VwGH dismisses complaint on planning exception and transfer to Constitutional Court; neighbor lacks standing and procedural rights.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the complaint regarding a planning exception for a weekend house and rejected the request to transfer the case to the Constitutional Court. The complainants failed to raise valid objections during the building permit procedure and lacked the legal standing to challenge the planning declaration as neighbors. Furthermore, the court noted that the complainants had effectively withdrawn their original claim for annulment by filing a subsequent, different request, and the Constitutional Court transfer was procedurally inadmissible under the relevant federal constitution law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs. 3 ROG; § 68 Abs. 4 AVG 1950; Art. 144 B-VG: Neighbors without party status in the building permit procedure lack standing to challenge the planning declaration and cannot claim suspension of proceedings; transfer to the Constitutional Court is inadmissible if the complainant should have filed a direct complaint under Art. 144 B-VG.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, den Antrag auf Abtretung an den Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- (zusammen S 600,--) sowie den mitbeteiligten Parteien Franz und Hermine L. Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- (zusammen: S 2.030,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die mitbeteiligten Parteien Franz und Hermine L. suchten am 14. Mai 1970 bei der Gemeinde Elsbethen um eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG), LGBl. Nr. 78/1968, zur Errichtung eines Wochenendhauses auf einem Teil des nicht von einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan erfaßten Grundstückes Nr. 90/2 der Katastralgemeinde X an. Am 16. September 1970 faßte die Gemeindevertretung (das ist der Gemeinderat) von Elsbethen den Beschluß, daß für das genannte Grundstück gemäß § 13 Abs. 3 ROG die Ausnahme vom Bauverbot erteilt und diese Parzelle als reines Wohngebiet erklärt werde. Am 20. Oktober 1970 beantragte die Gemeinde Elsbethen bei der Salzburger Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieses Beschlusses. Über Aufforderung des Amtes der Salzburger Landesregierung, eine Stellungnahme der Anrainer einzuholen, forderte das Gemeindeamt der Gemeinde Elsbethen den Erstbeschwerdeführer telephonisch zur Äußerung auf; dieser gab am 5. November 1970 eine (ablehnende) schriftliche Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 30. November 1970, Zl. VI-2015/12-1970, erteilte die Salzburger Landesregierung die von der Gemeinde beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung. Hierauf gewährte die Gemeindevertretung von Elsbethen mit Bescheid vom 4. Jänner 1971, Zl. 694/1970, den mitbeteiligten Parteien gemäß § 19 Abs. 3 ROG die angestrebte Ausnahme vom Bauverbot "für zirka 1050 m2 des Grundstückes Nr. 90/11" - das ist ein Teil des Grundstückes Nr. 90/2 - der Katastralgemeinde X zum Zwecke der Errichtung eines Wochenendhauses. Den Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid nicht zugestellt. Am 4. Juni 1971 beantragten die Beschwerdeführer, welche von der Ausnahmegewährung inzwischen im Zuge des Baubewilligungsverfahrens erfahren hatten, bei der Salzburger Landesregierung die Nichtigerklärung des vorerwähnten Bescheides der Gemeindevertretung vom 4. Jänner 1971 und des ihm zugrunde liegenden Beschlusses der Landesregierung vom 30. November 1970. Am 5. Oktober 1971 teilte ihnen das Amt der Landesregierung mit, daß eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 mangels einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht möglich sei, der Tatbestand für eine Nichtigerklärung nach § 19 Abs. 4 ROG aber nicht vorliege, und stellte ihnen frei, einen "förmlichen Bescheid" zu verlangen was die Beschwerdeführer jedoch nicht taten.
Am 19. Jänner 1971 suchten die mitbeteiligten Parteien Franz und Hermine L. bei der Gemeinde Elsbethen um Erklärung des Grundstückes Nr. 90/11 der Katastralgemeinde X zum Bauplatz an. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1971, Zl. 81/1971, wurde die beantragte Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 90/11 der Katastralgemeinde X "im Gesamtausmaß von 1050 m2" zum Zwecke der Errichtung eines Wochenendhauses gemäß §§ 12, 14 (Abs. 2) und 26 des Bebauungsgrundlagengesetzes, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 69/1968, erteilt; den Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid nicht zugestellt. Am 22. Oktober 1971 beantragten die Beschwerdeführer bei der Salzburger Landesregierung - und zwar in Abänderung ihres vorerwähnten, auf Nichtigerklärung der Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 ROG gerichteten Antrages - die Nichtigerklärung des Bescheides über die Bauplatzerklärung vom 3. Juni 1971 (fälschlich als mit 18. Mai 1971 datiert bezeichnet) gemäß § 19 Abs. 4 ROG. Am 11. Jänner 1972 teilte ihnen das Amt der Landesregierung mit, daß der Tatbestand für eine Nichtigerklärung gemäß § 19 Abs. 4 ROG nicht vorliege, weil eine Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes erteilt worden sei.
