VwGH dismisses appeal on fee assessment; court holds real burdens securing non-monetary claims are taxable under fee law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's appeal regarding the assessment of legal fees based on a contract containing a real burden for a natural allowance. The court found that the tax authority correctly included the capitalized value of the natural allowance in the fee calculation base, as § 33 TP 18 of the Fee Act applies to all claims expressible in monetary terms, not just monetary debts. Consequently, the appeal was rejected as unfounded, and the parties were ordered to bear their own costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 TP 18 GebG; § 447 ABGB; The tax authority may assess legal fees based on the capitalized value of a real burden securing a natural allowance, provided the obligation can be expressed in a specific monetary sum, regardless of whether the underlying claim is strictly monetary.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Der Gerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (FLD für OÖ) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit notariellem Übergabsvertrag v 8. 3. 1967 veräußerten die Kaufmannsehegatten Johann und Maria W. an den Erstbeschwerdeführer das gesamte Betriebsvermögen des von ihnen in V. betriebenen Kaufhauses "W." um einen Übergabspreis von S 2,441.990,--. Zwecks Berichtigung dieses Übergabspreises verpflichtete sich der Erstbeschwerdeführer lt Pkt Zweitens der Vertragsurkunde außer der Barzahlung eines Betrags von S 60.000,-- bestimmte, zT grundbücherlich sichergestellte Schulden der Übergeber im Betrage von S 2,381.990,-- zu begleichen. Weiters versprach der Erstbeschwerdeführer (Pkt Drittens der Urkunde) für sich und seine Rechtsnachfolger, den Übergebern vom 1. 1. 1967 an auf die Lebensdauer des länger lebenden Übergeberteils einen Naturalauszug, bestehend aus einem (wertgesicherten) Monatsgeld von S 3.000,--, ferner aus zehn 7/10 Flaschen naturreinem Tischwein monatlich und 1/2 Liter Flaschenbier täglich zu leisten sowie für die Wartung und Pflege der Übergeber zu sorgen. Diesen Abreden ist die Zweitbeschwerdeführerin (Tochter der Übergeber und Ehegattin des Erstbeschwerdeführers) beigetreten.
Im Pkt Zehntens schließlich bestellten die beiden Beschwerdeführer zur Sicherstellung der vom Übernehmer in den Pkten Zweitens und Drittens des Vertrags übernommenen Verpflichtungen die Liegenschaft EZ. 741 vorgetragen im Grundbuche über die KG L. zur Hypothek und erteilten ihre Einwilligung, daß ob der erwähnten Liegenschaft das Pfandrecht für den Barbetrag von S 60.000,-- gem Pkt Zweitens und die Reallast des Naturalauszugs gem Pkt Drittens des Vertrags einverleibt werde.
Diesen Vertrag nahm das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in L. zum Anlaß, um mit einem an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Abgabenbescheid v 15. 5. 1972 unter Hinweis auf § 33 TP 18 des Gebührengesetzes 1957 BGBl 267 (GebG) eine Rechtsgebühr von S 5.715,-- festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für diese Abgabenanforderung bildete das FA aus dem bücherlich sichergestellten Barbetrag von S 60.000,-- und dem 11fachen Jahreswert des Naturalauszugs, den die Vertragsteile im Pkt Viertens der Urkunde mit S 46.500,-- jährlich beziffert hatten. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin Berufung, in der sie sich gegen die Einbeziehung des "kapitalisierten Auszugsrechts" in der Höhe von S 511.500,-- in die Gebührenbemessungsgrundlage wandte. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte sie an, nach der erwähnten Tarifpost sei die Festsetzung einer Gebühr nur für Hypotheken, also für Pfandrechte zulässig. Da das in Rede stehende Auszugsrecht aber in Form einer Reallast sichergestellt worden sei, mangle der Abgabenfestsetzung die gesetzliche Grundlage.
