Administrative court dismisses appeal for fine payment deferral due to lack of valid reasons and procedural flaws.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal against a decision refusing to allow installment payments for administrative fines. The complainant argued procedural violations and lack of assets, but failed to provide concrete evidence of valid reasons for deferral. The court held that without substantiated grounds, the authority was not obligated to conduct further investigations, rendering the appeal unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 Abs. 2 VStG 1950; § 35 Abs. 1 VwGG 1965: An authority may grant installment payments only upon valid reasons; without such proof, no further investigation is required, and an appeal lacking substantive merit must be dismissed without a hearing.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1977 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Jänner 1977, ihm die Entrichtung der über ihn mit den Berufungsbescheiden der Wiener Landesregierung vom 11. März 1976, Zl. MA 70-IX/H 131/76/Str. und Zl. MA 70-IX/H 130/76/Str., verhängten Geldstrafen von insgesamt S 23.000,-- (Ersatzarreststrafen insgesamt 50 Tage) und von S 4.810,-- an Verfahrenskosten in Teilbeträgen zu gestatten, gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Ansuchen habe wegen der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers und der Höhe des Strafbetrages nicht entsprochen werden können; auch habe sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug bereits durch Flucht zu entziehen versucht und bei weiteren anhängigen Verwaltungsstrafverfahren seine Ratenzahlungen nicht eingehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 kann die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe einen angemessenen Strafaufschub bewilligen oder die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestatten. Der Beschwerdefahrer hat - wie er in der Beschwerde ausführt in seinem Gesuch darauf hingewiesen, dass er die Geldstrafen nicht auf einmal bezahlen könne; er hat in der Beschwerde nicht behauptet, dass er dazu triftige Gründe vorgebracht habe, die sein Ansuchen hätten rechtfertigen können. Die durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde beigeschafften Verwaltungsakten haben bestätigt, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 5.
Jänner 1977 die Angabe triftiger Gründe fehlt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nun vorbringt, die Behörde habe es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren darüber einzuleiten, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Gestattung von Ratenzahlungen vorliegen und ihn vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens zu verständigen und darin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Fehlen des Parteiengehörs) erblicken will, muss ihm entgegengehalten werden, dass die belangte Behörde die vagen Angaben (ohne konkretes Beweisangebot) in seinem Ansuchen vom 5.
Jänner 1977 nicht zum Anlass weiterer Nachforschungen oder Erhebungen zu nehmen brauchte (siehe hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1948, Slg. N.F. Nr. 321/A), und dass es unter diesen Umständen keinen Verfahrensmangel bedeutet, wenn die belangte Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt hat (Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 17. September 1968, Slg. F. Nr. 7400/A). Da der Beschwerdeführer selbst keine triftigen Gründe vorgebracht hat, die seinem Ansuchen hätten zum Erfolg helfen können, geht auch die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des in Beschwerde gezogenen Bescheides ins Leere.
An diesem Ergebnis vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung über dessen Haft nichts zu ändern, weil damit noch nicht dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer kein sonstiges Vermögen besitzt, aus dem er die über ihn verhängten Geldstrafen entrichten könnte.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Damit erledigt sich auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 31. März 1977