Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1054/73 ECLI:AT:VWGH:1974:1973001054.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal: competitor lacks standing under trade law without explicit statutory appeal right.

Geschäftsnummer 1054/73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal, ordering them to reimburse the federal government €600. The complainant, a competitor, argued that the applicant's new fuel station would negatively impact their business and that they had a legal right to appeal the refusal. The court ruled that under trade law, only parties with an explicit statutory right to appeal or a specific legal interest derived from trade regulations can challenge the decision, which the complainant did not possess.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 8 AVG 1950; § 146 Abs. 1 GewO: A competitor in a trade permit procedure lacks standing to appeal unless explicitly granted a right of appeal by law or possessing a specific legal interest derived from trade regulations, as general procedural rights do not suffice.

Schlagwörter

KI-generiert
trade permit procedure legal standing competitor rights appeal eligibility administrative law VwGG 1965 Gewerbeordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 8 AVG 1950
April 1973 wurde diese Berufung gemäß § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 146 Abs.
§ 146 Abs. 1 GewO
April 1973 wurde diese Berufung gemäß § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 146 Abs. 1 GewO als unzulässig zurückgewiesen.
§ 25 GewO
Der Beschwerdeführer, so wurde begründend ausgeführt, sei nicht als Anrainer im Sinne des § 25 GewO anzusehen, weil er weder Grundeigentümer noch Nachbar der in Rede stehenden Anlage sei.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
6912/A), ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG 1965
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14.
§ 8 AVG
April 1973 wurde diese Berufung gemäß § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 146 Abs.
§ 42 Abs. 1 VwGG
6912/A), ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 1. April 1960, Slg. Nr. 5258/A
VwGH 25. Jänner 1966, Slg. Nr. 6846/A
VwGH 1. Juni 1967, Slg. Nr. 7149/A
VwGH 10. Juni 1970, Slg. Nr. 7810/A
VwGH 13. Dezember 1929, Slg. Nr. 15.915/A
VwGH 11. Oktober 1956, Slg. Nr. 4163/A
VwGH 28. April 1966, Slg. Nr. 6912/A

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die S. suchte am 12. Juni 1972 beim Landeshauptmann von Niederösterreich um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung einer stabilen Treibstofftankstelle auf der Parzelle Nr. .., Katastralgemeinde M., an. An der darüber angeordneten Augenscheinsverhandlung vom 21. Juli 1972 nahm der Beschwerdeführer nicht teil. Durch den Amtsvermerk vom 26. Jänner 1973 ist im Verwaltungsakt festgehalten, daß "die Tankstellen der S. und des Ernest Sch. in M. nicht gleichzeitig ausgeführt werden können, da sich die Beschleunigungsspur der Anlage Sch. mit der Verzögerungsspur der S.-Anlage überschneiden; außerdem fehlt zwischen den Anlaufpunkten der beiden Spuren am Straßenrand dadurch die Möglichkeit, entsprechende Verflechtungs-, Sortier- und Entflechtungsstrecken unterzubringen; aus verkehrstechnischen Gründen kann daher bei gegebener Situierung nur eine der Anlagen errichtet werden". Laut der Niederschrift vom 7. März 1973 erklärte Ing. Heinz K. von der S.: "Die Firma S. hatte bereits im Standort M. eine genehmigte Treibstofftankanlage und zwar in einer Entfernung von ca. 200 bis 300 m von der nunmehr beantragten Anlage. Diese mußte jedoch im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Bundesstraße bzw. deren Auffahrtsbauwerke entschädigungslos abgetragen werden. Es ist daher nur selbstverständlich, wenn die Fa. S. sich um die Realisierung eines Ersatzprojektes bemüht und daher in erster Linie auch darauf Anspruch erhebt. Bei der seinerzeitigen Auflassung der Tankstelle wurde uns von den beteiligten Stellen, insbesondere der Stadtgemeinde, Unterstützung zugesichert."

