VwGH partially allows appeal by suspending pension benefit decision due to procedural violation in reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria partially allowed the appellant's complaint, suspending the portion of the lower court's decision regarding pension benefit acquisition through contribution payments. The appellant argued that the social security authority failed to address the question of whether she was employed for remuneration during a specific period, a fact crucial for determining insurance obligations under the relevant laws. The court held that this omission constituted a significant breach of procedural rules requiring reasoned decisions, thereby preventing the appellant from effectively challenging the decision's content.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 58 Abs. 2, 60 AVG 1950; A reasoned administrative decision must address all relevant facts and legal questions raised by the parties, and a failure to do so constitutes a procedural violation that invalidates the decision regarding the affected part.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen jenen Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 (lit. c des Spruches) keine Folge gegeben wurde, nach welchem die mitbeteiligte Partei GS auf Grund des § 502 Abs. 2 ASVG berechtigt ist, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfällt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die beschwerdeführende Partei lehnte mit Bescheid vom 1. April 1969 den Antrag der GS - der mitbeteiligten Partei - auf Feststellung der von ihr gemäß §§ 500 ff ASVG in Verbindung mit der 19. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 67/1967, beantragten Begünstigung für die Zeit vom 22. November 1938 bis 31. März 1959 mit der Begründung ab, dass die Genannte in der Zeit nach dem 1. Juli 1927, dem gesetzlichen Stichtag, bis zur Emigration weder Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG noch Ersatzzeiten gemäß §§ 228 und 229 ASVG aufzuweisen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob GS einen Einspruch. Sie machte geltend, dass sie in den Jahren 1930 bis 1938 eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit ausgeübt habe, die eine Ersatzzeit gemäß § 229 ASVG darstelle, dass sie aber darüber hinaus in der Zeit von Juli 1944 bis April 1945 in der Firma "P", Strumpffabrik in H, (NÖ), berufstätig gewesen sei.
Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 18. Februar 1971 diesem Einspruch Folge; er änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Bescheid der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, dass für GS in der Pensionsversicherung der Angestellten a) auf Grund des § 502 Abs.1 ASVG die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 11. Juli 1944 bis 13. Juli 1944 und der Haft vom 18. April 1945 bis 5. Mai 1945 als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage gelte, und b) auf Grund des § 502 Abs. 4 ASVG die Zeit vom 22. November 1938 bis 30. Juni 1944 und vom 6. Mai 1945 bis 31. März 1959 beitragsfrei zu begünstigen sei, sowie c) auf Grund des § 502 Abs. 2 ASVG berechtigt sei, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfalle.
Nach den Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides nahm die genannte Einspruchsbehörde unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens an, dass GS in der Zeit vom 22. November 1938 bis Juni 1944 und ab dem 6. Mai 1945 bis zumindest 30. November 1967 emigriert und in der Zeit vom September 1944 bis April 1945 einen Zwangsaufenthalt in H gehabt habe und von April 1945 bis Mai 1945 im Konzentrationslager Theresienstadt angehalten gewesen sei. Überdies nahm die Einspruchsbehörde, wie aus den weiteren Ausführungen in der Begründung ihres Bescheides hervorgeht, an, dass GS vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 als Hilfsarbeiterin bei der Firma "P" Spinnerei- und Wirkwarenfabrik AG. beschäftigt gewesen sei und diese Tätigkeit der Genannten eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung dargestellt habe, die im Hinblick darauf, dass GS vor Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der Angestelltenversicherungspflicht unterlegen gewesene Beschäftigung ausgeübt habe, nach § 502 Abs. 2 ASVG zu begünstigen und die Genannte bis zu Beginn dieser Tätigkeit als Hilfsarbeiterin aus Gründen der Abstammung arbeitslos gewesen sei. Schließlich nahm die Einspruchsbehörde nach den weiteren Darlegungen in der Begründung ihres Bescheides an, dass GS in den Jahren 1930 bis 1938 in den Sommermonaten jeweils sechs bis acht Wochen bei der Firma N in Wien, S-gasse nn, die Arbeiten einer Angestellten verrichtet habe und in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht nach § 223 Abs. 1 lit. b GSVG unterlegen gewesen sei und dass sie damit Ersatzzeiten im Sinne des § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG zurückgelegt habe.
