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1360/72 ECLI:AT:VWGH:1973:1972001360.X00 KI-generiert

Administrative court quashes hunting land annex decision due to failure to justify expert report preference.

Geschäftsnummer 1360/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria quashed the lower authority's decision to annex specific land to a hunting estate because the authority failed to explain why it preferred one expert opinion over two others. The plaintiff argued that the third expert's report, which contradicted the first two, was given undue weight without justification. The court ruled that the administrative body must explicitly state its reasoning for selecting one expert's findings over conflicting reports to ensure procedural fairness.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 2 AVG 1950; § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965: An administrative authority must provide explicit reasoning when selecting one expert opinion over conflicting reports; failure to do so constitutes a procedural violation requiring the decision's revocation.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural violation expert opinion selection administrative reasoning hunting land annexation conflicting expert reports

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 45 Abs. 2 AVG 1950
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art.
Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972
a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl.
§ 45 Abs. 2 AVG
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.153,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Sowohl die beschwerdeführende Nachbarschaft D als auch die mitbeteiligte Partei Nachbarschaft E stellten den Antrag, ihrem Eigenjagdgebiet die Grundstücke Nr. nnnn/0 bis nnnn/59 alle Katastralgemeinde X, im Ausmaß von zusammen 3.3377 ha anzuschließen. Hiezu gab der Bezirksjägermeister am 27. März 1971 die Stellungnahme ab, dass sich der Bezirksjagdbeirat der Ansicht der Gemeinde G (Gemeinderatsprotokoll vom 20. November 1970) anschließe, wonach diese Grundstücke der Nachbarschaft D anzugliedern wären, nachdem die durch die Nachbarschaft E beantragte Flächengestaltung hinsichtlich dieser Anschlussgebiete der Schaffung eines geordneten Jagdwesens nicht entsprechen würde.

Die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau anerkannte mit Bescheid vom 28. April 1971 im Gemeindebereich G unter anderem das Eigenjagdgebiet "E" der Nachbarschaft E in G, bestehend aus den Parzellen Nr. nnx, nny und nnz der Katastralgemeinde X im Ausmaß von 199.7300 ha und das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft "D", bestehend aus den Grundstücken Nr. nnna, nnnb, nnnn/1 und 2, nnnn/3 bis nnnn/4 und nnnn/10 alle Katastralgemeinde X, im Ausmaß von 549.8063 ha. Außerdem wurden mit demselben Bescheid dem Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 4. des Kärntner Jagdgesetzes 1961 die Grundstücke Nr. nnnn/c bis nnnn/e, alle Katastralgemeinde X, im Ausmaß von 3.3377 ha angeschlossen.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid von der Nachbarschaft E erhobenen Berufung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Landesjagdbeirates ein. Dieser äußerte sich am 19. November 1971 dahin, dass zwischen dem Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E mit rund 200 ha Ausmaß und dem 549 ha. großen Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft D die so genannten Y-wiesen mit einer Fläche von 3,53 ha lägen. Diese Y-wiesen seien über Empfehlung des Bezirksjagdbeirates mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau dem Eigenjagdgebiet D angeschlossen worden. Dagegen wende sich die Nachbarschaft E und stelle in ihrer Berufung insbesondere fest, dass dieses Gebiet immer schon ein Bestandteil der Eigenjagd E gewesen sei, dass das Wild, welches auf diese Wiesen zur Äsung austritt, fast ausschließlich aus der E-er Eigenjagd komme und dass bei der jetzigen Entscheidung eine geordnete Jagdausübung nicht möglich sei. Dem entgegen empfehle der Landesjagdbeirat, den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen, und begründe diese Empfehlung wie foIgt:

"Das gesamte Gebiet der D war seit dem Jahre 1938 zu einem Großjagdgebiet zusammengeschlossen, so daß die Frage der Zugehörigkeit eines Gebietes von einem Ausmaß von nur etwas über 3 ha gar keine Rolle spielte. Dieses Problem ist erst jetzt, nach dem aus jagdwirtschaftlichen Gründen sicher zu bedauernden Zerfall des Großjagdgebietes aktuell geworden.

