1608/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Stadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.135,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 AVG, § 66 Abs. 4 AVG, § 26 Abs. 2 AVG, § 26 Abs. 2 VwGG, § 58 VwGG; 1608/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): In einem weiteren, am 30. November 1972 zur Post gegebenen Schriftsatz teilen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß ihnen der angefochtene Bescheid am 10. November 1972 mit einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 zugestellt worden sei, in der ausgeführt werde, daß die Berufung vom 4. September 1971 an erster Stelle von Dr. FW unterfertigt gewesen und der Berufungsbescheid daher entsprechend § 26 Abs. 2 AVG 1960 den Berufungswerbern zu Handen Dr. FW zugestellt worden sei. Diese Zustellung hätte daher auch die Rechtswirkung einer Zustellung gegenüber den Beschwerdeführern.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.135,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die "G-Bau- und Siedlungsges. m.b.H." in W, die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beantragte am 7. Juli 1970 beim Magistrat der Stadt Wien - MA 37 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit vier Stiegen (zusammen 16 Wohnungen) und 14 Stellplätzen in Garagen auf der Liegenschaft Gst. nn/1 in EZ. nn des Grundbuches der Katastralgemeinde Mauer nach den vorgelegten Plänen unter Einhaltung der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1970, Zl. 1909/70, bekanntgegebener Fluchtlinien.
Bei den hierüber am 16. September 1970 bzw. am 4. Februar 1971 durchgeführten Bauverhandlungen, an denen sie in ihrer Eigenschaft als Nachbarn teilgenommen hatten, nachdem sie hiezu unter Hinweis auf die nach § 42 AVG 1950 eintretenden Präklusionsfolgen geladen worden waren, erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben zahlreiche öffentlichrechtliche und privatrechtliche Einwendungen. Sie erhoben insbesondere Einwendungen gegen den Fluchtlinienplan, weil damit eine viel zu dichte Verbauung eines verhältnismäßig kleinen Grundstückes in einem Gebiet erlaubt werde, in dem gemäß seiner Widmung die Eigenart als Villenviertel erhalten bleiben solle.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 20. August 1971 wurde der Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Einhaltung der mit Bescheid vom 14. (richtig 4.) Mai 1970 bekanntgegebenen Fluchtlinien in der endgültigen Höhenlage unter zahlreichen, für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidenden Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich der Einwendungen wegen der Fluchtlinienbekanntgabe, bzw. der widmungswidrigen Verbauung ausgeführt, daß der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für die gegenständliche Liegenschaft, ebenso wie für die Nachbarliegenschaft, Wohngebiet, Bauklasse I und offene oder gekuppelte Bauweise vorschreibe.
Eine Widmung "Villenviertel" bestehe nicht. Auch finde der Gemeinderatsbeschluß über den Wald- und Wiesengürtel auf die gegenständliche Liegenschaft keine Anwendung. Die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne obliege gemäß § 1 der Bauordnung Wien dem Gemeinderat. Sie habe nach der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes Verordnungscharakter. Gegen diese Beschlüsse sei gemäß § 1 Abs. 2 der Bauordnung für Wien eine Berufung unzulässig. Es bestehe daher auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf die Festsetzung bestimmter Bebauungsbestimmungen.
Hinsichtlich der beanstandeten Ausstellung des Fluchtlinienbescheides für den Vorbesitzer werde auf die Bestimmungen des § 129 b Abs. 1 der Bauordnung für Wien verwiesen, wonach die Wirksamkeit baubehördlicher Bescheide durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werde.
