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0094/74 ECLI:AT:VWGH:1974:1974000094.X00 KI-generiert

VwGH annul tax assessment due to procedural violation regarding insufficient fact-finding on private car use.

Geschäftsnummer 0094/74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the tax authority's decision because it failed to conduct necessary investigations into the private use of a second vehicle. The taxpayer argued that the car was used primarily for business due to garage difficulties and the need for a spare car, while the authority assumed private use without evidence. The court held that the authority's reliance on general assumptions rather than specific factual findings constituted a procedural violation under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965; Where a tax authority determines the private use of a vehicle without conducting specific fact-finding investigations and relies solely on general assumptions, the decision is void for procedural violation.

Schlagwörter

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administrative procedure violation tax assessment annulment private vehicle use fact-finding obligation procedural defect

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965
Der angefochtene Bescheid war daher allein aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.
§ 167 Abs 2 BAO

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Mitbeteiligte ist praktischer Arzt in N. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. In den Streitjahren gehörte zu seinem Betriebsvermögen ein 1967 angeschaffter Personenkraftwagen der Marke Mercedes. Am 16. September 1970 erwarb der Mitbeteiligte einen zweiten Personenkraftwagen (Marke VW) und behandelte ihn ebenfalls als Betriebsvermögen.

Bei einer die Jahre 1968 bis 1970 umfassenden Betriebsprüfung vertrat das Prüfungsorgan den Standpunkt, daß die überwiegende betriebliche Verwendung des Zweitwagens nicht nachgewiesen worden sei. Der gesamte mit diesem Wagen zusammenhängende Aufwand wurde aus dem Betriebsergebnis ausgeschieden. Von den Aufwendungen für den Mercedes wurde ein Anteil von 25 v.H. als auf Privatfahrten entfallend angesehen (bei den ursprünglichen Veranlagungen 10 v.H. für 1968 und je 20 v.H, für 1969 und 1970) und der Gewinn dementsprechend erhöht.

Gegen die der Ansicht der Betriebsprüfung folgenden, im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide 1968 bis 1970 berief der Mitbeteiligte und brachte in dem betreffenden Schriftsatz im wesentlichen folgendes vor:

Bei einer Vorsprache beim Finanzamt sei dem Mitbeteiligten bedeutet worden, daß er entweder ein Fahrtenbuch führen oder sich mit der Annahme eines 20 %igen Anteiles für Privatfahrten abfinden müsse. Obwohl die private Nutzung niemals 20 v.H. erreiche, habe sich der Mitbeteiligte mit einem 20 %igen Privatanteil zufrieden gegeben, da die Führung eines Fahrtenbuches eine zusätzliche und nicht zumutbare Mehrbelastung wäre. Mit 25 v.H. könne er sich keinesfalls einverstanden erklären. Die Ordination des Mitbeteiligten beginne täglich um 7 Uhr und dauere mit einer kurzen Mittagspause bis zum Abend. Der Mitbeteiligte habe täglich durchschnittlich 20 Hausbesuche und bis zu 250 Nachtbesuche im Jahr. Wegen der anstrengenden Tätigkeit habe der Mitbeteiligte "kein Interesse, noch zusätzlich unnötige Privatfahrten zu machen". Die Gattin des Mitbeteiligten besitze den Führerschein erst seit 1969. Sie sei gleichfalls in der Ordination beschäftigt und habe für vier schulpflichtige Kinder zu sorgen. Den Zweitwagen habe sich der Mitbeteiligte 1970 anschaffen müssen, da er immer einen fahrbereiten Wagen benötige. Bei Reparaturen und sonstigen Ausfällen des ersten Personenkraftwagens habe früher immer ein Leihwagen beschafft werden müssen. Die Garage, in der der Mercedes abgestellt sei, liege sehr ungünstig und der Wagen könne bei Schnee oder Glatteis nur sehr umständlich herausgefahren werden. Deshalb stehe der Volkswagen immer im Freien und werde insbesondere bei Nachtbesuchen verwendet.

