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0138/76 ECLI:AT:VWGH:1976:1976000138.X00 KI-generiert

VwGH annulment of disability benefit decision due to failure to clarify medical evidence on care needs.

Geschäftsnummer 0138/76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the contested decision regarding disability benefits due to a violation of procedural rules. The applicant argued that his condition required care level III, but the authority failed to address specific medical findings from an expert report. The court held that the omission to clarify whether the applicant needed assistance for dressing and eating could have influenced the outcome, thus invalidating the decision.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965; § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965: A decision is void if the authority fails to clarify essential medical facts presented by the applicant, where such omission may have influenced the result.

Schlagwörter

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procedural violation disability benefits medical evidence care level assessment administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§ 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965
Entsprechend dem § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 konnte der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer Verhandlung absehen.
§§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 49 VwGG 1965
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19.
Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975
b und 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
§ 66 Abs. 4 AVG
Nach Gewährung des Parteiengehörs erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid des Landesinvalidenamtes Steiermark vom 8.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 18. März 1974, Zl. 1880/73
Diesen Berufungsbescheid hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 18. März 1974, Zl. 1880/73, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Wie auch aus der Sachverhaltsdarstellung des den Beschwerdeführer betreffenden hg. Vorerkenntnisses vom 18. März 1974, Zl. 1880/73, zu ersehen ist, bezieht der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 23. Juni 1950 eine Blindenzulage im Ausmaß der Stufe III der Pflegezulage und eine Beschädigtengrundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. wegen folgender gemäß § 4 KOVG als Dienstbeschädigung anerkannter Gesundheitsschädigungen:

1.) Nahezu völlige Erblindung beider Augen,

2.) Narben (Lider, rechter Oberarm, rechte Brustseite),

3.) Verlust des linken oberen Eckzahnes nach Granatsplitterverletzung,

4.) Verlust des 1. und 2. Mahlzahnes links durch Zahnfäule,

5.) Zustand nach Kontusion der linken Schulter- und Rückengegend und als Folgezustand eine beginnende Arthrose und Lähmung des Nervus thoracicus longus.

Unter Punkt 1.) des Bescheides vom 8. März 1973 wies das Landesinvalidenamt für Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Blindenzulage gemäß § 19 Abs. 4 KOVG 1957 ab. Unter Punkt 2.) dieses Bescheides sprach das Landesinvalidenamt aus, daß die vom Beschwerdeführer angemeldeten Gesundheitsschädigungen - Angstneurose, Herzbeschwerden, Intercostalneuralgie, Schluckbeschwerden und Dupuytren‘sche Kontraktur gemäß §§ 1 und 4 KOVG 1957 nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 10. Oktober 1973 nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Diesen Berufungsbescheid hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 18. März 1974, Zl. 1880/73, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dies erfolgte im wesentlichen mit der Begründung, daß die beiden ärztlichen Sachverständigen, deren Gutachten die belangte Behörde ihrem Berufungsbescheid vom 10. Oktober 1973 zugrunde legte, für die Erklärung, daß beim Beschwerdeführer der Grad der Stufe IV des § 19 Abs. 4 KOVG 1957 nicht erreicht werde und das erforderliche Ausmaß an Pflege und Wartung der Stufe III der Pflegezulage entspreche, keine medizinische Begründung gaben bzw. zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung nahmen.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren holte die belangte Behörde mehrere medizinische Sachverständigengutachten ein. Der Facharzt für Chirurgie, Dr. L, kam in seinem Gutachten vom 6. November 1974 zum Ergebnis, daß beim Beschwerdeführer weder chirurgisch noch neurologisch ein Zustand bestehe, der eine Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würde, weshalb eine Blindenzulage der Stufe III als angemessen bewertet werden könne. Die neurologische Diagnose des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten, Dr. W, in seinem Sachverständigengutachten ebenfalls vom 6. November 1974 lautet auf eine 1) gut kompensierte Angstneurose sowie eine 2) leichte Schwäche des Nervus thoracicus longus links. Im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. R, das dieser gleichfalls am 6. November 1974 erstattete, wurde die Erblindung beider Augen des Beschwerdeführers nach einer Granatsplitterverletzung festgestellt und erklärt, es liege gemäß § 19 KOVG 1957 „Blindheit“ vor, sodaß ein Anspruch auf eine Blindenzulage der Stufe III bestehe.

