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1558/72 ECLI:AT:VWGH:1972:1972001558.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; forced emigration requires direct persecution, not just foreign treatment.

Geschäftsnummer 1558/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against the rejection of her victim status under the Victim Care Act. The applicant argued that her inability to return to Austria constituted forced emigration, but the court distinguished this from the statutory requirement of direct persecution. The court held that mere treatment by a foreign state, without a direct coercive measure against the applicant, does not satisfy the legal definition of forced emigration.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 2 lit. f Opferfürsorgegesetz; Forced emigration requires a direct coercive measure against the individual, not merely differential treatment by a foreign state.

Schlagwörter

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forced emigration victim status direct persecution administrative appeal victim care act procedural dismissal statelessness

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 2 lit. f Opferfürsorgegesetz
opfer-fürsorgegesetz
§ 14 Abs. 2 lit. a Opferfürsorgegesetz
opfer-fürsorgegesetz
§ 66 Abs. 4 AVG 1950
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
f OFG an die Beschwerdeführerin abgelehnt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
§ 47 Abs. 1 VwGG 1965
§ 48 Abs. 2 VwGG 1965
Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965
a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien.
§ 42 Abs. 1 VwGG
f OFG an die Beschwerdeführerin abgelehnt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Slg. N. F. Nr. 3188/A vom 12. November 1953

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 399,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Landeshauptmann von Wien lehnte mit Bescheid vom 17. Mai 1972 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung einer Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. f OFG, in der Fassung der 20. OpferfürsorgegesetzNovelle, BGBl. Nr. 205/1969, und auf Ausstellung eines Opferausweises ab. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin sei Ende 1937 als „au pair“Mädchen nach England zur Vervollkommung ihrer Sprachkenntnisse gegangen und habe ihren Wohnsitz in Wien auch nicht aufgegeben. Die polizeiliche Abmeldung in Wien sei am 17. Juli 1940 erfolgt. Aus diesem Sachverhalt zog der Landeshauptmann den Schluß, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. f OFG bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, nach der neuen Fassung des Opferfürsorgegesetzes sei zur Ausstellung eines Opferausweises nicht mehr notwendig, daß das tatsächliche Verlassen Österreichs erst nach dem 13. März 1938 stattgefunden habe, es genüge vielmehr, daß die Rückkehr unmöglich gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien. Zu den Berufungsausführungen stellte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fest, daß für den Anspruch auf Entschädigung wegen Internierung als feindlicher Ausländer (§ 14 Abs. 2 lit. a OFG) die Voraussetzung einer verfolgungsbedingten Auswanderung auch dann als erfüllt anzusehen sei, wenn Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland hatten, im Fall ihrer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 OFG zu gewärtigen gehabt hätten.

Diese Gleichstellung habe ihren Grund darin, daß Personen, die bereits vor dem 13. März 1938 aus anderen als den im § 1 Abs. 1 oder 2 OFG erfaßten Gründen im Ausland gewesen seien, von den Behörden des Gastlandes ebenso behandelt worden seien wie jene österreichische Staatsbürger, die erst wegen der drohenden Verfolgung emigriert seien. Da beide Personengruppen als sogenannte „feindliche Ausländer“ interniert worden seien, sei es als geboten erschienen, die Gleichstellung auch hinsichtlich der für diese Internierung vorgesehenen Entschädigungsansprüche vorzunehmen.

Demgegenüber sei die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 lit. f OFG weder Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 2 lit. a OFG noch sei der erfaßte Personenkreis ident, da Voraussetzung für die Zuerkennung der Anspruchsberechtigung unter anderem der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung sei, während für den Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 2 lit. a OFG der derzeitige Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht gefordert werde. Der Anspruch nach § 1 Abs. 2 lit. f OFG stelle außerdem auf eine erlittene Verfolgung ab, zu deren Annahme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gegen den Anspruchswerber selbst aus dem im Opferfürsorgegesetz angeführten Gründen und seitens der eben da aufgezählten Stellen und Organisationen gesetzte Maßnahme gefordert werde, während die Entschädigungsansprüche nach § 14 OFG die Zugehörigkeit zum Kreise der Anspruchsberechtigten im engeren Sinne das ist der in § 1 OFG erfaßte Personenkreis - weder voraussetzen noch begründen.

Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 14 Abs. 3 OFG auf Fälle der Geltendmachung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 lit. f OFG sei daher nicht zulässig und es müsse aus dem Fehlen der analogen Bestimmung im § 1 Abs. 2 lit. f OFG geschlossen werden, daß für die Zuerkennung der Anspruchsberechtigung wegen Emigration die tatsächliche, unter der Drohung der Verfolgung aus den im § 1 angeführten Gründen erfolgte Auswanderung gefordert werde.