Gegen den bezeichneten Einspruchsbescheid brachte die beschwerdeführende Partei die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde vorerst den Gang des Verfahrens und den Inhalt der Berufung wieder und führte sodann aus, es gehe aus der Bescheinigung des Amtes der Wiener Landesregierung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG vom 30. November 1967 hervor, dass GS in der Zeit vom 22. November 1938 bis Juni 1944 und ab 6.Mai 1945 bis zumindest 30.
November 1967 emigriert und in der Zeit vom September 1944 bis April 1945 einen Zwangsaufenthalt in H gehabt habe und von April 1945 bis 5. Mai 1945 im Konzentrationslager Theresienstadt angehalten gewesen sei. Anschließend gab die belangte Behörde Bestimmungen der §§ 500 Abs. 1, 502 Abs. 1, 2 und 4 sowie 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG und weiters des § 223 Abs. 1 lit. c GSVG samt den Schlusssatz dieses Absatzes inhaltlich wieder. Sie legte weiters dar, AB, ein Schulkollege des Geza S (des Gatten der GS), habe am 25. August 1969 angegeben, dass er die Familie S wiederholt besucht habe, wenn er anlässlich einer Geschäftsreise nach Wien gekommen sei.
GS habe im Sommer ein paar Wochen lang ganztägig bei der Firma N gearbeitet, sei hiefür bar bezahlt worden und habe seines Wissens bei dieser Firma alle Büroarbeiten verrichtet; sie sei eine gut verwendbare Arbeitskraft und früher bei anderen Firmen beschäftigt gewesen. Er habe GS einige Male gemeinsam mit ihrem Ehemann von der Firma N abgeholt und wisse daher mit Sicherheit, dass sie dort gearbeitet habe. Weiters habe TR am 5. August 1969 angegeben, dass er Geza S seit den Dreißigerjahren kenne; dieser habe eine Agentur betrieben, er selbst sei Prokurist der Firma K AG. gewesen.
Aus einer geschäftlichen Bekanntschaft habe sich eine lose Freundschaft entwickelt; er habe sich im Kaffeehaus mit der Familie S getroffen. Einige Male habe er GS nicht gesehen; als Grund der Abwesenheit sei von Geza S angegeben worden, dass GS bei N aushelfe. Es habe sich um Zeiten der Inventur und um die Urlaubszeit gehandelt. Geza S habe am 4. August 1970 ausgesagt, dass GS durch einige Sommer, jeweils in der Dauer von zwei Monaten, im Büro des N in der Zeit von 1930 bis 1938 beschäftigt gewesen sei; nach ihren Erzählungen habe sie Telefondienst gemacht, Kundenanrufe und Bestellungen entgegengenommen und die Korrespondenz geführt; sie sei allein im Büro tätig gewesen, während N mit der Auftragsbeschaffung befasst und auswärts beschäftigt gewesen sei.
Auf Grund der Aussagen der Zeugen TH, AB und Geza S, die mit den Angaben der GS im Einklang stünden und denen die Berufungsbehörde volle Glaubwürdigkeit zumesse, sei erwiesen, dass die Letztgenannte bei N in der Zeit von 1930 bis 1938 während einiger Sommer jeweils acht bis zehn Wochen lang ganztägig die Korrespondenz geführt, sowie Kundenanrufe und Bestellungen für die Firma entgegengenommen und sonstige Büroarbeiten verrichtet habe. Da N laut Auskunft der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 4. August 1969 in der Zeit vom 7. Oktober 1929 bis 17.
November 1938 eine Gewerbeberechtigung für eine Handelsagentur besessen habe, könne als erwiesen gelten, dass GS im Sinne des § 1 Abs. 1 des Angestelltengesetzes ("im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste" beschäftigt gewesen sei. Diese Beschäftigung der GS bei N in der Zeit ab dem Jahre 1930 bis zur Emigration im November 1938 in der Dauer von acht bis zehn Wochen habe deren Versicherungspflicht gemäß § 223 Abs. 1 GSVG begründet. Diese Zeiten stellten gemäß § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG Ersatzzeiten dar, die in Verbindung mit der aus Gründen der Abstammung erfolgten Emigration der GS die Grundlage für eine Begünstigung nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG bildeten.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, es habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Oktober 1970, Zl. 402/70, seiner Rechtsmeinung dahin gehend Ausdruck verliehen, dass die Frage, ob ein durch das Angestelltengesetz geregeltes Dienstverhältnis vorliege, nicht von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage gelöst werden dürfe, werde bemerkt, dass (siehe auch das diesbezügliche Vorbringen im Schriftsatz der GS vom 9. Dezember 1971) die Entstehung der Versicherungspflicht nach § 223 GSVG auf zwei verschiedene Gründe gestützt werden könne, nämlich entweder auf § 223 Abs. 1 Einleitungssatz oder auf § 223 Abs. 1 Schlusssatz.
Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich jedoch nur auf den zweiten Fall (§ 223 Abs. 1 Schlusssatz), sodass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach der ersten Gesetzesstelle (Einleitungssatz) nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden sei. Weiters führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass gemäß § 226 Abs. 1 Z. 1 RVO für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zu Gunsten der Hinterbliebenen u. a. Arbeiter versichert seien.
Unbestritten geblieben sei, dass GS bei der Firma "P" vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 als Hilfsarbeiterin zwangsverpflichtet gewesen sei. Durch diese Beschäftigung als Hilfsarbeiterin sei die Invalidenversicherungspflicht für diesen Zeitraum begründet worden, und damit seien die Voraussetzungen des § 502 Abs. 2 ASVG erfüllt, weil in dieser Gesetzesstelle nur verlangt werde, dass eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Die Genannte sei sohin auf Grund des § 502 Abs. 2 ASVG berechtigt, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17.
April 1945 Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben, wobei die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge entfalle. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie sich bei der vorgenommenen Beweiswürdigung der unbewiesenen Argumentation der beschwerdeführenden Partei, die Zeugen seien nicht in der Lage gewesen, ihre Angaben aus eigenen Wahrnehmungen zu machen, fast ausnahmslos nicht habe anzuschließen vermögen. Was den Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Nichtmeldung der GS zur Sozialversicherung anlange, erscheine auch der Berufungsbehörde der Standpunkt der Letztgenannten in ihrer Äußerung vom 9.
Dezember 1971, nämlich dass in der damaligen wirtschaftlichen Krisensituation Dienstgeber häufig Meldungen unterlassen hätten, um sich die entsprechenden Beiträge zu ersparen, durchaus einleuchtend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG besagt, dass als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter gelten, während derer nach dem Stand der Vorschriften vom 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht, die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen. Weiters hat die im Zusammenhang mit dieser Vorschrift von der belangten Behörde angeführte Bestimmung des § 223 Abs. 1 lit. c GSVG 1938 normiert, dass nach den für die Angestelltenversicherung geltenden Vorschriften dieses Gesetzes u.a. versicherungspflichtig (angestelltenversicherungspflichtig) und für, die Fälle der Krankheit, der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes sowie für die Folgen eines Dienstunfalles versichert (angestelltenversichert) ist, wer im Inland bei einem oder mehreren Dienstgebern angestellt ist vorwiegend zum Korrespondenz- , Buchhaltungs-, Rechnungs- und Kassendienst, zur Registrierung von Schriftstücken, zu Schreibarbeiten, zu zeichnerischer Tätigkeit, zum kaufmännischen Hilfsdienst in Kreditunternehmungen aller Art und Versicherungsanstalten, wobei jedoch Kanzleihilfsdienste, wie zum Beispiel Vervielfältigung von Schriftstücken oder Zeichnungen auf chemischem oder mechanischem Weg oder Botendienste die Angestelltenversicherungspflicht nicht begründen.
Die beschwerdeführende Partei macht unter Bezugnahme auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen geltend, es stehe die Anschauung der belangten Behörde, dass die behauptete Beschäftigung der GS bei N, die in der Führung der Korrespondent, der Entgegennahme von Kundenanrufen und Bestellungen und der Verrichtung von sonstigen Büroarbeiten bestanden haben solle, in der Zeit ab dem Jahre 1930 bis zur Emigration im November 1938 jeweils im Jahr in der Dauer von acht bis zehn Wochen die Versicherungspflicht begründet habe und damit eine Ersatzzeit darstelle, im Widerspruch zur Aktenlage und zu den gesetzlichen Vorschriften. Es entspreche nicht den Denkgesetzen, wenn die belangte Behörde ausschließlich auf Grund der Aussagen von zwei Zeugen, die Bekannte der Familie S seien, und der Aussage des Gatten der GS den Schluss ziehe, dass die zur Erörterung stehende Tätigkeit der Letztgenannten jene Merkmale, die im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorhandensein eines Anstellungsverhältnisses gemäß § 223 GSVG erforderlich seien, aufgewiesen habe. Die Zeugen TR und AB seien möglicherweise darüber informiert gewesen, ob und bei welcher Firma GS in der fraglichen Zeit beschäftigt gewesen sei, sie hätten jedoch naturgemäß nicht in der Lage sein können, aus eigener Wahrnehmung eine Schilderung der strittigen Tätigkeit abzugeben. Es könne auch nicht erwartet werden, dass Zeugen über die Tätigkeit einer Bekannten, welche diese Tätigkeit ursprünglich auch über Befragen selbst nicht habe anzugeben vermögen - siehe den "lückenlosen" (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) anzugebenden Versicherungsverlauf und das Schreiben der GS vom 28. Dezember 1967 - derart genau Bescheid wüssten, dass aus deren Aussagen auf das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses geschlossen werden könnte. Der im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde gezogene Schluss, dass ein Anstellungsverhältnis vorgelegen gewesen sei, widerspreche damit den Denkgesetzen. Die belangte Behörde hätte zwar zum Ergebnis kommen können, dass GS in der Zeit von 1930 bis 1938 während einiger Sommer jeweils acht bis zehn Wochen lang beschäftigt gewesen sei, nicht aber zu der maßgeblichen Entscheidung, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt worden sei.