Das Gebiet der Y-wiesen wird zu zwei Drittel der Grenzlänge vom Jagdgebiet der Eigenjagd D umschlossen. Es kann daher nach den Grundsätzen einer einigermaßen geordneten Jagdwirtschaft auch nur von dort aus bejagt werden. Würde das Gebiet der Y-wiesen an das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E angeschlossen, so würde der südliche Teil, der Parzelle nnnb und die Parzelle nnnn/d aus der Eigenjagd D mit dem übrigen Jagdgebiet nur durch einen ca. 50 m breiten Streifen verbunden sein, was die Bejagung dieses Gebietes außerordentlich erschweren würde. In diesem Fall müsste sogar fast zwangsläufig dieser Teil mit etwa 8 ha der Eigenjagd E angeschlossen werden.

Es ist widersinnig, anzunehmen, dass das Wild ausgerechnet nur aus dem Gebiet der Nachbarschaft E auf die Y-wiesen auszieht, sondern es dürfte genau so aus dem Gebiet der Nachbarschaft D und auch durch dieses aus der Gemeindejagd G dorthin ziehen.

Aus den angeführten Gründen erscheint es zweckmäßig und im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft notwendig, die Y-wiesen, wie schon durch den Bezirksjagdbeirat vorgeschlagen, an das Gebiet der Nachbarschaft D anzuschließen."

Die belangte Behörde führte am 29. Mai 1972 in der Gemeindekanzlei G eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geladen waren. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der von der Kärntner Jägerschaft als Jagdsachverständiger entsendete Vertreter folgendes Gutachten ab:

"In gegenständl. Jagdsache schiebt sich die Eigenjagd D mit einer jagdlich nutzbaren Schmalfläche zwischen das Eigenjagdgebiet der NB. E und der Gemeindejagd G-Berg in einer Größe von ca. 30 ha, wovon die oben angef. drei Parzellen in Größe von ca. 3,5 ha vom übrigen Gemeindejagdgebiet G-Berg durch die zur NB. D gehörenden Parz. nnnb/1, KG. X, abgeschnitten werden. Es ist allgemein eine feststehende Erkenntnis, dass Schmalflächen mit dieser Gestaltung die jagdwirtschtl. Bewirtschaftung in jeder Weise erschweren. An und für sich wäre vom jagdwiftschtl. Standpunkt eine großflächige Abrundung betreffend dieses 30 ha großen Keiles im Sinne des § 10 des Jagdgesetzes wünschenswert gewesen. Die NB. E hat sich jedoch in ihrem Begehren mit den drei Parz. Nr. nnnn/c,/d und /e begnügt. Von der NB. E wäre es jedenfalls richtiger gewesen, in ihr Anschlussbegehren auch die Parz. nnnb/2, welche sich im Eigentum der NB. D befindet, einzubeziehen, da diese Parz. von der Wegparzelle nnnb/3 begrenzt wird und dieser Weg eine sehr exakte Jagdgrenze darstellen würde. Zweifellos sind die o. a. Parzellen nnnn/c,/d,/e für das Eigenjagdgebiet der NB. E jagdwirtschftl. sicherlich von größerem Wert, als sie dies für das große, 549 ha umfassende Eigenjagdgebiet der NB. D sind.

Der Wildwechsel verläuft im allgemeinen entlang der Schichtenlinien, wonach im gegenständl. Fall die drei Parz. nnnn/c,/d,/e von dem aus der NB. E wechselnden Wild schon wegen der zentralen Lage dieser Parzellen und wegen des im Tale befindlichen Baches häufig berührt werden.

Das Wild der Eigenjagd D wird sicherlich auch zum Teil die angeführten drei Parzellen als Äsungsflächen aufsuchen, doch vornehmlich in den aufgelassenen Weideflächen westl. des O-baches die Hauptäsung finden, welche sich im Gebiet der NB. D als Eigentumsflächen befinden. Die gegenständl. drei Parzellen sind daher für das Eigenjagdgebiet der NB. E unter Bedachtnahme auf die Äsungsmöglichkeiten sicherlich von größerer Wichtigkeit wegen der spärlichen Äsungsmöglichkeit im NB. Gebiet E als für das große Eigenjagdgebiet der NB. D."