Am 26. Jänner 1971 suchten die mitbeteiligten Parteien Franz und Hermine L. bei der Gemeinde Elsbethen um die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 90/11 der Katastralgemeinde X nach der Salzburger Landbauordnung (LBO 1968), LGBl. Nr. 84/1968, an. Bei der am 18. Mai 1971 abgehaltenen Bauverhandlung, zu welcher die Beschwerdeführer zu Handen ihres damals ausgewiesenen Vertreters unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen worden waren, erhoben die Beschwerdeführer einerseits Einwendungen gegen den geplanten Bau an sich (Behinderung der Aussicht von ihrem Grundstück; Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Rauchentwicklung wegen der Situierung des Kamines sowie durch das Zufahren von Personenkraftwagen; Bezeichnung und Ausstattung des Wochenendhauses als Einfamilienhaus; Verlangen nach Verlegung des Objektes nach Westen hin; fehlender Eigentumsnachweis; Verlangen nach Errichtung einer Stützmauer). Anderseits wandten die Beschwerdeführer ein, die Ausnahmegenehmigung "aus der Flächenwidmung" sei nicht unter Einhaltung der vom Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 3 ROG sei eine Ausnahmegenehmigung nur nach Anhörung der Anrainer und außerdem nach Einholung der Zustimmung der Landesregierung zu bewilligen. Eine Anhörung der Beschwerdeführer sei nicht erfolgt. Insbesondere habe die Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise Gelegenheit gehabt, zum Antrag Stellung zu nehmen; der Erstbeschwerdeführer aber sei lediglich telephonisch - und zwar erst während des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde - befragt worden, ob er gegen das Aufnahmeansuchen etwas einzuwenden habe, worauf er telephonisch diverse Einwendungen vorgebracht und diese in seinem Schreiben vom 5. November 1970 nochmals konkretisiert habe, dies jedoch lediglich für sich selbst und nicht auch für die Zweitbeschwerdeführerin (seine Ehegattin). Im Hinblick auf dieses Vorbringen zur Frage der Ausnahmegenehmigung beantragten die Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung, das Verfahren bis zur Klärung des "Vorverfahrens", dessen "Nichtigkeit" beantragt werde, zu unterbrechen, bzw. einen Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen. Dieser Antrag wurde unter Vorlage eines Durchschlages des (vorerwähnten) Nichtigerklärungsantrages mit einem am 7. Juni 1971 eingebrachten Schriftsatz wiederholt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1971, Zl. 115/1971, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Elsbethen den mitbeteiligten Parteien L. gemäß §§ l, 10, 11 und 95 (LBO 1968) die Baubewilligung für ein Wochenendhaus auf dem Grundstück Nr. 90/11 der Katastralgemeinde X. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer wie folgt erledigt: Als unzulässig zurückgewiesen wurden die Einwendung des mangelnden Eigentumsnachweises sowie der Antrag auf Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens; auf den Rechtsweg verwiesen wurden die Einwendung der Beeinträchtigung durch das Zufahren von Personenkraftwagen, die Forderung nach Errichtung einer Stützmauer sowie, insoweit sie auch privatrechtlicher Natur seien, die Einwendungen der Behinderung der Aussicht und die Beeinträchtigung durch Rauchentwicklung; als unbegründet abgewiesen wurden die Einwendungen der Nichteinhaltung des § 19 Abs. 3 ROG bei der Ausnahmegenehmigung wegen Unterlassung der Anhörung der Anrainer, die Einwendung der Bezeichnung und Ausstattung des Wochenendhauses als Einfamilienhaus, die Forderung nach Verlegung des Objektes nach Westen hin sowie, insofern sie nicht privatrechtlicher Natur seien, die Einwendungen bezüglich Behinderung der Aussicht und Beeinträchtigung durch Rauchentwicklung.
Gegen diesen Bescheid. erhoben die Beschwerdeführer wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Berufung. Mit dem auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom 19. November 1971 durch den Vizebürgermeister am 22. November 1971, z. Zl. 115/1971, ausgefertigten Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen, doch wurde in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der von der ersten Instanz zurückgewiesene Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nunmehr abgewiesen.
