Validity of pre-1969 boundary adjustments under new statutory percentage limits in Austrian hunting law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court partially upheld and partially set aside the appealed decision, ruling that the appellant (hunting estate owner) prevailed on the issue of statutory limits to boundary adjustments, while the respondent (hunting cooperative) prevailed on the definition of the private hunting territory. The case concerned a dispute over the establishment of a private hunting area (*Eigenjagd*) and the maintenance of boundary adjustments (*Abrundungen*) between it and a neighboring cooperative hunting area. The Court held that the interpretation of § 16 of the Lower Austrian Hunting Act 1969 must include not only changes in factual circumstances but also subsequent changes in legal norms; consequently, the enactment of the 1969 amendment to § 15 Abs. 2, which introduced a new 5% cap on total boundary adjustments, constituted a "substantial change" in the prerequisites for adjustments, rendering the prior maintenance of excessive adjustments unlawful. As a result, the portions of the decision maintaining or ordering boundary adjustments from the private hunting estate to the cooperative were annulled for illegality of content, remanding the issue for a new assessment under the updated statutory limits. However, the Court rejected the cooperative's argument that individual narrow parcels lacking sufficient width for practical hunting use should be excluded from the private estate's contiguous area under §§ 6 and 9, ruling that all contiguous land must be included, with unfavorable configurations addressed only through the statutory adjustment mechanisms, which the estate owner failed to prove were necessary for the specific northern and southern areas.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 15 Abs. 2 JG 1969; § 16 JG 1969: A subsequent amendment to the governing statute constitutes a material change of circumstances under § 16, thereby invalidating prior administrative decisions that relied on the old legal framework.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Lande Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der angefochtene Bescheid wird, insoweit durch ihn in Erledigung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Dezember 1971, Zl. IX N 25/6-1971, Abrundungen aus dem Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes der Erstbeschwerdeführerin aufrechterhalten bzw. angeordnet wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.623,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 30. Juni 1971 für die am 1. Jänner 1972 beginnende Jagdperiode den Antrag auf Feststellung ihrer Eigenjagdberechtigung in Ansehung des Jagdgebietes B, bestehend aus verschiedenen in der Katastralgemeinde N, nunmehr Marktgemeinde N, gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Gesamtausmaß von rd. 200 ha, welche die Zweitbeschwerdeführerin einige Jahre vorher käuflich erworben hatte.
Über die Feststellung ihrer Eigenjagdberechtigung hinaus begehrte die Zweitbeschwerdeführerin auch die Feststellung diverser Vorpachtrechte und die Verfügung verschiedener Abrundungen. Sie wies ferner darauf hin, daß bezüglich der Abrundungen auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. November 1962 von Bedeutung sei. Im Zuge des von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Jagdbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens trat die Jagdgenossenschaft N, die Erstbeschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Anträgen der Zweitbeschwerdeführerin zum Teil entgegen. Sie brachte bei der Verhandlung am 9. Dezember 1971 vor, die begehrten Abrundungen würden das gesetzlieh erlaubte Höchstmaß des § 15 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1969, LGBl. Nr. 28/1970 (JG), bei weitem überschreiten. Es bestehe kein Grund, bezüglich der Eigenjagdgebietsfeststellung sowie der Feststellung von Vorpachtrechten und der Vornahme von Abrundungen vom bisherigen Zustand abzugehen, zumal das Genossenschaftsjagdgebiet N bereits rechtskräftig verpachtet worden sei.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 1971 spezifizierte die Zweitbeschwerdeführerin ihren Antrag. Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen, wie Grundstücksverzeichnisse und Lagepläne, erklärte sie, das Ausmaß des Eigenjagdgebietes B betrage 202 ha 85 a 39 m2. Die im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 14 JG bestehenden Vorpachtrechte beliefen sich auf 20 ha 19 a 38 m2. Zugunsten der Eigenjagd B beliefen sich die Abrundungen vom Genossenschaftsjagdgebiet N auf 24 ha 58 a 37 m2, wogegen die Abrundungen zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes N eine Fläche von 29 ha 4 a 97 m2 vom Eigenjagdgebiet abtrennten. Schon in dem ursprünglichen Antrag vom Juni 1971 hatte die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, daß verschiedene, bisher nicht dem Eigenjagdgebiet B zugerechnete Grundstücke nunmehr als dem Eigenjagdgebiet zugehörig zu behandeln wären, daß die Vorpachtrechte insbesondere auch in Ansehung aller im Eigenjagdgebiet befindlichen Wege zu erweitern wären und daß schließlich auch die beiden großen zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundkomplexe im Norden ("X") und im Süden ("Y") unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 4 JG Gegenstand von Vorpachtrechten zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin zu bilden hätten. In eventu wären diese Gebiete im Abrundungsweg der Eigenjagd der Zweitbeschwerdeführerin zuzuschlagen.