Zu diesen Beschwerdeausführungen ist vorerst festzustellen, dass in ihnen selbst nicht behauptet wird, es seien noch Personen vorhanden, die seinerzeit mit GS bei der Firma N beschäftigt gewesen seien und auf Grund dieses Umstandes über die damalige Tätigkeit der GS "aus eigener Wahrnehmung" entsprechend der Anschauung der beschwerdeführenden Partei Angaben machen könnten, und dass die belangte Behörde unterlassen habe, solche Personen zu vernehmen oder weitere in diesem Zusammenhang in Betracht kommende Beweismittel heranzuziehen. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher der belangten Behörde kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie ihre Beurteilung, ob bei der angeführten Beschäftigung der GS jene Merkmale vorgelegen gewesen seien, die nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses im Sinne des § 223 Abs. 1 lit. c GSVG 1938 als maßgebend anzusehen sind, auf die Aussage des Zeugen TR vom 5.
August 1969 und die schriftlichen Angaben des AB vom 25. August 1969 - jener zwei Personen, die bereits im Verfahren vor der beschwerdeführenden Partei "eidesstattliche Erklärungen" über die Art der zur Erörterung stehenden Beschäftigung abgegeben hatten - sowie auf die Zeugenaussage des Geza S und die Angaben der GS gestützt hat. Richtig ist allerdings, dass die Angaben des TR, des AB und des Geza S, soweit es sich um die Frage der Art der Beschäftigung der Gattin des Letztgenannten bei der Firma N gehandelt hat, sich nicht auf unmittelbare Wahrnehmungen stützen konnten, weil die drei angeführten Personen nicht selbst bei der bezeichneten Firma beschäftigt gewesen sind doch schließt dieser Umstand als solcher nicht aus, ihren Angaben in dem gegebenen Zusammenhang jene Bedeutung beizumessen, die ihnen nach Auffassung der belangten Behörde zugekommen ist.
Richtig ist weiters auch, dass GS nach den Angaben in dem von ihr vorgelegten "Versicherungsverlauf" und in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 1967 in der Zeit von 1926 bis zu ihrer Emigration im November 1938 im eigenen Haushalt ... tätig gewesen ist, und dass sie erst später im Lauf des Verfahrens Angaben über ihre Tätigkeit bei der Firma N gemacht hat, doch sind die ursprünglichen Angaben jedenfalls insofern nicht ganz unrichtig und auch nicht mit den späteren Angaben der GS unvereinbar, als die Tätigkeit der Genannten bei der angeführten Firma, gemessen an der Länge des in Betracht kommenden Zeitraumes - etwa 8 Jahre - von verhältnismäßig geringer Dauer gewesen ist und daher die Tätigkeit im Haushalt bei weitem überwogen hat.
Betrachtet man im übrigen den Inhalt der Angaben des TR, des AB und des Geza S, so finden sich in ihnen keine Anhaltspunkte, welche die Annahme, dass bei der zur Erörterung stehenden Beschäftigung die für ein Anstellungsverhältnis im Sinne des § 223 Abs. 1 lit. c GSVG maßgebenden Merkmale - wie ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wird, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit, eine engere wirtschaftliche Eingliederung in den Betriebsorganismus und der Umstand, dass sich Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers in erster Linie auf Seiten des Dienstgebers und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer auswirken - gefehlt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher - entgegen der Anschauung der beschwerdeführenden Partei - nicht finden, dass, sofern man die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Betracht zieht, die Annahme der belangten Behörde, es seien die angeführten Merkmale bei der bezeichneten Beschäftigung der GS vorhanden gewesen, mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sei.