In Ergänzung zu seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. März 1975 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 1975 je eine Photokopie des Befundberichtes des Facharztes für Innere Medizin, Dr. S, vom 24. Februar 1975 und des Schreibens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Univ.Prof. Dr. G, vom 7. März 1975 vor. Nach den Ausführungen Dris. S habe sich beim Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren der Befund insofern verschlechtert, als 1) die linke Schulter zeitweise schmerzhaft im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis so bewegungseingeschränkt und behindert sei, daß sich der Beschwerdeführer allein nicht ausziehen könne, und 2) die Angstneurose so stark geworden sei, daß der Beschwerdeführer allein nicht mehr auf die Straße gehen könne und immer begleitet werden müsse; selbst in der Wohnung sei zeitweise die Orientierung extrem gestört. Hypertonie und Diabetes mellitus seien gut eingestellt.

In seinem weiteren Gutachten vom 18. Juli 1975 nahm der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. W, in einem aktenmäßigen Gutachten erneut zum bis dahin vorliegenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung. Der ärztliche Sachverständige beschäftigte sich u.a. ausführlich mit der Angstneurose, die er als akausal beurteilte, sowie mit der Arthrose des linken Schultergelenkes, zu der er abschließend erklärte, daß ihre Beurteilung nicht in den nervenärztlichen Sektor falle. Zusammenfassend stellte Dr. W fest, daß sich vom nervenärztlichen Sektor keine Indikation für eine Erhöhung der Blindenzulage ergebe, sei es durch kausale, sei es durch akausale Leiden.

Nach Gewährung des Parteiengehörs erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid des Landesinvalidenamtes Steiermark vom 8. März 1973 gemäß §§ 1, 4 und 19 Abs. 4 KOVG 1957 bestätigte. In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde die wesentlichen Aussagen der von ihr im ergänzten Ermittlungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wieder und erklärt diese als schlüssig sowie als voll beweiskräftig anerkannt und in freier Beweiswürdigung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt zu haben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer, daß sich durch die einzelnen Sachverständigengutachten, durch den gesamten Akt sowie schließlich auch durch den angefochtenen Bescheid ein roter Faden ziehe, der sich vordergründig immer wieder mit der Frage der Kausalität befasse, wobei übersehen werde, daß diese keine im § 19 Abs. 4 KOVG 1957 geforderte Grundbedingung darstelle. Darüber hinaus ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgelegten ärztlichen Befunden, daß er ständiger Begleitung bedürfe. Es gebe auch Tage, an denen der Beschwerdeführer trotz Begleitung nicht in der Lage sei, Verpflichtungen außer Haus nachzukommen, da ihn seine Angstzustände daran hinderten, die Wohnung zu verlassen oder ihn schon auf der Straße zur Umkehr zwängen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten seien nicht in der Lage, die Untersuchungsergebnisse des Univ.Prof. Dr. G und des Dr. S zu widerlegen. Die Intensität der Beschwerden des Beschwerdeführers sei von Tag zu Tag verschieden, weshalb es auch in der Beurteilung durch die Ärzte zu verschiedenen Auffassungen kommen könne. Jedenfalls sei von allen befragten Sachverständigen die Angstneurose festgestellt worden, wobei der Streit nur darum gehe, ob sie kompensiert oder dekompensiert sei. Feststehe außerdem die Schulterverletzung links mit der Schädigung des Nervus thoracicus longus.

Der Beschwerde kommt in ihrer wesentlichen Rüge Berechtigung zu. Gemäß § 19 Abs. 4 KOVG 1957 erhalten Blinde die Blindenzulage in Höhe der Stufe III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage (§ 18 Abs. 4 KOVG 1957). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und. Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.

