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0057/73 ECLI:AT:VWGH:1974:1973000057.X00 KI-generiert

VwGH partially allowed complaint: upheld canal inspection order due to procedural violation, dismissed cellar door order.

Geschäftsnummer 0057/73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna partially upheld the complaint, setting aside the first order for canal inspection due to a violation of procedural duties regarding the authority's failure to adequately address expert findings. The court rejected the second order to seal the cellar door as legally sound, noting that its removal required approval under building regulations regardless of the cause. Consequently, the plaintiffs were ordered to pay the authority's costs while the authority bore the plaintiffs' expenses.

Legislator-Regeste

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§ 129 Abs. 5, 10 Bauordnung für Wien; § 42 Abs. 1, 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965: An administrative order based on a presumption of construction defects is void if the authority fails to substantiate the presumption by addressing contrary expert evidence or if the alleged defect does not require a permit, thereby validating the order only if procedural flaws are proven.

Schlagwörter

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procedural violation presumption of defect expert evidence building permit administrative order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 129 Abs. 5 Bauordnung für Wien
§ 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien
§ 106 Abs. 4 Bauordnung für Wien
§ 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965
§§ 47 ff VwGG 1965
§ 52 Abs. 1 VwGG 1965
§42 Abs.1 VwGG
Im übrigen hingegen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richtet, aus den dargelegten Gründen gemäß §42 Abs.1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
§52 Abs.1 VwGG
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§47 ff, insbesondere auch auf §52 Abs.1 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14.November1972, BGBl.Nr.427.

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Volltext

Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Auftrag aufrechterhalten wurde, den Kanalteil im Hof, der direkt an den Straßenkanal angeschlossen ist, auf seinen Zustand zu untersuchen und einen diesbezüglichen Befund vorzulegen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S2.000,--, die Beschwerdeführer dagegen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S600,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien wurde den Beschwerdeführern in deren Eigenschaft als Eigentümer der im 17. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Liegenschaft EZ.nn des Grundbuches der Katastralgemeinde Hernals mit dem Hause Hernalser Hauptstraßenn unter Berufung auf § 129 Abs.5 und 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, a) den im Hof gelegenen, direkt an den Straßenkanal angeschlossenen Kanalteil auf seinen Zustand zu untersuchen und der Baubehörde einen Befund über das Ergebnis dieser Untersuchung vorzulegen sowie b) die Anstemmung des an den schliefbaren Kanal angeschlossenen Rohrkanales im Keller zu entfernen und im Hof die Schachtabdeckung und den Putzstückdeckel des 1. Putzschachtes sowie den Geruchsverschluß des Hofeinlaufes zu erneuern.

II. Mit dem zweitangefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien wurde den Beschwerdeführern, und zwar ebenfalls als den Eigentümern der vorgenannten Liegenschaft, im Grunde des §129 Abs.10 der Bauordnung für Wien aufgetragen, den Hauskeller entsprechend dem Baukonsens gegen das Stiegenhaus durch Anbringung einer Türe abzuschließen.

I. und II.

Die Begründung der beiden Bescheide kann dahin zusammengefaßt werden, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das im Verfahren festgestellte mehrfache Auftreten von Kanalverstopfungen im Bereich des direkt an den Straßenkanal angeschlossenen Hauskanalteiles im Hof als zureichenden Grund für die Vermutung eines Baugebrechens in diesem Bereiche ansah und die übrigen Aufträge für deshalb im Gesetz, nämlich in §129 Abs.10 der Bauordnung für Wien gedeckt ansah, weil es sich bei allen durch den Magistrat festgestellten Mängeln um --

genehmigungspflichtige - Abweichungen vom Konsens handle.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die als Abweichung von den Bauvorschriften qualifizierten baulichen Zustände, insbesondere die "Anstemmung" des Kanals, auch ohne Bewilligung der Baubehörde hätten geschaffen werden dürfen, weshalb sie der dem erstangefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht tragenden Gesetzesstelle rechtswidrigerweise unterstellt worden seien. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, daß sich die auf §129 Abs.10 der Bauordnung für Wien fußende Verpflichtung des Hauseigentümers, Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben, nur auf solche Bauabänderungen erstreckt, für die nach der jeweils geltenden Bauordnung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.April1960, 586/59, Slg.