In der Begründung seiner die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, daß festgestellt worden sei, daß der Volkswagen hauptsächlich von der Ehefrau des Mitbeteiligten für Kurzfahrten privater Natur, insbesondere "Haushaltseinkaufsbesorgungen", verwendet werde. Da demnach feststehe, daß der Volkswagen zum weit überwiegenden Teil privat genutzt werde, müsse er aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden werden. Über die eventuell mit diesem Fahrzeug betrieblich gefahrenen Kilometer werde kein Nachweis geführt. Daher hätten auch keine sogenannten Kilometergelder als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Was den Mercedes anlange, so sei kein Fahrtenbuch geführt und auch sonst der Privatanteil nicht nachgewiesen worden. Bei der Annahme eines Anteiles privater Nutzung von 25 v.H. sei der Umstand berücksichtigt worden, daß der auf Grund seiner Art, Größe und Ausstattung teure Mercedes "offensichtlich vordergründig aus familiären (sechsköpfige Familie) und repräsentativen Gründen angeschafft" worden sei.

Diese Berufungsvorentscheidung setzte der Mitbeteiligte durch den nicht weiter ausgeführten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer Wirksamkeit.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung aus nachstehenden Gründen Folge gegeben:

Im gegenständlichen Fall habe nach Ansicht des Senates überzeugend dargetan werden können, daß neben dem Mercedes auch der Volkswagen überwiegend betrieblich genutzt werde. Wie in der Berufung glaubhaft dargetan worden sei, erlaube es der Arbeitsanfall, der sich auch in entsprechenden Betriebsergebnissen niederschlage, dem Mitbeteiligten kaum, umfangreiche Privatfahrten durchzuführen. Das gleiche könne von der in der Ordination mittätigen Ehegattin angenommen werden. Weiters habe glaubhaft gemacht werden können, daß die vorliegenden Garagierungsverhältnisse es im Hinblick auf die häufigen Nachtfahrten und die vor allem im Winter ungünstigen Geländeverhältnisse notwendig erscheinen ließen, einen jederzeit fahrbereiten, im Freien stehenden Personenkraftwagen zur Verfügung zu haben. Es habe somit dem Berufungsantrag, beide Wagen im Betriebsvermögen zu belassen, gefolgt werden können. Im Hinblick auf die sehr eingeschränkte Möglichkeit für private Fahrten sei es auch gerechtfertigt gewesen, den Privatanteil im Jahr 1968 mit 10 v. H. und in den Jahren 1969 und 1970 mit 20 v.H. anzusetzen. Die Erhöhung ab 1969 werde. damit begründet, daß ab diesem Jahr auch die Gattin des Mitbeteiligten einen Führerschein besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Unbestritten ist, daß der "erste" Personenkraftwagen (Mercedes) ein zum Betriebsvermögen des Mitbeteiligten gehöriges Wirtschaftsgut ist. Streit besteht jedoch darüber, ob diese Voraussetzung auch für den "zweiten" Personenkraftwagen (VW) zutrifft:

Was die Zugehörigkeit des Volkswagens zum Betriebsvermögen anlangt, weist der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und Lehre darauf hin, daß diese nur bejaht werden kann, wenn eine zumindest überwiegende betriebliche Nutzung vorliegt. Die belangte Behörde hat das angenommen. Sie stützte sich dabei einerseits auf die von ihr als erwiesen angenommene Tatsache, daß dem Mitbeteiligten zufolge seiner beruflichen Belastung kaum Zeit bleibe, "umfangreiche Privatfahrten durchzuführen", anderseits auf die von ihr ebenfalls als erwiesen angenommene Tatsache der ungünstigen Garagierungsverhältnisse.

