VwGH dismisses complaint against traffic fine for noise violation during night-time cargo transport.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a traffic fine for causing excessive noise during night-time cargo transport. The court found that the complainant's use of aluminum-wheeled containers without sound-dampening measures constituted a violation of the Road Traffic Act, especially given the lack of feasible alternatives. Consequently, the complaint regarding procedural defects and legal errors was rejected as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62 Abs. 2 StVO; § 45 Abs. 2 AVG 1950: The authority may presume the existence of avoidable noise from equipment lacking sound-dampening measures without direct measurement if such measures were objectively possible, and the violation is confirmed if the complainant failed to implement them.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 600, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Perg sprach mit Straferkenntnis vom 4. Mai 1971 aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Dezember 1970 um 01.30 Uhr beim Entladen eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens auf der Hauptstraße in Grein mittels einer Hebebühne ohne Verwendung von schalldämpfenden Unterlagen und beim Abtransport der entladenen Waren mit einem Rollwagen übermäßigen Lärm verursacht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 800, (Ersatzarreststrafe vier Tage) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. September 1973, mit welchem die Berufung gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 teilweise Folge gegeben wurde. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dahingehend abgeändert, daß die Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 2 StVO durch die Unterlassung von möglichen schalldämpfenden Maßnahmen beim Abtransport der entladenen Waren begangen wurde.
Die Geldstrafe wurde auf S 300, (Ersatzarreststrafe auf zwei Tage) herabgesetzt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß im vorliegenden Fall die Waren durch eine elektrohydraulische Lasthebeeinrichtung abgeladen worden seien. Die entladenen Waren seien dann mit Behältern, sogenannten Combitainern, die auf Aluminiumrädern liefen, abtransportiert worden. Zur Klärung der Frage, ob diese Handlungen einen Verstoß gegen § 62 Abs. 2 StVO darstellten, sei von der Unterabteilung Maschinenbau und elektrotechnischer Dienst der belangten Behörde ein Gutachten eingeholt worden.
Nach diesem Gutachten hätte dem Beschwerdeführer ein Verstoß nur dann vorgeworfen werden können, wenn die Hebebühne unsachgemäß bedient worden wäre oder wenn die Anlage schwere Mängel aufgewiesen hätte. Dies könne nachträglich nicht mehr bewiesen werden. Was hingegen den Transport des Ladegutes mittels Behältern, die auf Aluminiumrädern liefen, betreffe, sei jedoch zweifellos die Möglichkeit gegeben, entsprechende Lärmabwehrmaßnahmen zu treffen. Schon allein durch die Verwendung von Gummi oder Kunststoffunterlagen am Fahrweg wäre eine Verminderung eines Rollgeräusches erzielt worden.
Dieser beim Transport verursachte Lärm wäre auch durch gummibereifte Räder an den Behältern weitgehend herabgesetzt worden. In seiner Stellungnahme zu dem Gutachten habe der Beschwerdeführer im weiteren darauf verwiesen, daß es sich bei den Combitainern um Fahrzeuge serienmäßiger Ausstattung handle, die überall anstandslos verwendet würden. Daraus schloß die belangte Behörde, daß ohne Zweifel die Möglichkeit bestanden habe, die Lärmentwicklung beim Abtransport der entladenen Waren zu vermindern, und zwar zumindest durch die Verwendung von Gummireifen.
Die entsprechenden Feststellungen des Gutachtens basierten auf technologisches durch Test hinreichend verifizierte Erfahrungswerte, sodaß es zur Überprüfung dieser Möglichkeit der Lärmvermeidung im konkreten Fall keines Lokalaugenscheins und keiner Phonmessungen bedürfe. Eine Untersuchung des Anzeigers auf pathologische Lärmempfindlichkeit könne ebenso unterbleiben, da dieses Beweisthema kein Tatbestandsmerkmal sei. Der Tatbestand sei dadurch verwirklicht worden, daß es der Beschwerdeführer unterlassen habe, lärmdämpfende Maßnahmen beim Abtransport der entladenen Waren zu treffen, obwohl dies möglich gewesen wäre.
Ob aber der Beschwerdeführer bei der Bedienung der Hebebühne gegen die zitierte Gesetzesstelle verstoßen habe, sei nachträglich nicht mehr feststellbar, sodaß der Schuldspruch entsprechend einzuschränken gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung“ geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 2 StVO ist beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges nach Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden; wenn nötig ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen.
Im Beschwerdefall ist auch von Bedeutung, daß die Tatzeit in die nächtliche Ruhezeit fällt. Es bedarf keiner besonderen Begründung, daß zu einem solchen Zeitpunkt andere Anforderungen gestellt werden können, als während der normalen Arbeitszeit.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Tat. Er bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde:
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer meint, es sei objektiv nicht nachgewiesen worden, daß eine Lärmerregung stattgefunden habe. Lärm im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle sei nicht gleichbedeutend mit Geräusch. Trotz wiederholter Anträge habe die Behörde keine Probe an Ort und Stelle vorgenommen. Nach der bezogenen Gesetzesstelle sei aber nicht jegliche Geräuscherzeugung unter Sanktion gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung rechtswidrig vorgegangen wäre. Sie durfte sich auf die unbedenklichen Angaben des auch als Zeugen vernommenen Gemeindearztes Dr. AS sowie auf das Amtsgutachten stützen. Daß die mit Waren beladenen sogenannten Combitainer nächtlicherweile einen vermeidbaren Lärm verursachten, weil diese Fahrzeuge auf bloßen Aluminiumrädern rollten, obwohl nach dem Gutachten zweifellos die Möglichkeit vorhanden war, entsprechende Lärmabwehrmaßnahmen zu treffen wie die Verwendung von Gummi oder Kunststoffunterlagen am Fahrzeug, durfte die belangte Behörde als erwiesen annehmen, ohne daß es etwa noch eines Augenscheines oder einer Lärmmessung bedurfte. War aber der Sachverhalt erwiesen, dann durfte die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers als einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 62 Abs. 2 StVO werten.
Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr. 427/1972.
Wien, 25. September 1974