Die FLD für OÖ, der die Berufung sodann zur Entscheidung vorgelegt worden ist, hat dem Rechtsmittel mit Bescheid v 25. 8. 1972 keine Folge gegeben. In der Begründung der Berufungsentscheidung hat sich die FLD im wesentlichen auf das hg Erk v 4. 4. 1960, 2204/59 berufen und der Zweitbeschwerdeführerin entgegengehalten, sie habe ein ihr gehörendes Grundstück für die Verbindlichkeiten eines Dritten - nämlich des Erstbeschwerdeführers - zum Pfande bestellt. Deshalb liege eine Hypothek und keine Reallast vor, bestehe doch ein wesentliches Merkmal der Rechtsnatur letzterer darin, daß der Leistungspflichtige durch das Eigentum am Grundstück bestimmt werde. Zu einer Leistung an die Übergeber habe sich aber nicht die Zweitbeschwerdeführerin, sondern der Erstbeschwerdeführer verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid der FLD für OÖ v 25. 8. 1972 richtet sich die vorliegende, wegen "Gesetzwidrigkeit" des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der GH hatte sich zunächst mit der Frage der Beschwerdeberechtigung des Erstbeschwerdeführers zu befassen. Aus den Verwaltungsakten erhellt, daß schon der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz v 15. 5. 1972 nicht an diese Partei, sondern nur an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet war. Folgerichtig hat auch nur sie dagegen das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und ebenso folgerichtig hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur über dieses Rechtsmittel abgesprochen. Daraus ergibt sich, daß durch den auch vom Erstbeschwerdeführer bekämpften Bescheid ddo 25. 8. 1972 in subjektiv-öffentliche Rechte dieser Partei nicht eingegriffen worden ist, sodaß dem Erstbeschwerdeführer auch nicht das Recht zur Seite stand, diesen Bescheid gem Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH zu bekämpfen. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war infolgedessen gem § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.
Der VwGH hat sodann über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin erwogen:
Gem § 33 TP 18 Abs. 1 GebG unterliegen Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, einer Rechtsgebühr von 1 v H.
Im vorliegenden Falle steht außer Streit, daß die pfandrechtliche Sicherstellung der Verbindlichkeit des Erstbeschwerdeführers zur Zahlung eines Barbetrags von S 60.000,-- an die Übergeber ob der den Beschwerdeführern - offenbar zu Miteigentum - gehörenden Liegenschaft EZ. 741 KG L. der Gebühr nach § 33 TP 18 GebG unterliegt. Die Zweitbeschwerdeführerin wendet sich jedoch dagegen, daß die Abgabenbehörden auch den Wert des Naturalauszugs gem Pkt Drittens der eingangs erwähnten Vertragsurkunde in die Gebührenbemessungsgrundlage einbezogen haben. Sie meint, es gehe nicht an, eine Reallast wie die in Rede stehende einer Hypothek oder einem Pfandrecht iS der §§ 447 f ABGB gleichzusetzen; dies folge schon daraus, daß ein Pfandrecht - wie übrigens auch aus § 14 GBG 1955 erhelle - immer nur eine bestimmte Summe Geldes zum Gegenstand haben könne. Nun bedürfe es keiner weiteren Begründung, daß zur Sicherstellung der Verbindlichkeit zur Leistung von Nahrungsmitteln sowie von Wartung und Pflege kein Pfandrecht bestellt werden könne (weil - wie das Beschwerdevorbringen wohl zu ergänzen ist - diese Verbindlichkeit nicht in Geld ausgedrückt werden könne). Das gleiche habe aber auch für das vereinbarte Monatsgeld von S 3.000,-- zu gelten, weil dafür eine Wertsicherung bedungen worden sei und deshalb von einer bestimmten, ziffernmäßigen Höhe desselben ebensowenig gesprochen werden könne. Wenn die Vertragsteile schließlich im Pkt Zehntens der Urkunde die Liegenschaft ausdrücklich "zur Hypothek" bestellt hätten, so beziehe sich dieses Wort in erster Linie auf das Pfandrecht per S 60.000,-- während hinsichtlich der Reallast die Vertragsbestimmung geradeso "zur dinglichen Haftung" hätte lauten können.
Was nun die Rechtsansicht der Zweitbeschwerdeführerin anlangt, der streitgegenständliche "Naturalauszug" sei einer Reallast gleichzuhalten (die einer Gebühr nach dem GebG nicht unterliegt), so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß die Zweitbeschwerdeführerin dem Vertragswerk v 8. 3. 1967 beigetreten ist. Wie immer dieser Beitritt seinen rechtlichen Auswirkungen nach zu verstehen ist, läßt er jedenfalls auch die Deutung zu, daß die Zweitbeschwerdeführerin dem Vertrag als Mitschuldner den Übergebern gegenüber beigetreten ist. Wenn aus der Urkunde aber die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäfts oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird zufolge § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Demnach heben die Abgabenbehörden bei der Abgabenfestsetzung nicht geirrt. Zum Gegenbeweis sind die Beschwerdeführer nicht angetreten.
