Reimbursement of family allowances for municipal pensioners: application of the exception to self-financing for managed enterprises
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the lower authority's decision to order the city administration to repay approximately 2.28 million Austrian Schillings in family allowances and confirming the prevailing position of the tax authorities. The dispute centered on whether a city, acting as a public employer, was entitled to reimbursement from the family allowances equalization fund for benefits paid to pensioners who had previously worked in its managed enterprises, or if it was obligated to bear these costs from its own budget. The appellant argued that since the pensioners had originally been employed in the city's managed businesses, the entity should retain reimbursement rights post-retirement, similar to private employers. The court rejected this argument, ruling that the decisive legal basis is Section 46(2) of the 1967 Family Burdens Equalization Act (FLAG), which mandates that municipalities bear the costs of family allowances for their recipients of service pay and pension benefits from their own funds, unless the benefits stem from managed enterprises. Because the pension payments were funded by the city's general pension budget rather than the specific managed enterprises, the city was not an "employing entity" or "paying entity" entitled to fund reimbursement under Section 22 FLAG; consequently, the tax authority was correct in enforcing the repayment based on the self-calculation provisions of Section 201 of the General Tax Code in conjunction with FLAG, and the cost of the proceedings was imposed on the losing appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§200 BAO, §201 BAO, §42 Abs.1 VwGG; Reimbursement of family allowances for municipal pensioners: application of the exception to self-financing for managed enterprises: Der Rechtsanspruch auf diese Leistungen richte sich unmittelbar an die Beschwerdeführerin. Nach §46 Abs.2 FLAG habe die Gemeinde den Aufwand an Familien- und Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Diese Voraussetzung sei in den vorliegenden Fällen erfüllt, sodass die Nachforderung der Familienbeihilfen durch das Finanzamt zu Recht bestehe. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, ein privater Arbeitgeber erhalte seinen Aufwand an Familienbeihilfen auch dann ersetzt, wenn er die Familienbeihilfe an ehemalige Arbeitnehmer auszahle, denen er Pensionszuschüsse oder eine Pension gewähre, vermöge an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung nichts zu ändern.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Auf Grund einer bei der Beschwerdeführerin am 16. Juni 1976 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt Graz-Stadt fest, die Beschwerdeführerin habe die an Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen ausgezahlten Familienbeihilfen mit dem Finanzamt gegenverrechnet, wenn diese Personen während ihrer aktiven Dienstzeit in von der Beschwerdeführerin verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds beschäftigt gewesen seien. Darauf wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt Graz-Stadt mit Bescheid vom 18.August1976 unter anderem gemäß §22 Abs.3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr.376 (FLAG), die Rückzahlung der nach Auffassung der genannten Behörde in der Zeit vom 1.Jänner1971 bis 31.Dezember1975 zu Unrecht (entgegen §46 Abs.2 FLAG) ersetzten Familienbeihilfen (im Betrage von insgesamt S2,025.785,--) aufgetragen und mit vorläufigem Bescheid desselben Tages wurden gemäß §200 BAO die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30.Juni1976 zu Unrecht ersetzten und daher zurückzuzahlenden Familienbeihilfen mit S257.280,-- festgesetzt. Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung, worin sie im wesentlichen ausführte, nach der Textierung des §46 Abs.2 FLAG sei Gegenstand dieser Regelung - Tragung der Familien- und Geburtenbeihilfe sowohl bei Empfängern von Aktiv- als auch Pensionsbezügen hinsichtlich der Gemeinden lediglich deren Bereich der Selbstträgerschaft, was
durch den Wortlaut "... Gemeinden mit Ausnahme ..." zum Ausdruck
komme. Für den dienstgeberbeitragspflichtigen Bereich der Gemeinde dagegen müsse in Ansehung der Pensionisten dieselbe Regelung gelten wie für Privatbetriebe; da während der Aktivzeit Dienstgeberbeitragspflicht bestanden und die Beschwerdeführerin von den Dienstbezügen die Beiträge geleistet habe, gelte die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Pensionierung als "auszahlende Stelle" gemäß §17 FLAG und ihr sei die ausgezahlte Familienbeihilfe aus dem Ausgleichsfonds zu ersetzen (§22 FLAG). Die Annahme des Eintrittes einer Änderung in der Frage Dienstgeberbeitragspflicht oder Selbstträgerschaft durch das Ereignis der Pensionierung in Richtung ab diesem Zeitpunkt jedenfalls bestehender Selbstträgerschaft sei weder im Gesetz vorgesehen noch könne sie in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. Eine derartige Regelung wäre vor allem insofern unlogisch, als die Pensionsbezüge selbst gemäß §41 Abs.4 lit.b FLAG nicht zur Beitragsgrundlage gehören, die Mittelaufbringung durch Leistungen der Dienstgeber daher mit dem Zeitpunkt der Pensionierung der Dienstnehmer abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin hätte wie ein privater Betrieb zwar die Beiträge zur Mittelaufbringung zur Gänze geleistet, jedoch keinen Anspruch auf Gegenverrechnung bzw. Ersatz der ausbezahlten Familienbeihilfe wie die anderen (pensions-)auszahlenden Stellen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall einer abweisenden Erledigung mittels Berufungsvorentscheidung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Finanzamt legte deshalb die Berufung unmittelbar der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen als unbegründet ab: Nach §22 Abs.1 FLAG seien den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Länder und die Gemeinden - mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds - hätten den Aufwand an Familien- und Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.