Der Bezirksjagdbeirat sprach sich bei seiner Sitzung am 17. Dezember 1971 im großen und ganzen - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - gegen eine Änderung des bisherigen Zustandes aus.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1971 traf die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 4 JG die Feststellung der Jagdgebiete in der Katastralgemeinde N; damit verband sie auch den Abspruch über Vorpachtrechte und Abrundungen. Abschnitt I und Abschnitt IV des Spruches betrafen die Eigenjagdgebietsfeststellung, Abschnitt I überdies auch die Zuerkennung diverser Vorpachtrechte an die Zweitbeschwerdeführerin.
Laut Abschnitt I wurde das Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin, umfassend Parzellen im Gesamtausmaß von 196 ha 22 a 24 m2, anerkannt. Dagegen wies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Abschnitt IV den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Feststellung des Eigenjagdgebietes im zusätzlichen Gesamtausmaß von rund 6,5 ha gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 JG ab.
Im einzelnen begründete die Behörde Abschnitt IV des Bescheidspruches folgendermaßen: Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen müsse ein Eigenjagdgebiet eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzen; überdies müsse der jagdliche Zusammenhang gewahrt bleiben. Das Grundstück Nr. 1344/2 im Ausmaß von 1 ha 70 a 23 m2 - welches laut vorliegendem Lageplan im Westen des Eigenjagdgebietes fingerförmig in das Genossenschaftsjagdgebiet N hineinragt - habe mit einer Länge von etwa 350 m und einer Breite von etwa 48 in nicht die für die Ausübung der Eigenjagd erforderliche Form und insbesondere Breite und grenze nur mit der östlichen Schmalseite an das Eigenjagdgebiet. Die im Süden des Eigenjagdgebietes gelegenen Grundstücke Nr. 1549/1 im Ausmaß von 23 a 9 m2 1549/2 im Ausmaß von 2 ha 61 a 37 m2 und Nr. 1554 im Ausmaß von 2 ha 8 a 46 m2 hätten mit dem übrigen Eigenjagdgebiet keinen Zusammenhang, da zwischen der Eigenjagdparzelle Nr. 1553 einerseits und dem Grundstück Nr. 1549/1 anderseits ein etwa 12 m breiter Teil des Grundstückes Nr. 1551 liege (welches zum Genossenschaftsjagdgebiet gehört). Dazu komme noch, daß schon die nördlich davon gelegenen Grundstücke Nr. 1553 und teilweise Nr. 1388 - welche zum Eigenjagdgebiet gehören, aber im Abrundungsweg dem Genossenschaftsjagdgebiet zugeschlagen wurden - auf einer Länge von etwa 333 m nur eine Breite von etwa 42 m aufwiesen. Durch diesen Längenzug im Zusammenhalt mit der oben beschriebenen Unterbrechung werde der jagdliche Zusammenhang nicht hergestellt.
Im Abschnitt II des vorgenannten Spruches wurde der Umfang des Genossenschaftsjagdgebietes im Ausmaß von 1112 ha 95 a 64 m2 festgestellt, wobei dieses das gesamte Gebiet der Katastralgemeinde N umfasse, soweit die betreffenden Grundstücke nicht zu dem in Abschnitt I des Spruches bezeichneten Eigenjagdgebiet gehören.
Im zweiten Teil des Abschnittes I des Spruches wurde der Zweitbeschwerdeführerin das Vorpachtrecht für diverse Grundstücke der Katastralgemeinde N im Ausmaß von 20 ha 19 a 38 m2 zuerkannt. Zumeist handelte es sich hiebei um zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörige, entweder vollständig vom Eigenjagdgebiet umschlossene oder riemenförmig in das Eigenjagdgebiet hineinragende Grundstücke.
