VwGH dismisses complaint on noise violation where authorities proved avoidable noise despite defendant's equipment capabilities.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria rejected the complainant's appeal regarding a noise violation for operating a lift and transporting goods with aluminum-wheeled containers at night. The authorities argued that while the lift was used correctly, the containers on aluminum wheels created avoidable noise, and the complainant failed to provide evidence of actual noise levels or prove the equipment was standard. The court upheld the decision because the authorities were legally permitted to assume the existence of avoidable noise based on the expert report and witness testimony without requiring direct on-site measurements.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62 Abs. 2 StVO 1960; § 45 Abs. 2 AVG 1950: The administrative authority may presume the existence of avoidable noise based on expert reports and witness statements without requiring direct on-site measurements if the possibility of noise reduction measures is evident.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. (hg. Zl. 1441/1442/73)
Die Bezirkshauptmannschaft Perg sprach mit Straferkenntnis vom 4. Mai 1971 aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Oktober 1970 um zirka 5.20 Uhr beim Entladen eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens auf der Hauptstraße in Grein mittels einer Hebebühne ohne Verwendung von schalldämpfenden Unterlagen und beim Abtransport der entladenen Waren mit einem Rollwagen übermäßigen Lärm verursacht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1973 gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) teilweise Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abgeändert, daß die Verwaltungsübertretung durch die Unterlassung von möglichen schalldämpfenden Maßnahmen beim Abtransport der entladenen Waren begangen worden sei. Die Geldstrafe werde auf S 200,-- (Ersatzarreststrafe auf zwei Tage) herabgesetzt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß im vorliegenden Falle das Abladen durch eine elektrohydraulische Lasthebeeinrichtung erfolgt sei.
Die entladenen Waren seien dann mit Behältern in den sogenannten Combitainern, die auf Aluminiumrädern liefen, abtransportiert worden. Zur Klärung der Frage, ob diese Handlungen einen Verstoß gegenAbs. 2 StVO darstellten, sei von der Unterabteilung Maschinenbau und elektrotechnischer Dienst bei der belangten Behörde ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten könnte dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 62 Abs. 2 StVO beim Entladen nur dann vorgeworfen werden, wenn die Hebebühne unsachgemäß bedient worden wäre oder wenn die Anlage schwere Mängel aufgewiesen hätte.
Dies könne nachträglich nicht mehr bewiesen werden. Was hingegen den Transport des Ladegutes mittels Behältern, die auf Aluminiumrädern liefen, betreffe, sei jedoch zweifellos die Möglichkeit gegeben, entsprechende Lärmabwehrmaßnahmen zu treffen. Schon allein durch die Verwendung von Gummi- oder Kunststoffunterlagen am Fahrweg wäre eine Verminderung des Rollgeräusches erzielt worden. Dieser beim Transport verursachte Lärm wäre auch durch gummibereifte Räder an den Behältern weitgehend herabgesetzt worden. In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten verweise der Beschwerdeführer darauf, daß es sich bei den Combitainern um Fahrzeuge serienmäßiger Ausstattung handle, die überall anstandslos verwendet würden.
Daraus schloß die belangte Behörde, daß ohne Zweifel die Möglichkeit bestanden habe, die Lärmentwicklung beim Abtransport der entladenen Waren zu vermindern, und von zumindest durch die Verwendung von Gummireifen. Die entsprechende Feststellung des Gutachtens basiere auf technologische, durch Tests hinreichend verifizierte Erfahrungswerte, sodaß es zur Überprüfung dieser Möglichkeit der Lärmvermeidung im konkreten Fall keines Lokalaugenscheins und keiner Phonmessungen bedürfe. Die Untersuchung des Anzeigers auf Lärmempfindlichkeit könne ebenso unterbleiben, da dieses Beweisthema kein Tatbestandsmerkmal sei.
Der Tatbestand nach § 62 Abs. 2 StVO sei demnach dadurch verwirklicht, daß es der Beschwerdeführer unterlassen habe, lärmdämpfende Maßnahmen beim Abtransport der entladenen Waren zu treffen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Ob aber der Beschwerdeführer bei der Bedienung der Hebebühne gegen die zitierte Gesetzesstelle verstoßen habe, sei nachträglich nicht mehr feststellbar, sodaß der Schuldspruch entsprechend einzuschränken gewesen sei.
II. (hg. Zl. 1443/1444/73)
Die Bezirkshauptmannschaft Perg sprach mit Straferkenntnis vom 4. Mai 1971 aus, der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 1970 im 4.30 Uhr beim Entladen eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens auf der Hauptstraße in Grein mittels einer Hebebühne ohne Verwendung schalldämpfender Unterlagen und beim Abtransport der entladenen Waren mit einem Rollwagen übermäßigen Lärm verursacht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1973 gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) teilweise Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abgeändert, daß die Verwaltungsübertretung durch die Unterlassung von möglichen schalldämpfenden Maßnahmen beim Abtransport der entladenen Waren begangen worden sei. Die Geldstrafe werde auf S 300,-- (Ersatzarreststrafe auf zwei Tage) herabgesetzt. Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche wie die des unter I. angeführten Berufungsbescheides.
