Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1981/75 ECLI:AT:VWGH:1976:1975001981.X00 KI-generiert

Student dismissed for failing accounting exam; court rejects claim that partial exam pass grants diploma certificate.

Geschäftsnummer 1981/75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed a student's complaint for the issuance of a first diploma certificate in economics pedagogy. The student argued that despite failing the accounting exam, her successful completion of other parts and a supplementary statistics exam entitled her to the diploma. The court ruled that the supplementary written exam could not replace the mandatory oral statistics component required by the study regulations. Consequently, the student had not fulfilled all examination prerequisites and was not entitled to the diploma certificate.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 AHStG; § 5 Abs. 1 lit. d WPO: A supplementary written examination conducted during exercises cannot replace the mandatory oral examination component required for a specific part of the diploma exam, thereby preventing the student from obtaining the diploma certificate if the oral requirement remains unfulfilled.

Schlagwörter

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diploma certificate issuance oral examination requirement supplementary written exam university study regulations administrative law review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1966, BGBl. Nr. 177 (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
§ 27 Abs. 2 AHStG
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Zeugnisses über die positive Ablegung der Ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik gemäß § 27 Abs. 2 AHStG und § 3 Abs.
§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen
2 AHStG und § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen sowie § 4 Abs.
§ 4 Abs. 1 des Wirtschaftspädagogischen Studienplanes
1 des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen sowie § 4 Abs. 1 des Wirtschaftspädagogischen Studienplanes im Zusammenhang mit § 32 AHStG abgewiesen.
§ 32 AHStG
1 des Wirtschaftspädagogischen Studienplanes im Zusammenhang mit § 32 AHStG abgewiesen.
§ 3 Abs. 4 des Studiengesetzes für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Nach § 3 Abs. 4 des Studiengesetzes für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen ist die Erste Diplomprüfung eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
§ 5 Abs. 1 lit. d der Wirtschaftspädagogischen Studienordnung
Die Beschwerdeführerin hat daher die in § 5 Abs. 1 lit. d der Wirtschaftspädagogischen Studienordnung vorgesehene Teilprüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" nicht zur Gänze abgelegt.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Die Beschwerde musste somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
§§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965
Der Ausspruch über den Auslagenersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art.
Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975
a und b VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin hat seit dem Wintersemester 1971/72 an der Johannes Kepler-Unisversität Linz Wirtschaftspädagogik inskribiert. Den an dieser Universität abgehaltenen Kurs aus Rechnungswesen absolvierte die Beschwerdeführerin nicht mit positivem Ergebnis, vielmehr legte sie die Prüfungen aus Buchhaltung und Kostenrechnung mit nichtgenügendem Erfolg ab. Die Beschwerdeführerin beantragte am 8. November 1974 die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses über die positive Ablegung der Ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung für Wirtschaftspädagogik gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1966, BGBl. Nr. 177, über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, in der Folge mit AHStG bezeichnet). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Antrag vor, es sei wohl richtig, dass sie den Hochschulkurs über Rechnungswesen noch nicht erfolgreich absolviert habe. Sie sei jedoch trotzdem auch zur letzten Teilprüfung für die Erste Diplomprüfung zugelassen worden und habe alle Teilprüfungen positiv abgelegt. In der Zulassung zu den Teilprüfungen sei ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des AVG 1954 zu erblicken. Selbst im Falle eines Irrtums der Zulassungsbehörde sei die Zulassung zur letzten Teilprüfung und damit zur Ersten Diplomprüfung rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, das Zeugnis über den Besuch des Hochschulkurses aus Rechnungswesen nachzubringen, benötige das Diplomprüfungszeugnis jedoch schon vorher, um Studienbeihilfe beziehen zu können. Auf diesen schriftlichen Antrag setzte der Präses der Prüfungskommisson für die Erste Diplomprüfung den mit 14. November 1974 datierten handschriftlichen Vermerk folgenden Inhaltes: "Ich schließe mich dieser Rechtsmeinung an und beantrage die Ausstellung eines Zeugnisses über die Erste Diplomprüfung". Unter diesem Vermerk befindet sich der weitere mit 28. November 1974 datierte handschriftliche Vermerk des Präses, der wie folgt lautet: "Nach Einholung weiterer Informationen scheint mir obige Empfehlung auf ungenügender Kenntnis der Umstände zu beruhen; ich ziehe sie daher zurück".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Zeugnisses über die positive Ablegung der Ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik gemäß § 27 Abs. 2 AHStG und § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen sowie § 4 Abs. 1 des Wirtschaftspädagogischen Studienplanes im Zusammenhang mit § 32 AHStG abgewiesen. Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung aus Rechnungswesen nicht mit positivem Erfolg abgelegt. Die Beschwerdeführerin habe nur die eine Voraussetzung für die Zulassung zur Teilprüfung aus "Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" darstellende zweistündige Übung mit positivem Erfolg absolviert und die hiefür notwendige vierstündige Inskription vorgenommen, die positive Absolvierung dieser Übung sei jedoch nur Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Diplomprüfung, ersetze jedoch eine Teilprüfung nicht. Die Kenntnis der für das Studium maßgeblichen Rechtsvorschriften müsse bei der Beschwerdeführerin vorausgesetzt werden. Sie habe die Zulassung zur letzten Teilprüfung erschlichen. Nach § 32 AHStG sei eine erschlichene Prüfung für ungültig zu erklären.

