Administrative court partially allows appeal, upholding fines for building code violations while dismissing access refusal claim.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna partially revoked the contested decision regarding the applicant's building code violations. The court found the applicant guilty of unauthorized subdivision and failure to provide required information, upholding the fines despite the applicant's claim of unjustified property access denial. Consequently, the applicant must reimburse procedural costs, while the main penalty remains valid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 20 a Abs. 1 Bauordnung für Wien; § 129 Abs. 3 Bauordnung für Wien: The court may uphold administrative fines for building code violations where the authority correctly identifies the violation of information obligations, rejecting the applicant's argument that property access refusal constitutes a separate ground for invalidation.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 20 a Abs. 1 der Bauordnung für Wien aufrechterhalten und hiefür ein Strafkostenbeitrag festgesetzt wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.128,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. März 1972 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der Bauordnung für Wien für schuldig befunden. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe 1.) in der Zeit von Anfang Mai 1971 bis zum 19. September desselben Jahres das in Wien 22, an der Bstraße gelegene Grundstück Nr. A/1, inneliegend in EZ. 1480 des Grundbuches der Katastralgemeinde Kagran, zum Zwecke der Schaffung mehrerer Kleingartenflächen durch Aussteckung auf 68 Lose aufgeteilt, ohne hiefür die Genehmigung der Baubehörde erwirkt zu haben, es 2.) am 19. September 1971 unterlassen, die auf sechs dieser jeweils mit einer Nummer bezeichneten Lose vorschriftswidrig errichteten Bauten (Holzhütten), für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei, zu beseitigen, und schließlich 3.) am 19. September 1971 als Eigentümer der obengenannten Holzhütten den Organen der Baubehörde nicht die erforderlichen Auskünfte bezüglich der diese Bauten betreffenden Umstände erteilt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers wertete die belangte Behörde als Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 a Abs. 1 der Bauordnung für Wien (in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1936), 2.) § 129 Abs. 10 des angeführten Gesetzes und 3.) § 129 Abs. 3 des zitierten Gesetzes und verhängte über ihn zu 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von 45 Tagen sowie zu 2.) und 3.) eine Geldstrafe von je S 3.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen eine Arreststrafe in der Dauer von je 12 Tagen; In Anpassung an die durch die belangte Behörde verfügte Neubemessung der Geldstrafen wurde der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 2.100,-- ermäßigt; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, daß sich die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht auf den Magistratsbericht vom 28. September 1971 stützte, der auf einer am 19. September desselben Jahres an Ort und Stelle durchgeführten Erhebung beruhte und in dem neben anderen, von der belangten Behörde nicht mehr inkriminierten Fakten festgehalten ist, daß auf insgesamt sechs der durch die unbefugte Aufteilung geschaffenen und mit den Nummern 13, 23, 29, 31, 51 und 54 bezeichneten Losen Holzhütten errichtet worden waren. Dem Bericht war eine Planskizze angeschlossen, in der sowohl alle nach Annahme der belangten Behörde durch Aufteilung hergestellten Nutzungseinheiten (Lose) als auch die Holzhütten schematisch dargestellt sind.
Mit der durch Auspflockungen und Einzäunungen vorgenommenen Aufteilung war einem im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten ergänzenden Magistratsbericht vom 12. Jänner 1972 zufolge Ende April, Anfang Mai 1971 begonnen worden; eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Auspflockung und teilweisen Einzäunung der Lose nahm die belangte Behörde nicht als erwiesen an. Als Beweismittel zog die belangte Behörde in dieser Hinsicht überdies ein Schreiben des damaligen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers vom 23. September 1971 heran, in dem dieser dem Sinne nach eingeräumt hatte, das in Rede stehende Grundstück einer Anzahl von „Pächtern“ das Bestehen eines Pachtverhältnisses wurde späterhin vom Beschwerdeführer bestritten zur Nutzung überlassen zu haben.