III. (hg. Zl. 1445/1446/73)
Die Bezirkshauptmannschaft Perg sprach mit Straferkenntnis vom 4. Mai 1971 aus, der Beschwerdeführer habe am 3. November 19'70 um 3.10 Uhr beim Entlader eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens auf der Hauptstraße in Grein mittels einer Hebebühne ohne Verwendung von schalldämpfenden Unterlagen und beim Abtransport der entladenen Waren mit einem Rollwagen übermäßigen Lärm verursacht und dadurch eine Übertretung nach § 62. Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1973 gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) teilweise Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend geändert, daß die Verwaltungsübertretung durch die Unterlassung von möglichen schalldämpfenden Maßnahmen beim Abtransport der entladenen Waren begangen worden sei. Die Geldstrafe werde auf S 300,-- (Ersatzarreststrafe auf zwei Tage) herabgesetzt. Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche wie die des unter I. angeführten Berufungsbescheides.
IV. (hg. Zl. 1447/1448/73)
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles sei auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1973, Zl. 1197/72, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1972, Zl. VerR48294/31972, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen zweier Tathandlungen bestraft hatte, nämlich beim Entladen eines Lastkraftwagens mittels einer Hebebühne und beim Abtransport der entladenen Waren mit einem Rollwagen übermäßigen Lärm verursacht zu haben, ohne daß die Strafbarkeit der ersteren Tathandlung durch das herangezogene Amtsgutachten gedeckt gewesen wäre. Durch die Abweisung der Berufung, ohne den Spruch des bekämpften Bescheides abzuändern, habe die Behörde aber dem Beschwerdeführer beide Tathandlungen zur Last gelegt.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. August 1973, mit welchem der Berufung gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) teilweise Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abgeändert wurde, daß die Verwaltungsübertretung durch die Unterlassung von möglichen schalldämpfenden Maßnahmen beim Abtransport der entladenen Waren begangen worden sei. Die Geldstrafe wurde auf S 300,-- (die Ersatzarreststrafe auf zwei Tage) herabgesetzt. In der Begründung bezieht sich die belangte Behörde auf ihre Verpflichtung nach § 63 Abs. 1 VwGG 1965 und auf die Entscheidungsgründe des eben genannten Erkenntnisses.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde wegen „Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“.
Vorerst sei darauf hingewiesen, daß der Beschwerde fünf Bescheide der belangten Behörde angeschlossen waren, die Beschwerde selbst aber ausdrücklich nur vier Bescheide anficht. Der fünfte, mit der Beschwerde eingereichte Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 1973, Zl. VerkR48.294/51973, blieb demnach unangefochten.
Gemäß § 62 Abs. 2 StVO ist beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges nach Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden; wenn nötig ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen.
In den vorliegenden Beschwerdefällen ist auch von Bedeutung, daß die Tatzeit in die nächtliche Ruhezeit fällt. Es bedarf reiner besonderen Begründung, daß zu einen solchen Zeitpunkt andere Anforderungen zu stellen sind, als während der normalen Arbeitszeit.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten. Er bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer meint, er sei objektiv nicht nachgewiesen worden, daß eine Lärmerregung stattgefunden habe. Lärm im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle sei nicht gleichbedeutend mit Geräusch. Trotz wiederholter Anträge habe die Behörde keine Probe an Ort und Stelle vorgenommen. Nach der bezogenen Gesetzesstelle sei aber nicht jegliche Geräuscherzeugung unter Sanktion gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung rechtswidrig vorgegangen wäre. Sie durfte sich auf die unbedenklichen Angaben des auch als Zeugen vernommenen Gemeindearztes Dr. AS sowie auf das Amtsgutachten stützen. Daß die mit Waren beladenen sogenannten Combitainer nächtlicherweile einen vermeidbaren Lärm verursachen, weil diese Fahrzeuge auf bloßen Aluminiumrädern rollten, obwohl nach dem Gutachten zweifellos die Möglichkeit vorhanden war, entsprechende Lärmabwehrmaßnahmen zu treffen wie die Verwendung von Gummi- oder Kunststoffunterlagen am Fahrweg, durfte die belangte Behörde als erwiesen annehmen, ohne daß es noch eines Augenscheines oder einer Lärmmessung bedurfte. War aber der Sachverhalt erwiesen, dann entsprach es dem Gesetz, wenn die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers als einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 62 Abs. 2 StVO wertete.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung, der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.
Wien, am 25. September 1974