebiet im Sinne des § 23 Abs. 4 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl.

Nr. 127, kaum in Betracht kommen. Für die gewidmeten Grundflächen wurde darüber hinaus nicht die Widmung Industrie- und Gewerbegebiet II im Sinne des § 23 Abs. 4 lit. e des Raumordnungsgesetzes 1974 in Aussicht genommen, sondern die Widmung Industrie- und Gewerbegebiet I im Sinne des § 23 Abs. 4 lit. d dieses Gesetzes, also eine Flächenwidmung, die für Betriebe und Anlagen bestimmt ist, die keine schädlichen Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachen. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen konnten die Beschwerdeführer jedenfalls nicht dartun, daß durch die erteilte Widmungsbewilligung ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Rechte verletzt worden wären.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, durch die gleichzeitige Durchführung der Bau- und Widmungsverhandlung und der gewerblichen Verhandlung seien sie nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte im Verfahren ausreichend wahrzunehmen. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer bereits in einem Schriftsatz vor der durchgeführten Verhandlung ihre Einwendungen erhoben und bei der Verhandlung aus dem nunmehr ins Treffen geführten Grund keinen Vertagungsantrag gestellt hatten, hatten sie, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausführt, bei der Verhandlung ausreichend Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Darüber hinaus besaßen sie die Möglichkeit, auch nach der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen und die ihrer Meinung nach erforderlichen Schriftsätze einzubringen und Anträge zu stellen. Schließlich war es ihnen unbenommen, in ihrer Berufung alle jene Umstände geltend zu machen, die ihrer Meinung nach entscheidungsrelevant sind. Bei einer solchen Sachlage kann die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt werden, sie hätten ihre Parteienrechte nicht in ausreichendem Maße geltend machen können. Selbst ein der Baubehörde erster Instanz im Rahmen der mündlichen Verhandlung unterlaufener Verfahrensmangel - die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang die Nichtprotokollierung eines Antrages auf Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen - wäre daher als nicht wesentlich zu beurteilen. Das trifft insbesondere auch für die Beschwerdeausführungen zu, die Beschwerdeführer hätten nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Gutachten des Landeshygienikers auseinanderzusetzen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Soweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wurde, wird auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Der Zuspruch an Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel entrichtete Stempelgebühren.

Wien, am 14. November 1978