N.F. Nr.5257/A). Indessen hat die belangte Behörde alle jene Abänderungen, zu deren Rückgängigmachung die Beschwerdeführer mit dem erstangefochtenen Bescheid verhalten worden sind, mit Recht als genehmigungspflichtige Maßnahmen angesehen. Hinsichtlich der "Anstemmung", um die es den Beschwerdeführern in erster Linie geht, ist zu beachten, daß jede Änderung der im Baukonsens fixierten Abflußverhältnisse im Hauskanalnetz "von Einfluß" - darauf, ob dieser Einfluß abträglich ist oder nicht, hatte es im gegebenen Zusammenhang nicht anzukommen - auf die gesundheitlichen Verhältnisse und daher gemäß § 60 Abs.1 lit.c der geltenden Bauordnung für Wien (daß die Abänderungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden seien, ist niemals behauptet worden und auch sonst nicht hervorgekommen) genehmigungspflichtig ist; ein gleiches gilt in bezug auf den fehlenden Geruchsverschluß.

Das Fehlen der Schachtabdeckung und des Putzstückdeckels hinwiederum bildet offenkundig eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, ist schon aus diesem Grunde "von Einfluß" auf die gesundheitlichen Verhältnisse und demnach einer Bewilligungspflicht unterworfen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet sohin diesem Teil des erstangefochtenen Bescheides nicht an. Da hinsichtlich der hier erörterten Absprüche des erstangefochtenen Bescheides auch die Verfahrensrüge, und zwar deshalb ins Leere geht, weil im öffentlich-rechtlichen Bereich weder die derzeitige Benützung oder Nichtbenützung des mittels der Abstemmung angeschlossenen Hauskanalteiles noch auch die Frage von rechtlicher Bedeutung ist, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Maßnahmen Gegenstand eines Zinserhöhungsverfahrens im Sinne des §7 des Mietengesetzes sind oder sein können, ist im Umfang der Beseitigungsaufträge eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht zu erkennen.

In demselben Bescheid wurde den Beschwerdeführern aber auch die Einholung und Vorlage eines Befundes über den baulichen Zustand eines Hauskanalteiles auferlegt. Gemäß §129 Abs.5 der Bauordnung für Wien, jener Gesetzesstelle also, auf die dieser Teil des erstangefochtenen Bescheides gegründet ist, hat der Hauseigentümer, wenn der Bauzustand seiner Baulichkeit das Vorliegen eines Baugebrechens vermuten läßt, den Befund eines Sachverständigen einzuholen; gemäß dem letzten Satz der zitierten Gesetzesstelle ist der Hauseigentümer über Auftrag der Baubehörde ferner verpflichtet, dann, wenn sich Art und Umfang eines vermutlichen Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen lassen, hierüber den Befund eines Sachverständigen vorzulegen.

Dem zugehörigen Beschwerdevorbringen ist nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer den betreffenden Abspruch für inhaltlich rechtswidrig halten; in Ausführung der Rechtsrüge bringen sie lediglich vor, der betreffende Kanalteil sei "offenkundig" durch Sand und Schotter, welche Materialien aus Anlaß einer Bauführung im Hofe gelagert worden seien, mehrfach verstopft worden, weshalb es sich (bei den Verstopfungen) um einen vorübergehenden Mangel gehandelt habe, dessen Beseitigung den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei.

Die Beschwerdeführer übersehen hier, daß der in Rede stehende Auftrag der Baubehörde nicht auf die Behebung von Verstopfungen, sondern auf ihre Mitwirkung an der Ausforschung von deren Ursachen gerichtet ist. Ihre Pflicht zu einer solchen Mitwirkung ergibt sich grundsätzlich aus der vorangeführten Gesetzesstelle. Beim gegebenen Sachverhalt wäre demnach eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nur dann gegeben, wenn es an einer ausreichenden Kausalitätsbeziehung zwischen den unbestrittenermaßen mehrfach aufgetretenen Verstopfungen auf der einen und dem Bestehen eines Baugebrechens auf der anderen Seite mangelte.

