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2465/76 ECLI:AT:VWGH:1977:1976002465.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint against mandatory easement for sewage infrastructure necessity.

Geschäftsnummer 2465/76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court rejected the complainant's appeal against a mandatory easement granted to a municipality for sewage infrastructure. The complainant argued that the canal could be relocated to a planned street, rendering her land useless, but the court found the technical expert report confirmed the necessity of the current route. The court held that the project's executability and the unavailability of alternative land justified the easement under water law.

Legislator-Regeste

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§ 63 lit. b WRG 1959; A mandatory easement is valid when the project is technically executable and no better suitable land exists for the required public purpose.

Schlagwörter

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mandatory easement water law sewage infrastructure public necessity administrative appeal land requisition technical feasibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 63 lit. b WRG 1959
Da eine derartige Zustimmung der Grundeigentümerin nicht erreicht werden konnte, werde gemäß § 63 lit. b WRG 1959 der Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes zur Duldung der Durchleitung des oben bezeichneten Kanalstranges über die Gp.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
§§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie Art.
Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974
a und b VwGG 1965 sowie Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl.
§ 68 Abs. 2 AVG
Ferner ist gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Jänner 1976 wurde der Gemeinde B (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung maximal 1200 m3 pro Tag vollbiologisch gereinigter Abwässer aus dem Bereiche B-K-tal in die G Ache und zur Errichtung und Erhaltung und Benützung der dafür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe des eingereichten Projektes mit den nachstehend angeführten Abweichungen von diesem und bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Unter Punkt 3) "Abweichungen vom eingereichten Projekt" wurde, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, bestimmt, daß von dieser Bewilligung jener Teil des Sammlers 6, der nach dem Projekt die Gp. 226/1 Katastralgemeinde X berührt, das ist von der Einbindung in Sammler 4 bis zum Schacht 4 des Sammlers 6, ausgenommen wird. Für diesen Teil ist entweder um Einräumung eines Zwangsrechtes anzusuchen oder unter Vorlage eines anderen Projektes um dessen wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. In einer Eingabe vom 1. April 1976 wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, daß über das Kanalstück zwischen den Schächten 2 und 4 des Hauptsammlers 6 auf der Gp. 226/1, Katastralgemeinde X, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, zufolge ihres Einspruches nicht abgesprochen habe werden können. Die mitbeteiligte Partei habe vergeblich versucht, mit der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche gütliche Einigung über die erforderliche Grundinanspruchnahme zu erzielen. Da eine derartige Zustimmung der Grundeigentümerin nicht erreicht werden konnte, werde gemäß § 63 lit. b WRG 1959 der Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes zur Duldung der Durchleitung des oben bezeichneten Kanalstranges über die Gp. 226/1 Katastralgemeinde X entlang der nördlichen Grundgrenze zur Gp. 215/3 Katastralgemeinde X gestellt.

In der darüber durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19. Mai 1976 gab der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten an, daß die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Gp. 226/1 Katastralgemeinde X gegeben sei. Gleichzeitig gab auch der Sachverständige für Grundschätzungen in seinem Gutachten die für die Einräumung des Zwangsrechtes zu leistende Entschädigung bekannt. Die Beschwerdeführerin stimmte dem Schätzungsgutachten zu, erhob jedoch gegen die Notwendigkeit der Einräumung eines Zwangsrechtes Einwendungen, da ihrer Meinung nach der gegenständliche Kanalteil auf dem benachbarten Grundstück 215/3 Katastralgemeinde X in der geplanten Straßentrasse zu verlegen wäre. Bei einer Verlegung in dieser geplanten Straße könne eine Benützung ihres Grundstückes überhaupt entfallen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Juni 1976 ist der jeweilige Eigentümer der Gp. 226/1 Katastralgemeinde X verpflichtet worden, die Errichtung, Benützung und Erhaltung des Sammlers 6 der Ortskanalisation der Gemeinde B, auf diesem Grundstück, entlang der nördlichen Grundgrenze zur Gp. 215/3 Katastralgemeinde X in der im Spruchteil Punkt 2.1. dieses Bescheides vorgeschriebenen Trassenführung zu dulden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin für das eingeräumte Zwangsrecht ein Entschädigungsbetrag zuerkannt. Ferner ist gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Jänner 1976 dahin abgeändert worden, daß Spruchteil 3.3. wie folgt zu lauten hat:

Der Kanalstrang 6 ist im Bereich der Gp. 226/1 Katastralgemeinde X in unmittelbarer Nähe der Grundgrenze zur Gp. 215/3 Katastralgemeinde X in einem maximalen Abstand von 1,50 m zu führen. Der Kanalschacht 3 dieses Stranges ist geruchsdicht abzuschließen. Sein Deckel muß in Geländehöhe liegen.

