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1887/76 ECLI:AT:VWGH:1977:1976001887.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal by landowner lacking standing to challenge river clearance order.

Geschäftsnummer 1887/76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the Republic of Austria's appeal against a ministerial order requiring a landowner to remove fallen trees from the riverbed. The landowner argued they lacked technical capacity and safety equipment to perform the removal, claiming the state should handle it. The court ruled that the landowner had no subjective public right to enforce river protection and thus lacked standing to challenge the administrative decision.

Legislator-Regeste

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§ 47 Abs. 1 WRG 1959; § 47 Abs. 2 WRG 1959; § 6 Abs. 2 Wasserbautenförderungsgesetz 1948: A party without a subjective public right to enforce statutory river protection measures lacks standing to challenge administrative orders and cannot be granted party status in administrative proceedings.

Schlagwörter

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standing to sue subjective public right river protection administrative order party status water law removal of trees

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem, durch § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 eingeräumten Rechte verletzt, von der mitbeteiligten Partei bestimmte Leistungen erbracht zu erhalten, die in der Entfernung der in das Flußbett der Drau herabhängenden Baumstämme bestünden.
§ 47 Abs. 1 lit. c WRG 1959
In diesem Falle käme aber allenfalls § 47 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in Betracht, wonach die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse bzw.
§ 47 Abs. 2 WRG 1959
§ 117 WRG 1959
§ 6 Abs. 2 Wasserbautenförderungsgesetz BGBl. Nr. 34/1948
Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
Personen, die durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten nicht verletzt werden können, haben im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung; sie sind auch im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht beschwerdeberechtigt (vgl.
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965
Da der vorliegenden Beschwerde sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 durch Beschluß zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1967, Zl. 1212, 1579/66
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1967, Zl. 1212, 1579/66 u.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1949, Slg. Nr. 669/A
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1949, Slg. Nr. 669/A).
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7201/A
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7201/A und vom 17.
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1966, Zl. 1688/65

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Volltext

Die Beschwerde der Republik Österreich (Bundeswasserbauverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juni 1976, Zl. 410.203/01-I 4/76, betreffend Entfernungsauftrag nach § 47 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: MR in W), wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Die Wasserbauverwaltung Kärnten, Außenstelle Villach, richtete am 7. April 1975 an die Bezirkshauptmannschaft Villach folgende Meldung:

"Am 4. Juli 1974 wurde Herr R verhalten Bäume, die von seinem Grundstück in den Draufluß hängen, zu entfernen. In der Zwischenzeit sind 6 Bäume in die Drau gestürzt. Die Räumung der Bäume aus dem Flußbett ist dringendst erforderlich. Ein Schriftsatz der Wasserrechtsbehörde, gerichtet an Herrn RM in W, hinsichtlich Entfernung der Bäume aus dem Drau-Flußbett wird beantragt."

Nachdem die mitbeteiligte Partei und die Meldungslegerin hiezu gehört wurden, verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 10. Mai 1976 die mitbeteiligte Partei gemäß §§ 47 Abs. 1 lit. a und 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959, die am rechten Drauufer zirka 300 m flußaufwärts des X-steges von seinem Grundstück in das Flußbett der Drau gestürzten Baumstämme, bei Vermeidung von Zwang, bis 31. Mai 1976 aus der Drau zu entfernen. Die Entfernung sei der Wasserrechtsbehörde bekanntzugeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, in der sie im wesentlichen ausführte, daß im Zuge von Unwetterereignissen im Jahre 1974 unter anderem Bäume aus ihren Grundstücken in die Drau abgestürzt seien. Die derzeit in der Drau liegenden Stämme könne sie durch ihre Beauftragten auf keinen Fall beseitigen, da sie dazu nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen in ihrem Betrieb verfüge. Die bei ihr beschäftigten Holzknechte seien nicht in der Lage und aus Sicherheitsgründen nicht bereit, die Räumung durchzuführen. Nach ihrer Auffassung müsse die Räumung im gegenständlichen Fall im Rahmen der normalen Flußräumungsarbeiten von der Wasserbauverwaltung vorgenommen werden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juni 1976 ist der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich nicht um die Freihaltung von Böschungen, sondern um die Räumung des Draubettes von Bäumen, die durch Schlägerung oder Rutschungen infolge eines Unwetters (beides werde behauptet) in die Drau gefallen seien. In diesem Falle käme aber allenfalls § 47 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in Betracht, wonach die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse bzw. die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen und Schutt unter anderen, den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Sachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, angeordnet werden könne. Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Gesetzesstelle seien aber nicht gegeben, weil die Drau im gegenständlichen Bereich zwischen Spittal und Villach nicht als ein kleineres Gerinne eingestuft werden könne und auch wohl gewisse Fachkenntnisse für die Entfernung der gegenständlichen Bäume aus dem Bachbett (gemeint wohl "Flußbett") erforderlich seien, wie dies dem Bericht der Wasserbauverwaltung Kärnten, Außenstelle Villach, vom 2. Dezember 1975 (Verwendung einer Seilwinde, eines Schiffes usw.) zu entnehmen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem, durch § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 eingeräumten Rechte verletzt, von der mitbeteiligten Partei bestimmte Leistungen erbracht zu erhalten, die in der Entfernung der in das Flußbett der Drau herabhängenden Baumstämme bestünden. Sie beantragte, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Gemäß § 47 Abs. 1 WRG 1959 kann im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden: a) die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereich der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung; b) die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung; c) die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen, den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.