Dieser Bescheid wurde allen Nachbarn, darunter auch allen Beschwerdeführern zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führten die Berufungswerber (darunter auch alle Beschwerdeführer) hinsichtlich des Fluchtlinienplanes aus:
"Wir erhoben Einspruch gegen den Fluchtlinienplan, weil wir als Anrainer bei Erteilung des Fluchtlinienplanes nicht befragt wurden und die geplante dichte Verbauung dieses verhältnismäßig kleinen Grundstückes (2500 m2) mit vier Häusern (16 Wohnungen) dem Charakter dieses Gebietes von Mauer mit seinen Villen und großen Gärten nicht entspricht. Es müßte eine innere Fluchtlinie festgesetzt werden, wie dies bei den Nachbargründen der Fall ist. Nach § 10 der Bauordnung für Wien steht auch den Anrainern das Berufungsrecht gegen den Fluchtlinienbescheid zu. Die Anrainer haben Parteistellung. Außerdem verstehen wir überhaupt nicht, wieso am 14. 5. 1970 eine Fluchtlinienbekanntgabe erfolgen konnte, obwohl bereits am 11. 5. 1970 über dieses Gebiet eine allgemeine Bausperre verhängt worden war."
(Die weiteren Berufungsausführungen betreffen die übrigen Einwendungen, die mit dem Bescheid vom 20. August 1971 abgewiesen worden waren.) Die Berufung war von allen Beschwerdeführern und darüber hinaus auch noch von den Eheleuten S und Dr. FW, wohnhaft in Mauer, G-gasse 89, die an dem erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls als Nachbarn teilgenommen hatten, einem gemeinsamen Schriftsatz eingebracht und von allen eigenhändig unterfertigt worden. Diese Unterfertigung erfolgte auf folgende Weise:
"S u. Dr. FWG-gasse 89
EL und Dr. LG-gasse 85"
(Die Namen der übrigen Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer befinden sich links und rechts darunter.) Alle Berufungswerber unterschrieben die Berufung eigenhändig, und zwar in der Weise, daß sie ihre Unterschrift über ihren mit Maschine geschriebenen Namen setzten. Bei den in der ersten Zeile genannten Berufungswerbern S und Dr. FW sowie EL und Dr. KL befindet sich die Unterschrift der SW ganz links außen. Die Unterschrift ihres Mannes Dr. FW steht weiter rechts, wobei der akademische Titel und der Vorname "Dr. F'') unmittelbar über dem eigenhändig geschriebenen Zunamen "W" der SW steht, Rechts der Unterschrift des Dr. FW in gleicher Höhe mit dieser steht sodann die Unterschrift des EL und rechts von dieser die Unterschrift des Dr. KL. Als Absender der von allen Nachbarn unterfertigten gemeinsamen Berufung ist auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Briefumschlag mit Name und Adresse nur Dr. KL angeführt.
Auf Grund des Berufungsvorbringens stellte der Magistrat der Stadt Wien - MA 37 anläßlich der Berufungsvorlage an die Bauoberbehörde für Wien einleitend fest, daß der Fluchtlinienbescheid bereits am 4. Mai 1970 ausgestellt worden und die Zitierung "14. 5. 1970" irrtümlich auf Grund eines undeutlichen Stempelabdruckes auf dem Originalbescheid erfolgt sei.
Die Bauoberbehörde für Wien führte sodann über einige andere von den Beschwerdeführern rechtzeitig erhobene und in der Berufung wiederholte Einwendungen ein Ermittlungsverfahren durch und hielt dessen Ergebnis den Berufungswerbern zur Stellungnahme vor. Diese Aufforderung erging an alle Berufungswerber gesondert. Diese nahmen hiezu am 14. Jänner 1972 gemeinsam schriftlich Stellung. Diese Äußerung wurde wiederum von allen Berufungswerbern eigenhändig unterschrieben, wobei diesmal die Unterschrift der SW links oben, die Unterschriften des Dr. FW, des EL und des Dr. KL - in dieser Reihenfolge - eine Zeile tiefer und außerdem etwas weiter rechts, von der Unterschrift der SW abgesetzt, beigefügt sind. Der Briefumschlag auch dieser Stellungnahme trägt als Absender nur Name und Adresse des Dr. KL.