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 1973 wurde die eingangs bezeichnete Treibstofftankstelle im Sinne der Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung "in Anwendung des freien Ermessens im Sinne des Art. 130 Abs. 2 BVG (Bundesverfassungsgesetz)" unter der Voraussetzung in gewerbepolizeilicher Beziehung für zulässig erklärt und daher genehmigt, daß die Anlage entsprechend den mit der Genehmigungsklausel versehenen Plänen und technischen Beschreibungen errichtet wird und die näher bezeichneten "Bedingungen und Beschränkungen binnen Jahresfrist nach Rechtskraft dieses Bescheides erfüllt bzw. eingehalten werden". Begründend wurde u. a. - in einem Abschnitt, welcher sich in der dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Ausfertigung dieses Bescheides nicht findet - ausgeführt, daß dem Genehmigungswerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage zustehe. Dieser Rechtsanspruch habe jedoch dort seine Grenze, wo in concreto mehrere Bewerber mit dem gleichen Rechtsanspruch auftreten, aber nur einem von ihnen die Genehmigung erteilt werden könne. Für einen Standort in der unmittelbaren Nähe des in Rede stehenden Standortes habe auch der Beschwerdeführer um die Genehmigung einer Treibstofftankstelle angesucht und ein entsprechendes Projekt vorgelegt. Der verkehrstechnische Sachverständige habe aber die aus dem oben schon wiedergegebenen Aktenvermerk vom 26. Jänner 1973 ersichtliche Stellungnahme abgegeben. Da die verkehrstechnischen Belange im gewerbebehördlichen Verfahren zu berücksichtigen seien, obliege es nun der Gewerbebehörde kraft des ihr zustehenden freien Ermessens zu entscheiden, welchem der beiden Projekte bzw. Bewerber sie durch die Erteilung der Genehmigung den Vorzug gebe. Hier habe sich der Landeshauptmann von Niederösterreich deshalb für die Genehmigung des Projektes der S. entschieden, weil das am 12. Juni 1972 eingebrachte Ansuchen der S. zeitlich vor dem am 11. Juli 1972 eingebrachten Ansuchen des Beschwerdeführers liege und die S. überdies ihre frühere - genehmigte - Tankstelle, welche sich 200 bis 300 m von der nunmehr beantragten Anlage befunden habe, im Zuge der Errichtung der Bundesstraße bzw. deren Auffahrtsbauwerke entschädigungslos habe abtreten müssen.

Der Beschwerdeführer, dem dieser Bescheid zugestellt worden war, erhob dagegen Berufung. Wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 21. Juli 1972 ergebe, habe der Vertreter der Stadtgemeinde M. darauf verwiesen, daß sich zwischen der geplanten Tankstelle und der neuen Bundesstraße ein ca. 2 bis 3 m breiter Grundstücksstreifen befinde, welcher Eigentum der Stadtgemeinde M. stehe. Die Stadtgemeinde M. habe ausdrücklich erklärt, die Zustimmung zum gegenständlichen Projekt nicht zu erteilen, da über die allfällige Abtretung oder Überlassung dieses Grundstücksstreifens keine positive Erklärung abgegeben werden könne. Schon daraus ergebe sich, daß die von der S. geplante Tankstelle niemals in Betrieb genommen werden könne. Da die Gewerbebehörde die Stadtgemeinde M. als Eigentümerin dieses Grundstücksstreifens keinesfalls verpflichten könne, dessen Benützung zu gestatten, hätte sie ihren Bescheid nur dann erlassen dürfen, wenn ihr eine Zustimmungserklärung der Stadtgemeinde M. "zum Bau der Angelegenheit vorgelegen hätte". Wie die Gewerbebehörde "im Parallelverfahren, GZ . ...", richtig ausgeführt habe, finde der ansonsten bestehende Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Betriebsanlage dort seine Grenze, wo mehrere Bewerber mit dem gleichen Rechtsanspruch auftreten, jedoch nur einem von ihnen die Genehmigung erteilt werden könne. Der Verkehrssachverständige habe im vorliegenden Ermittlungsverfahren zum Ausdruck gebracht, daß die von der S. geplante Anlage und die vom Beschwerdeführer projektierte Anlage nicht gleichzeitig errichtet werden könnten. Die Stadtgemeinde M., welche dem Beschwerdeführer schon seinerzeit ein Optionsrecht auf jenen Grundstücksstreifen, der zwischen dem ihm gehörigen Grund, auf welchem die Tankstelle errichtet werden solle, und der Bundesstraße liege, eingeräumt habe, habe dem Antrag des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Damit könne schon auf Grund der örtlichen Verhältnisse nur dem Ansuchen des Beschwerdeführers, nicht aber dem der S., dessen Abweisung der Beschwerdeführer beantrage, Erfolg beschieden sein.

