Mandatory extension of fishing lease under § 15(6) Tyrolean Fishing Act vs. municipal consent requirement and discretion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna (VwGH) annulled the appealed decree, ruling in favor of the tenant-fisherman, and established that the authority’s refusal to extend the lease was unlawful. The dispute concerned a fishing lease in Tirol, where the district administrative authority and the provincial government had denied the incumbent tenant's application for a ten-year extension under § 15(6) of the 1952 Tyrolean Fishing Act, arguing that the municipalities as rights-holders must consent to any extension and that the lease fell within the municipalities' autonomous competence. The VwGH determined that § 15(6) creates a public-law claim requiring only the tenant's application and the approval of the fishing district committee, not a private contract agreement with the rights-holders, and that the provision grants the authority no discretionary power; consequently, the conditions for extension were mandatory, and the leasing of fishing grounds constitutes a matter of supra-local significance outside the scope of municipal autonomy under the Federal Constitutional Law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 15 Abs. 6 Tiroler Fischereigesetzes 1952; The statutory provision mandates lease renewal upon fulfillment of conditions, establishing a binding legal duty rather than granting the administrative authority discretionary power.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis cited in the operative part for the annulment of the appealed decision due to the illegality of its content.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer pachtete im Jahre 1963 zusammen mit ES im Versteigerungswege das Fischereirevier Nr. x I/B, worüber am 3. April 1963 auch ein schriftlicher Pachtvertrag zwischen der als "Verpächter" bezeichneten Bezirkshauptmannschaft XY einerseits und ES und dem Beschwerdeführer als Pächter andererseits abgeschlossen wurde. Nach dem Tode des Mitpächters ES übernahm der Beschwerdeführer die alleinige Bewirtschaftung des Pachtreviers als Pächter. Die Fischereiberechtigung an den dieses Revier bildenden Wasserstrecken steht den Gemeinden A und B zu. Da das Pachtverhältnis vertragsgemäß am 31. März 1973 erlöschen sollte, stellte der Beschwerdeführer im Juni 1972 bei der Bezirkshauptmannschaft XY den Antrag, die Pachtdauer gemäß § 15 Abs. 6 des Tiroler Fischereigesetzes - FiG 1952 (Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 21. Februar 1952, LGBl. Nr. 15, über die Wiederverlautbarung des Fischereigesetzes für das Land Tirol vom 5. März 1925, LGBl. Nr. 25) auf 10 Jahre, d. i. bis 31. März 1983, zu verlängern. Wie den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist, teilte der Fischerei-Revierausschuss des Bezirkes XY über Anfrage mit Schreiben vom 5. Dezember 1972 hierauf folgendes mit: "Dem Antrag der Gemeinde A und B, das Fischereirecht an die in diesen Gemeinden wohnhaften Personen zu versteigern, stimmt der Fischerei-Revierausschuss zu. Eine Verlängerung an Herrn N, in I, kommt lt.Gemeinderatsbeschluss der beiden fischereiberechtigten Gemeinden nicht in Frage. Herr N in I hat in der Amtszeit des Unterzeichneten den Pflichteinsatz geleistet. Ein Mehrbesatz, der auf Kosten des Pächters bestellt hätte werden können, wurde nie eingesetzt." Die Bezirkshauptmannschaft XY wies den angeführten Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 7. März 1973 ab und begründete diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"Das Fischereirevier Nr. x ist ein Pachtrevier, weil das Fischwasser, der Inn, auf seiner gesamten Länge linksuferig der Gemeinde A und rechtsuferig der Gemeinde B zugehört. Diese beiden Gemeinden sind die Fischereiberechtigten des Revieres. Dementsprechend ist seit Bestehen der Reviereinteilung der Pachtschilling i. S. des § 16 zwischen diesen beiden Gemeinden immer zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. Für die fischereiberechtigten Gemeinden nimmt die Bezirkshauptmannschaft die öffentliche Versteigerung vor. Die Bezirkshauptmannschaft fungiert hierbei als die von Gesetzeswegen mit der Durchführung der Versteigerung betraute Behörde, der Pachtvertrag hingegen ist nach Inkrafttreten der Gemeindeverfassungsnovelle 1962 von den fischereiberechtigten Gemeinden selbst abzuschließen. Es obliegt daher auch den fischereiberechtigten Gemeinden mit dem Pächter einen Vertrag über die 'Verlängerung' des Pachtvertrages abzuschließen, auf Grund dessen der Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Genehmigung dieser 'Verlängerung' ansuchen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Vorliegen dieses Verlängerungsantrages aus fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Gründen zu prüfen, ob von einer neuerlichen Versteigerung Abstand genommen werden kann. Dem bisherigen Pächter des Pachtreviers ist es nicht gelungen, von den fischereiberechtigten Gemeinden die Zustimmung zur Verlängerung des Pachtvertrages zu erhalten. Beide Gemeinden haben sich auch der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber gegen eine Verlängerung ausgesprochen. Es ist daher der Bezirkshauptmannschaft XY verwehrt, in die Prüfung der Frage einzutreten, ob der bisherige Pächter die fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.