Die Beschwerdeführerin erhalte den Aufwand an Familienbeihilfen für die von ihr verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ersetzt. Bei der am 16.Juni1976 durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin den Ersatzanspruch gegenüber dem Ausgleichsfonds auch noch in jenen Fällen geltend gemacht habe, in denen der Arbeitnehmer durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Personalstand der angeführten Einrichtungen ausgeschieden sei und von der Beschwerdeführerin Ruhe- und Versorgungsbezüge erhalte.
Diesen Aufwand habe die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Finanzamtes aus eigenen Mitteln zutragen. Diese Rechtsansicht des Finanzamtes sei im Wortlaut des §46 Abs.2 FLAG begründet, denn bei diesen Personen handle es sich nicht um Pensionisten der aufgezählten Einrichtungen der Beschwerdeführerin, sondern um Pensionisten der Beschwerdeführerin selbst. Nicht die Einrichtungen der Beschwerdeführerin seien zur Leistung der Pension an diese ehemaligen aktiven Arbeitnehmer verpflichtet, sondern diese Pflicht treffe die Beschwerdeführerin, die die Pensionen auch ohne Einschaltung der angeführten Einrichtungen unmittelbar an die Pensionsempfänger auszahle.
Der Rechtsanspruch auf diese Leistungen richte sich unmittelbar an die Beschwerdeführerin. Nach §46 Abs.2 FLAG habe die Gemeinde den Aufwand an Familien- und Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Diese Voraussetzung sei in den vorliegenden Fällen erfüllt, sodass die Nachforderung der Familienbeihilfen durch das Finanzamt zu Recht bestehe. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, ein privater Arbeitgeber erhalte seinen Aufwand an Familienbeihilfen auch dann ersetzt, wenn er die Familienbeihilfe an ehemalige Arbeitnehmer auszahle, denen er Pensionszuschüsse oder eine Pension gewähre, vermöge an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung nichts zu ändern.
Diese Tatsache sei in den gesetzlichen Vorschriften begründet.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat den Anspruch auf Rückzahlung der ihrer Meinung nach der Beschwerdeführerin zu Unrecht ersetzten Familienbeihilfen auf den §22 Abs.3 FLAG gestützt. Diese Bestimmung lautet wörtlich:
"Wer gemäß Abs.1 Ersatz erhalten hat, ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte oder über das nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung ausgezahlt und ersetzt erhalten hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Für den Beschwerdefall kann - wenn überhaupt - nur der letzte der zitierten Tatbestände in Betracht kommen. Da jedoch weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Auszahlungsverpflichtung traf, eine solche vielmehr nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unbestrittenermaßen bestand, sah sich der Gerichtshof veranlasst, mit Beschluss vom 17.Februar1978 gemäß §41 Abs.1 letzter Satz VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.316/1976 die Parteien darüber zu hören, ob für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in dem geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden. In diesem Zusammenhang wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht die Auffassung vertretbar sein könnte, dass der gegenständliche Fall nicht unter den in dem §22 FLAG aufgezählten Katalog der Rückforderungsmöglichkeiten zu subsumieren sei, also eine unechte Gesetzeslücke vorliege. Die Beschwerdeführerin hat diese Möglichkeit in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme bejaht. Die belangte Behörde nahm hingegen im wesentlichen dahin Stellung, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus den im zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Gründen nicht vorliege, weil die belangte Behörde gemäß §22 Abs.1 FLAG in Verbindung mit §201 BAO zur Rückforderung der zu Unrecht ersetzten Familienbeihilfe verpflichtet und daher auch berechtigt gewesen sei. Der Gerichtshof pflichtet dieser Auffassung bei. Aus der im §22 Abs.1 FLAG normierten Verpflichtung zur Selbstberechnung
("Die Ersatzansprüche sind ... selbst zu berechnen") in Verbindung
mit dessen Schlusssatz ("Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären") und dem Abs.4 der zitierten Gesetzesstelle ergibt sich, dass der §201 BAO (insbesondere argumento "Selbstberechnung als nicht richtig erweist") die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Rückzahlungsanspruch bildet. Durch den Umstand, dass die Abgabenbehörde erster Instanz den Rückzahlungsanspruch nicht ausdrücklich auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sondern auf §22 Abs.3 FLAG gestützt hat, ist jedoch die Beschwerdeführerin nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden, sodass einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine materielle Richtigkeit kein Hindernis entgegensteht. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens erwogen:
Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde zunächst das Vorbringen in ihrer Berufung und führt ergänzend insbesondere aus, der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich bei den in Frage stehenden Personen nicht um Pensionisten der aufgezählten Einrichtungen der Beschwerdeführerin, sondern um Pensionisten der Beschwerdeführerin selbst, da nicht die Einrichtungen der Beschwerdeführerin zur Leistung der Pension an die ehemaligen aktiven Arbeitnehmer verpflichtet seien, sondern diese Pflicht die Beschwerdeführerin treffe, welche die Pensionen auch ohne Einschaltung der angeführten Einrichtungen unmittelbar an die Pensionsempfänger auszahle, müsse entgegengehalten werden, dass diese Personen auch während ihrer aktiven Zeit personalrechtlich in keinem Dienstverhältnis zu den "Betrieben" gestanden seien bzw. gegenüber diesen unmittelbar Rechtsansprüche auf Leistungen gehabt hätten. Da es sich um keine rechtlich selbstständigen Betriebe (Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen, Fonds) handle, könne daher eine Rechtsbeziehung in der aktiven Dienstzeit, wie auch während der Pensionszeit immer nur zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und der Beschwerdeführerin als Gesamtheit bestehen. Die Beschwerdeführerin hätte wie ein privater Betrieb zwar die Beiträge zur Mittelaufbringung zur Gänze geleistet, müsste jedoch -
zum Unterschied von dem privaten Betrieb, der ab dem Zeitpunkt der Pensionierung weder Dienstgeberbeiträge noch Familienbeihilfen aus eigenem zu tragen habe - ab dem Zeitpunkt der Pensionierung für die Familienbeihilfen selbst aufkommen. Ein pensionierter Dienstnehmer eines privaten Betriebes erhalte dagegen die Familienbeihilfe von der (pensions-)auszahlenden Stelle, welche ihrerseits gemäß §22 (FLAG) Ersatzanspruch gegenüber dem Fonds habe. Sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde durch die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes tatsächlich gedeckt sein, so würde diese gesetzliche Regelung im Sinne der vorangegangenen Ausführungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen privaten Betrieben und solchen der Gebietskörperschaften bedeuten.
Die hier maßgebende Bestimmung des §46 Abs.2 Satz 1 FLAG lautet:
"Die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds haben den Aufwand an Familienbeihilfen und an Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt."
Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechend sind von der Leistung des Dienstgeberbeitrages gemäß §42 Abs.1 lit.b FLAG befreit: "die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt." Da gemäß §41 Abs.4 lit.b FLAG zur Beitragsgrundlage (Grundlage des Dienstgeberbeitrages) Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht gehören, kann sich die in dem §46 Abs.2 Satz 1 FLAG enthaltene Ausnahme nur auf Empfänger von Dienstbezügen, nicht aber auf Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen beziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass "ihre Empfänger" in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle in Bezug auf "die Länder und Gemeinden" und nicht auf "Betriebe, Unternehmungen ..." zu verstehen ist, da es sonst "deren Empfänger" heißen müsste. In diesem Zusammenhang vermag der Gerichtshof auch keine unsachliche Differenzierung darin zu erblicken, wenn im Falle einer Gebietskörperschaft mit mehr als 2000 Einwohnern - wie die Beschwerdeführerin - die zu Lasten des Pensionshaushaltes flüssig gemachten Bezüge und Familienbeihilfen anders behandelt werden als jene Bezüge und Beihilfen, die zu Lasten der Betriebseinnahmen (des Betriebserfolges) eines Unternehmens, einer Anstalt, Stiftung oder eines Fonds zur Auszahlung gelangen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die §§17 und 22 FLAG erweist sich deshalb als verfehlt, weil nach dem §22 Abs.1 Satz 1 FLAG den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§39) zu ersetzen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß §46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach §42 Abs.1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23.Juni1976, BGBl.Nr.316, als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§47ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31.Oktober1977, BGBl.Nr.542, insbesondere deren Art.III Abs. 2.
Wien, am 14. April 1978