Nun steht der belangten Behörde zufolge § 167 Abs 2 BAO das Recht der freien Beweiswürdigung zu und die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unter der Voraussetzung entzogen, daß das der Entscheidung der Behörde zugrundeliegende Verfahren frei von wesentlichen Mängeln ist und die von der Behörde gezogenen Schlußfolgerungen denkfolgerichtig sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z. B. Erkenntnis vom 19. Oktober 1971, Slg. Nr. 4292/F und Erkenntnis vom 19. Februar 1974, Zl. 1670/73). Ein von wesentlichen Mängeln freies Ermittlungsverfahren der belangten Behörde liegt aber dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde:

Zu Recht bezieht sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach die überwiegend betriebliche Nutzung von zwei Personenkraftwagen durch einen praktischen Arzt durchaus unüblich ist. Es besteht hiefür nämlich in aller Regel kein praktisches Bedürfnis. Das deswegen nicht, weil es die Natur des Berufes eines praktischen Arztes mit sich bringt, daß er berufsbedingte Fahrten - seien es Patientenbesuche, seien es Besuche bei Kassen, Behörden, Kollegen, Lieferanten etc. - immer nur allein vorzunehmen hat. Wenn der Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit eines zweiten Wagens für den betrieblichen Einsatz damit zu begründen versucht hat, daß er ständig einen betriebsbereiten Wagen benötige, so mag das möglicherweise zutreffen.

Daraus allein kann aber nicht die überwiegende betriebliche Nutzung eben dieses zweiten Autos abgeleitet werden. Die belangte Behörde durfte die überwiegende betriebliche Nutzung des Volkswagens ohne entsprechende weitere Ermittlungen schon deswegen nicht bejahen, weil sich das Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner Berufung als lediglich allgemein gehaltene Zweckbehauptung darstellt. Das geht mit aller Deutlichkeit daraus hervor, daß der Mitbeteiligte die Sache so hinstellt, als wäre die mangelnde Einsatzbereitschaft des "ersten" Personenkraftwagens eine alltägliche Sache.

Dem konnte aber die belangte Behörde nicht ohne weiteres folgen, weil es allgemein bekannt ist, daß moderne Personenkraftwagen - namentlich solche von der Art und dem Alter des "ersten" Personenkraftwagens besonders zuverlässig sind und eine auf ein technisches Gebrechen zurückzuführende Unbenutzbarkeit sehr selten und im übrigen in kurzer Zeit zu beheben ist. Dazu kommt noch die weitere Tatsache, daß bei den Einkommensverhältnissen des Mitbeteiligten und bei seinem Familienstand die Verwendung eines Zweitwagens durchaus keine Seltenheit ist, sodaß auch darin, daß die belangte Behörde sich mit dieser Gegebenheit nicht auseinandergesetzt hat, ein relevanter Begründungsmangel zu erblicken ist.

Das gilt umsomehr, als das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung - deren Begründung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Bedenkenvorhalt anzusehen ist - ausdrücklich auf die überwiegend private Verwendung des "zweiten" Personenkraftwagens hingewiesen und der Mitbeteiligte dem im weiteren Berufungsverfahren nicht widersprochen hat. Auch die vom Mitbeteiligten behaupteten schlechten Garagierungsverhältnisse berechtigten die belangte Behörde nicht zu ihrer auf keinerlei Ermittlungsergebnissen beruhenden Annahme der überwiegenden betrieblichen Nutzung des "zweiten" Personenkraftwagens.

Wirft sich doch von selbst die Frage auf, warum der Mitbeteiligte nicht an jenen verhältnismäßig seltenen Tagen, an denen die behaupteten witterungsbedingten Schwierigkeiten bei der Ausfahrt aus der vorhandenen Garage vorgelegen sein sollen, gleich den "ersten" Personenkraftwagen im Freien abgestellt hat, um mit ihm sofort und ungehindert seinen beruflichen Verrichtungen nachgehen zu können. Schließlich erblickt der Verwaltungsgerichtshof eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung seitens der belangten Behörde auch darin, daß nicht nachgeprüft werde, in welchem Umfang der Mitbeteiligte vor Anschaffung des gegenständlichen Volkswagens tatsächlich "Leihwagen" für betriebliche Zwecke in Anspruch nehmen mußte.

Nur in diesem Umfang könnten allenfalls im Schätzungsweg zu ermittelnde "Kilometergelder" für den Volkswagen zuerkannt werden.

Aus Vorstehendem ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid insofern mit Verfahrensmängeln behaftet ist, als der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig blieb. Der angefochtene Bescheid war daher allein aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.

Wien, am 14. Mai 1974