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0655/73 ECLI:AT:VWGH:1974:1973000655.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal due to lack of standing; administrative order addressed to agent had no effect on principal.

Geschäftsnummer 0655/73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the taxpayer's appeal against an administrative order declaring her tax protest withdrawn due to lack of standing. The taxpayer argued that her power of attorney was validly submitted in 1968, but the authority had only addressed the protest withdrawal to her agent, not her. The court held that such an order can only legally bind the protestant and thus had no effect on her rights, meaning the protest remained pending. Consequently, the appeal was rejected because the taxpayer could not claim a violation of her rights by an order that did not legally reach her.

Legislator-Regeste

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§§ 83 Abs. 2, 85 Abs. 2, 34 Abs. 1 VwGG 1965; A declaration of protest withdrawal due to failure to prove authorization is legally effective only against the protestant and cannot bind the agent, rendering an order addressed solely to the agent legally ineffective against the principal.

Schlagwörter

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lack of standing administrative order power of attorney tax protest withdrawal legal effect agent vs principal VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 83 Abs. 2 BAO
§ 85 Abs. 2 BAO
Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid, den sie nur an die Einschreiterin richtete, fest, daß die eingebrachte Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt, weil der Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beschwerdeführerin nicht entsprochen worden sei.
§ 244 BAO
§ 34 Abs. 1 VwGG 1965
Da der angefochtene Bescheid aus dem dargelegten Grund nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
§§ 47 ff VwGG 1965
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14.
Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Da der angefochtene Bescheid aus dem dargelegten Grund nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde der GB in W, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. März 1973, Zl. 6-2136/2/1971, betreffend Zurücknahme einer Berufung, wird wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin war Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft, deren Unternehmen im Jahre 1967 veräußert wurde. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 1968 erhob die E Gesellschaft m. b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (in der Folge als Einschreiterin bezeichnet) im Namen der Beschwerdeführerin Berufung gegen die vom Betriebsfinanzamt erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1967 und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1967. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, worauf die Einschreiterin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

Am 20. Juli 1972 richtete die belangte Behörde durch den Vorsitzenden des zuständigen Berufungssenates an die Einschreiterin eine Verfügung folgenden Inhaltes:

"Sie haben mit Schriftsatz vom 14. Juni 1968 im Namen der GB beim Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk Berufung eingebracht, ohne jedoch Ihre Bevollmächtigung zu diesem Verfahrensschritte machgewiesen zu haben.

Gemäß §§ 83 Abs. 2 und 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung werden Sie aufgefordert, Ihre Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb einer Woche h. o. nachzuweisen.

Bei Versäumung dieser Frist gilt die Berufung als zurückgenommen.

Gegen diese Verfügung ist ein abgesondertes Rechtsmittel

gemäß § 244 der Bundesabgabenordnung nicht zulässig."

Die Einschreiterin ersuchte zunächst um Erstreckung der Frist

bis 1. September 1972 und übersandte der belangten Behörde sodann am 29. August 1972 unter Bezugnahme auf deren Aufforderung vom 20. Juli 1972 eine Vollmacht, die am 25. Juli 1972 von Ludwig J. und Marie J. für die Einschreiterin ausgestellt worden war.

Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid, den sie nur an die Einschreiterin richtete, fest, daß die eingebrachte Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt, weil der Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beschwerdeführerin nicht entsprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin darauf hinweist, daß dem Finanzamt die Bevollmächtigung der Einschreiterin bereits am 26. Februar 1968 durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht vom 21. Februar 1968 nachgewiesen worden sei. Sie macht geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung über ihre Berufung verletzt worden zu sein.

Hiezu ist folgendes zu sagen:

Eine bescheidmäßige Feststellung, daß eine Berufung wegen fruchtlosen Ablaufes der für den Nachweis der Vollmacht bestimmten Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 und 4 BAO), kann rechtswirksam nur an den Berufungswerber ergehen. Der Einschreiter, der im Namen des Berufungswerbers das Rechtsmittel eingebracht hat, ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens. Wird einer Aufforderung zur Vollmachtsvorlage nicht entsprochen, so hat dies nicht zur Folge, daß der Einschreiter Parteistellung erlangt und der Berufungswerber diese verliert.

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid, der die Feststellung enthält, daß die im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 14. Juni 1968 wegen Nichterbringung des Nachweises der Bevollmächtigung als zurückgenommen gilt, nur an die Einschreiterin, nicht aber an die Beschwerdeführerin ergangen. Dieser Bescheid vermochte daher gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung auszulösen. Die Behörde hätte, wie oben ausgeführt, nur mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid in rechtswirksamer Weise die gegenständliche Feststellung treffen können. Der an die Einschreiterin erlassene Bescheid ging rechtlich ins Leere und hat das Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht beendet. Die belangte Behörde wird demnach über diese Berufung noch zu entscheiden haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann.

Da der angefochtene Bescheid aus dem dargelegten Grund nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 23. April 1974