Im Punkt V ihres Spruches wies die Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Zuerkennung von Vorpachtrechten hinsichtlich aller im Eigenjagdgebiet befindlichen Wege, soweit diese über eine eigene Parzellenbezeichnung verfügen, insbesondere in Ansehung der Grundstücke Nr. 1792/2, 1812, 1807 und 1806 gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 JG ab. Im wesentlichen begründete dies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg damit, daß Wege den jagdlichen Zusammenhang nicht unterbrächen und überdies die durch das Eigenjagdgebiet führenden öffentlichen Wege nicht dem ganzen Umfange nach vom Eigenjagdgebiet umschlossen würden.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg sprach schließlich in diesem Bescheid auch über die Abrundungen ab, und zwar im Abschnitt III und zum Teil auch in Abschnitt VI des Spruches. Zunächst hielt sie unter Bezugnahme auf § 16 JG die vom Genossenschaftsjagdgebiet zum Eigenjagdgebiet früher verfügten Abrundungen im Ausmaß von 16 ha 85 a 8 m2 bzw. im Ausmaß von 9 ha 17 a 27 m2 und umgekehrt die vom Eigenjagdgebiet zum Genossenschaftsjagdgebiet verfügten Abrundungen im Ausmaß von 19 ha 91 a 72 m2 bzw. 1 ha 77 a 55 m2 aufrecht. Von Amts wegen schlug sie überdies ein westlich des Eigenjagdgebietes gelegenes Grundstück im Ausmaß von 79 a 42 m2 im Abrundungsweg dem Eigenjagdgebiet zu, trennte ferner ein Grundstück im Ausmaß von 55 m2 von Amts wegen vom Eigenjagdgebiet ab und schlug dieses Grundstück dem Genossenschaftsjagdgebiet zu.
Im Abschnitt VI des Spruches wurde der Antrag auf Zuweisung der beiden im Norden und Süden gelegenen Teile des Genossenschaftsjagdgebietes ("X" bzw. "Y") insofern abgewiesen, als sich das gestellte Begehren sowohl als Verlangen nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes als auch als ein Verlangen nach Abrundung darstellte.
Ihrer Entscheidung über die Abrundung widmete die Jagdbehörde erster Instanz verhältnismäßig breiten Raum. Gemäß § 16 JG bleiben Abrundungen solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolge über Antrag oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Abrundung weggefallen seien oder sich wesentlich geändert hätten. Im gegenständlichen Fall sei in der laufenden Jagdperiode keine Änderung im Besitzstand des Eigenjagdgebietes der Zweitbeschwerdeführerin eingetreten.
Es seien lediglich einige Grundstücke, welche schon bisher im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin standen, jedoch im letzten Jagdgebietsfeststellungsbescheid nicht als Grundstücke der Eigenjagd angeführt gewesen seien, zur Anerkennung als Eigenjagdgebiet angemeldet worden. Auf Grund des eingeholten fachlichen Gutachtens des Bezirksjagdbeirates sei nur in Ansehung eines einzigen Grundstückes im Ausmaß von 55 m2, das überdies inmitten eines bereits bisher als zur Eigenjagd gehörig anerkannten Grundstückes liege, die Befugnis zur Ausübung der Eigenjagd anerkannt worden, hinsichtlich der übrigen Grundstücke, die Gegenstand der weiteren Antragstellung gewesen seien, jedoch nicht.
Von einer wesentlichen Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen könne nicht gesprochen werden. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liege auch nicht etwa darin, daß § 15 Abs. 2 JG 1969 eine prozentmäßige Beschränkung der Abrundungen anführe, welche in der entsprechenden Gesetzesstelle des Jagdgesetzes vom 30. Jänner 1947, LGBl. Nr. 13, noch nicht enthalten gewesen sei. Die prozentmäßige Beschränkung sei bei der Neuverfügung von Abrundungen anzuwenden. Der Gesetzgeber habe es jedoch unterlassen, eine Anwendung der Beschränkung für den Fall des Aufrechtbleibens bereits verfügter Abrundungen vorzuschreiben.
