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1209/72 ECLI:AT:VWGH:1974:1972001209.X00 KI-generiert

1209/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 1209/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- und der mitbeteiligten Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. August 1971 war der Erstmitbeteiligten „unter Bedachtnahme auf Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 ... und auf die mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Linz vom 12. Dezember 1969 verhängte Bausperre“ die baubehördliche Bewilligung zur Schaffung eines zwischen U Straße und F Straße gelegenen, aus einer Anzahl bestimmt bezeichneter Grundstücke bestehenden Bauplatzes sowie zur Durchführung der damit verbundenen Veränderungen im Gutsbestand der betreffenden Grundbuchskörperunter einer Anzahl von „Bedingungen“ erteilt worden. Auf zwei dieser Vorschreibungen (Pkt. 6 und 8) nahm der Beschwerdeführer in der Beschwerde Bezug: Darnach durften die Grundstücke Nr. nn/2 und nn/5, Katastralgemeinde Linz, „erst nach Realisierung und Ausbau des Straßenprojektes entsprechend dem künftigen Teilbebauungsplan im Bereiche des Bausperrgebietes 93 in den Bauplatz einbezogen“, bzw. „erst nach dem Straßenausbau der F Straße in den physischen Besitz der Bauplatzeigentümer übergeben“ werden.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 1209/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die im vorstehenden skizzierte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers mag zwar, rechtspolitisch gesehen, einiges für sich haben, findet indes in der hier zu vollziehenden Gesetzesstelle keine Deckung. Gemäß dem Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle, einer Vorschrift, die mit § 8 Abs. 2 der Bauordnung für Wien wörtlich übereinstimmt, kann der Gemeinderat über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre mit der Wirkung verhängen, daß keine Fluchtlinienbekanntgabe stattfindet und Neu-, Zu- oder Umbauten oder Grundteilungen nicht oder nur insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder verhindern.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Da sich sohin die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- und der mitbeteiligten Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. August 1971 war der Erstmitbeteiligten „unter Bedachtnahme auf Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 ... und auf die mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Linz vom 12. Dezember 1969 verhängte Bausperre“ die baubehördliche Bewilligung zur Schaffung eines zwischen U Straße und F Straße gelegenen, aus einer Anzahl bestimmt bezeichneter Grundstücke bestehenden Bauplatzes sowie zur Durchführung der damit verbundenen Veränderungen im Gutsbestand der betreffenden Grundbuchskörperunter einer Anzahl von „Bedingungen“ erteilt worden. Auf zwei dieser Vorschreibungen (Pkt. 6 und 8) nahm der Beschwerdeführer in der Beschwerde Bezug: Darnach durften die Grundstücke Nr. nn/2 und nn/5, Katastralgemeinde Linz, „erst nach Realisierung und Ausbau des Straßenprojektes entsprechend dem künftigen Teilbebauungsplan im Bereiche des Bausperrgebietes 93 in den Bauplatz einbezogen“, bzw. „erst nach dem Straßenausbau der F Straße in den physischen Besitz der Bauplatzeigentümer übergeben“ werden.