Ferner ergibt sich aus der Bescheidbegründung, daß die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben schenkte, wonach die Holzhütten entgegen dessen ausdrücklich erklärtem Willen errichtet (und auch die Aufteilung entgegen einem vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Verbot vorgenommen) worden waren und daraus den Schluß zog, die Holzhütten seien keine Superädifikate und stünden demnach im Eigentum des Beschwerdeführers. Daß der Beschwerdeführer auch die Aufteilung, wie er vorgebracht hatte, ausdrücklich untersagt habe, hielt die belangte Behörde allerdings nicht für erwiesen, widerlegte diese Rechtfertigung aber auch nicht.
In dieser Beziehung ging sie vielmehr, wie erwähnt, davon aus, daß sich der Beschwerdeführer an der Kennzeichnung der einzelnen Nutzungseinheiten in der Natur nicht selbst beteiligt habe, dennoch aber, obwohl er selbst keine Hand angelegt habe, derjenige gewesen sei, „der das Vorhaben der Aufteilung insgesamt lenkte, mag auch von den Tatgehilfen und Mittätern im Einzelnen über seine (des Beschwerdeführers) Absichten hinausgegangen worden sein.“ In Ansehung der zu 3.) umschriebenen Verwaltungsübertretung hob die belangte Behörde hervor, dem Beschwerdeführer sei lediglich die Verweigerung der die Holzhütten betreffenden Auskünfte zur Last gelegt worden.
Obwohl der Beschwerdeführer offenbar keinen Zweifel an der Befugnis der Erhebungsorgane, deren Fragen als behördliche Erhebung erkennbar gewesen seien, gehabt habe, habe er diese Fragen, insbesondere jene nach den beteiligten Personen, nicht beantwortet.
Zur Strafbemessung wurde Nachstehendes ausgeführt: In Übereinstimmung mit der Erstinstanz sei zunächst als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend jedoch der Umstand zu werten gewesen, daß der Beschwerdeführer schon vor einigen Jahren eine Abteilung seines Grundstückes vorgenommen habe und die Baubehörde die auf seiner Liegenschaft entstandene wilde Siedlung im Wege der Ersatzvornahme habe beseitigen müssen. Nach Auffassung der belangten Behörde selbst sei überdies darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß durch die zu 1.) und 3.) umschriebenen Verwaltungsübertretungen zahlreichen Personen in der näheren Umgebung ein verderbliches Beispiel gegeben worden sei. Eine Herabsetzung der Strafen sei teils durch die Einschränkung der Tatzeit und teils durch die Einengung der Tatbestände bedingt gewesen. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seien nach dem letztgültigen Einkommensteuerbescheid zu schließen nur mittelmäßig gewesen; nunmehr sei jedoch der Unterhalt des Beschwerdeführers und dessen Gattin durch eine Gewerbepension sichergestellt. Neben den Einkommens- und Familienverhältnissen seien auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen gewesen: Die Schulden aus dem eingestellten Gewerbebetrieb seien gegenüber dem Vermögenswert des Liegenschaftsbesitzes unbedeutend. Mit Rücksicht darauf sei eine Herabsetzung des Strafausmaßes aus diesem Grunde nicht möglich. Schließlich habe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine strenge Strafe ausgesprochen werden müssen, um den Beschwerdeführer von einer weiteren so gravierenden Mißachtung der raumplanerischen und baupolizeilichen Vorschriften abzuschrecken und ihm die Respektierung von Behördenorganen nachdrücklich einzuflößen.
Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde zunächst eine Übertretung nach § 20 a Abs. 1 der Bauordnung für Wien zur Last gelegt. Gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist eine Aufteilung worunter gemäß dem ersten Satz die Teilung von Grundstücken in der Natur ohne Änderung des Grundbuchstandes zu verstehen ist unter anderem dann genehmigungspflichtig, wenn aus der Gestalt und Größe der Trennstücke oder aus anderen Umständen angenommen werden kann, daß die Schaffung von Kleingartenflächen beabsichtigt ist. Dem Begriff der Aufteilung sind demnach zwei Merkmale wesenseigen: Zum ersten müssen selbständige Nutzungseinheiten, also solche Teilflächen eines Grundbuchskörpers gebildet werden, die jeweils verschiedenen Personen oder Personengruppen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind; zum zweiten aber muß auch die Kennzeichnung dieser Nutzungseinheiten „in der Natur'' erfolgen, das heißt es müssen jene Grenzen sichtbar gemacht werden, die diese Nutzungseinheiten voneinander scheiden. Wie hiebei die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer des aufgeteilten Grundbuchskörpers und den einzelnen Nutzungsberechtigten gestaltet werden, ist ohne Belang, weshalb auch die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Pachtverträgen zwischen dem Beschwerdeführer und jenen Personen, denen dieser nach der insoweit unbedenklichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde Teilflächen zur Nutzung überlassen hat, für die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit im hier erörterten Bereich ohne rechtliche Relevanz ist.
Der Beschwerdeführer hat aber neben dem objektiven Tatbestand einer Aufteilung der nach seiner Auffassung nur vorliegen soll, wenn ein bis dahin zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendetes Grundstück zum Zwecke der Errichtung sogenannter Schrebergartenhäuser und entsprechender Einfriedungen aufgeteilt wird, womit er nach dem bisher Gesagten nicht im Recht ist auch bestritten, Täter der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu sein. Die belangte Behörde hat nicht ausdrücklich klargestellt, ob sie den Beschwerdeführer als unmittelbaren Täter oder aber als Anstifter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen hat.
Unmittelbarer Täter hätte der Beschwerdeführer nur dann sein können, wenn er entweder was die belangte Behörde ausschloß „selbst Hand angelegt“ oder aber andere Personen ausdrücklich beauftragt hätte, die Sichtbarmachung der Nutzungsgrenzen in seinem Namen vorzunehmen. Da es in letzterer Hinsicht an jeglicher Feststellung fehlt, wäre demnach die Bestrafung des Beschwerdeführers als unmittelbarem Täter jedenfalls rechtswidrig. Aber auch für die Annahme, der Beschwerdeführer habe andere zur Begehung der im Rede stehenden Verwaltungsübertretungen angestiftet, bieten die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer hatte zu seiner Rechtfertigung vorgebracht, er habe jenen Personen, denen er bestimmte Teile seines Grundstückes zur Nutzung überlassen hatte, ausdrücklich verboten, eine Aufteilung vorzunehmen oder dort genehmigungspflichtige Bauwerke zu errichten. Während nun die belangte Behörde dieses Vorbringen in Ansehung der Bauführungen als zutreffend ansah, hat sie ungeachtet dieser auch hinsichtlich der Aufteilung jedenfalls nicht widerlegten Rechtfertigung und ohne hiefür irgendeine Begründung zu liefern, „aus den gesamten Umständen“ an welche Umstände sie hiebei dachte, hat sie aufzuzeigen unterlassen auf die Absicht des Beschwerdeführers geschlossen, ein Grundstück mit Hilfe der einzelnen Interessenten aufteilen zu lassen.
Demgegenüber hätte sie, wollte sie den Beschwerdeführer als Anstifter im in des § 7 VStG in Verwaltungsstrafe nehmen, nachweisen müssen, dieser habe vorsätzlich veranlaßt, daß die „einzelnen Interessenten“ eine (unbefugte) Aufteilung vorgenommen haben. Für eine solche Schlußfolgerung aber bietet der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit zu führen, als mit diesem die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung nach § 20 a Abs. 1 der Bauordnung für Wien aufrecht erhalten und hiefür ein Strafkostenbeitrag festgesetzt worden ist.
