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1980/72 ECLI:AT:VWGH:1973:1972001980.X00 KI-generiert

Late filing of real transfer tax declaration when contract validity depends on administrative approval

Geschäftsnummer 1980/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the taxpayers' appeal, upholding the lower administrative authority's decision to deny a refund of real transfer tax, thereby leaving the original tax assessment in force and ordering the taxpayers to bear litigation costs. The dispute concerned whether the two-week statutory deadline for filing a tax declaration began to run upon the signature of a land purchase contract or upon the subsequent approval by the municipal supervisory authority, given that the contract was subject to a condition precedent requiring such approval. The Court ruled that for purposes of real transfer tax law, the taxable event is realized at the moment the parties validly express their intent to conclude the contract, regardless of any civil or administrative law conditions suspending legal effect; consequently, the tax declaration filed six days after the contract date was deemed late. Based on the Real Transfer Tax Act (§§ 1, 18, 20 GrEStG), the Court held that the late filing irrevocably extinguished the right to a tax refund under § 20 Abs. 6, establishing that tax law determines the timing of the taxable event independently of civil law validity.

Legislator-Regeste

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§ 865 ABGB, § 42 Abs 1 VwGG, § 42 Abs 1 VwGG 1965, §§ 47 ff VwGG 1965, V d BK v 14. 11. 1972 BGBl 427; Late filing of real transfer tax declaration when contract validity depends on administrative approval: The dispute concerned whether the two-week statutory deadline for filing a tax declaration began to run upon the signature of a land purchase contract or upon the subsequent approval by the municipal supervisory authority, given that the contract was subject to a condition precedent requiring such approval. The Court ruled that for purposes of real transfer tax law, the taxable event is realized at the moment the parties validly express their intent to conclude the contract, regardless of any civil or administrative law conditions suspending legal effect; consequently, the tax declaration filed six days after the contract date was deemed late. Based on the Real Transfer Tax Act (§§ 1, 18, 20 GrEStG), the Court held that the late filing irrevocably extinguished the right to a tax refund under § 20 Abs. 6, establishing that tax law determines the timing of the taxable event independently of civil law validity.

Schlagwörter

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§ 865 ABGB § 42 Abs 1 VwGG § 42 Abs 1 VwGG 1965 §§ 47 ff VwGG 1965 V d BK v 14. 11. 1972 BGBl 427

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 865 ABGB
Sie sieht vielmehr lediglich vor, daß solche Rechtsgeschäfte bis dahin keine Rechtswirkungen haben sollten (im gleichen Sinne vgl etwa die Best d § 865 ABGB).
§ 42 Abs 1 VwGG
Die Beschwerde war nach dem Gesagten unbegründet und daher gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.
§ 42 Abs 1 VwGG 1965
Procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.
§§ 47 ff VwGG 1965
Basis for the decision on the reimbursement of costs.
V d BK v 14. 11. 1972 BGBl 427
Regulation defining the amount of costs payable by the appellants.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs 1 VwGG 1965

Procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG 1965

Basis for the decision on the reimbursement of costs.

V d BK v 14. 11. 1972 BGBl 427

Regulation defining the amount of costs payable by the appellants.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Kaufvertrag v 24. 4. 1969 erwarben die Beschwerdeführer von der Marktgemeinde X das dieser außerbücherlich gehörende Grundstück Nr 253/10 der KG X im Ausmaß von 719 m2. Der Kaufpreis betrug S 132.000,--, wobei die Beschwerdeführer die Verpflichtung übernahmen, auf dem Grundstück bis längstens 31. 12. 1973 ein Wohnhaus zu errichten, mit dessen Bau spätestens am 31. 12. 1970 begonnen werden sollte. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Bedingung wurde der Verkäuferin ein bücherlich einzuverleibendes Wiederkaufsrecht gem §§ 1068 ff ABGB eingeräumt.

Am 7. 5. 1969 genehmigte die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde den vorliegenden Kaufvertrag, worauf am 14. 5. 1969 die Abgabenerklärung erstattet und dem FA gleichzeitig eine Abschrift der Vertragsurkunde vorgelegt wurde. Dabei wurde die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung gem § 4 Abs 1 Z 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 idF der Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969 BGBl 277 (GrEStG) wegen beabsichtigter Errichtung einer Arbeiterwohnstätte begehrt.

Dessenungeachtet schrieb das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg mit Bescheid v 15. 9. 1969 von einer Bemessungsgrundlage für jeden der Beschwerdeführer in Höhe v S 66.456,-- die 7%ige Grunderwerbsteuer im Betrag v je S 4.652,-- vor, weil nach den von ihm gepflogenen Erhebungen die nutzbare Gesamtfläche des Wohnhauses 130 m2 überstieg. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe v 27. 1. 1971 teilten die Beschwerdeführer mit, daß der vorgenannte Kaufvertrag wegen Nichterfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Vertrag v 22. 12. 1970 wiederum aufgelöst worden sei, weshalb sie gem § 20 GrEStG die Rückvergütung der bereits bezahlten Grunderwerbsteuer verlangten.

Mit Bescheid v 21. 7. 1972 wies das FA diesen Antrag ab, weil der eingangs erwähnte Kaufvertrag verspätet angezeigt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung iS des § 20 Abs 6 idF BGBl 1969/277 GrEStG nicht vorlägen.