In der Folge nahm die Mitbeteiligte, um einigen Einwendungen der Berufungswerber Rechnung zu tragen, eine geringfügige Planänderung vor. Auch hiezu wurde jeder Berufungswerber persönlich von der Berufungsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer gemeinsam eingebrachten Stellungnahme vom 9. Mai 1972 vertraten die Berufungswerber - wie bereits bisher - in erster Linie die Auffassung, daß die ganze Wohnhausanlage nicht dem villenartigen Charakter entsprechen würde. Es sei unverständlich, wieso am 14. Mai 1970 für dieses Bauvorhaben überhaupt ein Fluchtlinienbescheid habe erlassen werden können, nachdem über das ganze Gebiet bereits am 11. Mai 1970 eine Bausperre verhängt worden sie.
Diese gemeinsame Stellungnahme trägt in der ersten Zeile, etwas links von der Mitte, die Unterschrift des Dr. FW und eine Zeile tiefer, am linken Seitenrand beginnend und in dieser Reihenfolge, die Unterschriften der SW, des EL und des Dr. KL. (Die übrigen Unterschriften folgen darunter.) Der Briefumschlag, in dem diese Stellungnahme enthalten war, trägt als Absender lediglich den Namen und die Anschrift des Dr. KL.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 1972 entschied die Bauoberbehörde für Wien über die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, der erstinstanzliche Bescheid werde nach erfolgten Abänderungen des Bauvorhabens betreffend bebaubare Fläche und rückwärtiger Abstand dahin abgeändert, daß die Einwendungen betreffend schönheitlicher Rücksichten sowie die Einwendung Punkt 10 als unzulässig zurückgewiesen, die Einwendungen betreffend Versickerung von Abwässern und Verschmutzung des Bodens sowie die Einwendung Punkt 11, soweit diese Einwendungen auf ein Privatrecht gestützt würden, auf den Zivilrechtsweg verwiesen würden. Ferner werde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend richtig gestellt, daß der Bescheid der Magistratsabteilung 37 betreffend die Fluchtlinienbekanntgabe richtig mit 4. Mai 1970 datiert sei. Unter einem werde die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Fluchtlinienbekanntgabe vom 14. Mai 1970, Zl. 1909/70, als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung - soweit diese für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von Bedeutung ist - wurde ausgeführt, daß, soweit die Berufungswerber sich gegen den Bescheid betreffend die Fluchtlinienbekanntgabe wenden, zunächst festzustellen sei, daß dieser Bescheid in Wahrheit mit 4. Mai 1970 und nicht, wie im erstinstanzlichen Bescheid zum Ausdruck gebracht, mit 14. Mai 1970 datiert sei, sodaß schon aus diesem Grunde zu erkennen sei, daß die Fluchtlinienbekanntgabe vor Verhängung der Bausperre, auf die sich die Berufungswerber stützen, erfolgt sei. Seien aber die Fluchtlinien bekanntgegeben, dann besitze der Bauwerber einen Rechtsanspruch darauf, daß ein Bauvorhaben, welches dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche, baubehördlich bewilligt werde. Im vorliegenden Fall habe aber der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine innere Baufluchtlinie, wie sie von den Berufungswerbern unbedingt als erforderlich erachtet werde, nicht vorgesehen. Es habe daher auch die Berufung der Berufungswerber gegen den Bescheid betreffend die Fluchtlinienbekanntgabe spruchgemäß abgewiesen werden müssen.
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde nur Dr. FW laut Rückschein am 12. Juli 1972 zugestellt.
Am 10. Oktober 1972 brachten die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ein. Zur Frage der Rechtzeitigkeit derselben führten sie aus, daß der Beschwerdevertreter Dr. Johannes Hock am 29. August 1972 - zu diesem Zeitpunkt habe er nur den Erstbeschwerdeführer Dr. KL vertreten - Einsicht in den Bauakt beim Magistrat der Stadt Wien - MA 37 - Außenstelle Liesing genommen und damit für diesen erstmals vom Inhalt des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt habe. Die übrigen Beschwerdeführer hätten den Beschwerdevertreter erst am 25. September 1972 mit ihrer Vertretung beauftragt. Es sei sodann von allen Beschwerdeführern bei der Baubehörde erster Instanz die Zustellung des Berufungsbescheides beantragt worden. Diese sei aber bis zu dem Tage, da die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, nicht erfolgt. Der Bescheid sei bisher nur an Dr. FW zugestellt worden, der aber nicht Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführer gewesen sei. (Dr. FW und SW haben gegen den Berufungsbescheid keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.)