Aus dem Schweigen des Gesetzgebers könne - die Absicht erschlossen werden, daß bestehende Abrundungen selbst dann unverändert aufrecht blieben - sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 JG für eine Aufhebung oder Änderungen vorlägen -, wenn das in § 15 Abs. 2 JG 1969 - nunmehr neu festgesetzte Prozentausmaß überschritten werde. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, daß alle bereits bestehenden Abrundungen auf die Einhaltung des Prozentausmaßes des § 15 Abs. 2 JG 1969 zu überprüfen seien. Eine derart weitgehende Maßnahme wäre jedoch vom Gesetzgeber mit Sicherheit ausdrücklich angeordnet worden.
Im übrigen habe die Zweitbeschwerdeführerin ihren Antrag auf Abrundung nur für den Fall gestellt, als dem Antrag auf Zuerkennung von Vorpachtrechten unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 4 JG nicht stattgegeben werden sollte. Worin die angebliche Verletzung jagdlicher Grundsätze durch die drei im Spruch angeführten Abrundungsbescheide gelegen sein könnte, habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht ausgeführt, sodaß die bestehenden Abrundungen gemäß § 16 JG aufrecht zu belassen seien. Lediglich hinsichtlich des nicht mehr als Eigenjagdgrundstück beantragten Grundstückes Nr. 1620/5 und des Grundstückes Nr. 1390, welches inmitten der bereits abgerundeten Parzelle Nr. 1389 derselben Katastralgemeinde liege, seien die bestehenden Abrundungen zur Vermeidung einer - wesentlichen jagdlichen Interessen entgegenstehenden - Beeinträchtigung des Jagdbetriebes in der im Spruch angeführten Weise zu ergänzen gewesen.
Im Abschnitt VI des Spruches wurde ausgeführt, der nördliche Grundstückskomplex des Genossenschaftsjagdgebietes N im Ausmaß von 57 ha grenze unter anderem an die Genossenschaftsjagd L; die südlich des Eigenjagdgebietes B gelegenen Grundstücke des Genossenschaftsjagdgebietes N im Ausmaß von rund 64 ha grenzten unter anderem an das Genossenschaftsjagdgebiet A. Nur teilweise von Eigenjagden umschlossene Flächen eines Genossenschaftsjagdgebietes, welches zum Teil an ein anderes Genossenschaftsjagdgebiet anschließe, stellten keinen Jagdeinschluß dar.
Beide Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, wobei die Rechtsmittelschriften - ausgehend von der verschiedenen Interessenslage der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin - gegensätzliche Berufungsanträge und unterschiedliche Begründungen enthielten.
Die Erstbeschwerdeführerin bemängelte, daß in Abschnitt I des angefochtenen Bescheides die Grundstücke Nr. 1388/1, 1553, 1592/1, 1592/2, 1618, 1622/2 und, 1682 der Katastralgemeinde N als zum Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin gehörig festgestellt worden seien. Sie brachte vor, daß die gegenständlichen Grundstücke zwar unmittelbar der mittelbar über andere der Zweitbeschwerdeführerin gehörige Grundstücke mit dem Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin zusammenhingen, daß aber die Konfiguration eine derartig ungünstige sei, daß auf den betreffenden Grundstücken, die zwar mit dem Eigenjagdgebiet zusammenhingen, eine zweckmäßige Jagdausübung nach § 6 Abs. 1 JG nicht möglich sei, da insbesondere eine ausreichende Breite nicht vorliege. Gemäß § 9 JG werde ein Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen des Jagdgebietes durch lange Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese Grundstücke auch eine entsprechende Breite hätten, die sie SELBST zur Jagdausübung geeignet erscheinen ließe. Diese Voraussetzungen lägen bei den angeführten Grundstücken nicht vor, weshalb sie nicht dem Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin hätten zugeschlagen werden dürfen. Die Eigenjagdgebietsfeststellung beschränke sich ferner lediglich auf die Katastralgemeinde N und lasse außer acht, daß das Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin seine Fortsetzung in der Katastralgemeinde K finde. