Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1226/72 ECLI:AT:VWGH:1973:1972001226.X00 KI-generiert

Permitting water basins in violation of statutory building prohibition on groundwater hazards and neighbor’s subjective public rights

Geschäftsnummer 1226/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the lower authorities' decision, ruling in favor of the neighboring landowner and ordering the provincial authority to reimburse the plaintiff's litigation costs. The dispute concerned a neighbor's objection to a building permit granted by municipal authorities for the construction of two large water basins intended for fish farming and land drainage on adjacent property, with the neighbor challenging the permit on grounds that it violated statutory building prohibitions regarding groundwater levels and sanitary risks. The court held that the lower instances erroneously classified the neighbor's objections as purely private rights matters and failed to assess whether the specific building prohibition under § 20 para 2 item 3 of the Lower Austrian Building Ordinance applied; the VwGH determined that this provision, which forbids construction where groundwater presents a danger, constitutes a substantive administrative norm that protects the neighbor's subjective public right against environmental and sanitary hazards due to spatial proximity, requiring a factual examination that was omitted by the administrative bodies.

Legislator-Regeste

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NÖ Bauordnung § 20 Abs. 2 Z. 3; § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965: A neighbor has a right of defense against building projects that endanger groundwater levels, and a building permit denial must be substantiated by concrete facts regarding such environmental risks.

Schlagwörter

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groundwater protection neighbor rights building permit denial sanitary considerations Lower Austrian Building Code administrative revocation environmental risk assessment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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NÖ Bauordnung § 20 Abs. 2 Z. 3
NÖ Bauordnung § 57
NÖ Bauordnung § 56
NÖ Bauordnung § 92 Abs. 1 Z. 2
NÖ Bauordnung § 93 Z. 2
VwGG 1965 § 42 Abs. 2 lit. a
VwGG 1965 § 47 ff
Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427
Regulatory basis cited in conjunction with the VwGG provisions to determine the amount of cost reimbursement.
§ 42 AVG
Zu der über das Vorhaben des Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 für den 5.
§ 66 Abs. 4 AVG
April 1972 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 8.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965

Legal basis cited for the annulment of the administrative decision due to illegality of its content.

§§ 47 ff VwGG 1965

Basis for the order regarding the reimbursement of litigation costs to the prevailing party.

Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427

Regulatory basis cited in conjunction with the VwGG provisions to determine the amount of cost reimbursement.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.093,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Eingabe vom 28. Dezember 1971 suchte der Mitbeteiligte namens der G Ges.m.b.H. beim Bürgermeister der Gemeinde B als Baubehörde erster Instanz um die baubehördliche Bewilligung an, auf dem ihm gehörigen Grundstück Nr. 838, innliegend in EZ. 1589 des Grundbuches der Katastralgemeinde B, zwei zwischen 1,2 und 1.8 m tiefe und eine Grundfläche von 1,20 x 10 bzw. 2,40 x 50 m einnehmende Wasserbecken errichten zu dürfen. Der Boden der Becken sollte nach der Baubeschreibung und der vorgelegten Planskizzen aus mit Plastikfolie ausgelegtem gestampften Lehm bestehen. Zweck des Bauvorhabens sollte es nach der Baubeschreibung sein, das feuchte Grundstück zu kultivieren (trockenes Land zur wirtschaftlichen Nutzung zu gewinnen); die Wassersammelbecken sollten der Fischzucht dienen. Zu der über das Vorhaben des Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 für den 5. Februar 1972 anberaumten Bauverhandlung war der Beschwerdeführer, nach Ausweis der in dieser Hinsicht allerdings nicht ganz eindeutigen Verwaltungsakten Eigentümer der unmittelbar benachbarten Grundstücke Nr. 828 und 837, Katastralgemeinde B, in seiner Eigenschaft als Nachbar geladen worden und hatte dort die nachstehenden Einwendungen erhoben:

1.) Die in hygienischer Hinsicht erhobenen Mindestanforderungen, gestellt vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Rahmen eines dasselbe Projekt betreffenden wasserrechtlichen Verfahrens, müßten könnten aber nicht erfüllt werden (die diesbezügliche Äußerung des Amtsarztes vom 9. November 1971 hatte in erster Linie die Notwendigkeit eines Zu- und Abflusses hervorgehoben und eine periodische Untersuchung des Wassers, das zumindest Badewasserqualität haben müsse, gefordert).

2.) Das Vorhaben, bzw. dessen Zweck widerspreche den modernen Erkenntnissen des Umweltschutzes.

3.) Bei den (im Februar gegebenen) Witterungsverhältnissen könnten die zur Situierung der Becken nötigen Vermessungen nicht vorgenommen werden; überdies sei durch Schneeverwehungen die tatsächliche Terrainbeschaffenheit nicht erkennbar;

4.) blieben die schon im wasserrechtlichen Verfahren vorgebrachten Einwände aufrecht.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Verfahren an die Wasserrechtsbehörde abzutreten.