In einem weiteren, am 30. November 1972 zur Post gegebenen Schriftsatz teilen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß ihnen der angefochtene Bescheid am 10. November 1972 mit einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 zugestellt worden sei, in der ausgeführt werde, daß die Berufung vom 4. September 1971 an erster Stelle von Dr. FW unterfertigt gewesen und der Berufungsbescheid daher entsprechend § 26 Abs. 2 AVG 1960 den Berufungswerbern zu Handen Dr. FW zugestellt worden sei. Diese Zustellung hätte daher auch die Rechtswirkung einer Zustellung gegenüber den Beschwerdeführern.
Dazu führen die Beschwerdeführer aus, daß die Voraussetzungen für eine solche Zustellung nach § 26 Abs. 2 AVG 1950 überhaupt nicht vorlägen. Abgesehen vom Berufungsbescheid seien im abgeführten Verwaltungsverfahren alle behördlichen Erledigungen - auch die im Berufungsverfahren ergangenen Aufforderungen zur Stellungnahme - an alle Nachbarn gesondert ergangen. Im Vertrauen auf diese Vorgangsweise hätten sie deshalb auch keinerlei Absprache untereinander für den Fall, daß der Berufungsbescheid nur einem einzigen von ihnen zugestellt werden sollte, getroffen. Abgesehen davon, daß alle schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer von Dr. KL an die Behörde abgesendet worden seien, müsse festgehalten werden, daß die gemeinsame Eingabe der Anrainer vom 14. Jänner 1972 eindeutig von SW an erster Stelle unterschrieben worden sei und nicht von Dr. FW. Aus allen diesen Gründen habe der Zustellung des angefochtenen Bescheides an Dr. FW keine Wirkung für alle Berufungswerber zukommen können und sei somit die am 10. Oktober 1972 beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird u. a. geltend gemacht, daß bereits vor der Zustellung des Bescheides über die Fluchtlinienbekanntgabe für das Gebiet, in dem die Wohnhausanlage errichtet werden soll, nämlich am 11. Mai 1970, die Bausperre verhängt worden sei. Es hätte deshalb die belangte Behörde untersuchen müssen, ob dem Projekt die Bausperre entgegenstehe oder nicht. Darüber hinaus würde aber der Fluchtlinienbescheid, der von den Beschwerdeführern ebenfalls bekämpft worden sei, nicht den im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Verbauungsbestimmungen (Beschluß des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauer bei Wien vom 27. Juni 1934, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom 24. Oktober 1934, Zl. X-772/3) entsprechen, wonach die Zahl der Geschosse mit zwei bzw. bei Straßen über 12 m Breite mit drei begrenzt sei. Außerdem sei ein Abstand von 6 m von Haus zu Haus einzuhalten. Diesen Vorschriften würde aber die bewilligte Wohnhausanlage nicht entsprechen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der in erster Linie die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung beantragt wird. Dieser Antrag wird im wesentlichen damit begründet, daß nach Ansicht der belangten Behörde sowohl in der Berufung wie auch im letzten gemeinsamen Schriftsatz der Berufungswerber vom 9. Mai 1972 die Unterschrift des Dr. FW eindeutig an erster Stelle stehe und damit § 26 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1950 anzuwenden gewesen sei. In der Sache selbst wird zur Frage der Rechtzeitigkeit der Fluchtlinienbekanntgabe lediglich ausgeführt, daß dieser Bescheid mit 4. Mai 1970 datiert und die Ausfertigung dieses Bescheides noch vor Wirksamwerden der Bausperre erfolgt sei (Ausstellung des Bescheides am 4. Mai 1970, Parteienverständigung am 5. Mai 1970 und tatsächliche Übernahme am 11. Mai 1970).
Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In § 26 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1950 ist bestimmt, daß, wenn ein Gesuch oder ein sonstiges schriftliches Anbringen von mehreren Beteiligten gemeinsam eingebracht wird, im Zweifel derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter gilt. Aus dieser Bestimmung folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß, da die Berufungswerber erwiesenermaßen aus eigenem keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatten, feststehen muß, welcher der mehreren Beteiligten "an erster Stelle" unterschrieben hat, weil diese Sonderbestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur unter dieser Voraussetzung Geltung hat.
Diese Frage läßt sich, würde nur die Berufung vom 4. September 1971 zur Klärung dieser Frage heranzuziehen sein, kaum in dem von der belangten Behörde angenommenen Sinn beantworten. Geht man nur von den in der ersten Reihe mit Maschine geschriebenen Namen der Berufungswerber aus, so ergibt sich eindeutig, daß die Namen SW, Dr. FW, EL und Dr. KL nebeneinander stehen, die eigenhändigen Unterschriften sodann darüber angebracht worden sind. Dabei haben Dr. FW, EL und Dr. KL ihre Unterschriften in gleicher Höhe über ihren mit Maschine geschriebenen Namen beigesetzt.
Daraus folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß aus der Berufung vom 4. September 1971 nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ersehen ist, welcher der drei Berufungswerber als an erster Stelle stehend anzusehen ist. Bei der über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten Äußerung vom 14. Jänner 1972 gilt, was die in Maschinschrift beigesetzten Namen dieser vier Berufungswerber anlangt, das gleiche; hinsichtlich der eigenhändigen Unterschrift aber steht die der SW eindeutig eine Zeile über den drei anderen Unterschriften, darunter der des Dr. FW.
Bei der von den Berufungswerbern am 9. Mai 1972 erstatteten schriftlichen Äußerung befinden sich ebenfalls die Namen dieser vier Berufungswerber in Maschinschrift in einer Zeile, darüber die Unterschriften von SW, EL und Dr. KL. Die Unterschrift des Dr. FW befindet sich eine Zeile über diesen Unterschriften. Bezieht man nun die mit Maschine geschriebenen Namen in die Überlegung, wessen Unterschrift an erster Stelle steht, mit ein, so läßt sich überhaupt kein Schluß daraufhin ziehen, wer als an erster Stelle stehend anzusehen ist, es sei denn, man geht von der Überlegung aus, daß die Schrift der deutschen Sprache von links nach rechts gelesen wird.
In diesem Falle müßte man eindeutig SW als an erster Stelle stehende ansehen. Bei allen diesen Überlegungen wird aber außer acht gelassen, daß es in Österreich eine weit verbreitete Sitte ist, daß derjenige, der als "Erster" angesehen wird, in der ersten Reihe rechts zu unterschreiben pflegt. Das aber war Dr. KL. Daß die Berufungswerber vermutlich der gleichen Auffassung waren, könnte auch daraus geschlossen werden, daß es Dr. KL war, der sowohl die Berufung wie auch alle späteren Äußerungen für alle Berufungswerber abgesandt und auf den Briefumschlägen nur seinen Namen und seine Adresse als Absender angeführt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß eine eindeutige Entscheidung darüber, wer in dem ganzen Berufungsverfahren die Berufung und die weiteren schriftlichen Eingaben "an erster Stelle" im Sinne des § 26 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1950 unterzeichnet hat, auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nicht getroffen werden kann. Damit bleibt es aber bei der allgemeinen Norm, daß eine behördliche Erledigung jedem Beteiligten zuzustellen ist, d. h., daß jedem der Berufungswerber eine Ausfertigung des Berufungsbescheides zugestellt werden mußte, um ihm gegenüber Rechtswirkungen zu erzeugen. Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführer tatsächlich erst am 10. November 1972 erfolgt ist, muß die Beschwerde hinsichtlich aller Beschwerdeführer zufolge § 26 Abs. 2 VwGG 1965 als rechtzeitig eingebracht angesehen werden.