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses über die Erste Diplomprüfung gemäß § 33 Abs. 1 AHStG verletzt. Sie brachte in der Beschwerde und den beiden ergänzenden Schriftsätzen vom 6. und 12. März 1976 vor, der angefochtene Bescheid widerspreche dem in dem vom Präses auf dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. November 1974 vorgenommenen handschriftlichen Vermerk vom 14. November 1974 zu erblickenden Bescheid. Sie habe im Sommersemester 1974 alle Teilprüfungen für die Erste Diplomprüfung der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik abgelegt, insbesondere habe sie im Juni 1974 die Teilprüfung aus Statistik mit genügendem Erfolg bestanden, das Prüfungsergebnis sei auch im offiziellen Aushang aufgeschienen. Es treffe nicht zu, dass sie zu dieser Prüfung nicht zugelassen worden wäre. Überdies sei diese Prüfung in der Verordnung über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 102/1967, nicht vorgesehen, die in dieser Verordnung vorgesehene Prüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" habe die Beschwerdeführerin bereits früher erfolgreich abgelegt.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte in der Gegenschrift vor, die aus dem handschriftlichen Vermerk des Präses der Prüfungskommission für die Erste Diplomprüfung vom 14. November 1974 ersichtliche Erklärung stelle keinen Bescheid, sondern nur eine interne Bekanntgabe seiner Entscheidung an die Universitätsverwaltung dar, ein solches Zeugnis auszufertigen. Diese Anweisung sei auch nur für den Fall der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfolgt.

Aus dieser Erklärung des Präses könne die Beschwerdeführerin kein Recht ableiten. Ein mündlicher Bescheid sei der Beschwerdeführerin nicht erteilt worden. Falls jedoch das Verhalten des Präses als Bescheid zu werten sei, sei dieser von der Beschwerdeführerin im Sinne des § 32 AHStG erschlichen worden, weil sie behauptet habe, auch die Teilprüfung aus Statistik mit Erfolg abgelegt zu haben, obwohl sie zu dieser Teilprüfung nicht zugelassen worden sei. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 1976 brachte die belangte Behörde noch vor, die in der Verordnung über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische Studienrichtung, BGBl.

Nr. 102/1967, vorgesehene Prüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" müsse in zwei Teilen abgelegt werden, weil die vorhandenen Prüfer jeweils nur eines dieser Fächer vortrügen. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung aus Mathematik am 4. November 1972 wohl erfolgreich abgelegt. Sie habe auch an einer Klausurprüfung aus "Statistik II" mit ausreichendem Erfolg teilgenommen. Die erfolgreiche Absolvierung der Übungen aus Statistik I und Statistik II berechtige nur zum Antritt zur Teilprüfung aus Statistik.

Die erfolgreiche Ablegung der Klausurprüfung aus "Statistik II" durch die Beschwerdeführerin habe mangels des Nachweises der Kenntnis des Rechnungswesens durch die Beschwerdeführerin nicht als Diplomprüfung anerkannt werden können. Dem ergänzenden Schriftsatz der belangten Behörde ist eine Erklärung der Mag. Gabriele K., welche die Klausurprüfung aus "Statistik II" abgehalten hat, vom 19. März 1976 angeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin diese Klausurprüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden hat, diese Prüfung die Abschlussprüfung für das 2.