Zu dieser Frage hat die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt, es könne nicht als unrichtig bezeichnet werden, wenn das Auftreten von Verstopfungen im Bereiche des Kanalteiles im Hof, der direkt an den Straßenkanal angeschlossen sei, der Baubehörde erster Instanz Anlaß zur Vermutung gegeben habe, daß der Kanal in diesem Bereich schadhaft sei, daß also ein Baugebrechen vorliege. Wiederholt als Folge eines baulichen Schadens auftretende Kanalverstopfungen aber wären, so legte die belangte Behörde dar, sehr wohl geeignet, das öffentliche Interesse so sehr zu beeinträchtigen, daß von einem im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Baugebrechen im Sinne des §129 Abs.2 der Bauordnung für Wien gesprochen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof kann in diesem Gedankengang keine Unschlüssigkeit erkennen. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Behauptung der Beschwerdeführer zutrifft, Ursache der Verstopfungen seien lagernde Baumaterialien gewesen; eine Bindung der belangten Behörde in dem Sinne, daß sie nicht mehr mit zureichendem Grunde hätte annehmen dürfen, die wahre Ursache sei ein durch bloßen Augenschein nicht feststellbares Baugebrechen, ist jedoch durch dieses ebenfalls auf einer bloßen Vermutung beruhende Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführer nicht bewirkt worden.

Damit ist allerdings nur dargetan, daß eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Befundvorlageauftrages, gelegen in einer rechtsirrigen Auslegung das Begriffes ''vermutliches Baugebrechen", dem bekämpften Bescheid nicht anhaftet. Hinsichtlich des Verfahrens hingegen, auf das sich dieser Abspruch gründet, ist folgendes zu sagen:

Daß die Ursachen wiederholt auftretender Kanalverstopfungen im allgemeinen nicht durch bloßen Augenschein festgestellt werden können, entspricht dem Erfahrungsgut des täglichen Lebens und der technischen Wissenschaften. Auch ein Nachweis darüber, daß die mehrfachen Kanalverstopfungen nur durch im Hof lagernde und bei starken Regenfällen in den Kanal geschwemmte Baumateralien - und nicht etwa durch ein verstecktes Baugebrechen - verursacht worden seien, wäre daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht durch einen behördlichen Augenschein allein zu führen gewesen. Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht durch einen behördlichen Augenschein allein zu führen gewesen. Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen im Unterbleiben eines Augenscheines, dessen Gegenstand nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer eine derartige Beweisführung hätte sein sollen, nicht gelegen sein. Ebenso war es für die Zulässigkeit des Befundvorlageauftrages ohne Bedeutung, ob die Verstopfung des Kanalteiles im Hofe jedesmal, wie die Beschwerdeführer vorbringen, auf ihre Kosten behoben wurden oder nicht, ging es doch, wie schon weiter oben erwähnt, nicht um die Beseitigung, sondern um die Erforschung der Ursache dieser Verstopfungen.

Zum Nachweis der geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer aber schließlich noch geltend, sie hätten den in Rede stehenden Kanalteil durch einen privaten Sachverständigen erst vor kurzem untersuchen lassen und dessen Gutachten erliege im Akt. Die Behörde habe dagegen kein ernsthaftes Bedenken vorgebracht. Habe sie dies aber nicht, dann könne sie nicht nach so kurzer Zeit eine Wiederholung der Untersuchung fordern. Dieses Vorbringen ist zunächst jedenfalls insofern berechtigt, als es die belangte Behörde tatsächlich unterlassen hat, sich mit dem Inhalt dieses Gutachtens, auf welches die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren ausdrücklich hingewiesen hatten, in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen.

