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1183/72 ECLI:AT:VWGH:1973:1972001183.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal on pension advancement; prior social insurance work deemed irrelevant for legal service advancement.

Geschäftsnummer 1183/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding his advancement date in the public service. The complainant, a commissioner for the Invalidity Office, argued that his prior work as a social insurance clerk should be fully counted for advancement under the 1956 Salary Act. The court held that his specific prior duties were not essential for his current role in the Invalidity Office, as the required legal knowledge could be acquired through brief training. Consequently, the advancement date remained unchanged, and the complainant was ordered to reimburse the state for the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956; § 12 Abs. 3 GG 1956: Prior employment time is only countable for advancement if the specific prior duties were essential for the current public service role, requiring a strict assessment of necessity.

Schlagwörter

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public service advancement prior employment time essentiality test salary act 1956 administrative appeal social insurance clerk invalidity office

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956
ausgeführt, daß das Studium des Beschwerdeführers entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 richtig im Höchstausmaß von 4 1/2 Jahren berücksichtigt worden sei.
§ 12 Abs. 3 GG 1956
Dem Antrag auf Anrechnung der Sozialversicherungsdienstzeiten zur Gänze könne sohin gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 nicht entsprochen werden.
§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1926
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
§ 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965
Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972
2 lit, a, b und d VwGG 1965 sowie Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972.
§ 66 Abs. 4 AVG
1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 12 Abs.
Art. 7 B-VG
Der Beschwerdeführer erachtet diese Gesetzesbestimmung im Hinblick auf Art. 7 B-VG als verfassungswidrig.
Art. 21 Abs. 4 B-VG
Die Anrechnung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften im vollen Ausmaß entspricht zweifellos dem Grundgedanken des Art. 21 Abs.
Art. 14 Abs. 6 B-VG
Öffentliche Schulen sind nach Art. 14 Abs. 6 B-VG jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der am 29. September 1937 geborene Beschwerdeführer steht als Kommissär des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Antrag vom 15. Oktober 1971 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 GG 1956 in Verbindung mit Art. III Abs. 4 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969 wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 1971 deshalb abgewiesen, weil der bisherige fiktive Eintrittstag 14. April 1961 günstiger sei als der auf Grund der Angaben im Fragebogen und den amtlichen Unterlagen nach § 12 GG 1956 ermittelte Vorrückungsstichtag 22. Juli 1961.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1972 gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 12 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 3 GG 1956 in der derzeit geltenden Fassung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß das Studium des Beschwerdeführers entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 richtig im Höchstausmaß von 4 1/2 Jahren berücksichtigt worden sei. Hiebei sei die für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit in dem die vorgeschriebene Hochschulstudiendauer von acht Semestern übersteigenden höchstmöglichen Ausmaß von sechs Monaten unmittelbar anschließend an die im Wintersemester 1956/57 begonnene Studienzeit, und zwar vom 1. Juli 1960 bis 31. Dezember 1960, berücksichtigt worden, da in diesem Zeitraum keine Studienunterbrechung vorgelegen sei. Für eine Berücksichtigung der Vorbereitungszeit in einem späteren Zeitraum habe somit keine Veranlassung bestanden, doch ergäbe sich auch bei einer Berechnung, wie sie vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift beantragt wird, keine Änderung des Vorrückungsstichtages. Kenntnisse des Sozialversicherungsrechtes seien weiters für Tätigkeiten auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung nicht unbedingt erforderlich. Selche Kenntnisse könnten ohne weiters auch während der Einschulung in die Materie des Kriegsopferversorgungsgesetzes erworben werden. Für eine erfolgreiche Verwendung als Beamter in der Kriegsopferversorgung sei die Zurücklegung einer Praxiszeit bei einem Sozialversicherungsträger daher nicht notwendig. Die Berücksichtigung der Dienstzeiten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Gänze liege somit weder im öffentlichen Interesse noch sei diese Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung. Dem Antrag auf Anrechnung der Sozialversicherungsdienstzeiten zur Gänze könne sohin gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 nicht entsprochen werden.

Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1972 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem aus der Anlage ersichtlichen Höchstausmaß (4 1/2 Jahre für die Studienrichtung Rechtswissenschaft) gemäß Abs. 1 lit. a zur Gänze voranzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage unbestrittenermaßen im Wintersemester 1956/57 sein Studium begonnen und ohne Unterbrechung bis zur Ablegung der 3.