In der Sache selbst ist folgendes zu sagen:
Der Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien hat in seiner Sitzung vom 24. April 1970 zur Pr. Z. 969/70 unter Anwendung des § 8 Abs. 2 der Bauordnung für Wien gemäß dem Magistratsantrag beschlossen, über das Gebiet zwischen Wittgensteinstraße, Speisinger Straße, Geßlgasse, Dreiständegasse, Haymogasse, Sivester Früchtl-Gasse, Rudolf Waisenhorn-Gasse, Lindauer Gasse, Kaserngasse, Rielgasee, Gebirgsgasse, Schmiedeckgasse, Schloßgartenstraße, Heudörflgasse, Franz Asenbauer-Gasse und geplanten Fußweg westlich deren ONr. 34 und Wittgensteinstraße 33 im 23, Bezirk, Katastralgemeinde Mauer, die zeitlich begrenzte Bausperre zu verhängen. Gleichzeitig wurde beschlossen, daß diese Bausperre mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Kundgemacht wurde dieser Gemeinderatsbeschluß in dem am 11. Mai 1970 unter der Zl. Nr. 19 ausgegebenen Amtsblatt der Stadt Wien.
Daraus folgt, daß die zeitlich begrenzte Bausperre für dieses Gebiet, in dem auch das Bauvorhaben der Mitbeteiligten verwirklicht werden soll, am l1. Mai 1972 um 00.00 Uhr in Kraft getreten ist. Da den Mitbeteiligten der Fluchtlinienbescheid aber erst am 11. Mai 1972 ausgefolgt worden ist - daß er vorher mündlich verkündet worden wäre, ist weder dem im Original vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen noch wurde dies von irgend einer Seite behauptet - und erst mit diesem Vorgang dieser Bescheid als "erlassen" angesehen werden kann, ergibt sich, daß diese Fluchtlinienbekanntgabe bereits im zeitlichen Geltungsbereich dieser Bausperre erfolgt ist.
Für den Bauwerber bedeutet nun die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre nach § 8 Abs. 2 der Bauordnung für Wien nicht, daß er damit jeden Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung verlieren würde. In einem solchen Falle hängt es davon ab, ob der beabsichtigte Bau die Durchführung der beabsichtigten Änderung der Regulierung erschweren oder verhindern würde. Ist dies nicht der Fall - diese Frage gehört zum Sachverhalt, der von der erkennenden Behörde im Weg eines Ermittlungsverfahrene festzustellen ist -, so bleibt ihm der Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung gewahrt.
Anderseits kann aber auch der Nachbar im Baubewilligungsverfahren geltend machen, daß für die zur Bebauung vorgesehene Liegenschaft Bausperre bestehe, wodurch ihm die Möglichkeit genommen werde, die aus einem Bebauungsplan sich ergebenden subjektiven öffentlichen Nachbarrechte z. B. das Recht auf Einhaltung der festgesetzten Bauweise und Bauklasse, geltend zu machen (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 4056/A, 5731/A u. a.). In diesem Sinne haben nun die Beschwerdeführer bereits in der Bauverhandlung vor der Baubehörde erster Instanz Einwendungen erhoben und diese auch im Berufungsverfahren weiter aufrechterhalten.
Die belangte Behörde hat es nun, ausgehend von der als rechtswidrig zu wertenden Auffassung, daß der Fluchtlinienbescheid bereits als rechtswirksam erlassen anzusehen sei, bevor die zeitlich befristete Bausperre in Kraft getreten ist, überhaupt abgelehnt, auf diese Einwendungen der Beschwerdeführer einzugehen und das Bauvorhaben der Mitbeteiligten nach den oben dargelegten Gesichtspunkten einer Überprüfung zu unterziehen. Damit wurden aber die Beschwerdeführer in diesem von ihnen in der Beschwerde geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt und damit erweist sich der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Er war deshalb in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Bei dieser Rechtslage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das übrige Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer war gemäß § 58 VwGG 1965 im Hinblick auf die durch die oben zitierte Verordnung erfolgte Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen. Wien, am 3. Juli 1973