Standing for declaratory relief on revoked civil service orders under Austrian administrative procedural law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) ordered the Lower Austrian Provincial Government to issue the delayed administrative decision within eight weeks, explicitly binding it to the legal view that the complainant possessed a legitimate legal interest in a declaratory ruling on the lawfulness of the personnel measures, thereby prevailing on the jurisdictional issue. The case arose from a complaint for delay (Säumnisbeschwerde) filed by a civil servant against two 1968 and 1970 decrees assigning him to different departments, which both parties characterized as service orders (Dienstaufträge) rather than formal transfers; the lower authority had initially refused to act, arguing that the subsequent revocation of the service orders negated the complainant's need for declaratory relief. Relying on its established case law regarding § 56 AVG 1950 and § 42 Abs. 4 VwGG 1965, the court held that the revocation of a service order did not preclude a declaratory judgment on its legality if the order had been effectively implemented, as such a declaration provides necessary clarification for future legal relationships, especially given the complainant's repeated reassignments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 4 VwGG 1965; § 56 AVG 1950: A legal interest exists for a declaratory ruling on the legality of a past service transfer even if the transfer was subsequently revoked, as the ruling provides necessary legal clarity for future situations.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for ordering the lower authority to issue the delayed administrative decision within eight weeks.
Legal basis for the award of reimbursement of costs.
Specific costs incurred by the complainant that are reimbursed.
Provision governing the amount and calculation of the reimbursed costs.
Volltext
Die belangte Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 beauftragt, den versäumten Bescheid, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. September 1971 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der Personalverfügungen vom29. Oktober 1968, GZ I/P5420/150II1968, und vom 7. Jänner 1970, GZ I/P5420/177II1970, binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, daß der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Bescheides besitzt.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 537,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, der als Oberforstrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht, wurde mit Dekret des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 1968, GZI/P5420/150II1968, von seiner bisherigen Dienstverwendung bei der Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Wien versetzt und der Baudirektion BD/BO Bodenschutz mit dem Dienstsitz in Biedermannsdorf zur Dienstleistung zugewiesen (eine Änderung des Dienstzweiges wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht verfügt) und mit Dekret des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Jänner 1970, GZ I/P5420/177II1970, unter Enthebung von dieser Dienstverwendung zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Wien versetzt und der Abteilung VI/10 zur weiteren Dienstleistung zugewiesen (auch in diesem Fall - entgegen den Beschwerdeausführungen - ohne Wechsel des Dienstzweiges im Sinne der Aufnahme- und Amtstitelverordnung).
Unter Hinweis auf diese Personalverfügungen beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 1971 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Personalabteilung, die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der angeführten Versetzungen. In der Begründung führte er aus, gemäß den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten könne ein Beamter, wenn es im Interesse des Dienstes gelegen sei, auf einen anderen Dienstposten desselben Dienstzweiges versetzt werden oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig verwendet werden. Der Beschwerdeführer erachte die angeführten Versetzungen als rechtswidrig, da einerseits diese nicht innerhalb desselben Dienstzweiges erfolgt seien als auch nach Verstreichen eines derart langen Zeitraumes nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung gesprochen werden könne und kein wie immer geartetes dienstliches Interesse gegeben sei.
Unter Hinweis auf die Nichterledigung dieses Antrages erhob der Beschwerdeführer am 7. November 1972 Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1972, Zl. 1468/72, zurückwies, weil der Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde ein anderes Begehren gestellt hatte als im Dienstrechtsverfahren.
Am 5. Dezember 1972 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beantragte einen Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der mit den Dekreten vom 29. Oktober 1968 und vom 7. Jänner 1970 verfügten Versetzungen.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 1972 wurde es der belangten Behörde anheim gestellt, den versäumten Bescheid innerhalb einer Frist von acht Wochen zu erlassen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Zuständigkeit zur Erlassung des vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Dieser hat erwogen:
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde stimmen darin überein, daß die Dekrete vom 29. Oktober 1968 und vom 7. Jänner 1970 Dienstaufträge darstellen, Folgerichtig hat daher der Beschwerdeführer nicht den Antrag auf Erlassung von Versetzungsbescheiden gestellt, sondern den Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der beiden Personalmaßnahmen. In der Gegenschrift verneint die belangte Behörde ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall nach ihrer Meinung unzulässig sei. Zur Begründung führt die belangte Behörde an, auch die zweite Versetzung sei durch ein weiteres Dekret vom 29. Mai 1972 aufgehoben worden; es könne daher der Beschwerdeführer „aus der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach deren Aufhebung keine Rechte ableiten“.
Mit der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67, auseinandergesetzt und hiebei unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung zu § 56 AVG 1950 ausgesprochen, daß außer in den Fällen, in denen eine Rechtsnorm eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu enthalte, auf Antrag Feststellungsbescheide erlassen werden können, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses bestehe, oder von Amts wegen, wenn ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung in der Zeit vor der Neuregelung des § 67 der Dienstpragmatik (seither sind im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik Versetzungen durch Bescheid zu verfügen) stets bejaht. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Im besonderen bildet im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Rechtsauffassung - die Aufhebung eines Dienstauftrages kein rechtliches Hindernis dafür, einen Feststellungsbescheid über die Gesetzmäßigkeit des Dienstauftrages zu erlassen, wenn der Dienstauftrag auch tatsächlich verwirklicht wurde, weil das rechtliche Interesse auch eine gewisse Klarstellung für die Zukunft beinhaltet. Daß ein Interesse an einer solchen Klarstellung vor allem im Beschwerdefall gegeben ist, ergibt sich daraus, daß der Beschwerdeführer vor Stellung des Antrages auf Erlassung des Feststellungsbescheides bereits zweimal und nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde in der Zwischenzeit bereits ein drittes Mal versetzt wurde.
Da nach dem Inhalt der Gegenschrift der vom Beschwerdeführer beantragte Bescheid nur deshalb nicht erlassen wurde, weil die belangte Behörde der Rechtsauffassung war, einen Feststellungsbescheid wegen des Fehlens des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers nicht erlassen zu dürfen, dieses Hindernis aber - wie dargestellt wurde - nicht besteht, konnte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidung dieser allein strittigen Rechtsfrage beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 lit. a und b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965.
Wien, am 1. März 1973