Adoption does not confer Austrian citizenship via descent under § 6 Z. 1 StbG 1965
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Verwaltungsgerichtshof dismissed the appellant's complaint and ordered him to pay the respondent authority's legal costs of 720 Schillings, leaving the lower administrative decisions refusing his request for a proof of citizenship in force. The dispute concerned a man born in the former Czechoslovakia who had been adopted by an Austrian citizen in 1973 and claimed automatic acquisition of Austrian nationality under the "descent" (Abstammung) provision of the 1965 Citizenship Act, arguing that the omission of an explicit exclusion clause for adoption in the new law implied such acquisition. The court held that the 1965 Act restricts the "descent" basis for acquiring citizenship to birth and legitimation, explicitly excluding legal succession like adoption, which is instead treated as a discretionary factor for naturalization under specific provisions for minors; consequently, since the appellant did not apply for naturalization but relied solely on the statutory "descent" clause, the authorities were correct to deny his claim.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 Z. 1 StbG 1965; § 10 StbG 1965: Adoption does not constitute a ground for acquiring Austrian citizenship under the 1965 Act unless explicitly provided for in the relevant statutory provisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain procedural ground cited in the dispositive for dismissing the complaint as unfounded.
Provisions cited in the dispositive to justify the order for the appellant to pay the costs to the respondent authority.
Cost regulation cited in the dispositive in conjunction with the VwGG provisions to determine the specific amount of costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 (in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar irrtümlich "1954") in der CSSR geboren und war, ebenso wie seine leiblichen Eltern, Staatsangehöriger der CSSR. Im Jahre 1973 wurde er von der Österreichischen Staatsbürgerin Emilie T. adoptiert. Der Adoptionsvertrag wurde mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichtes Wien - Innere Stadt vom 1. Juni 1973 genehmigt. Mit Schreiben vom 28. Juni 1974 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage des Adoptionsvertrages den Antrag, ihm einen auf seinen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis auszustellen. Das "Tschechische Korps für öffentliche Sicherheit, Abteilung für Verwaltungsdienst Brünn" habe ausdrücklich ausgesprochen, "daß aus seiner Sicht die 'Änderung der Nationalität' des Antragstellers (heißt Entlassung aus der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit zwecks Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft) bewilligt werde". Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 61, vom 1. August 1974 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe keinen Umstand geltend machen können, der nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276 (StbG 1949), oder des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 394/1973, StbG 1965), den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte herbeiführen können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Auf Grund der Annahme an Kindesstatt stehe dem Beschwerdeführer das Recht auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises zu, da er nach herrschender Lehre, wie insbesondere Schäffer in seinem Aufsatz "Staatsbürgerschaftserwerb durch Adoption?" in der Österreichischen Juristenzeitung 1967, Seite 509, ausgeführt habe, durch die Annahme an Kindesstatt ein Recht auf die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge, die Gründe für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft seien im § 6 StbG 1965 taxativ aufgezählt, die Adoption scheine unter diesen Erwerbsgründen nicht auf. Das Wort "Abstammung" habe zwar im früheren österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht den Erwerb nicht bloß durch Geburt, sondern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt gewesen sei, auch durch Rechtsnachfolge bezeichnet. Abgesehen von dem in § 7 Abs. 4 StbG 1965 geregelten Fall der Legitimation kenne jedoch das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 eine spätere Rechtsnachfolge nicht mehr; es trete der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Geburt ein. Trotz Fehlens einer dem § 11 StbG 1949 entsprechenden Bestimmung bewirke daher die Adoption nicht den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In ihr wird ausgeführt, die belangte Behörde habe sich damit begnügt, unter Bezugnahme auf Goldemund-Ringhofer-Theuer, "Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht" Manz Wien 1969, Seite 46, festzustellen, daß die Adoption den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewirke. Sie habe offenbar damit zum Ausdruck bringen wollen, daß sie nicht der Rechtsansicht Schäffers