Staatsprüfung am 28. März 1962 fortgesetzt. Von diesem Zeitraum wurden von der Behörde mit Recht die ersten 4 1/2 Jahre, d. i. vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1960, im gesetzlichen Höchstausmaß berücksichtigt. Daß das Studium des Beschwerdeführers bis zur Ablegung der 3. Staatsprüfung und bis zur Erwerbung des akademischen Grades weit länger als das gesetzlich anrechenbare Ausmaß dauerte, kann eine andere Anrechnung nicht begründen. Insbesondere kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beigetreten werden, daß es sich bei der acht Semester übersteigenden anrechenbaren Studienzeit von sechs Monaten ausschließlich um die für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit handeln muß, sodaß bei ihm nur die Zeiten der Prüfungsvorbereitung vom 29. März bis 30. Juni 1962 und vom 1. Oktober 1962 bis 28. Dezember 1962 angerechnet werden dürften. Überdies ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und - wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat - auch nicht zu ersehen, inwiefern durch eine andere Lagerung im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers an und für sich eine Änderung des Vorrückungsstichtages eintreten sollte.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist die Zeit, die in einer Beschäftigung entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist, zur Gänze dem Tage der Anstellung voranzusetzen.

Der Beschwerdeführer erachtet diese Gesetzesbestimmung im Hinblick auf Art. 7 B-VG als verfassungswidrig. Die 19. Gehaltsgesetz-Novelle habe gegenüber der Vordienstzeitenverordnung 1957 eine Verschlechterung des Dienstrechtes für jene Beamten mit sich gebracht, die Vordienstzeiten bei anderen öffentlichrechtlichen Dienstgebern als Gebietskörperschaften, nämlich bei Sozialversicherungsträgern oder Kammern, aufweisen. Die nun getroffene Unterscheidung widerspreche dem Gleichheitssatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung deshalb keine Bedenken, weil es der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber keineswegs verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen, die Beschränkung dieser Anrechnungsmöglichkeit auf Vordienstzeiten von Beamten der Gebietskörperschaften und auf Lehrer aber sachlich durchaus begründbar erscheint.

Die Anrechnung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften im vollen Ausmaß entspricht zweifellos dem Grundgedanken des Art. 21 Abs. 4 B-VG, der im ersten Satz ausspricht, daß die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern und den Gemeinden den öffentlichen Angestellten jederzeit gewahrt ist und im letzten Satz bestimmt, daß durch Bundesgesetz besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden können. Derartige Begünstigungen sieht das Bundesverfassungsgesetz im Verhältnis zwischen den Gebietskörperschaften und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt dazu weiters vor, daß § 12 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 nicht nur die Vollanrechnung von Dienstzeiten zu Gebietskörperschaften vorsehe, sondern auch die Vollanrechnung von Dienstzeiten als Lehrer an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese Gleichstellung als sachlich gerechtfertigt. Öffentliche Schulen sind nach Art. 14 Abs. 6 B-VG jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzliche Schulerhalter sind der Bund, das Land, die Gemeinde oder ein Gemeindeverband. Nach Art. 14 Abs. 7 B-VG sind Schulen, die nicht öffentlich sind, Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen. Aus der Einrichtung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes durch die Verfassung kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erschlossen werden, daß Lehrern an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Ergebnis gleiche Aufgaben gestellt sind, wie Lehrern an öffentlichen Schulen. Dies spricht aber für die sachliche Rechtfertigung der Regelung des § 12 Abs. 2 Z. 1 GG 1956.

Die Regelung des § 12 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 kann in diesem Zusammenhang auch so gesehen werden, daß damit bereits der Gesetzgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 die Tätigkeit der Lehrer an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht als von besonderer Bedeutung für die Verwendung im Bundesdienst erklären wollte, sodaß es der Prüfung der besonderen Bedeutung im Einzelfalle nicht mehr bedurfte.

Eine Prüfung im Einzelfall ist aber geboten, wenn der Bedienstete Vordienstzeiten im Dienst einer "sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaft" zurückgelegt hat. Mit diesen Erwägungen scheint aber dargetan, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 12 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 nicht bestehen und der Verwaltungsgerichtshof sich daher zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt sieht.

Nach § 12 Abs. 3 GG 1956 in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Eine Vortätigkeit ist für die erforderliche Verwendung eines Beamten von Bedeutung, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstellt. Von besonderer Bedeutung ist sie dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1972, Zl. 341/72 u.a.).

