Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
0342/73 ECLI:AT:VWGH:1973:1973000342.X00 KI-generiert

Administrative court declares agency incompetent to issue stay order, upholding delay complaint against tax authority.

Geschäftsnummer 0342/73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declared the tax authority's decision to stay the appeal proceedings void due to lack of jurisdiction. The authority had suspended the case pending a related civil lawsuit, but the court ruled that after a delay complaint was filed, the agency could only decide on the merits, not issue procedural stays. Consequently, the stay order was revoked, and the applicant was awarded legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 2 VwGG 1965; § 281 Abs. 1 BAO: Upon filing a delay complaint, the administrative authority is competent only to decide on the merits of the matter and lacks jurisdiction to issue procedural orders such as staying the proceedings.

Schlagwörter

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administrative delay complaint lack of jurisdiction procedural stay order tax authority competence merits decision only

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 36 Abs. 2 VwGG 1965
3076/A, ausgesprochen hat, kann die belangte Behörde nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist lediglich den versäumten Bescheid nachholen, d.
§ 281 Abs. 1 BAO
§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965
Da der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß findet, von dieser Rechtsprechung abzugehen, erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben war.
§§ 47 ff VwGG 1965
Auf Grund der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14.
§ 36 Abs. 2 VwGG
3076/A, ausgesprochen hat, kann die belangte Behörde nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist lediglich den versäumten Bescheid nachholen, d.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A, ausgesprochen hat, kann die belangte Behörde nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin hat beim Finanzamt für Körperschaften in Wien den Antrag gestellt, ihr ein auf ihrem Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben rückzuzahlen. Das Finanzamt hat diesen Antrag abgewiesen. Da die belangte Behörde über die gegen diesen Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entscheiden hat, erhob die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1972 Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, über die mit hg. Verfügung vom 20. Oktober 1972, Zl. 1621/72-2, das Vorverfahren eingeleitet worden ist.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1973 hat die belangte Behörde, gestützt auf § 281 Abs. 1 BAO die Entscheidung über die Berufung ausgesetzt, weil ihr der Ausgang eines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Zivilprozesses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Niederösterreich betreffend die Berechtigung, die Rückzahlung des eingangs erwähnten Abgabenguthabens zu begehren, von wesentlicher Bedeutung für die Berufungsentscheidung schien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A, ausgesprochen hat, kann die belangte Behörde nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist lediglich den versäumten Bescheid nachholen, d. h. in der Sache selbst entscheiden. Hingegen ist die belangte Behörde nicht zuständig, einen das Verfahren betreffenden Bescheid, insbesondere einen Aussetzungsbescheid zu erlassen.

Da der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß findet, von dieser Rechtsprechung abzugehen, erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben war.

Die Beschwerdeführerin hat für den Fall des Obsiegens einen Schriftsatzaufwand von S 2.300,-- und ein "Barauslagenpauschale" von S 300,-- begehrt. Auf Grund der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, beträgt der Schriftsatzaufwand jedoch nur S 2.000,-- und ist ein "Barauslagenpauschale2 nicht vorgesehen, sodaß über das Kostenbegehren wie im Spruch zu entscheiden war.

Wien, am 26. Juni 1973