Eine andere Auslegung des § 15 Abs. 6 Fischereigesetz 1952 würde den Grundsätzen der Gemeindeselbstverwaltung, wie sie die Bundesverfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, festgelegt hat, widersprechen. Der Abschluss eines Pachtvertrages über ein dingliches Recht der Gemeinde gehört zweifelsfrei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S. des § 61 der Gemeindeordnung, in den die Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde nur dann eingreifen darf, wenn die Voraussetzungen i.S. des § 115 ff der Tiroler Gemeindeordnung vorliegen. Die Verpachtung des Fischereirechtes bis zu 10 Jahren bedarf keiner Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, sodass also aus der Sicht des Fischereigesetzes nur mehr die Beurteilung der fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Voraussetzungen für eine allfällige zwischen den Fischereiberechtigten und dem Pächter vereinbarte Verlängerung übrig bleibt."
Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 7. März 1973 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. März 1973 abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dann, wenn ein Fischereirevier zur Verpachtung gelänge, zwangsläufig immer nur die in dem betreffenden Gewässer fischereiberechtigte Person Verpächterin des ihr in diesem Revier zustehenden Fischereirechtes sein könne. Nur vom "Revierinhaber" könne dieses Recht auf den Pächter übergehen, wobei sich der Übergang im Falle der freihändigen Vergabe mit der Willenseinigung zwischen Verpächter und Pächter, bei der öffentlichen Versteigerung aber mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden vollziehe. Ein Pachtverhältnis könne daher immer nur zwischen "Revierinhaber" und Pächter, niemals aber zwischen diesem und einem Dritten bestehen, und zwar werde es in einem Fall mit dem Vertragsabschluss in dem anderen mit dem Zuschlag begründet. Auch im vorliegenden Falle kämen daher als Verpächter nur die Gemeinden B und A in Betracht, da sie gemeinsam Inhaber des gegenständlichen Revieres seien und als solche dieses Gewässer im Versteigerungswege an den Beschwerdeführer (samt Mitpächter) verpachtet hätten. Daran vermöge auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Pachtvertrag vom 3. April 1963, der die Bezirkshauptmannschaft XY als Verpächterin ausweise, nichts zu ändern. Denn im Falle der Versteigerung gelte der Pachtvertrag mit der Erteilung des Zuschlages als abgeschlossen, wobei sich der Inhalt des Pachtverhältnisses durch die Versteigerungsbedingungen bestimme. Bei dieser Form der Verpachtung bedürfe es daher zur Gültigkeit des Abschlusses eines förmlichen Pachtvertrages nicht. Einer dennoch errichteten Vertragsurkunde komme rechtlich selbstständige Bedeutung nicht zu. Es sei daher unerheblich, dass in dem Vertrag vom 3. April 1963 die Bezirkshauptmannschaft XY als Verpächterin aufscheine. Richtigerweise wären auch in diesem Vertrag die beiden Gemeinden als Verpächter anzuführen gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft XY könne auch deshalb als Vertragspartnerin nicht angesehen werden, weil ihr keine Rechtspersönlichkeit zukomme, sie sei daher im Versteigerungsverfahren nicht als Partei, sondern als die kraft Gesetzes mit der Durchführung der Versteigerung betraute Behörde aufgetreten. Zu § 15 Abs. 6 FiG 1952 vertrete die Berufungsbehörde die Ansicht, dass unter Verlängerung der Pachtdauer im Sinne dieser Vorschrift nur die behördliche Zustimmung zu einem von den Vertragsparteien abgeschlossenen Verlängerungsvertrag unter den in dieser Gesetzesstelle verlangten Voraussetzungen verstanden werden könne. Es erscheine aber unzulässig, diese Bestimmung in dem Sinn auszulegen, dass die Verlängerung von der Behörde gegen den Willen des "Revierinhabers" verfügt bzw. seine fehlende Zustimmung durch eine behördliche Verlängerungsverfügung ersetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe von den beiden Gemeinden deren Einverständnis für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht erlangt. Es sei sohin zwischen diesen Gemeinden und dem derzeitigen Pächter ein Pachtvertrag (Verlängerungsvertrag) nicht zustandegekommen. Da ein solcher Vertrag nicht vorliege, habe auch die Behörde eine Zustimmung für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht erteilen können.