Semester aus Wirtschaftsstatistik war und bei Kandidaten, die 1) berechtigt gewesen seien, zur Diplomprüfung anzutreten, 2) die Klausurprüfung bestanden hätten und 3) mit einem solchen Vorgehen einverstanden gewesen seien, nachträglich im August 1974 als Diplomprüfung anerkannt und dies den betreffenden Kandidaten auch handschriftlich bestätigt wurde. Nach dieser Erklärung erfolgte eine solche Anerkennung in Bezug auf die Beschwerdeführerin deshalb nicht, weil diese nicht berechtigt gewesen sei, zur Diplomprüfung anzutreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage, ob der Präses der Prüfungskommission für die Erste Diplomprüfung der Beschwerdeführerin durch seinen Vermerk vom 14. November 1974 auf ihrem Antrag vom 8. November 1974 einen mit dem angefochtenen Bescheid in Widerspruch stehenden Bescheid erteilt hat, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1966, Slg. N. F. Nr. 6847/A) das Fehlen der in § 58 Abs. 1 AVG 1950 vorgesehenen Bezeichnung als Bescheid den Bescheidcharakter nicht ausschließt und auch eine in der Form einer Mitteilung oder Verständigung gehaltene Erledigung einen Bescheid darstellen kann. Eine verwaltungsbehördliche Äußerung in einer solchen Form stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann einen Bescheid dar, wenn sie den Willen erkennen lässt, mit rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse der Parteien abzusprechen (vgl. das Erkentnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 1948, Slg. N. F. Nr. 548/A, und den Beschluss vom 21. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2234/A). Lässt sich allerdings einer Mitteilung ein Bescheidwille der Behörde nicht entnehmen, kann diese Mitteilung nicht als Bescheid gewertet werden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1948, Slg. N. F. Nr. 386/A). Daher kann weder eine Weisung an ein unterstelltes Organ noch die Mitteilung von einer derartigen Weisung einen Bescheid darstellen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1950, Slg. N. F. Nr. 1646/A).

Im gegebenen Fall erklärte der Präses der Prüfungskommission für die Erste Diplomprüfung in seinem Vermerk vom 14. November 1974 lediglich, dass er sich der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin anschließe und die Ausstellung eines Zeugnisses über die Erste Diplomprüfung "beantrage". Damit teilte er der Beschwerdeführerin nur mit, dass er für den Fall der Richtigkeit ihres Vorbringens beabsichtige, die Ausstellung eines Zeugnisses zu veranlassen. Die Absicht, hiedurch in einer der Rechtskraft fähigen Weise über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses zu entscheiden, lässt sich dieser Erklärung nicht entnehmen. Es fehlte daher der Bescheidwille. Es mangelt auch jeder Anhaltspunkt, dass die bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin vom Präses abgegebenen Erklärungen über den Inhalt dieses Vermerkes hinausgegangen wären. Derartige Behauptungen wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgestellt.

Es kann daher der Beschwerdeführerin darin nicht beigepflichtet werden, dass schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein mit diesem in Widerspruch stehender Bescheid über ihren Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ergangen wäre.

Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der auf Grund der §§ 2 bis 7 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1966, BGBl. Nr. 179, über Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, in der Fassung BGBl. Nr. 71/1971, 1152/1972 und 334/1973 in Verbindung mit dem AHStG erlassenen Verordnung über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 102/1967, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 297/1970, Nr. 102/1972 und Nr. 101/19739 setzt die Zulassung zur Ersten Diplomprüfung unter anderem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Ausmaße des Lehrplanes der Handelsakademie oder des Abiturientenlehrganges der Handelsakademie voraus. Soweit die ordentlichen Hörer den Nachweis nicht durch eine positive Note im Reifezeugnis einer der erwähnten Schulen erbringen, sind sie auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist die mangels eines anderen Nachweises über die Kenntnis des Rechnungswesens abzulegende Prüfung aus diesem Fach nicht Gegenstand der Ersten Diplomprüfung, sondern nur eine Voraussetzung für die Zulassung zu dieser. Nach § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Prüfungsgegenstände der Ersten Diplomprüfung: a) Österreichisches Bürgerliches Recht , Handels- und Wertpapierrecht; b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht; c) Allgemeine Soziologie und Sozialforschung; d) Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter; e) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit g; f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 4 inskribierten Freifächer.