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 10. August 1971 wurde der Erst- und der Zweitmitbeteiligten in Entsprechung des darauf gerichteten gemeinsamen Antrages die baubehördliche Bewilligung erteilt, auf jenem Bauplatz, der mit dem später in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 3. August desselben Jahres genehmigt worden war, ein fünfgeschossiges Bürogebäude mit Kellergarage und Dachaufbau errichten zu dürfen. Die gegen das Vorhaben der Mitbeteiligten (unter anderem) durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen wurden unter einem mangels Parteistellung zurückgewiesen. Diese Einwendungen hatte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Miteigentümer der Grundstücke Nr. nn9 und Nr. nn/2, beide inneliegend in EZ 2805 des Grundbuches der Katastralgemeinde Linz, erhoben. Bei diesem Grundbuchskörper handelt es sich nach Ausweis der Verwaltungsakten um eine ebenso wie der Bauplatz an der bestehenden F Straße, und zwar an deren gegenüberliegenden Straßenseite, gelegene Liegenschaft, auf welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Miteigentümern eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte, eine Autolackiererei und eine Autosattlerei betreibt. Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Einwendungen, waren im wesentlichen dahin gegangen, daß 1.) eine Verengung der Fahrbahn der F Straße wesentliche Interessen der ordentlichen Führung der Betriebe des Beschwerdeführers berühre, 2.) die bestehende Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung ausschließe, weil dadurch einem künftigen Bebauungsplan vorgegriffen werde und überdies die Nachbarn mangels eines vorhandenen Bebauungsplanes die ihnen aus einem solchen erfließenden subjektiven öffentlichen Rechte nicht geltend machen könnten, 3.) die Zahl der vorgesehenen Einstellplätze für Kraftfahrzeuge zu niedrig und endlich 4.) eine neuerliche Grundabteilung erforderlich sei. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, daß die Baubehörde erster Rechtsstufe bei der gegebenen örtlichen Situation die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers durch das Vorhaben der Mitbeteiligten schlechthin ausschloß und daher dessen Rechtsstellung als Nachbar im Sinne des § 18 der Linzer Bauordnung verneinte.

Der gegen diesen Bescheid durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde zweiter (und letzter) Instanz mit dem auf dem Sitzungsbeschluß vom 11. Oktober 1971 beruhenden Bescheid vom 13. Oktober desselben Jahres keine Folge, änderte jedoch den Magistratsbescheid in Erledigung dieser Berufung dahin ab, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers nur insoweit, als sie sich auf die Notwendigkeit einer Grundteilung und die Qualifikation des Bauplatzes sowie auf die Bereitstellung von genügend Abstellplätzen bezogen hatten, zurückgewiesen, im übrigen aber abgewiesen wurden. Der Bescheidbegründung zufolge hatte der Stadtsenat, die Auffassung des Magistrates insofern nicht geteilt, als er entgegen dieser Auffassung das Recht des Beschwerdeführers anerkannte, aus den diesem bekanntgegebenen Planungsabsichten gemäß Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 werden in Stadtgebieten, über die eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist, Neubauten nur insoweit bewilligt, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder verhindern - subjektive öffentliche Rechte abzuleiten und deren Verletzung geltend zu machen (was zur dargestellten Abänderung des Abspruches über die Einwendungen des Beschwerdeführers führte). Er kam jedoch zu dem Ergebnis, daß Rechte dieser Art nicht verletzt worden und die in bezug zur Bausperre stehenden Einwendungen daher unbegründet seien.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 1972 gab die Oberösterreichische Landesregierung der gegen diesen Bescheid des Stadtsenates durch den Beschwerdeführer eingebrachten Vorstellung gemäß den § 64, 67 und 74 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz mit der Feststellung keine Folge, daß dieser durch den mittels Vorstellung angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden sei. Aus der Begründung dieses Bescheides muß hier nur festgehalten werden, daß auch die Aufsichtsbehörde die auf die Bausperre Bezug habende Einwendung des Beschwerdeführers für zwar zulässig, aber - wegen der im einzelnen erörterten Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Planungsabsichten - unbegründet ansah und im Gegensatz zum Beschwerdeführer der Auffassung war, der Erstmitbeteiligten stehe bei einem solchen Sachverhalt ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer, definitiven Baubewilligung zu.

Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde gerichtet, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Vordergrund der Beschwerdeausführungen steht die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen in einem Stadtgebiet, über das in Anwendung des Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle die zeitlich begrenzte Bausperre verhängt worden ist, Neubauten bewilligt werden dürfen (bzw. müssen). Wie schon im Verwaltungsverfahren vertritt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Erteilung einer derartigen baubehördlichen Bewilligung sei während des rechtlichen Bestandes der zeitlich begrenzten Bausperre schlechthin ausgeschlossen. Als Begründung dieser Rechtsmeinung dient dem Beschwerdeführer einerseits die Überlegung, daß solche Bewilligungen, würden sie erteilt, der künftigen, Planung - dem Inhalt des in Ausarbeitung stehenden künftigen Bebauungsplanes - vorgreifen und die Rechtsstellung der hievon betroffenen Grundeigentümer präkludieren würden, andererseits aber auch der Gedanke, die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Auffassung müsse dazu führen, daß die Nachbarn um die Verfolgbarkeit ihrer subjektiven öffentlichen Rechte gebracht würden. In letzterer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer überdies auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 1956, Slg. N.F. Nr. 4056/A.

Die im vorstehenden skizzierte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers mag zwar, rechtspolitisch gesehen, einiges für sich haben, findet indes in der hier zu vollziehenden Gesetzesstelle keine Deckung. Gemäß dem Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle, einer Vorschrift, die mit § 8 Abs. 2 der Bauordnung für Wien wörtlich übereinstimmt, kann der Gemeinderat über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre mit der Wirkung verhängen, daß keine Fluchtlinienbekanntgabe stattfindet und Neu-, Zu- oder Umbauten oder Grundteilungen nicht oder nur insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder verhindern.

Anders als der erste Absatz des angeführten Artikels regelt demnach die in Rede stehende Bestimmung nur den Fall der zeitlich begrenzten Bausperre, deren Zweck es nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers sein soll, die Überarbeitung bestehender Bebauungsbestimmungen auf der Grundlage neu gewonnener Erkenntnisse zu ermöglichen, ohne daß hiebei die Verwirklichung des Ergebnisses der Überarbeitung dadurch zunichte gemacht werden kann, daß die bestehenden und möglicherweise überholten Normen in Gestalt neuer Bauführungen konkretisiert werden.

Die Sicherung dieses Zweckes aber verlangt, und dies hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, keinesfalls, daß jede Bauführung im Gebiet der (zeitlich begrenzten) Bausperre unterbleibe; es reicht vielmehr aus, jene Bauführungen hintanzuhalten, die mit den - im Rahmen der Überarbeitung schon erkennbaren - neuen Bebauungsbestimmungen in Widerspruch stehen würden. Auch aus dieser Erwägung heraus hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zu § 8 Abs. 2 der Bauordnung für Wien - einer, wie schon erwähnt, der hier auszulegenden Bestimmung inhaltsgleichen Norm - ergangenen Erkenntnis vom 27.

Februar 1962, Slg. N.F. Nr. 5731/A, ausgesprochen, daß bei voller Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit den „beabsichtigten Änderungen“ ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung eingeräumt ist. Mit Rücksicht auf die völlige Identität der zu vollziehenden Rechtsnormen muß dieser Grundsatz auch für den örtlichen Geltungsbereich der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 gelten; der Verwaltungsgerichtshof findet auch keinen Anlaß, von dieser seiner Auffassung abzugehen. Für seine gegenteilige Rechtsmeinung kann der Beschwerdeführer weder aus dem von ihm. ins Treffen geführten hg.

Erkenntnis vom 30. April 1956, Slg. N.F. Nr. 4056/A, noch auch aus dem zu Art. XI Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1970, Zl. 375/69, etwas gewinnen, hatte es sich doch in diesen beiden Beschwerdefällen um die Frage gehandelt, wie es sich mit den Nachbarrechten im Fall einer von Gesetzes wegen und in vom Bebauungsplan noch nicht erfaßten Gebieten bestehenden Bausperre verhält. Darüber hinaus unterscheidet sich die durch Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 geschaffene rechtliche Situation auch insofern von jener, wie sie damals gegeben war, als weder die Bauordnung für die Stadt Salzburg in der für den erstangeführten Beschwerdefall maßgebend gewesenen Fassung noch auch Arte XI Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 einen wie immer gearteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer definitiven Baubewilligung gewährleisteten, bzw. gewährleisten.

