Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1092/77 ECLI:AT:VWGH:1977:1977001092.X00 KI-generiert

Jurisdiction of the Administrative Court to review decisions of a state-law collegiate agricultural traffic senate

Geschäftsnummer 1092/77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint for lack of jurisdiction, thereby leaving the lower administrative authority’s decision denying approval for a real estate transaction in force. The dispute concerned the denial of mandatory government consent for the purchase of agricultural land under the Vorarlberg Real Estate Traffic Act. The appellant argued that the administrative senate’s decision was subject to judicial review under federal agrarian administrative law provisions; however, the Court held that the senate, established under state law for land traffic matters rather than land reform, constituted a collegiate body satisfying all conditions of Article 133(4) of the Federal Constitutional Law (including being composed in part of judges, having final decisions, and operating without binding instructions) without an explicit legislative provision allowing appeals to the Administrative Court, resulting in an absolute bar to the Court’s competence.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Z. 4 B-VG; Art. 15 Abs. 1 B-VG; The Administrative Court lacks jurisdiction over decisions of a collegial Land Commission established by Land law, as such bodies are excluded from administrative review under Article 133, Section 4 of the Federal Constitution.

Schlagwörter

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collegial body jurisdiction administrative court exclusion Land Government authority Federal Constitution Article 133 land transaction approval

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Z. 4 B-VG
§ 15 Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 36/1973
§ 8 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951
§ 34 Abs. 1 VwGG 1965
Procedural provision cited as the basis for dismissing the complaint without further proceedings due to the obvious lack of jurisdiction of the Administrative Court.
Art.15 Abs.1 B-VG
§34 Abs.1 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 2418
VfSlg. 2907
VfSlg. 3506
Beschluss vom 2. Juli 1976, Zl. 1413 bis 1416/76

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG 1965

Procedural provision cited as the basis for dismissing the complaint without further proceedings due to the obvious lack of jurisdiction of the Administrative Court.

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Volltext

Die Beschwerde des HG in V, vertreten durch Dr.Theodor Veiter und Dr.Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, Marktplatz 17, gegen den Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 24.März1977, Zl. GVS-147, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wird zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 24.März1977 wurde im administrativen Instanzenzug die Zustimmung zu einem vom Beschwerdeführer als Käufer abgeschlossenen, eine Liegenschaft der Katastralgemeinde T betreffenden Kaufvertrag gemäß §§5 Abs.1 und 6 lit.f Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr.36/1973, in der Fassung Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr.26/1975, versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf §7 Abs.1 Z.5 AVG 1950, §5 Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr.36/1973 i.d.g.F., sowie auf §8 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl.Nr.1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl.Nr.476/1974, als beschwert erachtet.

Gemäß Art.133 Z.4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang, bezogen auf das Beschwerdevorbringen, darauf hinzuweisen, daß sich die Bestimmung des Art.133 Z.4 B-VG zwar nach ihrer systematischen Stellung, primär nur als eine Vorschrift darstellt, welche Angelegenheiten bezeichnet, die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, darüber hinaus jedoch auch als Organisationsnorm anzusehen ist, die das Bestehen solcher Kollegialbehörden voraussetzt und demnach eine dem zuständigen Bundes- und Landesgesetzgeber erteilte Vollmacht enthält, solche Kollegialbehörden zu errichten (vgl.hiezu VfSlg.2418, 2907, 3506 u. a.). Durch Art.133 Z.4 B-VG wurde somit auch die einfache Landesgesetzgebung delegiert, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder anstelle der Landesregierung eine dem Art.133 Z.4 B-VG entsprechende Kollegialbehörde mit der Vollziehung zu betrauen (VfSlg.2907). Um eine solche durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) gemäß Art.15 Abs.1 B-VG geschaffene Kollegialbehörde handelt es sich aber auch bei dem im §15 Grundverkehrsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr.36/1973, in der Fassung Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr.26/1975, vorgesehenen Grundverkehrssenat, auf den sohin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht die für die mit der Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art.12 Abs.1 Z.5 B-VG) betrauten Agrarbehörden geltenden Vorschriften des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr.1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl.Nr.476/1974, - insbesondere auch nicht die seines §8 dritter Satz, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Erkenntnisse der Agrarsenate für zulässig erklärt wurde -, angewendet werden können.

Was im einzelnen das Vorliegen der im Art.133 Z.4 B-VG geforderten Voraussetzungen anlangt, so ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der Bestimmung des §15 Grundverkehrsgesetz folgendes:

"(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Grundverkehrssenat. Seine Bescheide sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

(2) Der Grundverkehrssenat besteht aus dem Vorsitzendem, dem Berichterstatter und sieben Beisitzern. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist eine mit den volkswirtschaftlich und staatspolitisch bedeutsamen Verhältnissen und Entwicklungen im Lande vertraute Person als Berichterstatter ein Landesbeamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch, je ein Beisitzer ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als weiterer Beisitzer ist ein Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bestellen. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates müssen in den Landtag wählbar sein. Oberste Organe der Vollziehung dürfen dem Grundverkehrssenat nicht angehören. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Jedem Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie das Mitglied zu bestellen ist und dieselben Voraussetzungen erfüllen muß.

(3) ........

(4) ........

5) …….

(6) ........

Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde eingerichtet ist, die den Voraussetzungen des Art.133 Z.4 B-VG in jeder Hinsicht - und zwar entgegen den Beschwerdeausführungen auch in bezug auf die hinsichtlich sämtlicher Mitglieder des Grundverkehrssenates angeordnete Weisungsfreiheit - entspricht. Da auch eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen nach Art.133 Z.4 B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt würde, im Gesetz nicht enthalten ist, war die vorliegende Beschwerde sohin wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §34 Abs.1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl.hiezu auch hg.Beschluß vom 2.Juli1976, Zl.1413 bis 1416/76). Wien, am 1.Juni1977