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1973 wurde diese Berufung gemäß § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 146 Abs. 1 GewO als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer, so wurde begründend ausgeführt, sei nicht als Anrainer im Sinne des § 25 GewO anzusehen, weil er weder Grundeigentümer noch Nachbar der in Rede stehenden Anlage sei. Eine Bestimmung, die einem weiteren Konsenswerber in einem Verfahren nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung einer gleichen Betriebsanlage eines anderen Konsenswerbers das Berufungsrecht einräume, bestehe nicht. Es könnte allenfalls ein sachliches bzw. wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse berührt werden, sodaß auch damit eine Parteistellung nicht gegeben sei. Fehle aber die Parteistellung, so fehle auch das Berufungsrecht. Aus der Zustellung des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides könne das Berufungsrecht nicht abgeleitet werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht wird, behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes auf Beteiligung als Partei an dem hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahren. Der Landeshauptmann von Niederösterreich habe richtig erkannt, daß im gegenständlichen Fall ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Ansuchen der S. und dem Ansuchen des Beschwerdeführers deshalb bestehe, weil wegen der örtlichen Nachbarschaft der projektierten Anlagen nach dem Gutachten des Verkehrssachverständigen nur eine der beiden Anlagen zu errichten sei. Werde für die Errichtung der einen Anlage die Bewilligung erteilt, müsse diese Bewilligung für die andere Anlage zwangsläufig versagt werden. Wegen der Konnexität beider Ansuchen sei es nicht möglich, dem Beschwerdeführer nur in jenem Verfahren Parteistellung zu gewähren, in welchem er selbst den Antrag gestellt habe. Es müsse ihm auch unbenommen bleiben, seine Argumente, welche gegen das Ansuchen der S. sprechen, in jenem Verfahren zu Gehör zu bringen, in welchem formell die S. um die Genehmigung zum Betrieb einer Tankstelle angesucht habe. Dieser Zusammenhang ergebe sich schon aus § 8 AVG 1950 über den Rechtsanspruch, sodaß auf den von der belangten Behörde herangezogenen § 146 Abs. 1 GewO nicht mehr einzugehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

§ 8 AVG 1950 stellt nur fest, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften der im Verfahren auftretenden Person eingeräumt werden muß, damit dieser die Eigenschaft einer Partei zukommt. Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Partei ist, kann daher nicht allein anhand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes beurteilt werden, sondern es ist dies aus den jeweils in Betracht kommenden speziellen Verwaltungsvorschriften abzuleiten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1960, Slg. Nr. 5258/A; vom 25. Jänner 1966, Slg. Nr. 6846/A; vom 1. Juni 1967, Slg. Nr. 7149/A; vom 10. Juni 1970, Slg. Nr. 7810/A).

Im vorliegenden Fall kommen die gewerberechtlichen Vorschriften, und hier vor allem § 146 Abs. 1 Gewerbeordnung, in Betracht. Danach steht das Recht der Berufung gegen Bescheide der Gewerbebehörden nur Parteien zu, die an der Sache vermöge eines aus den gewerberechtlichen Vorschriften abgeleiteten und nicht bloß auf das Verfahren bezüglichen Rechtsanspruches beteiligt sind oder denen es durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt ist.

Der Beschwerdeführer hat in dem Verfahren über den Antrag der S. auf Genehmigung deren Betriebsanlage weder ein ihm durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumtes Berufungsrecht noch ist er an dieser Sache vermöge eines aus den gewerberechtlichen Vorschriften abgeleiteten Rechtsanspruches beteiligt.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß nach der vorgesehenen Errichtung der Tankstelle durch die S. diese Betriebsanlage auf ihn oder sein Eigentum die im § 25 Gewerbeordnung angeführten Einwirkungen ausüben werde. Er kann daher die Rechtsstellung als Nachbar im Sinne des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung nicht für sich in Anspruch nehmen. Wegen des bestehenden örtlichen Naheverhältnisses zwischen der von ihm projektierten Betriebsanlage und der von der S. projektierten Betriebsanlage ist er vielmehr ein am Ausgang des das Projekt der S. betreffenden Verfahrens tatsächlich Interessierter. Hier aber steht ihm als Bewerber um eine Betriebsanlage-Genehmigung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch, daß der projektierten gleichartigen Betriebsanlage der S, die Genehmigung versagt werde, nicht zu.

Da Parteirechte auch durch die Zustellung eines Bescheides nicht begründet werden können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1929, Slg. Nr. 15.915/A; vom 11. Oktober 1956, Slg. Nr. 4163/A; vom 28. April 1966, Slg. Nr. 6912/A), ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 18. September 1974