Zu diesem Gutachten gab der Vertreter der Beschwerdeführerin die Äußerung ab, die drei genannten Parzellen seien für die Keilfläche in Größe von 30 ha als Äsungsfläehe äußerst wichtig, und zwar seien sie wichtiger als für die Eigenjagd E. Für die Nachbarschaft E führte deren Obmann aus, die keilförmige Fläche der Beschwerdeführerin sei an und für sich jagdwirtschaftlich ungünstig. Es könne eine schmale keilförmige Fläche nicht ausschlaggend für die Bewertung im Sinne eines geordneten Jagdwesens hinsichtlich der gesamten Jagdgebiete sein. Der Sachverständige äußerte darauf noch ergänzend, dass es sich bei der gesamten Keilfläche in der Größe von 30 ha einschließlich der drei angeführten gegenständlichen Parzellen, um Grundstücke in Steilhanglage handle. Der Vertreter der Gemeinde G führte aus, der Gemeinderat habe sich bei seiner Stellungnahme, betreffend die drei, gegenständlichen Parzellen, davon leiten lassen, dass diese zu zwei Dritteln von der Nachbarschaft D eingeschlossen würden und habe hiebei die natürlichen Verhältnisse bzw. den Wildwechsel nicht in Betracht gezogen.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Nachbarschaft E Folge und bestimmte, dass die Grundfläche der so genannten Y-wiesen im Ausmaß von 3.3377 ha. dem Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E gemäß § 9 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes angeschlossen werden. Für das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E ergebe sich damit ein Flächenausmaß von 203.0677 ha, für jenes der Nachbarschaft D ein solches von 549.8063 ha.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der jagdtechnische Sachverständige bei der oben angeführten Verhandlung das schon zitierte Gutachten abgegeben habe. Diesem Gutachten schließe sich die belangte Behörde an, weshalb in Stattgebung der Berufung die Y-wiesen dem Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E zur jagdlichen Bewirtschaftung angeschlossen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die unter Einbeziehung der Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien erwogen wurde:

Wie aus den Ausführungen der Beschwerde ersichtlich ist, erachtet sich die beschwerdeführende Nachbarschaft D in ihrem Recht auf Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdwesens bei der Verfügung eines Anschlusses gemäß § 9 Abs. 4 KJG verletzt, und zwar vor allem dadurch, dass die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht beachtet worden seien.

Gemäß § 9 Abs. 4 KJG sind nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörende, jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, einem benachbarten Jagdgebiet anzuschließen. Dem Sinn des Gesetzes wird ein solcher Anschluss gerecht, wenn er den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft entspricht (§ 2 KJG).

Im Beschwerdefall wurde der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt mittels Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige ermittelt. Der Bezirksjagdbeirat bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Dran kam in seinem Gutachten vom 27. März 1971 ohne nähere Begründung zum Ergebnis, dass zwecks "Schaffung eines geordneten Jagdwesens" die in Betracht kommenden Grundstücke nnnn/c bis e, KG. X, dem Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft D anzuschließen seien. Der Landesjägermeister gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 19. November 1971 zu dem Ergebnis, dass es widersinnig wäre anzunehmen, dass das Wild ausgerechnet nur aus dem Gebiet der Nachbarschaft E auf die Y-wiesen ausziehe. Es erscheine daher im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft notwendig, die Y-wiesen an das Gebiet der Beschwerdeführerin anzuschließen. Forstdirektor Dipl.-Ing. N vertrat auch wieder als Vertreter der Kärntner Jägerschaft bei der Verhandlung vom 29. Mai 1972 den gegenteiligen Standpunkt. Er sei der Meinung, das Richtige wäre es, eine großflächige Abrundung unter Einbeziehung von Flächen der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Nachbarschaft E vorzunehmen. Das Wild der Nachbarschaft D finde seine Äsungsflächen westlich des O-baches. Unter Beachtung der Äsungsmöglichkeiten seien daher die Grundstücke für das Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft E wichtiger als für die Beschwerdeführerin.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies nach Kenntnisnahme dieses Gutachtens darauf, dass die drei genannten Parzellen für die Keilfläehe von ca. 30 ha als Äsungsfläche äußerst wichtig seien bzw. wichtiger als für die Eigenjagd E.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im Beschwerdefalle hatte die belangte Behörde zu berücksichtigen, dass drei Sachverständigengutachten vorlagen, von denen zwei übereinstimmten, das dritte wiederum auf die ersteren keinen Bezug genommen hatte. Sie hätte deshalb, nachdem die Beschwerdeführerin sich gegen das letzte Gutachten ausgesprochen hatte, in der Begründung des Bescheides auszuführen gehabt, warum sie dem zuletzt im Rahmen der Verhandlung eingeholten Sachverständigengutachten gegenüber den beiden anderen Sachverständigengutachten den Vorzug gab. Die belangte Behörde hätte sich daher bei dieser Sachlage nicht damit begnügen dürfen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur auszusagen, dass sie sich dem zuletzt angeführten Sachverständigengutachten anschließe.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Wien, am 9. März 1973