Zu der ihm vorgeworfenen Übertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien bringt der Beschwerdeführer vor, die Nichtbeseitigung von Baulichkeiten, die andere Personen auf seiner Liegenschaft errichtet hätten, habe nicht er verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten. Im übrigen stünden die Holzhütten nicht in seinem, sondern im Eigentum jener Personen, die sei errichtet hätten. Demgegenüber sind Holzhütten selbst dann, wenn sie nicht als Neubauten im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien anzusehen sein sollten, Anlagen, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6580/A) und daher Bauwerke auch im Sinne des § 418 ABGB. Der Bestand des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers an diesen Hütten wäre demnach nur dann zweifelhaft, wenn es sich bei diesen möglicherweise um Superädifikate handeln könnte. Da aber der Beschwerdeführer, wie er im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgebracht und die belangte Behörde in Übereinstimmung damit als erwiesen angenommen hat, die Errichtung der Holzhütten auf seinem Grund. ausdrücklich untersagt hatte, scheidet diese Möglichkeit aus. Da ferner die kraft Gesetzes bestehende und von einem baupolizeilichen Auftrag unabhängige Verpflichtung zur Beseitigung unbefugt errichteter Bauwerke stets den Eigentümer und nicht etwa denjenigen trifft, der diese Bauwerke hergestellt hat (vgl. hiezu das auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1969, Slg. N.F. Nr. 7657/A), war der Beschwerdeführer als Eigentümer der Hütten bei, sonstiger Strafsanktion verhalten, deren Abtragung vorzunehmen, bzw. zu veranlassen, woraus folgt, daß der hier erörterte Abspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit nicht behaftet ist.
Seine Bestrafung wegen Übertretung nach § 129 Abs. 3 der Bauordnung für Wien hält der Beschwerdeführer deshalb für rechtswidrig, weil er auf Grund verschiedener, im einzelnen dargelegter Umstände berechtigt gewesen sei, den Organwaltern der Baubehörde den Zutritt zu seiner Liegenschaft zu verweigern. Er übersieht, daß er mit dem angefochtenen Bescheid nicht nach § 129 Abs. 3 erster Satz wegen Verweigerung des Zutrittes, sondern vielmehr deshalb bestraft worden ist, weil er die ihn gemäß dem zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle treffende Auskunftspflicht verletzt hat. Nach der in dieser Hinsicht unwidersprochenen Annahmen der belangten Behörde steht fest, daß sich der Beschwerdeführer jedenfalls geweigert hat, den Vertretern der Behörde die Namen der Nutzungsberechtigten ein Sachverhaltselement also, zu dessen Erforschung die Behördenvertreter bei der gegebenen Situation gewiß berechtigt waren, weshalb es sich um eine „erforderliche Auskunft“ im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung gehandelt hatte bekannt zu geben. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 129 Abs. 3 zweiter Satz der Bauordnung für Wien bestraft hat.
Zur Frage der Höhe der verhängten Geldstrafen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, diese seien „übermäßig noch zugemessen worden“. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, daß auch sein Liegenschaftsbesitz, ein, wie er behauptet, nicht realisierbares und nicht belastungsfähiges Vermögen, als Maßstab der Strafbemessung herangezogen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß, wie die belangte Behörde richtig hervorgehoben hat, gemäß § 19 VStG 1950 bei der Strafbemessung nicht nur die Einkommens- sondern auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Im übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren niemals behauptet, daß sein zugegebenermaßen etwa 18000 m2 großer Liegenschaftsbesitz nur beschränkt verwertbar oder gar unverwertbar sei, weshalb auf diese erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Tatsachenbehauptung gemäß § 41 Abs. 1 1. Satz VwGG 1965 nicht Bedacht genommen werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch in der Höhe der verhängten Geldstrafen der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien S 30.000,-- keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im hier erörterten Bereich führende Rechtswidrigkeit erkennen. Da schließlich in Zusammenhang mit den zu 2.) und 3.) umschriebenen Verwaltungsübertretungen auch keine erheblichen Verfahrensmängel feststellbar sind, die der belangten Behörde unterlaufen wären, war die vorliegende Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.
Wien, am 4. März 1974