In der vorliegenden Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, es sei in ihrem Fall durchaus richtig, daß sie nicht durch rassische Verfolgungsmaßnahmen veranlaßt worden sei, sich nach England zu begeben. Desgleichen sei es ihr bekannt, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Opferfürsorgesachen anders als auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes die Ausstellung eines Opferausweises bei sogenannten „Frühemigranten“, also bei Personen, die sich faktisch bereits vor dem 13. März 1938 ins Ausland begeben haben, abgelehnt habe. Durch die Neufassung des Opferfürsorgegesetzes (gemeint ist offenbar die 20. OpferfürsorgegesetzNovelle, durch die dem § 1 Abs. 2 eine lit. f angefügt wurde) ergebe sich jedoch eine neue rechtliche Beurteilung. Auswanderung nach der üblichen Auslegung des Begriffes läge lediglich dann vor, wenn jemand seinen Wohnsitz mit der Absicht ins Ausland verlegt habe, dort eine dauernde neue Heimat zu finden. Es sei daher im gegenständlichen Falle gar keine Ausreise nach England durch Verfolgungsmaßnahmen herbeigeführt worden, anderseits habe auch im Augenblick des Verlassens Österreichs nicht die Absicht stattgefunden, im Ausland den Wohnsitz zu nehmen, was sich bereits daraus ergebe, daß Beschäftigungsverhältnisse als „au pair“Mädchen befristet seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz OFG sind als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs (im besonderen einer Staatspolizei)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaße zu Schaden gekommen sind. Als eine solche Schädigung ist nach § 1 Abs. 2 lit. f OFG eine erzwungene Emigration nach Vollendung des sechsten Lebensjahres anzusehen, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat.

Mit der Auslegung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 2 OFG hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt befaßt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 12. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3188/A, ausgesprochen, schon der klare Wortlaut des § 1 Abs. 2 OFG schließe jeden Zweifel aus, daß der Gesetzgeber den Opferausweis und die mit diesem verbundenen Begünstigungen nur solchen Personen zukommen lassen wollte, die aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch eine unmittelbar gegen sie selbst, also gegen sie persönlich, gerichtete Maßnahme einer der im § 1 Abs. 2 OFG näher bezeichneten Behörden oder Parteidienststellen erheblich zu Schaden gekommen seien. Dieser Einleitungssatz ist durch die 20. OpferfürsorgegesetzNovelle, BGBl. Nr. 205/1969, weder unmittelbar berührt worden noch hat er durch die Anfügung der lit. f einen anderen Sinn erhalten. Schon deshalb besteht im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, wegen geänderter Rechtslage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen. Darüber hinaus ist anzuführen, daß der Wortlaut der durch die 20. OpferfürsorgegesetzNovelle eingefügten lit. f die bisher vertretene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Beschwerdefall stützt, spricht sie doch von einer „erzwungenen Emigration“, was nichts anderes bedeuten kann, als daß die Emigration von einer der im § 1 Abs. 2 erster Satz OFG erwähnten Stellen durch eine unmittelbar gegen die Person des Emigranten gerichteten Maßnahme „erzwungen“ wurde. Von einer derartigen Maßnahme kann im Beschwerdefall nicht gesprochen werden, weil sich die Beschwerdeführerin seit Ende 1937 in England und nicht im Einflußbereich des Deutschen Reiches aufgehalten hat. Die von der Beschwerdeführerin offenbar ins Auge gefaßte, auf rassische Gründe zurückzuführende Verhinderung der Rückkehr nach Österreich stellt aber keine unmittelbare, gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Maßnahme einer der im § 1 Abs. 2 erster Satz OFG näher bezeichneten Stellen dar.

Soweit die Beschwerdeausführungen allenfalls auf einen Vergleich mit der Auswanderung im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. a OFG abzielen, so hat die belangte Behörde, wie dem oben wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, zutreffend auf die sehr wesentlichen Unterschiede zwischen § 1 Abs. 2 lit. f OFG und § 14 Abs. 2 lit. a OFG hingewiesen, die es ausschließen, Auswanderung im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. a OFG mit „Emigration“ nach § 1 Abs. 2 lit. f OFG gleichzusetzen.

Da somit die belangte Behörde aus zutreffenden Gründen die Zuerkennung der Anspruchsberechtigung wegen verfolgungsbedingter Emigration nach § 1 Abs. 2 lit. f OFG an die Beschwerdeführerin abgelehnt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, m 22. November 1972