Die Zweitbeschwerdeführerin meint aber auch, von einer Hypothekarverschreibung iS des § 33 TP 18 Abs. 1 GebG könne deswegen keine Rede sein, weil der vom Erstbeschwerdeführer im Pkt Drittens der Vertragsurkunde versprochene Naturalauszug nicht in Geld veranschlagt und demzufolge gem den §§ 9 und 14 Abs. 1 GBG 1955 nicht im Grundbuch eingetragen werden könne, ganz abgesehen davon, daß auch nach den Regeln des bürgerlichen Rechts eine Forderung, die keinen Geldwert habe, durch ein Pfandrecht nicht gesichert werden könne.
Dieses Vorbringen ist unverständlich. Wie sich aus der Vertragsurkunde ddo 8. 3. 1967 ergibt, haben die Beschwerdeführer des Grundstück EZ. 741 KG L. für nachstehende Verpflichtungen verpfändet:
1)
für eine (übrigens auch schon auf einer anderen Liegenschaft sichergestellte) Forderung im aushaftenden Betrag von
S
38.000,--
2)
für die Forderung des F. Ringes im aushaftenden Betrag von
S
136.527,--
3)
für Warenschulden mit Stichtag 1. 1. 1967 in Höhe von
S
2,207.463,--
4)
für den restlichen Übergabspreis in Höhe von
S
60.000,--
somit für eine betraglich eindeutig bestimmte Gesamtforderung
in Höhe von S 2,441.990,--.
Die Liegenschaft wurde ferner eingesetzt für den Naturalauszug, den sich die Übergeber mit zehn 7/10 Flaschen naturreinem Tischwein monatlich sowie einem halben Liter Flaschenbier täglich und für eine monatliche Rente von S 3.000,--- vorbehalten haben. Auch diese Leistungen sind zT in Geld ausgedrückt, zum anderen Teil in Geld bewertbar und somit auch unter Bedachtnahme auf die strengen Best des GBG einverleibungsfähig. Ob im übrigen - wie die Zweitbeschwerdeführerin meint nur Forderungen, die auf die Zahlung einer bestimmten Summe Geldes lauten, oder auch andere Forderungen pfandrechtlich besichert werden können, ist in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Der VwGH geht von der Rechtsmeinung aus, daß für jede Forderung, nicht bloß für solche, die Geldleistungen zum Inhalt haben, ein Pfandrecht bestellt werden kann, wie sich dies aus § 447 ABGB ergibt, vorausgesetzt, daß die Forderung in einer bestimmten Summe Geldes ausgedrückt werden kann (vgl. Klang Kommentar zum ABGB2 II 414 und etwa auch das Erk d VwGH v. 8. 10. 1908 Slg 6302/F). Daß einzelne der oben angeführten Leistungen der Beschwerdeführer infolge einer Wertsicherungsklausel oder von Preisänderungen in Zukunft in ihrem Werte schwanken, kann der Annahme, daß für diese Leistungen ein Wert feststeht bzw. festgestellt werden kann, nicht entgegenstehen. Denn ein Schwanken der Preise könnte lediglich die Frage der Über- oder Unterdeckung der durch das Pfandrecht sichergestellten Forderung auslösen, der jedoch der Intabulierung des Rechts nicht entgegen steht.
Es ist allerdings richtig, daß sich die Beschwerdeführer auch zu gewissen Pflege- und Wartungsleistungen verpflichtet haben, deren Wert offenbar nicht in ausreichender Weise bestimmt werden kann. Deren Bedeutung ist aber, faßt man die gesamten vom Erstbeschwerdeführer versprochenen Leistungen ins Auge, von untergeordneter Bedeutung und sonst für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls ohne wesentliche rechtliche Bedeutung. Ob derlei oder ähnliche rechtsgeschäftlich begründete Forderungen an sich pfandrechtlich iS des § 14 GBG besichert werden können, ist im übrigen für die gebührenrechtliche Beurteilung - soweit nicht eine Nichtigkeit, besteht - ohne Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut des § 33 TP 18 GebG darauf überhaupt nicht anzukommen hat (vgl. auch § 17 Abs. 5 leg. cit.). Denn für die Festsetzung der Gebühren ist grundsätzlich der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend und das Unterbleiben der Ausführung desselben hebt die hiefür entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Gegen die Höhe der angeforderten Rechtsgebühr hat die Zweitbeschwerdeführerin im übrigen keine Einwendungen erhoben. Ihre Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die V d BK v 14. 11. 1972 BGBl 427.
Wien, am 14. Februar 1974