In der von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Berufung wurde im wesentlichen geltend gemacht, daß die gegenständliche Kanalisation nicht im öffentlichen, sondern bloß im privatwirtschaftlichen Interesse der Eigentümer der sogenannten G-Gründe liege, deren Verbauung eine Zerstörung des Landschaftsbildes darstellen würde. Die Aufschließung könnte auch über die neue Aufschließungsstraße erfolgen, auch wenn dies um S 100.000,-- bis S 150.000,-- teurer käme.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. September 1976 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Ortskanalisation Voraussetzung für eine einwandfreie Hygiene, für einen guten Lebensstandard, für den notwendigen Gewässerschutz und für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung sei. Daher sei die Errichtung einer Ortskanalisation im öffentlichen Interesse gelegen. Normalerweise gehe bei jeder Siedlungsmaßnahme die kanalmäßige Aufschließung dem Bau der Straßen und Gebäude voraus.

Dabei sei man immer bestrebt, öffentliche Kanäle in öffentlichen Erschließungsflächen unterzubringen. Die Trassenführung werde dabei im wesentlichen durch die Gefällsverhältnisse und von der Notwendigkeit, das Abwasser auf kürzestem Wege abzuleiten, bestimmt, um die Abwasseranlagen sowohl technisch einwandfrei als auch bau- und betriebskostenmäßig wirtschaftlich ausführen zu können. Daher werde es bisweilen vorkommen, daß Teilstücke von öffentlichen Straßenflächen abweichen und in Fußwegen oder Grünstreifen geführt werden müßten.

Die gegenständliche Berufung beziehe sich auf ein rund 106 m langes Teilstück des Sammlers 6 von C, das auf eine Länge von rund 50 m auf der Parzelle 226/1 der Berufungswerberin in unmittelbarer Nähe der Grundgrenze verlegt werden soll. Es sei dies das Anschlußstück des Sammlers 6 vom Schacht 4 zum Sammler 4. Die übrigen Kanalstränge des Kanalnetzes von C und K-tal seien bereits bewilligt worden. Nach der gewählten Trassenführung erreiche der Sammler 6 ab Schacht 4 den Sammler 4 auf kürzestem Wege, wobei er dem Geländegefälle folge.

Durch die Führung des Kanals an der Grundstücksgrenze sei eine möglichste Schonung des Grundstückes der Beschwerdeführerin, einer Wiese, gegeben. Die Trassierung sei daher berechtigt. Eine Verschwenkung des Sammlers 6 in den bestehenden Weg bis zur geplanten Erschließungsstraße und eine Weiterführung in dieser bis zum Sammler 4 sei nicht zweckmäßig, da dies eine verwinkelte Trassenführung ergebe, die Ablagerungen im Kanal und somit Geruchsbelästigungen begünstige und der Kanal entgegen das Gefälle des bestehenden Weges verlegt werden müßte, was wegen der dort bestehenden Geländestufe erhebliche Kanaltiefen erforderlich machen würde.