Die Berechtigung für eine erhöhte Blindenzulage im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung erfordert. Der Beschwerdeführer ist zwar im Recht, daß diese anderen Gebrechen nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 KOVG 1957 auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein müssen. Die belangte Behörde nahm aber im gegenständlichen Verfahren niemals einen anderen Standpunkt ein. Dies ergibt sich schon aus dem ursprünglichen Ersuchen des Landesinvalidenamtes an Dr. H vom Dezember 1972, in dem unter Punkt 6.) ausdrücklich im Formular maschinschriftlich die Frage ergänzend dazugefügt wurde, inwiefern der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen, wobei deren Akausalität keine Rolle spiele, erhöhte Pflege und Wartung in einem der Stufe IV entsprechenden Ausmaß erfordere. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr bemängelt, daß die belangte Behörde überhaupt Feststellungen über die Kausalitätsfrage getroffen hat, dann beachtet er nicht, daß „Sache“ der Berufungsbehörde entsprechend dem § 66 Abs. 4 AVG 1950 auch die vom Beschwerdeführer seinerzeit neu geltend gemachten Gesundheitsschädigungen waren, die das Landesinvalidenamt im erstinstanzlichen Bescheid nicht als Dienstbeschädigung anerkannt hat. Die Beanstandung des Beschwerdeführers betreffend die Kausalitätsbeurteilung verdeutlicht jedenfalls im Zusammenhalt mit dem übrigen Vorbringen in der Beschwerde, mit der die Abweisung des Antrages auf Neuanerkennung nicht bekämpft wurde, daß Gegenstand dieser Beschwerde ausschließlich die Abweisung der Berufung gegen den Punkt 1.) des Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 8. März 1973 ist, somit lediglich die Verweigerung der begehrten Erhöhung der Blindenzulage.

Der vom Beschwerdeführer dazu in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobene Vorwurf ist begründet. Ganz davon abgesehen, daß der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. März 1974, Zl. 1880/73, aufgezeigte Mangel einer medizinischen Begründung für die bloße Erklärung, daß beim Beschwerdeführer der Grad der Stufe IV des § 19 Abs. 4 KOVG 1957 nicht erreicht werde, auch im fortgesetzten Verfahren bestehen blieb, ergab sich eine weitere Ergänzungsbedürftigkeit. Die von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme ist nämlich noch immer in zwei Punkten nicht vollständig geklärt. Der Facharzt für Innere Medizin, Dr. S, erklärt in dem vom Beschwerdeführer in Photokopie vorgelegten Befundbericht vom 24. Februar 1975 unter Punkt 2.), die Angstneurose des Beschwerdeführers sei so stark geworden, daß er allein nicht mehr auf die Straße gehen könne und immer begleitet werden müsse; selbst in der Wohnung sei zeitweise die Orientierung extrem gestört.

Schon in dem den vorliegenden Fall betreffenden Erkenntnis vom 18. März 1974, Zl. 1880/73, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, daß für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „erhöhte Pflege und Wartung“ gemäß § 19 Abs. 4 zweiter Satz KOVG 1957 zunächst vorausgesetzt ist, daß der Blinde - so wie auch der Hilflose nach § 18 Abs. 1 KOVG 1957 der Hilfe einer anderen Person bedarf. Deren Pflege und Wartung muß aber darüber hinaus entsprechend dem § 19 Abs. 4 zweiter Satz KOVG 1957 im erhöhten Umfang erforderlich sein. Die beiden zitierten Gesetzesstellen, nämlich § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 zweiter Satz KOVG 1957, haben gemeinsam, daß die dort jeweils geregelte Zulage nur dann gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe (im erhöhten Umfang) einer anderen Person bedarf. Ein regelmäßiges Betreten von Straßen kann jedoch deshalb nicht als lebenswichtig bezeichnet werden, weil keineswegs gesagt werden kann, daß durch die Unterlassung einer solchen Vorgangsweise der Beschädigte in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre. Ein gelegentliches Verlassen der Wohnung etwa zum Zwecke des Aufsuchens eines Arztes kann aber deshalb nicht als lebenswichtig beurteilt werden, weil bei einer solchen Verrichtung die Hilfeleistung naher Angehöriger auf Grund des sittlichen Familienverbandes als zumutbar angesehen werden muß. Schließlich gehören in diesem Zusammenhang auch Besorgungen für den Haushalt nicht zu den lebenswichtigen Verrichtungen (vgl. das zu § 18 Abs. 1 KOVG 1957 ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1965, Zl. 860/65) und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf Grund dieses Standpunktes, den zu verlassen der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Veranlassung hat, durfte die belangte Behörde die Prüfung der Aussage Dris. S, daß der Beschwerdeführer allein nicht mehr auf die Straße gehen könne, für ihre rechtliche Beurteilung unterlassen.