Diese Gesetzesstelle enthält bloß eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, durch Bescheid den Eigentümern von Ufergrundstücken bestimmte Maßnahmen aufzutragen. Für einen solchen wasserpolizeilichen Auftrag ist die Antragstellung eines Dritten nicht Voraussetzung. Sohin kommt weder einem "Antragsteller" noch einem Anzeigenerstatter eine Parteistellung im Verfahren zu. Das von der Beschwerdeführerin verfolgte Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie der Hintanhaltung von Überschwemmungen erweist sich als ein öffentliches Interesse (ähnlich wie im § 105 WRG 1959), dessen Wahrung ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1967, Zl. 1212, 1579/66 u. a.m.). Dieser gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem einen subjektiven öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes.

§ 47 Abs. 2 WRG 1959‚ wonach dann, wenn eine Verfügung nach Absatz 1 von einem Beteiligten verlangt wird, dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeitrag (§ 117) verhalten werden kann, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da ein solches Verlangen nicht gestellt wurde. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde nämlich zutreffend ausführte, liegt nur eine Anzeige der Wasserbauverwaltung Kärnten vor. Würde sich die Wasserrechtsbehörde veranlaßt sehen, auf Grund einer Anzeige eine Verfügung nach § 47 Abs. 1 zu erlassen, dann könnte der Ufereigentümer im Sinne des § 47 Abs. 2 WRG 1959 beantragen, den anzeigenden "Beteiligten" zu einer entsprechenden Beitragsleistung zu den Kosten der vorgeschriebenen Maßnahmen zu verhalten. Erst in einem solchen Falle käme dem "Beteiligten" Parteistellung zu.

Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt, befürchtet die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall zu einer ihr nicht obliegenden aufwendigen Tätigkeit mit entsprechenden Kosten verhalten zu werden. Die mitbeteiligte Partei vermeinte in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde, daß der Beschwerdeführerin aufzutragen sei, für die Freihaltung der Drau bzw. Freimachung der Drau zu sorgen. Diese Ausführungen weisen auf § 6 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes BGBl. Nr. 34/1948 in der derzeit geltenden Fassung hin. Aus der nach dieser Gesetzesstelle erfolgten Zuordnung des Drauflusses zu den vom Bund betreuten Gewässern, wonach dieser die Regulierungs- und Instandhaltungskosten der in dieser Gesetzesstelle namentlich angeführten Gewässer aus Bundesmitteln zu bestreiten hat, läßt sich jedoch weder eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im abgewickelten Verwaltungsverfahren noch ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung nach § 47 Abs. 1 WRG 1959 ableiten.

Durch den bekämpften Bescheid konnte daher in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen werden. Personen, die durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten nicht verletzt werden können, haben im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung; sie sind auch im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht beschwerdeberechtigt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1949, Slg. Nr. 669/A).

Da der vorliegenden Beschwerde sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 durch Beschluß zurückzuweisen.

Da ein Kostenzuspruch zwischen den Dienststellen des Bundes nicht stattfindet, hatte ein Kostenzuspruch zu entfallen (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7201/A und vom 17. März 1966, Zl. 1688/65).

Wien, am 14. April 1977