in seinem Aufsatz "Staatsbürgerschaftserwerb durch Adoption?" (österreichische Juristenzeitung 1967, Seite 509) folge, sondern vielmehr die Auffassung von Kaltenegger-Liebsch-Zedtwitz (österreichische Juristenzeitung 1967, Seite 624) teile. In der Folge setzt sich die Beschwerde mit der Auffassung der drei Letztgenannten auseinander und kommt zu dem Schluß, der Gesetzgeber habe sich bei Erlassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sehr bewußt im Einklang mit der damaligen Dogmatik des Adoptionsrechtes veranlaßt gesehen, die Adoption als Staatsbürgerschaftserwerbtatbestand durch den § 11 auszuschließen. Mit Rücksieht auf die neuen Bestimmungen des § 182 Abs. 1 ABGB und den Wegfall des § 11 StbG 1949 im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 sei unter dem Begriff "Abstammung (Legitimation)" des StbG 1965 auch die "Adoption" zu verstehen. Die Adoption sei daher ein Staatsbürgerschaftserwerbstatbestand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem vorliegenden Fall liegt ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises gemäß § 44 StbG 1965 und § 4 Abs. 1 Anlage 6 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1966, BGBl. Nr. 38, zugrunde. Eine solche Bescheinigung darf gemäß § 43 Abs. 3 StbG 1965 nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde haben daher dann nicht rechtswidrig gehandelt, wenn begründete Zweifel bestanden haben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsansicht, er besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, damit, er habe die Staatsbürgerschaft durch seine im Jahre 1973 erfolgte Adoption durch eine österreichische Staatsangehörige erworben, und zwar aus dem Titel der Abstammung nach § 6 Z. 1 StbG 1965. Der Erwerbstatbestand der Abstammung liege deshalb vor, da gemäß § 182 Abs. 1 ABGB in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 58/1960 zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechtsbeziehungen wie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Er beruft sich dabei auf die Ausführungen von Schäffer ("Staatsbürgerschaftserwerb durch Adoption?" in der Österreichischen Juristenzeitung 1967, Seite 509). Schäffer ist in diesem Artikel der Meinung, durch § 182 Abs. 1 ABGB in der Neufassung (Gesetz über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt, BGBl. Nr. 58/1960) werde ausdrücklich bestimmt, daß zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind die gleichen Rechte entstünden, wie sie durch eheliche Abstammung begründet würden; da § 11 StbG 1949, der bestimmte, daß u. a. durch Annahme an Kindesstatt die Staatsbürgerschaft nicht erworben werde, in das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nicht mehr aufgenommen worden sei, komme die Bestimmung des § 182 Abs. 1 ABGB, der sogenannte Gleichstellungsgrundsatz, im Staatsbürgerschaftsrecht voll zum Tragen. Auf diese Rechtsansicht erwiderte bereits Liebsch (Österreichische Juristenzeitung 1967, Seite 624), der Fehlschluß liege darin, daß durch die Bestimmungen des Adoptionsrechtes nur privatrechtliche Rechtsbeziehungen erfaßt würden, nicht aber solche öffentlichen Rechts, zu denen das Staatsbürgerschaftsrecht zähle. Die Meinung von Liebsch kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt zum Ausdruck, wo es zu § 182 Abs. 1 ABGB ausdrücklich heißt, "das Wahlkind erlangt durch die Adoption die volle Rechtsstellung eines ehelichen Kindes mit ihren Auswirkungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechtes" (107 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP, Seite 21).
Gemäß § 6 Z. 1 StbG 1965 wird die Staatsbürgerschaft durch Abstammung (Legitimation) (§§ 7 und 8) erworben. § 7 Abs. 1 bis 3 StbG 1965 bestimmt, wann die Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben wird, § 7 Abs. 4 StbG 1965 enthält Bestimmungen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation, § 8 StbG 1965 über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Auffinden oder Geburt im Staatsgebiet. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wird zu § 8 der Regierungsvorlage (§ 7 des Gesetzes) nach Darstellung der Abweichungen von den Regelungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 gesagt, die Grundsätze über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung würden in Hinkunft, von der Legitimation abgesehen, nur mehr bei der Geburt eines Kindes von Bedeutung sein, weshalb die Bestimmung über den Beginn des Erwerbes der Staatsbürgerschaft ausschließlich auf den Zeitpunkt der Geburt der ehelichen bzw. unehelichen Kinder abgestellt sei (siehe 497 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP, Seite 17). Daraus ergibt sich, daß infolge der taxativen Aufzählung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung im § 6 Z. 1 StbG 1965 ein ausdrücklicher Ausschluß der Erwerbsgründe durch Adoption, wie ihn § 11 StbG 1949 enthalten hat, im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nicht mehr erforderlich war.
