Agricultural easement validity limited by lack of unambiguous consent in public hearing under § 42 AVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the appealed decision for content illegality, ruling in favor of the complainants (landowners), and ordered the respondent authority to decide the merits anew; the case involved a challenge to a first-instance decree establishing agricultural easements (Bringungsrechte) on private parcels to facilitate forestry vehicle access over a public road, which had been based on the landowners' alleged consent given during a public hearing. The court held that the landowners' statements did not constitute unambiguous, unconditional consent to a permanent encumbrance of their property rights, interpreting their agreement as limited to temporary, seasonal fence adjustments rather than the permanent reduction of easements ordered by the first-instance authority, and further noted that silence or non-objection under administrative procedure law does not automatically waive property rights; consequently, because the establishment of the easement constitutes an indivisible whole, the entire decree was quashed despite the clearer consent regarding the construction of a passing place.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 4 AVG, § 42 AVG, § 58 VwGG, § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 und 2 VwGG 1965, § 58 VwGG 1965; Agricultural easement validity limited by lack of unambiguous consent in public hearing under § 42 AVG: The court held that the landowners' statements did not constitute unambiguous, unconditional consent to a permanent encumbrance of their property rights, interpreting their agreement as limited to temporary, seasonal fence adjustments rather than the permanent reduction of easements ordered by the first-instance authority, and further noted that silence or non-objection under administrative procedure law does not automatically waive property rights; consequently, because the establishment of the easement constitutes an indivisible whole, the entire decree was quashed despite the clearer consent regarding the construction of a passing place.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited for the annulment of the appealed decision due to illegality of its content.
Legal basis for the award of costs to the complainants.
Legal basis for the dismissal of the claim for higher legal costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.602,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 16. Juni 1975 wurde für den 3. Juli 1975 in X eine Verhandlung ausgeschrieben. Gegenstand dieser Verhandlung war der Antrag der Österreichischen Bundesforste - der mitbeteiligten Partei des gegenständlichen Verwaltungsgerichtsverfahrens - auf Einräumung eines Bringungsrechtes auf der öffentlichen Wegparzelle Nr. 2684/1, Katastralgemeinde X, sowie auf allfällige notwendige Einräumung von Bringungsrechten auf Grundparzellen neben diesem öffentlichen Weg. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke Nr. 2387 und 2396/1, Katastralgemeinde X, der Beschwerdeführer A und der Grundstücke 2398 und 2393, Katastralgemeinde X, der Beschwerdeführer B wurden zur Verhandlung geladen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1975 waren die vorgenannten Parteien durch ihre Söhne B jun. und A jun. vertreten (§ 10 Abs. 4 AVG 1950).
Die Erklärungen der Parteien wurden im Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1975 wie folgt festgehalten: "B erklärt zum bisherigen Verhandlungsergebnis, meiner Meinung nach genügt die bestehende Wegbreite, da an und für sich dieser Weg nicht häufig frequentiert wird. Dazu ist anzuführen, dass es sich bei den 62 ha Wald der Österreichischen Bundesforste meiner Auffassung nach nicht um eine entsprechende Bonität handelt, sodass eine Abholzung nur in einem entsprechenden Zeitabstand möglich ist. Grundsätzlich wäre ich bereit, auf unserem Grund den Zaun um ca. 1/2 m gegen Entschädigung zurückzusetzen. Diese Erklärung gebe ich vorbehaltlich der Äußerung meines Vaters ab. Der Weg müsste so erhalten werden, dass die Schlaglöcher von Zeit zu Zeit ausgebessert werden. Eine Ausweiche halte ich bei der derzeitigen Frequentierung nicht für notwendig, da ohnehin eine gute Sicht besteht und somit die Möglichkeit für ein Zurückfahren oder Warten besteht.
A stellt fest, dass er sich obiger Ausführung anschließt. Er wäre mit einer Ausweiche bereit, wenn sie ihn nur zur Hälfte träfe. B legt noch Wert darauf, dass die rechtlichen Verhältnisse des hinteren Teiles des Weges geklärt sind.
Der landwirtschaftliche Sachverständige stellt fest, dass für ein allfälliges Zurücksetzen des Zaunes keine Entschädigung erforderlich ist, weil die Fläche zwischen dem zurückgesetzten Zaun und der Fahrbahn landwirtschaftlich weiter genützt werden kann. Herr A und B erklären sich damit einverstanden.
Die beiden Herrn A + B erklären sich mit einer Ausweiche am westlichen Ende der Grundparzelle 2396/1 beidseitig des Weges im Ausmaß von ca. je 8 mal 2 m einverstanden. Sie verzichten des lieben Friedens willen auf eine Entschädigung.
Der Bürgermeister der Gemeinde X verwehrt sich gegen den Antrag der Österreichischen Bundesforste auf Einräumung eines Bringungsrechtes sowie die Aufstellung eines Schrankens. Da nach meiner Meinung bei einem öffentlichen Weg von ca. 2,80 und 3 m Breite jeder Interessent das Recht zum Fahren und Gehen hat. Die Gemeinde wird die Ausweiche im entsprechenden Ausmaß nach Absprache mit den interessierten Parteien errichten und zwar auf Kosten der Gemeinde."