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin, welcher dem gegenständlichen Bescheid vorangegangen sei, gehe offensichtlich bewußt dieser Tatsache aus dem Weg, weil gleichzeitig Abrundungen beantragt wurden. Zöge man das Gesamtjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin in N und K heran, was geboten erscheine, dann wären naturgemäß die zulässigen Abrundungen gegenüber dem Eigenjagdgebiet wesentlich größer, als wenn lediglich die in der Katastralgemeinde N gelegenen Grundstücke herangezogen würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin ließ in ihrer Berufung Abschnitt I des erstinstanzlichen Spruches über die Feststellung des Eigenjagdgebietes zwar unangefochten, nahm aber dagegen Stellung, daß der Antrag auf Feststellung der Eigenjagdbefugnis auf den Grundstücken Nr. 1344/2, 1549/1, 1549/2 und 1554 der Katastralgemeinde N abgewiesen worden sei (Abschnitt IV des Spruches). Bezüglich des Grundstückes Nr. 1344/2 führte sie aus, daß dieses im Westen des Eigenjagdgebietes B gelegene Grundstück eine Breite von 70 m habe und durchaus mit dem übrigen Eigenjagdgebiet im Zusammenhang stünde und bejagt werden könne. Die Feststellung der belangten Behörde, daß die Grundstücke Nr. 1549/1, 1549/2 und 1554 mit dem übrigen Eigenjagdgebiet keinen Zusammenhang hätten, entspreche nicht den Tatsachen. Die Behörde habe § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 JG unrichtig ausgelegt. Wenn nach dem Gesetz schmale Streifen den Zusammenhang von Eigenjagdgebiet nicht herzustellen geeignet seien, könnten derartige schmale Streifen auch eine Trennung von zusammenhängenden Eigenjagdgebieten nicht herbeiführen.
Bezüglich der Aufrechterhaltung der bisherigen Abrundungen - so führte die Zweitbeschwerdeführerin zu Abschnitt III des Bescheides aus - gehe die Jagdbehörde von einem grundlegenden Rechtsirrtum aus. Durch die Neufassung des § 15 Abs. 2 JG im Jahre 1969, wodurch die Abrundungen beschränkt worden seien, hätten sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert. Die Abrundungen zu Lasten des Eigenjagdgebietes an das Genossenschaftsjagdgebiet beliefen sich auf fast 15 %, wogegen die Abrundung vom Genossenschaftsjagdgebiet N an das Eigenjagdgebiet kaum 2,5 % des Genossenschaftsjagdgebietes betrage. Zu Abschnitt V des Spruches - wonach das Begehren nach Zuerkennung des Vorpachtrechtes für alle im Eigenjagdgebiet befindlichen Wege abgewiesen worden war - behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, daß diese Vorgangsweise mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe. Sie wandte sich schließlich auch gegen Abschnitt VI des Spruches, demzufolge der Antrag auf Abrundung des Jagdgebietes B bzw. auf Anerkennung des Vorpachtrechtes im Norden und Süden durch Zuweisung sämtlicher Grundstücke des Genossenschaftsjagdgebietes abgewiesen worden war. Hier berufe sich die Verwaltungsbehörde inkonsequenterweise auf die prozentuellen Grenzen des § 15 Abs. 2 JG, während sie diese Begrenzung bei schon vorgenommenen Abrundungen nicht gelten lassen wolle. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe sich nicht mit dem Antrag auseinandergesetzt, das Eigenjagdgebiet B im Norden und Süden entsprechend zu arrondieren. § 14 Abs. 4 JG könnte hier analog angewendet werden.
In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens führte die Niederösterreichischen Landesregierung an Ort und Stelle am 9. März 1972 eine kommissionelle Verhandlung durch. Bei dieser Verhandlung bezeichnete der amtliche Jagdsachverständige die Zuweisung der durch das Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin führenden öffentlichen Wege im Abrundungswege als zweckmäßig. Gegen eine Abrundung des Eigenjagdgebietes im Norden und Süden sprach sich der Jagdsachverständige mit der Begründung aus, daß sich im nördlichen Gebiet die Jagdgrenze mit der Grenze zwischen Wald und Feld decke, der Grenzzug durchaus geradlinig und in der Natur übersichtlich sei. Bestehende Verzahnungen seien schon früher durch Abrundungen eliminiert worden. Auch der im Süden gelegene Komplex umfasse landwirtschaftliche Flächen. Die Jagdgrenze verlaufe durch die Felder, sei aber in der Natur erkenntlich und geradlinig. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes sei durch diesen Grenzverlauf nicht zu befürchten.