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. März 1973 vorerst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1973, Zl. B 114/73, abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses u. a. aus, dass die von der Behörde am 8. März 1973 nach § 15 Abs. 1 FiG 1952 im Versteigerungswege vorgenommene neuerliche Verpachtung nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sei, sodass das auf dieses Versteigerungsverfahren bezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere gehe. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes sei es gleichgültig, ob - wie die belangte Behörde glaube - § 15 Abs. 6 FiG 1952 die Behörde zur Entscheidung über die Genehmigung einer zwischen dem Pächter und den Fischereiberechtigten vertraglich vereinbarten Verlängerung der Pachtdauer berufe oder aber - wie der Beschwerdeführer meine - die Behörde ermächtige, diese Verpachtung mit Wirkung für beide Vertragsteile auf Antrag des Pächters selbst zu verfügen. Träfe die Auffassung des Beschwerdeführers zu, so wäre dessen (allfälliger) Anspruch auf Verlängerung des Pachtvertrages - anders als die aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte - öffentlich-rechtlicher Natur und stünde deshalb nicht unter dem Schutz des Art. 5 StGG. Entspräche dagegen die Ansicht der belangten Behörde dem Gesetz, dann hätte der angefochtene Bescheid in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gar nicht eingegriffen und ihn in diesem Recht auch nicht verletzt.
Die vom Beschwerdeführer ergänzte dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. März 1973 macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach Abs. 1 des § 8 FiG 1952 werden die Fischereirechte, außer den Gewässern, welche bisher dem freien Fischfang im Sinne des § 582 ABGB offen waren, durch dieses Gesetz in ihrem Rechtsbestand nicht berührt. Nach dem nachfolgenden Absatz 2 unterliegt jedoch die Ausübung der Fischereirechte überhaupt (Fischereibetrieb) ohne Unterschied des Titels der Rechtserwerbung den für die betreffende Fischerei (in fließenden oder stehenden Gewässern) in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und der hienach eintretenden Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Nach § 14 Abs. 1 FiG 1952 sind aus den Wasserstrecken, welche sich nicht zu Eigenrevieren eignen oder deren Anerkennung als solche nicht beansprucht wird und welche auch nicht im Sinne des § 12 des bezeichneten Gesetzes einem Eigenrevier zugewiesen werden, unter Einbeziehung der im § 9 des Gesetzes bezeichneten künstlichen Gerinne, Mühlgräben, Altwässer und Ausstände sowie der nicht als Eigenrevier anerkannten stehenden Gewässer zusammengelegte Reviere (Pachtreviere) derart zu bilden, dass jedes solche Revier den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 FiG 1952 tunlichst entspreche. Nach § 15 Abs. 1 FiG 1952 ist die Fischerei in den einzelnen nach § 14 des Gesetzes gebildeten Pachtrevieren durch die Bezirksverwaltungsbehörde in öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden ohne irgendeine räumliche oder sonstige Unterteilung zu verpachten. Nach § 15 Abs. 6 FiG 1952 beträgt die Pachtdauer erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes fünf, dann zehn Jahre. Sie kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung des Revierausschusses nur einmal, und zwar höchstens zehn Jahre, ohne neuerliche Versteigerung verlängert werden, wenn der Pächter seinen Verpflichtungen pünktlich und vollkommen entsprochen, keiner Übertretung dieses Gesetzes sich schuldig gemacht hat und mindestens den gleichen Pachtschilling für die weitere Pachtperiode zu entrichten sich verpflichtet, sowie unter der weiteren Bedingung, dass nicht etwa nach Ablauf der Pachtzeit eine Änderung im Revier selbst im Sinne des § 18 FiG 1952 einzutreten habe. Das diesfällige Begehren kann vom Pächter erst im letzten Pachtjahr gestellt werden und muss wenigstens drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit eingebracht werden.