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 8. Juli 1975 wurde gemäß den §§ 1 bis 3 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40 (GSLG 1970), ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über die Grundparzellen der Beschwerdeführer in folgendem Umfang eingeräumt:
1. a) Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundparzellen haben die geringfügige Überfahrung durch über die Spurbreite hinausragenden Teile von Lastkraftwagen, die die öffentliche Wegparzelle 268/E/1, Katastralgemeinde X befahren, zu dulden.
b) Zu diesem Zweck sind die derzeit auf den belasteten Grundparzellen befindlichen Zäune binnen einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides um jeweils einen halben Meter zurückzuversetzen.
c) Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundparzellen 2396/1 und 2398 haben am westlichen Ende der Grundparzelle 2396/1 beidseitig des öffentlichen Weges die Errichtung und Erhaltung einer jeweils 8 mal 2 m breiten Ausweiche zu dulden. Die Errichtung dieser Ausweiche obliegt der Gemeinde X.
d.) Den Eigentümern der belasteten Grundparzellen steht gemäß § 7 GSLG 1970 keine Entschädigung zu, da bei der örtlichen Verhandlung am 3. Juli 1975 entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben wurden.
Gegen diesen Bescheid vom 8. Juli 1975 erhoben die Beschwerdeführer A und B Berufung und brachten darin im wesentlichen vor, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte nicht vorlägen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 1975 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der beigegebenen Begründung haben die beiden Söhne der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben, sondern dem Gegenstand der Verhandlung zugestimmt. Dieses Nichterheben von Einwendungen habe gemäß § 42 AVG 1950 zur Folge, dass spätere Einwendungen keine Berücksichtigung mehr finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben und Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildet, als zustimmend angesehen werden. Das Nichterheben von Einwendungen habe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch den Verlust des Berufungsrechts zur Folge. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung über die Einräumung von Bringungsrechten verschwiegen, haben sie sich auch ihrer Berufungsrechte begeben, weshalb ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen den Berufungsbescheid vom 9. Oktober 1975 richten sich seinem ganzen Inhalte nach zur Zl. 2335/75 und 2336/75 protokollierte Beschwerden, welche wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:
Nach dem übereinstimmenden Beschwerdevorbringen ist es richtig, dass das Nichterheben von Einwendungen durch ordnungsgemäß geladene Parteien spätere Einwendungen ausschließe. Unrichtig sei jedoch, so führten die Beschwerdeführer weiter aus, die rechtliche Schlussfolgerung des angefochtenen Bescheides, dass im gegebenen Falle eine derartige Zustimmung vorliegen würde. Die belangte Behörde bezöge sich dabei lediglich auf diese knappe Aussage und führe bei ihren Sachverhaltsfeststellungen zu dieser entscheidungsbegründenden Frage nicht weiter aus, auf welche Weise diese Zustimmung erfolgt sei. Bei entsprechenden Feststellungen wäre nämlich offenbar geworden, dass die Beschwerdeführer bei einer Zustimmung davon ausgegangen seien, der gegenständliche Zaun würde nur zu den seltensten Anlässen, bei welchen der öffentliche Weg zum Holztransport mit Lastkraftwagen genutzt werde, um 50 cm beiderseits zurückversetzt. Nur dazu sei die Zustimmung ohne Entschädigung erteilt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Vorbringen in der Verhandlung vom 3. Juli 1975, bei welchem ausdrücklich auf die nur gelegentliche Nutzung des öffentlichen Weges zum Holztransport hingewiesen worden sei. Eine landwirtschaftliche Nutzung des durch die "allfällige Zurückversetzung" eine nur vorübergehende Zurückverlegung des Zaunes zu Zeiten des Holztransportes zu gewissen Jahreszeiten verstanden werde. Nur dafür sei die Zustimmung erteilt worden. Die Einräumung des Bringungsrechtes sei daher nicht mehr durch eine Zustimmung, auch nicht gemäß § 42 AVG 1950 gedeckt.
Die verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist, wie die §§ 40 bis 44 AVG 1950 in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten. Aus dieser Erklärung muss sich aber eine Zustimmung eindeutig ergeben (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1950, Slg. N. F. Nr. 104/A).
Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, ergibt sich aber aus den im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen, an sich widersprüchlichen Erklärungen der Beschwerdeführer keine vorbehaltlose und eindeutige Zustimmung zur Belastung ihrer Grundstücke mit einem Bringungsrecht nach Punkt 1 lit. a und b, wie dies der erstinstanzliche Bescheid verfügt hat. Die Zustimmung zur Feststellung des landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass für ein allfälliges Zurückversetzen des Zaunes keine Entschädigung erforderlich ist, ist einer Zustimmung zur Belastung dieser Grundstücke mit den angeführten Bringungsrechten nicht gleich zu halten. Der Beschwerde ist daher beizustimmen, dass die Einräumung des Bringungsrechtes laut Punkt 1 lit. a und b des erstinstanzlichen Bescheides durch die Zustimmung der Beschwerdeführer nicht gedeckt erscheint.
Die Verschweigung einer Partei (§ 42 AVG 1950) hinsichtlich eines Projektes bedeutet überdies noch nicht, dass diese Verschweigung auch die Aufgabe oder Einschränkung eines Eigentumsrechtes in sich schließe (vgl. Erk. des Verwaltungsgerichtshofes von 23. Mai 1975, Zl. 793, 849, 850 und 890/74, u. a.).
Wenn auch hinsichtlich der Ausweiche am westlichen Ende der Grundparzelle Nr. 2396/1 die Erklärung der der Beschwerdeführer über die Heranziehung und Belastung ihrer Grundstücke und auf den Verzicht auf Entschädigung eindeutiger erscheint, war, da die Einräumung des Bringungsrechtes schon nach seiner Rechtsgrundlage als ein unteilbares Ganzes angesehen werden muss, der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Gänze wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde über die Sache meritorisch zu entscheiden und zu prüfen haben, ob auf den von den Österreichischen Bundesforsten eingebrachten Antrag, zur Ausgestaltung einer Gemeindestraße nach § 2 lit. c des Tiroler Straßengesetzes ein Bringungsrecht einzuräumen, die Bestimmungen des GSLG 1970 überhaupt anwendbar sind.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an die Beschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965.
Wien, am 14. Juni 1976