Die Beschwerdeführer bekämpften diesen Bescheid mit Berufung und machten geltend, daß im vorliegenden Fall ein Übereignungsanspruch erst mit Erteilung der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung entstanden sei. Dies ergebe sich ua daraus, daß gem § 68 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung (K d Salzburger Landesregierung v 19. 8. 1965 LGBl f Salzburg 1965/63, im folgenden SGO) vor erfolgter Genehmigung überhaupt kein wirksames Rechtsgeschäft vorliege. Die unmittelbar nach gemeindeaufsichtsbehördlicher Genehmigung (7. 5. 1969) erfolgte "Gebührenanzeige" am 14. 5. 1969 sei daher keineswegs verspätet, sodaß die Grunderwerbsteuer rückzuvergüten sei.

Das FA legte dieses Rechtsmittel, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Die FLD für Salzburg hat mit ihrem Bescheid v 14. 11. 1972 die Berufung als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, daß die Anzeigepflicht iS d § 18 GrEStG unabhängig davon bestehe, ob der Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder Genehmigung abhängig sei. Da der Kaufvertrag am 24. 4. 1969 abgeschlossen worden sei, habe die Frist zur Anzeige spätestens am 8. 5. 1969 geendet, weshalb die am 14. 5. 1969 erfolgte Anzeige als verspätet anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde, über die der VwGH erwogen hat:

Die Beschwerdeführer bestreiten den von der Finanzbehörde ermittelten Sachverhalt nicht, sondern machen in rechtlicher Beziehung lediglich geltend, daß bei der Notwendigkeit einer vormundschafts- oder kuratelbehördlichen, grundverkehrsbehördlichen oder agrarbehördlichen Genehmigung udgl ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht erworben werde, nicht jedoch bei der Notwendigkeit der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung gem § 68 SGO. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß ein Vertrag vor Erteilung einer solchen Genehmigung gar keine Rechtswirkungen habe. Damit sei aber auch klar, daß die zweiwöchige Frist des § 18 Abs 1 GrEStG erst nach Vorliegen dieser Genehmigung zu laufen begonnen habe. Die gegenständliche Abgabenerklärung sei daher rechtzeitig vorgelegt worden.

Gem § 18 Abs 1 GrEStG ist über Erwerbsvorgänge, die diesem BG unterliegen, binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs dem FA unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der Besteuerung ausgenommen ist.

Die angeführte Gesetzesstelle bestimmt sohin eindeutig, daß dem Umstand, wonach die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist, keine Bedeutung zukommt (so auch Erk d VwGH v 19. 12. 1960 Slg 2353/F). Nun meinen die Beschwerdeführer, daß von einer "Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs" im Hinblick auf § 68 Abs 2 SGO nicht gesprochen werden könne, weil nach dieser Vorschrift vor der erteilten aufsichtsbehördlichen Genehmigung ein Rechtsgeschäft keinerlei Rechtswirkungen habe. Diese Auffassung vermag der VwGH jedoch nicht zu teilen.

Ob ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, ist nämlich ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften insbesondere nach § 1 GrEStG zu beurteilen. Daß zur "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" auch ein zivil- oder verwaltungsrechtlich wirksames Rechtsgeschäft vorliegen muß, läßt sich dem Grunderwerbsteuergesetz nicht entnehmen; vielmehr ist - wie sich aus § 20 Abs 1 Z 3 GrEStG ergibt - ein Erwerbsvorgang steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nichtig sein sollte.

Davon abgesehen geht auch, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, die mehrfach erwähnte Vorschrift des § 68 Abs 2 SGO nicht davon aus, daß vor erteilter Genehmigung gar kein Rechtsgeschäft vorliege. Sie sieht vielmehr lediglich vor, daß solche Rechtsgeschäfte bis dahin keine Rechtswirkungen haben sollten (im gleichen Sinne vgl etwa die Best d § 865 ABGB). Die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs steht, wie sich schon aus der wörtlichen Bedeutung der im G verwendeten Ausdrücke ergibt, mit dem Eintritt der Rechtswirkungen dieses Vorgangs in keinem rechtlichen Zusammenhang. Der Vorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundgetan haben; mögen seine Rechtswirkungen auch (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld, § 16 GrEStG) infolge beigesetzter Bedingungen oder erforderlicher Genehmigungen erst später eintreten (Hinweis auf das Erk v 29. 9. 1966 Slg 3501/F).

Wurde aber durch den Abschluß des Kaufvertrags v 24. 4. 1969 bereits ein Erwerbsvorgang iS d § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG verwirklicht, so wurde dadurch - unbeschadet der Notwendigkeit der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung - auch die im § 18 Abs 1 GrEStG normierte Frist in Lauf gesetzt. Damit ergibt sich aber, daß die erst am 14. 5. 1969 überreichte Abgabenerklärung verspätet erstattet worden ist.

Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie unter Hinweis auf die Best d § 20 Abs 6 GrEStG das Begehren der Beschwerdeführer auf Abänderung der mit Bescheid v 15. 9. 1969 den Beschwerdeführern vorgeschriebenen und von diesen entrichteten Grunderwerbsteuer abgelehnt hat, weil nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf die Erk v 19. 2. 1958 Slg 1782/F u v 10. 12. 1968 Slg 3825/F) ein solches Versäumnis unwiderbringlich den Anspruch des Steuerschuldners gem § 20 GrEStG ausschließt.

Die Beschwerde war nach dem Gesagten unbegründet und daher gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 BGBl 2 in Verbindung mit der V d BK v 14. 11. 1972 BGBl 427.

Wien, am 18. Oktober 1973