Anders verhält es sich aber mit der zeitweiligen Störung des Beschwerdeführers bei der Orientierung in der Wohnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich als lebenswichtig eine Verrichtung zu werten, die nicht unterbleiben darf, ohne daß der Beschädigte in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre. Eine Verrichtung ist also lebenswichtig, wenn deren Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführt oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustand nicht entspricht, wobei hier nur der engere Bereich des Kulturbegriffes gemeint ist, der die äußeren, leiblichmenschlichen Werte verwirklicht und damit den allgemeinen Lebensstandard kennzeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1954, Slg. N. F. Nr. 3298/A). In diesem Sinne muß der Mangel der Orientierungsfähigkeit in der eigenen Wohnung als ein Hindernis in der Ausübung lebenswichtiger Verrichtungen angesehen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die dadurch entstehende Lebensgefahr. Wenn der Eintritt der extremen Orientierungsstörung nicht ab- bzw. vorhersehbar ist, was das Wort „zeitweise“ offen läßt, dann wird die Wartung des Beschwerdeführers durch eine andere Person ständig und damit jedenfalls im erhöhten Umfang erforderlich sein.

Aus diesem Grunde wäre es erforderlich gewesen, sich im fortgesetzten Verwaltungsverfahren mit dem vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Behauptung vorgelegten Befundbericht Dris. S vom 24. Februar 1975 in diesem Punkte auseinanderzusetzen. Dr. W geht in seinem aktenmäßigen neurologischen Gutachten vom 18. Juli 1975 darauf aber überhaupt nicht ein. Ihm folgend unterließ es auch die belangte Behörde, die erforderliche Klärung herbeizuführen. Vorerst wäre jedoch die Ermittlung notwendig gewesen, was Dr. S unter „extrem“ gestört sowie unter „zeitweise“ in diesem Zusammenhang versteht. Jedenfalls handelt es sich bei diesem von Dr. S bestätigten Vorbringen des Beschwerdeführers um einen entscheidenden Einwand, weshalb der Sachverhalt noch in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß im gegebenen Fall der unterlaufene Verfahrensmangel von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte.

Dies trifft auch für die andere unter Punkt 1) abgegebene Erklärung Dris. S in seinem Befundbericht vom 24. Februar 1975 zu. Darnach sei die linke Schulter des Beschwerdeführers zeitweise schmerzhaft im Sinne einer Periathritis humeroscapularis so bewegungseingeschränkt und behindert, daß sich der Beschwerdeführer allein nicht anziehen könne. Zu dieser Feststellung erklärte der einzige nach der Erstattung dieses Befundberichtes befragte ärztliche Sachverständige, nämlich Dr. W, in seinem Gutächten vom 18. Juli 1975, daß die Beurteilung dieser Arthrose des Schultergelenkes nicht in den nervenärztlichen Sektor falle. Zur behaupteten Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich allein anzukleiden, nahm Dr. W nicht Stellung. Die belangte Behörde unterließ es auch diesbezüglich, in einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentliche Frage zu klären. Das Aus- und Ankleiden ist eine lebenswichtige Verrichtung im Sinne der im oben zitierten Erkenntnis dargelegtem Auffassung. Im vorliegenden Fall ist es nicht ausgeschlossen, daß der Verlust des Sehvermögens des Beschwerdeführers im Zusammenwirken auch mit dem angeblichen Gebrechen an der linken Schulter die Hilfe einer anderen Person erfordert. Dr. S verwendet auch in diesem Zusammenhang das Wort „zeitweise“ dessen Inhalt für das Ausmaß (ob erhöht oder nicht) der Pflege und Wartung wird geklärt werden müssen. Vorderhand ist lediglich anzunehmen, daß der in dieser Richtung unterlaufene Verfahrensmangel geeignet war, den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu beeinflussen.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Entsprechend dem § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 konnte der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer Verhandlung absehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil in den Pauschalbeträgen dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt ist.

Wien, am 14. Mai 1976