In der über den Ablauf der Bauverhandlung errichteten Niederschrift ist des weiteren festgehalten, daß die wiedergegebenen Einwendungen des Beschwerdeführers nach Scheitern des Vermittlungsversuches des Vorsitzenden mangels öffentlich-rechtlichen Charakters zurückgewiesen würden und der Beschwerdeführer damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Auf wasserrechtliche Einwendungen könne, so heißt es dort abschließend, im Bauverfahren nicht eingegangen werden.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 8. Februar 1972 wurde dem Mitbeteiligten die angestrebte Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 (zu ergänzen offensichtlich Z. 2) und gemäß § 93 (zu ergänzen Z. 2) der Niederösterreichischen Bauordnung erteilt. Im Spruch dieses Bescheides wurde das in Abschrift beiliegende Protokoll über die Bauverhandlung als ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides erklärt.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer neuerdings die Unzuständigkeit der Baubehörde er war der Auffassung, nur die Wasserrechtsbehörde habe einzuschreiten geltend und gab der Meinung Ausdruck seine bei der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen hätten wegen der mit dem Vorhaben des Mitbeteiligten verbundenen Gefährdung der Umwelt überwiegend öffentlichrechtlichen Charakter. Der Berufung war kein Erfolg beschieden: Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde B vom 20. April 1972 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Februar desselben Jahres bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Baubehörde habe lediglich die in der Bauordnung begründeten Rechte wahrzunehmen und gleichzeitig über subjektive öffentliche Rechte der Anrainer abzusprechen. Jene Ausführungen in der Berufung, die sich auf das wasserrechtliche Verfahren bezögen, gingen daher ins Leere. Die Baubehörde zweiter Instanz schließe sich völlig der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es sich bei den Einwendungen des Beschwerdeführers um solche des Privatrechtes handle; mit Recht habe daher die Vorinstanz diese Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1972 wurde die gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 20. April 1972 durch den Beschwerdeführer eingebrachte Vorstellung unter Hinweis auf § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung als unbegründet abgewiesen. Aus der diesem Bescheid beigegebenen Begründung ist nachstehendes wiederzugeben: Da es sich auf Grund der Konstruktion der Wasserbecken um bauliche Anlagen sowie um Niveauveränderungen handle, die gemäß den §§ 92 und 93 der Niederösterreichischen Bauordnung bewilligungspflichtig seien, sei die in dieser Bauordnung festgelegte Zuständigkeit der Baubehörde gegeben, sodaß deren Einschreiten keine Gesetzwidrigkeit darstelle. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde sei insofern Rechnung getragen worden, als im Punkt 2 der Auflagen die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Fall der Verwendung der zwei Becken zu Fischzuchtzwecken vorgeschrieben worden sei. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß durch die Erteilung der Baubewilligung in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde nicht eingegriffen worden und die Wasserrechtsbehörde an die Entscheidung der Baubehörde nicht gebunden sei. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Nachbarrechten schließe sich die Aufsichtsbehörde der in der Begründung des Bescheides der Baubehörde zweiter Instanz geäußerten Ansicht vollinhaltlich an, wonach durch die dem Mitbeteiligten erteilte Baubewilligung keine im § 118 Abs. 9 der Niederösterreichischen Bauordnung festgelegten subjektiven öffentlichen Nachbarrechte verletzt worden seien. Hinsichtlich des Umweltschutzes wurde gesagt, daß dieser zwar zum Teil Gegenstand der Regelung des vorzitierten § 118 Abs. 9 der Niederösterreichischen Bauordnung sei, insoweit aber nicht beeinträchtigt werde; andere Teilbereiche des Umweltschutzes hingegen seien durch die Baubehörde von Amts wegen wahrzunehmen und unterlägen daher nicht dem Einspruchsrecht des Anrainers.

Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde gerichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch die am 31. Dezember 1969 in Kraft getretene Niederösterreichische Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, hat die Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligung- (und übrigens auch im Bauauftrags-)verfahren eine völlige Neuordnung erfahren. In seiner bisherigen, zu diesem Fragenkomplex ergangenen Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 6. März 1972, Zl. 1072/71, vom 6. März 1973, Zl. 482/72, und vom 13. März 1973, Zl. 509/72, sowie insbesondere die Beschlüsse vom 5. Juni 1973, Zl. 765/73, und vom 11. September 1973, Zl. 762/73) hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, daß sich der normative Gehalt des § 118 der Niederösterreichäschen Bauordnung erheblich von gleichartigen Regelungen unterscheidet, wie sie in anderen älteren, aber auch jüngeren Österreichischen Bauordnungen enthalten sind.

Subjektive öffentliche Rechte der Anrainer werden gemäß dem Absatz 9 des vorangeführten Paragraphen durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Als solche Vorschriften sind in der folgenden beispielsweisen Aufzählung die Bestimmungen über den Feuerschutz, den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können sowie die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung ausdrücklich genannt.

Das bedeutet allerdings nicht, daß dem Nachbarn aus dieser, seine prozessuale Stellung klar umreißenden Regelung selbst subjektive öffentliche Rechte erwüchsen: Hiefür bedarf es vielmehr konkreter materiell rechtlicher Bestimmungen eben der „Vorschriften, ... welche nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dienen“ , aus denen solche Rechte ableitbar sind. Der Beschwerdeführer, der sich der Formulierung des Beschwerdepunktes zufolge in den ihm aus § 118 Abs. 8 (gemeint offensichtlich:

Abs.