Gegen den erwähnten Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63/1965 in der Fassung des Landesgesetzblattes Nr. 59/1971, und machten darin gleichfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie stellten den Antrag, die Landesregierung wolle die bekämpfte Baubewilligung aufheben und das Bauansuchen abweisen bzw. entscheiden, daß das Verfahren gemäß § 38 AVG 1950 auszusetzen sei, für den Fall aber, als die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung in der Sache selbst nicht treffen sollte, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Gemeinde rückverweisen.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1972 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer, soweit eine Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde in der Sache selbst beantragt und soweit feuerpolizeiliche Belange geltend gemacht wurden, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Auftrag zu erteilen, vorerst über die Anträge auf Nichtigerklärung sowohl der Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot nach § 19 Abs. 3 ROG 1968 als auch der Bauplatzerklärung nach § 19 Abs. 4 ROG 1968 bescheidmäßig abzusprechen. (Dieser Antrag kann im gegebenen Zusammenhang nur als ein solcher auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gewertet werden.) In eventu wird der Antrag gestellt, die Akten dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, weil die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den "ordentlichen Richter'' (durch unterbliebene Beteiligung an dem Vorfahren über die Ausnahmegenehmigung) verletzt worden seien.
Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid habe sich über den Umstand hinweggesetzt, daß die Ausnahmegenehmigung (Ausnahme von Bauverbot, Bauplatzerklärung) erteilt worden seien, ohne daß die Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äußern, ferner, daß das Raumordnungsgesetz 1968 keine Grundlage für ständige Ausnahmegenehmigungen werden dürfe, was auch für den vorliegenden Fall gelte, und schließlich, daß die belangte Behörde die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausnahme vom Bauverbot und der Bauplatzerklärung nicht bescheidmäßig erledigt habe, was alles dazu führe, daß der nunmehr angefochtene Bescheid auf Verwaltungsakten beruhe, deren Gesetzmäßigkeit nicht gegeben sei.
Im einzelnen wird dann noch begründet, warum die Beschwerdeführer ihre Nichtanhörung im Verfahren zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung für entscheidungswesentlich halten und warum sie der Auffassung sind, daß die Gewährung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 3 ROG 1968 sowie die nachfolgende Bauplatzerklärung mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar seien.
Die übrigen, im Verwaltungsverfahren behandelten Fragen, insbesondere die im einzelnen gegen den Bau erhobenen Einwendungen und die Zurückweisung der Vorstellung hinsichtlich der feuerpolizeilichen Belange, sind nicht als Beschwerdepunkt angeführt und werden auch in der Beschwerde nicht weiter berührt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte in dieser die Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligten Parteien Franz und Hermine L. erstatten eine Gegenschrift und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltenden Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides außerhalb der vorhin dargestellten Beschwerdepunkte kann daher nicht zum Anlaß einer Aufhebung des Bescheides genommen werden.
Überdies hatten die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung von Nachbarn, sodaß sich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf die allfällige Verletzung ihrer subjektiven Nachbarrechte beschränken muß. Da die Beschwerdeführer zur Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen waren, eine im Verwaltungsverfahren eingetretene Präklusion aber auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachten ist, wie dieser bereits in einer Reihe von Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat (siehe etwa das Erkenntnis vom 12. September 1966, Slg. N. F. Nr. 6980/A), können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur jene Nachbarrechte der Beschwerdeführer zum Tragen kommen, bezüglich welcher sie bei der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben hatten.
Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt daher davon ab, ob die Beschwerdeführer durch mangelnde, bzw. mangelhafte Anhörung im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 ROG oder aber durch die Verwerfung ihres Antrages auf Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zur bescheidmäßigen Erledigung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung der Ausnahmegenehmigung und der Bauplatzerklärung in ihren Rechten verletzt worden sind.
Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß sie gemäß § 19 Abs. 3 ROG, wie sie im Verwaltungsverfahren behaupteten und auch in der Beschwerde behaupten, vor Bewilligung der Ausnahme seitens der Gemeindevertretung hätten angehört werden müssen. Über die Anhörung hinausgehende Rechte sind den Anrainern aber im Gesetz nicht eingeräumt. Sie haben insbesondere auch keine Parteistellung im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme, wie sich aus § 72 b Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1965 in der Fassung der Gemeindeordnungs-Novelle 1971 ergibt. Die Ausnahmegewährung kann allerdings bei richtiger Rechtsauffassung nicht abstrakt, sondern nur im Zusammenhang mit einer konkreten Bauplatzerklärung oder Baubewilligung erteilt werden, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1972, Zl. 81/71 und 525/71, ausgesprochen und begründet hat; auf dieses Erkenntnis wird unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Dadurch, daß im vorliegenden Fall rechtsirrigerweise den mitbeteiligten Parteien L. ein Bescheid über die Ausnahmegewährung als solche zugestellt wurde, sind die Beschwerdeführer aber in ihren Rechten nicht verletzt worden, weil ihnen gegenüber dieser Bescheid gar nicht erlassen wurde, er also auch ihre Rechtssphäre nicht zu beeinflussen vermochte. Sie konnten sich zwar gegen die Bewilligung der Ausnahme nicht mit Erfolg im Verfahren zur Bauplatzerklärung nach §§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes zur Wehr setzen, weil gemäß § 12 Abs. 4 dieses Gesetzes Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes, nicht aber etwa auch der Nachbar, ist. Hingegen stand es ihnen frei, im Baubewilligungsverfahren ihre Einwendungen auch gegen die Bewilligung einer Ausnahme vom Bauverbot nach § 19 Abs. 1 ROG 1968 zu erheben (siehe das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1972, Zl. 81/71 und 525/71). Die unterlassene Anhörung der Beschwerdeführer vor der Beschlußfassung über die Ausnahme nach § 19 Abs. 3 ROG hat daher ihre Rechtssphäre nicht entscheidungswesentlich geschmälert.
Die Beschwerdeführer hätten sich eben bei der Bauverhandlung, wenn sie die Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG für rechtswidrig hielten, nicht darauf beschränken dürfen, ihre mangelnde Anhörung geltend zu machen; es wäre ihnen oblegen auszuführen, daß ihrer Auffassung nach entweder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung an sich nicht gegeben waren oder aber die Gewährung einer Ausnahme nicht im Sinne des Gesetzes läge (vgl. hiezu das zu § 9 des seinerzeit geltenden Salzburger Bauerleichterungsgesetzes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1964, Slg. N. F. Nr. 6275/A). Zu einer solchen Einwendung wären sie legitimiert gewesen, weil ein gesetzliches Bauverbot an sich geeignet ist, subjektive öffentliche Nachbarrechte zu begründen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1956, Slg. N. F. Nr. 4056/A).
Da die Beschwerdeführer aber gegen die Erteilung der Baubewilligung unter Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG eine entsprechende Einwendung nicht erhoben und die von ihnen erhobene Einwendung sich als nicht stichhältig erweist, sind sie in diesem Beschwerdepunkt in ihren Rechten nicht verletzt worden.
Die Beschwerdeführer hatten auch keinen Anspruch darauf, daß das Baubewilligungsverfahren bis zur Erledigung ihres Antrages auf Nichtigerklärung der Bauplatzerklärung ausgesetzt werde. Die Nachbarn genießen nämlich, wie bereits ausgeführt, in diesem Verfahren keine Parteistellung und der Bescheid ist auch ihnen gegenüber gar nicht ergangen. Sie hätten allerdings im Baubewilligungsverfahren einwenden können, daß und welche Nachbarrechte durch die Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf die Bauplatzerklärung verletzt wurden; dies haben sie jedoch nicht getan. Darüber hinaus konnte ihnen ein Anspruch auf Nichtigerklärung des Bauplatzerklärungsbescheides schon deswegen nicht zustehen, weil ihnen in dem betreffenden Verfahren gar nicht die Rechtsstellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 zukam, wie bereits ausgeführt wurde. Bezüglich dieses Antrages bestand daher gar keine Entscheidungspflicht der Behörde. Der ursprünglich gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG und des vorangegangenen Beschlusses der Gemeindevertretung kann aber schon deswegen nicht mehr mit Erfolg ins Treffen geführt werden, weil dieser Antrag mit dem späteren Antrag auf Nichtigerklärung der Bauplatzerklärung nur in der dadurch "geänderten Form" aufrechterhalten, in Wahrheit also zurückgezogen wurde. Somit sind die Beschwerdeführer auch in diesem Beschwerdepunkte nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zuge des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und liegt auch nach der Aktenlage nicht vor.
Was den Antrag der Beschwerdeführer anlangt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, so ist eine solche Möglichkeit im Gesetz nicht vorgesehen; falls die Beschwerdeführer der Auffassung waren, durch den Bescheid der belangten Behörde in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein, hätten sie gemäß Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben müssen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, auf das übrige Vorbringen in der Beschwerde und in den Gegenschriften näher einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, welche gemäß ihrem Art. IV Abs. 2 auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits anzuwenden war.
Wien, am 20. Februar 1973