Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
0074/78 ECLI:AT:VWGH:1978:1978000074.X00 KI-generiert

Permanent forfeiture of student grant eligibility following criminal conviction for document forgery under the Student Funding Act

Geschäftsnummer 0074/78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the appeal as unfounded, upholding the administrative authority's decision to permanently deny the applicant a student grant for the 1975/76 academic year. The dispute concerned whether a final criminal conviction for document forgery—specifically the falsification of a document to prove timely application for financial aid under the Student Funding Act—triggered the statutory forfeiture of grant eligibility. Relying on the decisive legal basis of § 31 of the Student Funding Act (StudFG), which provides that such a conviction results in the permanent loss of the right to a student grant *ex lege*, the court held that the forfeiture occurred automatically by operation of law and was not subject to the appellate criminal court's judgment on sentencing consequences. The court further clarified that only the operative part of a judicial judgment carries binding legal effect, and since the criminal judgment did not expressly address the specific administrative legal consequences, the administrative authority correctly applied the statutory disqualification, thereby violating no right of the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 31 StudFG; § 35 VwGG: A final criminal conviction for forgery of a document required for a study grant automatically and by operation of law extinguishes the applicant's claim for future study assistance under the Study Promotion Act.

Schlagwörter

KI-generiert
Study Promotion Act forgery conviction grant eligibility automatic extinction administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 73 Abs. 2 AVG 1950
Dezember 1975 auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1975/76 wurde von der belangten Behörde, auf die die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 übergegangen war, mit Bescheid vom 18.
§ 31 StudFG
November 1977 gemäß § 31 StudFG abgewiesen.
§ 223 Abs. 1 StGB
Er habe dadurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen und sei hiefür zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden.
§ 35 VwGG 1965
§ 73 Abs. 2 AVG
Dezember 1975 auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1975/76 wurde von der belangten Behörde, auf die die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 übergegangen war, mit Bescheid vom 18.
§ 35 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 2257/77
VwGH 2117/77
OGW Wien 12 Bs 148/77

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers, eines Studenten der Rechtswissenschaften, vom 31. Dezember 1975 auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1975/76 wurde von der belangten Behörde, auf die die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 übergegangen war, mit Bescheid vom 18. November 1977 gemäß § 31 StudFG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Strafgericht rechtskräftig schuldig erkannt worden, er habe im Jänner 1975 in Wien eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der fristgerechten Antragstellung nach dem Studienförderungsgesetz, gebraucht werde. Er habe dadurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen und sei hiefür zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden.

Aus der Begründung des Strafurteiles ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer versucht habe, entgegen den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes eine Studienbeihilfe zu erlangen, somit habe er im Sinne des § 31 StudFG seinen Anspruch auf Studienbeihilfe für immer verwirkt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer die Tatsache seiner oben angeführten rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht, die überdies aus mehreren anderen bereits beim Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren bei diesem aktenkundig ist, nicht in Abrede stellt. Daß mit dieser Verurteilung in der erfolgten Form für den Beschwerdeführer gemäß § 31 StudFG ex lege der Verlust jedes Anspruches auf Studienbeihilfe eingetreten ist, der sich nicht auf im Zeitpunkt der Tat bereits an ihn ausbezahlt gewesene Studienbeihilfe bezog, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 10. November 1977, Zl. 2257/77, und vom 12. Dezember 1977, Zl. 2117/77, ausgesprochen. Ein Anspruch dieser Art ist auch der im nunmehrigen Verfahren verfolgte für das Studienjahr 1975/76. Mithin ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des auf diesen Anspruch gerichteten Antrages in keinem Recht verletzt.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht habe in seinem "Erkenntnis" (richtig: Urteil) vom 24. Mai 1977, Zl. 12 Bs 148/77, "entschieden, daß keine Rechtsfolgen durch die Verurteilung eintreten", ist zu entgegnen, daß die Rechtsfolge nach § 31 StudFG letzter Satz, wie schon oben aufgezeigt, ex lege eingetreten ist. Dazu kommt, daß nicht einmal in der Beschwerde behauptet wird, das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien habe in seinem Urteilsspruch eine Entscheidung über Eintritt oder Aufschub von Rechtsfolgen enthalten. Nur der Spruch eines Gerichtsurteiles ist aber der Rechtskraft fähig und nur er kann gegenüber anderen staatlichen Vollzugsorganen (sei es hier die belangte Behörde oder der Verwaltungsgerichtshof) bindend wirken.

Damit läßt der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, was gemäß § 35 VwGG 1965 zur Abweisung der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet "ohne weiteres Verfahren" zu führen hatte, dies besagt, daß insbesondere die angesichts des Inhaltes der Beschwerde keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienende Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ebenso zu entfallen hatte wie die Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels.

Wien, am 15. Februar 1978