Demgegenüber besteht nach der im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Regelung ein derartiger Rechtsanspruch. und keine Ermächtigung der Baubehörde, Ermessen zu üben -, woraus sich übrigens die Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten These unmittelbar ergibt, es dürfe während des rechtlichen Bestandes der zeitlich begrenzten Bausperre überhaupt keinerlei Baubewilligung erteilt werden.

Aus all dem folgt, daß für Bauführungen in Gebieten der zeitlich begrenzten Bausperre im Sinne des Art. XI Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 der die österreichische Rechtsordnung beherrschende Grundsatz der Baufreiheit nur insoweit beschränkt ist, als, das Vorhaben die beabsichtigten Änderungen nicht erschweren oder verhindern darf. Auf das im gegenteiligen Fall bestehende gesetzliche Bauverbot kann sich allerdings auch der Nachbar, und zwar insoweit, mit Erfolg, berufen, als er mit Grund eine Erschwerung oder Verhinderung der künftigen Planungsmaßnahmen durch das Bauvorhaben in Bereichen behaupten kann, in denen diese Maßnahmen auch die Interessen der Nachbarschaft berühren. Eine Verletzung seiner Rechte unter diesem Gesichtswinkel hat aber der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht. Wohl hat er das Bestehen „ausgereifter“ Planungsabsichten in Zweifel gezogen und dies unter anderem damit begründet, daß ein rechtsgültiger Bebauungsplan trotz langandauernder Vorarbeiten noch nicht in Wirksamkeit gesetzt worden sei. Darum geht es aber hier ebensowenig wie um die Frage, ob sich die spätere Verwirklichung der Planungsabsichten für den Beschwerdeführer mehr oder weniger günstig auswirken würde: Nur eine Erschwerung; oder Verhinderung dieser Absichten, hat der Gesetzgeber als ein die Versagung der Baubewilligung rechtfertigendes Sachverhaltselement anerkannt, weshalb auch der Nachbar eine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte in bezug auf die Bausperre nur unter Hinweis auf einen solchen Sachverhalt mit Erfolg geltend machen kann. Die daraus vom Beschwerdeführer gezogene Folgerung, daß darin eine gewisse Präjudizierung des Nachbarn in dessen Stellung als Grundeigentümer im Rahmen des bei Erstellung des Bebauungsplanes abzuwickelnden Verfahrens (§ 3 der Linzer Bauordnung) gelegen sei, ist zwar zutreffend, ergibt sich aber, wie dargetan, zwingend aus dem Gesetz. Dadurch, daß die von den Mitbeteiligten angestrebte Baubewilligung diesen trotz des Bestehens einer zeitlich begrenzten Bausperre erteilt worden ist, sind sohin subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.

Das noch zu erörternde Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß sich der Beschwerdeführer einerseits durch das Unterbleiben eines (neuerlichen) Bauplatz(Teilungs)genehmigungsverfahrens sowie dadurch in seinen Rechten verletzt glaubt, daß die Anzahl der vom Erstmitbeteiligten vorgesehenen Einstellplätze nicht ausreichend festgelegt sei. In dieser Hinsicht kann sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränken, den Beschwerdeführer auf seine bisherige Rechtsprechung (in der Frage der Teilungsgenehmigung etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7162/A, in bezug auf, die Anzahl der Einstellplätze auf das Erkenntnis vom 1. April 1963, Zl. 1771/62) hinzuweisen von der abzugehen auch bei Berücksichtigung des einschlägigen Beschwerdevorbringens ein Anlaß nicht zu finden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält vielmehr an seiner bisher vertretenen Rechtsmeinung fest, wonach dem Nachbarn ein Mitspracherecht weder in Ansehung der Bauplatzschaffung noch auch in der Frage der erforderlichen Anzahl der Einstellplätze eingeräumt ist.

Da sich sohin die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 19. März 1974