Darin ist jedenfalls ein Begründungsmangel gelegen. Gemäß §42 Abs.2 lit.c Z.3 VwGG 1965 führt allerdings die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Vorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dem in Rede stehenden Gutachten eines privaten Sachverständigen - es stammt vom 22.August1970 und ist den Verwaltungsakten angeschlossen - ist zu entnehmen, daß der schliefbare Teil des Hauskanales an den Wänden geringfügige Verputzabblätterungen aufweist und mit Ausnahme eines im Bereich zwischen Hausmauer und Gehsteig bestehenden, durch Sohle, Wände und Leibung reichenden Haarrisses flüssigkeitsdicht ist.

Zwar mag auch ein solcher Befund mit Rücksicht auf die festgestellten Schäden grundsätzlich den Schluß zulassen, daß ein Zusammenhang zwischen diesen Schäden und den aufgetretenen Verstopfungen bestehe; eine solche Annahme hätte indes die belangte Behörde umso eher überzeugend zu begründen gehabt, als sie im erstangefochtenen Bescheid einen durch den Magistrat erteilten Auftrag zur Beseitigung der im Gutachten festgehaltenen Schäden ersatzlos behoben hatte. Hielt sie hingegen einen derartigen Zusammenhang nicht für gegeben, so hätte sie sich mit der Aussage des Sachverständigen auseinandersetzen müssen, daß der Kanal, vom Haarriß abgesehen, flüssigkeitsdicht sei und in diesem Zusammenhang darzutun gehabt, weshalb sie dessenungeachtet ein die wiederholten Verstopfungen herbeiführendes (weiteres) Baugebrechen vermutete.

Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde, wäre sie ihrer Verpflichtung zur Begründung des angefochtenen Bescheides in ausreichendem Umfang nachgekommen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In dem hier erörterten Umfang war daher der erstangefochtene Bescheid gemäß §42 Abs.2 lit.c Z.3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen hingegen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richtet, aus den dargelegten Gründen gemäß §42 Abs.1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Gegen die ihnen mit dem zweitangefochtenen Bescheid auferlegte Wiederherstellung und Abschließung des Hauskellers gegen das Stiegenhaus mittels einer Türe wenden sich die Beschwerdeführer ebenfalls - wie schon gegen den auf §129 Abs.10 der Bauordnung für Wien gestützten Teil des erstangefochtenen Bescheides - unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Genehmigungspflicht der Entfernung der Türe. In dieser Hinsicht kann der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht feststellen, weil gemäß §106 Abs.4 zweiter Satz der geltenden Wiener Bauordnung das Stiegenhaus gegen Keller und Dachboden feuerbeständig abgeschlossen sein muß. Daraus ist unmittelbar zu folgern, daß die Entfernung einer diesen Abschluß herstellenden Türe gemäß §60 Abs.1 lit.c des angeführten Gesetzes der Genehmigung bedarf und nicht etwa nur anzeigepflichtig ist. Dies entzieht auch der hierher gehörigen Verfahrensrüge den Boden, die dahin geht, es sei im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt worden, inwiefern das Fehlen der Türe von Einfluß auf die in §60 Abs.1 lit.c der Bauordnung für Wien aufgezählten öffentlichen Interessen sein könne. Wenn die Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang weiter ins Treffen führen, die Türe sei "aus welchen Gründen immer, etwa durch Diebstahl, weggenommen worden" und die Ingerenz der Baubehörde erstrecke sich auf solche Fälle nicht, so übersehen sie, daß die Ursache für eine festgestellte Abweichung von den Bauvorschriften im Sinne des §129 Abs.10 der Bauordnung für Wienim öffentlich-rechtlichen Bereich ohne Belang ist. Schließlich kann auch durch den Hinweis auf ein offenbar nach Erfließen des zweitangefochtenen Bescheides eingebrachten Bauansuchen "um die Bewilligung der Änderung des Konsenses betreffend die völlig unnütze Kellertüre" eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht aufgezeigt werden.

Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit, als sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß §42 Abs.1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§47 ff, insbesondere auch auf §52 Abs.1 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14.November1972, BGBl.Nr.427.

Wien, am 14.Oktober1974