Mit der Frage der Bedeutung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung aus Rechnungswesen nicht mit Erfolg bestanden hat, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1975, Zl. 1533/75, auf welches unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, befasst. Der Verwaltungsgerichtshof ist zum Ergebnis gelangt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung erforderliche Prüfung über das Rechnungswesen nicht mit positivem Erfolg abgelegt hat, nach dem positiven Ergebnis in den Prüfungsgegenständen der Ersten Diplomprüfung für die Frage, ob diese Prüfung als abgelegt anzusehen war, keine wesentliche Bedeutung zukommen kann. Nur wegen des negativen Ergebnisses der von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfungen aus Rechnungswesen durfte ihr daher die Ausstellung eines Zeugnisses über die Erste Diplomprüfung nicht verweigert werden.

Von der belangten Behörde wird nun aber weiter ins Treffen geführt, dass die in § 5 Abs. 1 lit. d der zitierten Verordnung vorgesehene Teilprüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" in zwei Teilen durch verschiedene Prüfer abgenommen werde und die Beschwerdeführerin nur die Prüfung über den Teil Mathematik am 4. Dezember 1972 positiv abgelegt habe, während - entgegen der Vorgangsweise bei anderen Kandidaten -

die von der Beschwerdeführerin gleichfalls erfolgreich abgelegte Klausurprüfung aus "Statistik II" vom Prüfer wegen des ausstehenden Nachweises der Kenntnis des Rechnungswesens nicht als ausständiger Teil der Teilprüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" anerkannt wurde.

Laut § 5 Abs. 1 lit. d der genannten Verordnung ist die Prüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" als einheitliche Teilprüfung für die Erste Diplomprüfung vorgesehen. Aus diesem Grund kann daher auch nur eine Zulassung zu dieser Teilprüfung erfolgen, wenn auch - weil die zur Verfügung stehenden Prüfer nicht in der Lage sind, in beiden Fächern zu prüfen - diese Teilprüfung in zwei Teilen durch verschiedene Prüfer abgenommen werden muss. Eine Unzulässigkeit der Aufteilung dieser Teilprüfung aus den genannten personellen Gründen lässt sich den in Betracht kommenden Bestimmungen nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin wurde zu dieser Teilprüfung zugelassen, in dem ihr die Ablegung des ersten Teiles dieser Prüfung, nämlich der Prüfung aus Mathematik, gestattet wurde. Eine gesonderte Zulassung zum zweiten Teil einer Teilprüfung, die aus personellen Gründen in zwei Teilen abgenommen werden muss, ist nicht vorgesehen. Mit ihrer Zulassung zur Teilprüfung aus "Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" war die Beschwerdeführerin vielmehr berechtigt, die genannte Teilprüfung zur Gänze, daher auch die Prüfung aus Statistik, abzulegen.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Beschwerdeführerin - ebenso wie die übrigen Studenten der betreffenden Fachrichtung - an den Übungen aus Wirtschaftsstatistik teilgenommen. Sie hat die in diesem Rahmen durchgeführte Klausurarbeit "Statistik II" mit genügendem Erfolg bestanden. Diese Klausurarbeit wurde bei den anderen Studenten als zweiter Teil der Teilprüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" gewertet. Nach § 3 Abs. 4 des Studiengesetzes für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen ist die Erste Diplomprüfung eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist. Diese Teilprüfungen erfolgen mündlich. Die zuständige akademische Behörde kann jedoch aus pädagogischen Gründen auch eine schriftliche Prüfung aus den in Abs. 2 lit. a und d genannten Prüfungsfächern (hierunter fällt auch die Teilprüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial und Wirtschaftswissenschafter") fordern. Diese Bestimmung entspricht dem zweiten Absatz des § 5 der Wirtschaftspädagogischen Studienordnung. Aus der Verwendung des Wortes "auch" in dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass schriftliche Prüfungen nur zusätzlich zu den mündlichen Prüfungen, nicht jedoch an deren Stelle abgehalten werden dürfen. Die Klausurarbeit aus Statistik konnte daher schon deshalb, weil es sich hiebei nur um eine schriftliche Prüfung handelte, aber auch zufolge des weiteren Umstandes, dass sie im Rahmen von Übungen abgehalten wurde, nicht die vorgeschriebene mündliche Prüfung aus Statistik ersetzen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Ablegung dieser Klausurarbeit bei anderen Studenten als Prüfung aus Statistik im Rahmen der Teilprüfung für die Erste Diplomprüfung gewertet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat daher die in § 5 Abs. 1 lit. d der Wirtschaftspädagogischen Studienordnung vorgesehene Teilprüfung aus "Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter" nicht zur Gänze abgelegt. Aus diesem Grund hatte sie auch noch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Erste Diplomprüfung.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit lag demnach nicht vor. Die Beschwerde musste somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Auslagenersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 29. April 1976