9) Z. 2 und 3 sowie aus § 20 Abs. 2 Z. 2 und 3 der Niederösterreichischen Bauordnung erfließenden Rechten verletzt erachtet, hat dies auch durchaus richtig erkannt. Außer der Verfahrensvorschrift des § 118 Abs. 9 der Niederösterreichischen Bauordnung, deren Verletzung er geltend macht, hat er demnach auch eine materielle Verwaltungsvorschrift benannt, aus der er jene subjektiven öffentlichen Rechte ableitet, in deren Verletzung er den rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre erblickt. Zusammenfassend können diese vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Rechte auf der Grundlage der bei der Bauverhandlung vom 5.

Februar 1972 erhobenen Einwendungen sowie des Beschwerdepunktes dahin umschrieben werden, daß sie ihm Schutz gegen die vom Bauvorhaben des Mitbeteiligten, also von den beiden Wasserbecken, insbesondere aber von dem in den Becken befindlichen stehenden (Grund-)wasser ausgehenden sanitären Gefahren gewährleisten sollen. Gemäß den vom Beschwerdeführer genannten materiellen Verwaltungsvorschriften (§ 20 Abs. 2 Z. 2 und 3 der Niederösterreichischen Bauordnung) besteht auf Grundstücken im Grünland Bauverbot, wenn die Wasserversorgung oder die Abwasserbeseitigung nicht sichergestellt ist oder eine Gefährdung durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasserstand, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima u.dgl, gegeben ist.

Diese Bestimmungen hatte daher der Verwaltungsgerichtshof daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie der Bewilligung des Vorhabens des Mitbeteiligten objektiv entgegenstehen sowie, ob sie den im § 118 Abs. 9 Einleitungssatz der Niederösterreichischen Bauordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen, ob sie also nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von den Gemeindebehörden beider Rechtsstufen und in Übereinstimmung mit diesen von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, dies sei schlechthin nicht der Fall, aus folgenden Überlegungen heraus für unzutreffend erkannt:

Zunächst ist davon auszugehen, daß gesetzliche Bauverbote nicht nur Gebäude, sondern alle der Genehmigungspflicht unterliegenden Bauführungen, im Geltungsbereich der Niederösterreichischen Bauordnung, also alle in den §§ 92 und 93 aufgezählten bewilligungspflichtigen Vorhaben erfassen. Auch die gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 93 Z. 2 des angeführten Gesetzes genehmigungspflichtigen, vom Mitbeteiligten geplanten Wasserbecken sind demnach, liegen die im § 20 Abs. 2 Z. 2 und 3 des zitierten Gesetzes für das Bestehen eines Bauverbotes festgelegten Voraussetzungen tatsächlich vor, im Grunde der letztangeführten Gesetzesstellen unzulässig. Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung allerdings kommt ein solcher Sachverhalt nicht in Betracht. Dies deshalb nicht, weil ein gesetzlicher Zwang zur Herstellung von Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen in den §§ 57 bzw. 56 der Niederösterreichischen Bauordnung nur für Gebäude statuiert ist und überdies die vom Mitbeteiligten geplanten Anlagen nach ihrer Zweckbestimmung weder einer Wasserversorgung noch einer Abwässerbeseitigung im Sinne der vorzitierten Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung bedürfen. Anders verhält es sich hingegen in Ansehung des in Z. 3 des in Rede stehenden Absatzes vorgesehenen Bauverbotes. Schon weiter oben ist hervorgehoben worden, daß dem Nachbarn den Bestand entsprechender materieller Verwaltungsvorschriften vorausgesetzt neben einem allgemeinen Schutz vor Gefahren, die sich auf sein Grundstück ausdehnen können, auch ein Mitspracherecht in Fragen der sanitären Rücksichten insoweit eingeräumt, ist, als diese von Einfluß auf die Umgebung des Bauvorhabens sind. Die Regelung des § 20 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung dient nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut der Abwehr einer Gefährdung durch die dort aufgezählten Faktoren, unter denen auch der Grundwasserstand als Ursache dieser Gefährdung genannt ist. Ein Anhaltspunkt dafür, daß Schutzobjekt dieser Regelung nur das Vorhaben, um dessen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Bauverbotes es sich handelt, nicht aber auch die Umgebung wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Aus diesen Überlegungen folgt zweierlei: Zum ersten kann nicht von vornherein und ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen an denen es im Beschwerdefalle fehlt gesagt werden, daß objektiv kein Versagungsgrund gemäß § 20 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung vorliege; zum zweiten aber, daß dann, wenn dem Mitbeteiligten die Baubewilligung durch die Gemeindebehörden ungeachtet eines solchen Versagungsgrundes erteilt worden wäre, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers stattgefunden hätte. Daß die belangte Behörde dies verkannt und die Vorstellung des Beschwerdeführers aus den weiter oben wiedergegebenen Gründen abgewiesen hat, belastet ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu dessen Aufhebung zu führen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 20. November 1973