Die beschwerdeführende Partei macht weiters aber auch geltend, dass die Feststellung der belangten Behörde, es sei durch die Beschäftigung der GS als Hilfsarbeiterin bei der Firma "P" in H die Invalidenversicherungspflicht begründet worden, gesetzwidrig sei, weil gemäß § 1226 Abs. 2 RVO als Voraussetzung für das Vorliegen der Invalidenversicherungspflicht u.a. auch die Beschäftigung gegen Entgelt gefordert werde, GS, jedoch selbst in ihrer Eingabe an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 12- Opferfürsorge, vom 4. März 1962 angegeben habe, ein Entgelt damals für ihre Arbeit nicht erhalten zu haben. Es fehle somit im gegenständlichen Fall auch die Grundlage für die gemäß § 502 Abs. 2 ASVG eingeräumte Möglichkeit der Erwerbung von Steigerungsbeträgen in der Pensionsversicherung der Angestellten.
Der zitierte § 502 Abs.2 ASVG besagt in seinem ersten Satz, dass Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, dass der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im § 500 Abs. 1 ASVG genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte; für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben können. Nach § 502 Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz ASVG entfällt für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 ASVG nachweisen, die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge.
Auf Grund der wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich sohin, dass für die Feststellung, ob GS eine Begünstigung gemäß § 502 Abs. 2 ASVG zustehe, die Frage von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob die zur Erörterung stehende Beschäftigung der GS - die unbestrittenermaßen nach den Aufzeichnungen im "Versicherungsblatt" jedenfalls in der Zeit vom März 1921 bis 30. September 1926 (mit Unterbrechungen) der Angestelltenversicherung angehört hat - invalidenversicherungspflichtig gewesen ist. Nach der Aktenlage hat GS tatsächlich in ihrer Eingabe vom 4.
März 1962 die in der Beschwerde angeführte Angabe gemacht, und es ist ihr auch mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. August 1966 gemäß § 14 Abs. 2 lit. b OFG "für den Zwangsaufenthalt in H vom Sept. 1944 bis April.1945" ebenso wie für den Zwangsaufenthalt "im KZ Theresienstadt vom Mai 1945 bis Mai 1945" eine Entschädigung gewährt worden. Im übrigen hat der Landeshauptmann von Wien als Einspruchsbehörde vor Erlassung seines Bescheides vom 18. Februar 1971 über die Art der Beschäftigung der GS in H, insbesondere über die Frage, ob die Genannte damals ein Entgelt erhalten habe, eingehende Erhebungen durchgeführt, doch hat auf diese die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides überhaupt keinen Bezug genommen, obwohl die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gegenüber den in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Ausführungen in der Begründung des Einspruchsbescheides ausdrücklich geltend gemacht hatte, dass die Frage, ob in der Zeit vom 14.
Juli 1944 bis 17. April 1945 Invalidenversicherungspflicht vorgelegen gewesen sei, nur auf Grund der damals in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden könne. Da aber eine Invalidenversicherungspflicht für eine Beschäftigung nach den - auch nach der Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall heranzuziehenden Bestimmungen des § 1226 RVO - und zwar nach dessen Absatz 2 - nur dann gegeben sein konnte, wenn die betreffende Beschäftigung gegen Entgelt (§ 160 RVO) erfolgt war, hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob damals tatsächlich eine Beschäftigung gegen Entgelt vorgelegen war.
Da die belangte Behörde jedoch dies unterlassen hat, liegt in dieser Richtung ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 über die Verpflichtung der Behörde zur Begründung von Bescheiden vor, wobei diese Begründungslücke bedeutungsvoll ist, weil sie zur Folge hat, dass die beschwerdeführende Partei die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht hinreichend erkennen kann und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides, sofern er sich auf die Begünstigung gemäß § 502 Abs. 2 ASVG bezieht, auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid, insoweit mit ihm der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen jenen Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 (lit. c des Spruches) keine Folge gegeben worden ist, nach welchem GS gemäß § 502 Abs. 2 ASVG berechtigt ist, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfällt, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden musste, während im übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §§ 47 Abs.1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b sowie 49 Abs. 1 und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.
Wien, am 23. März 1973