Novak meint in seinem Beitrag "Grundsätze des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts" (Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, Band 19, Heft 2 bis 3, Seite 145 ff), der Abstammungsbegriff des § 7 StbG 1965 habe gegenüber der bisherigen Regelung des § 3 StbG 1949 eine einschneidende Veränderung, nämlich Verengung, erfahren, da er, von der Legitimation abgesehen, ausschließlich auf die Geburt abgestellt sei. Ein Staatsbürgerschaftserwerb durch Rechtsnachfolge unter dem allgemeinen Titel "Abstammung" sei nicht mehr vorgesehen. Die Fälle, in denen diese Erwerbsart zum Tragen gekommen sei, hätten, soweit sie noch von Bedeutung seien, jeweils spezielle Regelungen gefunden. An die Stelle der Rechtsnachfolge in die Staatsbürgerschaft ex lege sei eine Erstreckung auf Antrag getreten. Das ius sanguinis sei kraft der Bestimmungen des § 7 StbG 1965 ein punktueller auf die Geburt bezogener Erwerbstitel.
Durch die Staatsbürgerschaftsnovelle 1973, BGBl. Nr. 394, wurde unter anderem § 10 Abs. 3 StbG 1965 neu gefaßt. Während nach der Regierungsvorlage im § 10 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz, nach dem Wort "und" anstelle von "besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Verleihung" treten sollte "ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung" (siehe 729 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP, Seite 10), hat gemäß Art. 1 Z. 4 der Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 der erste Satz des § 10 Abs. 3 zu lauten: "Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt (die durch diese Novelle geänderten Bestimmungen sind unterstrichen).
Es wurde also nicht nur der Begriff "besonders berücksichtigungswürdige Gründe" durch die Einzahl "ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund" ersetzt, es wurde die Ausnahmebestimmung auch dadurch erweitert, daß nunmehr Minderjährigen ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich (bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes) die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Diese gegenüber der Regierungsvorlage vom Nationalrat beschlossene Erweiterung der Erleichterung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ist, wie anläßlich der Debatte über dieses Gesetz am 11.
Juli 1973 im Nationalrat ausgeführt wurde, für ausländische Adoptivkinder von größter Bedeutung (siehe stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP 79. Sitzung, Seite 7629). Siebensohn meint hiezu in einem Aufsatz "Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973" in der Österreichischen Gemeindezeitung 1974, Seite 3/36, durch die Änderung des § 10 Abs. 3 StbG 1965 sei die Möglichkeit eröffnet worden, einen minderjährigen Fremden auch dann einzubürgern, wenn dieser keinen oder einen noch nicht vierjährigen Wohnsitz im Gebiet der Republik besitzt und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorhanden sei.
In der Praxis habe es eine Reihe von Fällen gegeben, in denen adoptierte minderjährige Fremde von einem Erwerb der Staatsbürgerschaft deshalb ausgeschlossen gewesen seien, weil ihnen die Erfüllung der Voraussetzung eines Wohnsitzes innerhalb der Republik gefehlt habe, obwohl die Adoptiveltern oder ein Adoptivelternteil österreichische Staatsbürger gewesen seien. Dergleichen Rechtsansicht ist auch Novak in seinem Aufsatz "Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973" (Österreichische Juristenzeitung 1974, Seite 589 ff), der meint, daß ein solcher besonders berücksichtigungswürdiger Grund, der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige nach § 10 Abs. 3 StbG 1965 vorliegen müsse, in der Adoption gesehen werden könne.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß zumindest mit ein Grund für die Novellierung des § 10 Abs. 3 StbG 1965 die Erleichterung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Minderjährige im Falle einer Adoption war. Stellt nun die Adoption einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG 1965 dar, also einen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft - § 10 StbG 1965 enthält die Bestimmungen über die Verleihung der Staatsbürgerschaft -, so steht damit auch fest, daß die Adoption nicht ein Erwerbsgrund durch Abstammung gemäß § 6 Z. 1 StbG 1965 sein kann.
Wird aber durch Adoption nicht die Staatsbürgerschaft gemäß § 6 Z. 1 StbG 1965 erworben, so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises nicht stattgegeben hat. Wurde doch vom Beschwerdeführer einzig und allein der Erwerb der Staatsbürgerschaft auf Grund der Bestimmungen des § 6 Z. 1 StbG 1965 behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Wien, am 3. Februar 1976