Es seien daher die Voraussetzungen für die Einräumung des Zwangsrechtes gemäß § 63 WRG 1959 gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch beschwert, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Einräumung des Zwangsrechtes trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 63 WRG 1959 erfolgt und zufolgedessen eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes (Artikel 144 B-VG) eingetreten sei. Dies deshalb, weil der Ausbau des Kanalnetzes zwischen C und K-tal von niemandem beabsichtigt sei. Das K-tal sei ein äußerst dünn besiedeltes Tal mit einem gastronomischen Betrieb und wenigen Bauernhöfen in Streulage, die die dort anfallenden Abwässer zur Düngung ihrer eigenen Felder verwenden würden. Die Zweckwidmung "Aufschließung des K-tales sei lediglich ein Vorwand; tatsächlich sei beabsichtigt, die sogenannten G-Gründe, die unmittelbar nordöstlich an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzen, aufzuschließen, um auf diesem unbebauten Areal große Appartement- und Ferienwohnhaussiedlungen zu errichten. Es läge kein Allgemeininteresse, sondern ein privatwirtschaftliches vor, wofür die Einräumung des Zwangsrechtes unzulässig sei. Durch die spekulative Verbauung der G-Gründe würde die Gegend landschaftlich ruiniert werden. Allenfalls wäre das Zwangsrecht über das Grundstück der Beschwerdeführerin derart zu beschränken gewesen, daß die Errichtung des Sammlers 6 erst dann erfolgen dürfe, wenn die gesamte Kanalisation zwischen K-tal und C hergestellt sei. Auch die Notwendigkeit der Einräumung eines Zwangsrechtes sei nicht gegeben, da der Kanal in eine geplante Aufschließungsstraße verlegt werden könnte. Daß eine solche Verlegung um S 100.000,-- bis S 150.000,-- teurer komme, sei rechtlich bedeutungslos, weil eine wirtschaftliche Abwägung lediglich zwischen den überwiegenden Vorteilen des allgemeinen Interesses und den Nachteilen der Zwangsrechte stattzufinden hätte, nicht aber zwischen zwei möglichen Bauvarianten. Dieser Betrag könnte auch in Anbetracht der sonstigen unnötigen Ausgaben der Gemeinde für das Kongreßhaus und Betriebsausflüge keine Rolle spielen.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. November 1971, Zl. 308/70, ausgesprochen hat, bezeichnet der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff "allgemeines Interesse" schon nach dem gewählten Wortlaut Interessen, die allgemein bestehen und die an anderen Stellen desselben Gesetzes bei gleichem Sinngehalt als öffentliche Interessen gekennzeichnet sind. Der von einer Gemeinde unternommene Wasserbau zum Zwecke einer geordneten Sammlung und unschädlichen Ableitung der Abwässer durch Klärung bzw. Reinigung derselben in ihrem Gemeindegebiet liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen oder öffentlichen Interesse eines Gemeinwesens, insbesondere im Sinne des § 105 lit. a und e WRG 1959 zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Folgen und der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend in der Errichtung der Wasseranlage der mitbeteiligten Partei überwiegende Vorteile im Vergleiche zu den Nachteilen des zugunsten der mitbeteiligten Partei eingeräumten Zwangsrechtes einer Servitut angenommen, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht den Versuch unternommen hat, wesentliche Nachteile aus der Beschränkung ihres Eigentums aufzuzeigen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, daß durch die Bewilligung der Erweiterung der Kanalisationsanlage der Gemeinde die Erschließung von Flächen zu Bauzwecken ermöglicht wird und durch die Bewilligung die ihrem Grundstück benachbarten Flächen landschaftlich ruiniert werden, ist - aus der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin gesehen - keine taugliche Einwendung, um ein Zwangsrecht nach dem Wasserrechtsgesetz zu versagen.

Daß niemand ein Interesse an der Kanalisation hätte, kann schon angesichts des Antrages der Gemeinde ernstlich nicht behauptet werden, weil ja nach dem technischen Bericht des eingereichten Projektes vom 30. September 1975 auf Grund eines generellen Projektes seit dem Jahre 1964 die mitbeteiligte Partei den sukzessiven Ausbau der Kanalisation verfolgt und hiefür zahlreiche wasserrechtliche Bewilligungen für ihre Detailprojekte erwirkte. Die Einräumung des gegenständlichen Zwangsrechtes von einer Suspensivbedingung abhängig zu machen, nämlich daß die gesamte Kanalisation zwischen dem K-tal und C bereits hergestellt sein muß, findet im Wasserrechtsgesetz keine Deckung.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin über die fehlende Notwendigkeit der Einräumung eines Zwangsrechtes ist unzutreffend. Die Notwendigkeit der Enteignung ergibt sich einerseits daraus, daß das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projektes zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes erforderlich ist, andererseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen ist. Vorerst muß festgestellt sein, ob das Projekt ausführbar ist. Die Ausführbarkeit des Projektes ergibt sich gegenständlich einwandfrei aus dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden wasserbautechnischen Gutachten, das von der Beschwerdeführerin auch nicht bekämpft wurde. Weiters bedarf es der Feststellung, daß der Zweck, für den die Benutzung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme eigenen oder eines anderen, im Eigentum eines Dritten stehenden, besser geeigneten Grundes erreicht werden kann. Daß der mitbeteiligten Partei der erforderliche Grund zur Verfügung stünde, behauptet weder die Beschwerdeführerin, noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Kanal hätte im Bereich der Straße verlegt werden können, weil dieser ein minder wertvoller Grund wäre, einzugehen.

Weiters würde nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde eine Verschwenkung des Kanals in den bestehenden Weg bis zur geplanten Erschließungsstraße und eine Weiterführung in dieser eine verwinkelte Trassenführung zur Folge haben, die vom wasserbautechnischen Standpunkt als unzweckmäßig anzusehen und mit hohen Kosten verbunden ist. Daß die mitbeteiligte Partei für andere Gemeindebauten und Anlagen erhebliche Geldmittel ausgegeben hat, ist für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ohne Bedeutung.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 31. März 1977