Mit dem Bescheid vom 30. August 1972 wies die Niederösterreichische Landesregierung die Berufungen der beiden Beschwerdeführer zwar gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 12, 14, 15 und 16 JG ab und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Dezember 1971, dies jedoch mit der Maßgabe, daß diverse Weggrundstücke zugunsten des Eigenjagdgebietes der Zweitbeschwerdeführerin abgerundet wurden. Desgleichen wurde das Grundstück Nr. 1344/2 der Katastralgemeinde N als Eigenjagdgebiet anerkannt, jedoch unter einem zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes abgerundet.
In der Begründung des Rechtsmittelbescheides legte die Niederösterreichische Landesregierung dar, daß der Landesjagdbeirat das Amtsgutachten, welches anläßlich des Lokalaugenscheines durch die Berufungsbehörde am 9. März 1972 erstattet wurde, zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Während die Jagdgenossenschaft N sowohl das seinerzeitige Gutachten als auch die Erklärung des Landesjagdbeirates zustimmend zur Kenntnis genommen habe, sei von der Eigenjagdberechtigten IK eingewendet worden, daß sich das Gutachten nicht mit ihren Anträgen auseinandersetze. Den Berufungsausführungen der Zweitbeschwerdeführerin hielt die Niederösterreichische Landesregierung unter anderem entgegen, daß die Aufrechterhaltung früher verfügter Abrundungen trotz inzwischen geänderter Rechtslage deshalb berechtigt sei, weil § 15 Abs. 2 JG nur hinsichtlich neu zu verfügender Abrundungen anzuwenden sei. Die Grundstücke Nr. 1549/1, 1549/2 und 1554 der Katastralgemeinde N hätten nicht als dem Eigenjagdgebiet zugehörig erkannt werden können, da von einem Zusammenhang mit dem übrigen Eigenjagdgebiet insbesondere auch von einer Punktberührung im Sinn des § 9 Abs. 1 JG keine Rede sein könne. Hingegen habe das Berufungsvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin über den Zusammenhang des Grundstückes Nr. 1344/3 (richtig wohl 1344/2) der Katastralgemeinde N mit dem übrigen Eigenjagdgebiet als zutreffend anerkannt werden müssen. Zusätzliche Abrundungen gegenüber früher, insbesondere im Norden und Süden des Eigenjagdgebietes, seien nicht erforderlich, wie der Amtssachverständige in seinem durchaus schlüssigen Gutachten dargelegt habe. Bezüglich der Weggrundstücke sei das in der Verhandlung am 9. März 1972 hergestellte Einvernehmen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen gewesen.
II. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich sowohl die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene und zur Zl. 1600/72) protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, als auch die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene und zur Zl. 1700/72 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
1 Zur Beschwerde Zl. 1600/72
Die Erstbeschwerdeführerin legt dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Last, weil die Jagdbehörden unbeschadet verschiedentlicher Abrundungsverfügungen auch solche Grundstücke als zum Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin gehörig qualifiziert hätten, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite nicht besäßen.
Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. § 6 Abs. 1 JG muß im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 und 2 JG ausgelegt werden Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 JG steht die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Als zusammenhängend im Sinn des § 6 Abs. 1 JG ist nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch gemäß § 9 Abs. 2 JG der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erhellt mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß zwar jede für die Eigenjagd beanspruchte Teilfläche mit dem übrigen Jagdgebiet zusammenhängen muß; daß aber jeder einzelne Teil des für die Eigenjagd in Anspruch genommenen Gebietes auch eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Qualifikation im Sinn des § 6 Abs. 1 JG erster Satz besitzen muß, nämlich eine geeignete Gestaltung und insbesondere Breite, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Mit ihrem Vorbringen hätte die Erstbeschwerdeführerin nur dartun können, daß das Eigenjagdgebiet als solches auf der Grundlage des § 6 JG nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt hätte werden dürfen.
