VwGH dismisses complaints for lack of decision duty and multiple procedural delays regarding salary supplements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's complaints regarding a failure to decide on salary supplements and procedural delays. The complainant argued that he had submitted requests for back-pay and future supplements in August 1976, leading to subsequent complaints about the lack of a decision and procedural delays. The court rejected these later complaints because the original cases were already pending before the Administrative Court, making multiple filings in the same matter procedurally inadmissible under the Administrative Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG 1965; § 34 Abs. 1 VwGG 1965: Multiple complaints in the same matter are inadmissible as the Administrative Court Act does not permit repeated filings in pending proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerden des Dr. jur. WV in W, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Nachzahlung einer Verwendungszulage für das Kalenderjahr 1975 und Bemessung einer Verwendungszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1976, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob am 15. Februar 1977 die zur Zl. 279/77 des Verwaltungsgerichtshofes protokollierte Säumnisbeschwerde, in der er ausführte, er habe am 11. August 1976 im Dienstweg einen Antrag auf Nachzahlung von S 1.940,-- seiner Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Jahr 1975 eingebracht.
Am selben Tag erhob der Beschwerdeführer eine weitere, zur Zl. 280/77 des Verwaltungsgerichtshofes protokollierte Säumnisbeschwerde, in der er geltend machte, er habe am 11. August 1976 im Dienstweg einen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen für die Zeit ab 1. Jänner 1976 eingebracht.
Am 15. März 1977 erhob der Beschwerdeführer in denselben Angelegenheiten je eine weitere Säumnisbeschwerde.
Diese zuletzt genannten Säumnisbeschwerden waren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, weil in dem diesen Beschwerden zu Grunde liegenden Angelegenheiten bereits die Beschwerden des Beschwerdeführers Zlen. 279/77 und 280/77 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. Eine mehrfache Beschwerdeerhebung in ein und derselben Sache ist dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 fremd, weshalb die später eingebrachten Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen waren.
Wien, am 31. März 1977