Nach diesen Bestimmungen unterliegt sohin die Ausübung der Fischerei (Fischereibetrieb) den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und der hienach eintretenden Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Das Fischereigesetz sieht aber, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, als Voraussetzung für eine Verlängerung der Pachtdauer nach § 15 Abs. 6 FiG 1952 keine "Willenseinigung der Vertragsparteien" - das wären nach Ansicht der Behörde der Fischereiberechtigten (gegenständlich zwei Gemeinden, ansonsten eine Anzahl natürlicher oder juristischer Personen) und des Pachtwerbers -, sondern lediglich einen Antrag des bisherigen Pächters und die Zustimmung des Revierausschusses vor. Bei einem solchen Anspruch auf Verlängerung handelt es sich im Gegensatz zu anderen, aus dem Pachtverhältnis sich ergebenden, im Fischereigesetz nicht weiter geregelten Rechten um einen Anspruch öffentlich rechtlicher Natur, wie dies bereits der Verfassungsgerichtshof als möglich hingestellt hat, da die Verlängerung der Pachtdauer im Fischereigesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen worden ist.
Im Beschwerdefall war auch zu prüfen, ob § 15 Abs. 6 FiG 1952 der Verwaltungsbehörde freies Ermessen einräumt. Dies könnte daraus abgeleitet werden, dass die Pachtdauer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung des Revierausschusses verlängert werden kann. Diesem in der Gesetzgebung häufig verwendeten Ausdruck muss aber nicht immer die Bedeutung der Einräumung freien Ermessens zukommen (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1964, Slg. N.F.Nr. 6514/A, vom 21. Februar 1967, Zl. 1123/65, und vom 19. April 1974, Zl. 529/72). Der § 15 Abs. 6 FiG 1952 bietet aber ebenso wie die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörde ermächtigt hätte, bei der Erlassung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verfügung freies Ermessen anzuwenden. Das Gesetz gebietet vielmehr für den Fall, dass der Pächter seinen Verpflichtungen pünktlich und vollkommen entsprochen, keine Übertretung dieses Gesetzes sich schuldig gemacht und mindestens den gleichen Pachtschilling für die weitere Pachtperiode zu entrichten sich verpflichtet hat, sowie unter der weiteren Bedingung, dass nicht etwa nach Ablauf der Pachtzeit eine Änderung im Revier selbst im Sinne des § 18 FiG 1952 einzutreten habe, die Pachtdauer mit Zustimmung des Revierausschusses einmal, und zwar höchstens zehn Jahre, ohne neuerliche Versteigerung zu verlängern. Der Wortlaut dieser Bestimmung spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Verhalten der Verwaltungsbehörde abschließend umschreiben wollte. Im Sinne der angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof hatte er daher die Absicht, der Verwaltungsbehörde bei einer Verlängerung nicht freies Ermessen einzuräumen.
Die Verpachtung eines Fischereipachtrevieres nach § 15 FiG 1952 und die Verlängerung der Pachtdauer können schließlich weder nach Art. 118 Abs. 2 noch nach Art. 118 Abs. 3 B-VG als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde angesehen werden, weil beim Fischereibetrieb an sich sowie bei der Bildung von Fischereirevieren und bei deren Verpachtung es sich um Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung handelt, wie sich das aus den §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 FiG 1952 ergibt.
Schon auf Grund der angeführten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb dieser Bescheid, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung entfiel, weil im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer keine Kosten verzeichnet wurden.
Wien, am 3. Mai 1974