Das hat die Erstbeschwerdeführerin aber nicht getan, sondern nur behauptet, daß einzelne Grundstücke wegen ihrer Konfiguration aus jagdwirtschaftlichen Erwägungen nicht dem Eigenjagdgebiet zugehören könnten. In einer solchen Richtung sieht aber das Gesetz nicht die von der Erstbeschwerdeführerin ins Auge gefaßte Lösung vor, sondern bestimmt, daß ungünstige Grenzverläufe von Grundstücken gegebenenfalls im Wege von Abrundungen zu bereinigen sind. Unbeschadet der Feststellung nachträglicher Vorpachtrechte und der Vornahme entsprechender Abrundungen sind demnach ALLE zur zusammenhängenden Grundfläche (§ 9 Abs. 1 und 2 leg. cit.) gehörigen Grundstücke in die Eigenjagd einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich also der gegenteiligen, von der Erstbeschwerdeführerin vertretenen Auslegung nicht anzuschließen, mag auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - abweichend von der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsauffassung - mit der nunmehrigen Ansicht der Erstbeschwerdeführerin weitgehend übereinstimmen. Träfe die Rechtsansicht der Erstbeschwerdeführerin zu, dann hätte beispielsweise die Berufungsbehörde das Grundstück Nr. 1344/2, welches fingerförmig in das Genossenschaftsjagdgebiet N hineinragt, von vornherein nicht als Bestandteil des Eigenjagdgebietes anerkennen dürfen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte es allerdings nicht darauf ankommen, ob die Erstbeschwerdeführerin anläßlich der örtlichen Verhandlung mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden gewesen ist, da die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen einer Parteidisposition nicht zugänglich ist. Wenn auch die Erstbeschwerdeführerin den bemerkenswerten Gesichtspunkt der Einschränkung der gesetzlichen Abrundungsmöglichkeit durch die Novellierung der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JG in die Waagschale wirft, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dennoch nicht der Auffassung anzuschließen, daß sich die Rechtslage durch die Jagdgesetznovelle vom 17.
April 1969, LGBl. Nr. 215, in der hier strittigen Beziehung irgendwie geändert hätte. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG 1965).
2. Zur Beschwerde Zl. 1700/72.
Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst dahin gehend beschwert, daß ihr Eigenjagdrecht nicht auch in Ansehung der Grundstücke Nr. 1554, 1549/1 und 1549/2 der Katastralgemeinde N anerkannt worden sei. In der Beschwerde wird ausgeführt, daß eine Punktberührung zwischen dem festgestellten Eigenjagdgrundstück Nr. 1533 der Katastralgemeinde N und den bezogenen Grundstücken gegeben sei, da diese nur durch Wege getrennt seien und Wege gemäß § 9 Abs. 3 JG keine Unterbrechung des Zusammenhanges bildeten. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Zweitbeschwerdeführerin über die Feststellung des angefochtenen Bescheides hinweg, "daß ein 12 m breiter dazwischenliegender fremder Grundstreifen einen solchen Zusammenhang nicht herzustellen vermag". Daß es sich bei dem fremden Grundstreifen um ein Weggrundstück handle, welches den jagdlichen Zusammenhang mit dem Jagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin nicht unterbricht, ist nicht nur im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, sondern es stellt auch das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine im Grund des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, es liege eine "Punktberührung" vor, findet keine Deckung in der Aktenlage.
Ebensowenig erweist sich die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin als stichhältig, daß die beiden im Norden bzw. Süden gelegenen Teile des Genossenschaftsjagdgebietes N durch Einräumung eines Vorpacht-rechtes bzw. im Abrundungswege der jagdlichen Nutzung durch die Zweitbeschwerdeführerin hätten zugänglich gemacht werden müssen. Die von der Zweitbeschwerdeführerin angezogene Bestimmung des § 14 Abs. 4 JG lautet: "Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 JG erfolge." Da nach der Aktenlage das Genossenschaftsjagdgebiet N die Fläche von 115 ha um ein Vielfaches übersteigt, ist die Bestimmung des § 14 Abs. 4 JG auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die Formulierung "ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet" nur die Auslegung zuläßt, daß damit das Genossenschaftsjagdgebiet im ganzen, nicht aber einzelne in Streulage befindliche Teile gemeint sind, die das Ausmaß von 115 ha nicht erreichen.
Ebensowenig bestand für die Berufungsbehörde Anlaß, diese Gebiete im Abrundungsweg dem Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin zuzuschlagen. Verlaufen die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig, daß sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder eines Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen (§ 15 Abs. 2 erster Satz JG). Nach dem unbedenklichen Gutachten des Amtssachverständigen ist von einem derartigen ungünstigen Verlauf keine Rede, sodaß eine Abrundung von Teilen des Genossenschaftsjagdgebietes im Norden ("X") und im Süden - ("Y") und eine Zuweisung an das Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht in Frage kam.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem angefochtenen Bescheid schließlich auch zur Last gelegt, daß zufolge der Neufassung des § 15 Abs. 2 JG durch die Jagdgesetznovelle 1969 rechtlich eine wesentliche Änderung eingetreten sei, sodaß früher verfügte Abrundungen im Sinne des § 16 JG nicht ohne weiteres bestehen bleiben könnten.
Vor dem Inkrafttreten der Jagdgesetznovelle vom 17. April 1969, LGBl. Nr. 215, am 23. Juli 1969 hat der zweite Teil des Absatzes 2 des § 15 JG 1947 folgendermaßen gelautet: "Zu diesem Zwecke (d. i. der Abrundung der Jagdgebiete) kann die Bezirksverwaltungsbehörde einzelne Grundflächen von einem Jagdgebiet abtrennen und einem anderen angliedern oder Grundflächen der aneinander grenzenden Jagdgebiete austauschen. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken.
Durch die Jagdgesetznovelle 1969 wurde § 15 Abs. 2 JG durch einen Satz folgenden Wortlautes ergänzt: "Die einzelne Abrundung darf nicht mehr als 3 v. H., sämtliche Abrundungen dürfen nicht mehr als 5 v. H. des Jagdgebietes, von dem die Abtrennung erfolgt, umfassen."
Zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der belangten Behörde besteht nun Streit darüber, ob sich die Voraussetzungen für die Abrundung durch gesetzliche Beschränkung der Abrundungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 letzter Satz JG mit Inkrafttreten der Jagdgesetznovelle 1969 wesentlich geändert haben, oder ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung der früher getroffenen Abrundungsverfügungen nach § 16 JG nicht vorliegen.
Gemäß § 16 JG bleiben die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 und 15 Abs. 2 JG getroffenen Verfügungen solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Jagdausschüsse bzw. Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung bzw. Abrundung der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind, sechs Monate vor Ende einer laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Die belangte Behörde hält in ihrer Gegenschrift an der Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 16 JG nur solche Änderungen der Voraussetzungen meinen könne, die in tatsächlicher Hinsicht eingetreten seien. Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen vertritt die Ansicht, daß durch die Neufassung des § 15 Abs. 2 JG rechtlich eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 leg. cit. eingetreten sei und nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur die neue Bestimmung angewendet werden könne. Die Ansicht, daß früher verfügte Abrundungen gemäß § 16 JG weiter bestehen zu bleiben hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auf die prozentualen Höchstausmaße im Sinn des § 15 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1969 Bedacht nehmen, sei gesetzwidrig.
Dieser Ansicht der Zweitbeschwerdeführerin pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei. Unter dem Begriff der wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen im Sinne des § 16 JG ist nämlich nicht nur die wesentliche Änderung von Sachverhaltselementen, sondern auch die nachträgliche Änderung der hier maßgebenden Rechtsvorschrift des § 15 Abs. 2 JG zu verstehen, sofern sie bestehende Abrundungsverfügungen unter dem Blickwinkel der neuen Rechtslage als gesetzwidrig erscheinen läßt. Die gegenteilige Meinung der belangten Behörde steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
3. Somit entsprach der angefochtene Bescheid im Sinne dieser Ausführungen insoweit nicht dem Gesetz. Über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufzuheben, als durch ihn in Erledigung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Dezember 1971 Abrundungen aus dem Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes der Erstbeschwerdeführerin aufrechterhalten bzw. angeordnet wurden. Im übrigen war auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG 1965). Insoweit der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde erster Instanz die Möglichkeit einer neuen Entscheidung über die strittige Abrundung auf Grund der neuen Rechtslage eröffnen müssen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, und zwar in Ansehung des Zuspruches von Aufwandersatz an die belangte Behörde durch die Erstbeschwerdeführerin auf Art. I B Z. 4, 5 und 6 und in Ansehung des Zuspruches von Aufwandersatz an die Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde auf Art. I A Z. 1 und 2 und in beiden Fällen auf Art. IV der zitierten Verordnung.
Wien, am 30. März 1973