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Ansicht der belangten Behörde, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs. 3 GG 1956 von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Referent einer Geschäftsabteilung des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland auszugehen sei, damit, daß dabei jede für den Beamten auf Grund seiner Vorbildung in Betracht kommende Tätigkeit im Bundesdienst, die eine Affinität zu seiner Vortätigkeit aufweise, berücksichtigt werden müßte. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hätte daher zu prüfen gehabt, ob seine Sozialversicherungsvordienstzeit für seine erfolgreiche Verwendung als Jurist - damit im höheren Dienst - auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung, der Arbeitslosenversicherung, der Opferfürsorge und der Sozialversicherung (z.B. in der Sektion 2 des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder als Schriftführer beim Verwaltungsgerichtshof bei dem für Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen Senat IV A), zu denen sie zweifellos eine Affinität aufweise, von besonderer Bedeutung sei.

Dieser Ansicht kann deshalb nicht beigepflichtet werden, weil es bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 GG 1956 nur auf die Tätigkeit des Beamten, die er auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen ankommt. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 12 Abs. 9 GG 1956, wonach die Feststellungen des Vorrückungsstichtages möglichst gleichzeitig mit der Ernennung vorgenommen werden soll. Für diese Auslegung spricht aber auch der Sinn des Gesetzes. (In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 57 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII GP. ist von der "Gewinnung geeigneten Beamtennachwuchses" durch die Berücksichtigung von privaten Praxiszeiten die Rede.) Ist aber § 12 Abs. 3 GG 1956 für neue Fälle so auszulegen, so kann auch bei der Anwendung unter Heranziehung des Artikels III Abs. I der 19. Gehaltsgesetz-Novelle mangels einer abweichenden Regelung nicht anders vorgegangen werden. So wird in allen Fällen die gleiche Vorgangsweise eingehalten, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Meinung des Beschwerdeführers nicht teilen kann, daß sich bei einem solchen Vorgehen ein Verstoß gegen den Grundsatz verfassungskonformer Interpretation ergeben würde. Der Heranziehung der Tätigkeit, die auf Grund der Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben war, steht, da diese Aufgabenstellung dem Gesetze zu entnehmen ist, der allgemeine Grundsatz, daß bei konstitutiven Bescheiden auf die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen ist, nicht entgegen.

Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1972, Zl. 341/72, vom 6. Juli 1972, Zl. 574/72, vom 24. Oktober 1972, Zl. 1000/72, und vom 23. November 1972, Zl. 1395/72, vermögen die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zu stützen, weil der Verwaltungsgerichtshof in keinem seiner Erkenntnisse ausgesprochen hat, daß für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GG 1956 vorübergehende oder zukünftige Verwendungen ausschlaggebend seien.

Die Verwendung im höheren Dienst beim Landesinvalidenamt setzt juristisches Fachwissen voraus. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit beim Träger der Pensionsversicherung nahezu zur Gänze vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses für die Verwendungsgruppe A, die ihm dieses Fachwissen vermitteln sollte, zurückgelegt. Wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon bei Vordienstzeiten, die nach Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses zurückgelegt wurden, für die Berücksichtigung im vollen Ausmaß nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jedenfalls verlangt, daß der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung im Bundesdienst ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre, so fordert die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden sind, bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, daß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt wird, etwa in der Richtung, daß die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerläßlich war.

Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen kann daher auch ohne Prüfung der Einzelheiten der Verwendungen des Beschwerdeführers vor und nach dem Eintritt in den Bundesdienst nicht angenommen werden, daß ein ehemaliger Sachbearbeiter für Rentenberechnung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der im rechtskundigen Dienst der Kriegsopferversorgung verwendet wird, hinsichtlich seiner Vordienstzeiten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1926 erfüllt.

Der belangten Behörde ist daher beizustimmen, daß im Sinne der angeführten Grundsätze eine besondere Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter der Pensionsversicherungsanstalt für die erforderliche Verwendung des Beamten beim Landesinvalidenamt nicht gegeben ist. Mit der Behauptung, daß das Bundesministerium für soziale Verwaltung ihre rechtskundigen Beamten auf einige Wochen oder Monate zur Einschulung zu den Sozialversicherungsträgern zu entsenden pflegt, kann nicht bescheinigt werden, daß die nach Ablegung der Reifeprüfung entfaltete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sozialversicherungsangestellter vom 18. Juli 1955 bis 15. August 1962, abzüglich der bereits zur Gänze angerechneten Studienzeiten, für seine Verwendung im rechtskundigen Dienst des Landesinvalidenamtes von der Bedeutung war, daß ohne sie der Erfolg seiner Verwendung nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaße gegeben wäre.

Bei dieser Beurteilung erübrigt sich aber, wie oben schon angedeutet, die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Die Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde stützen sieh durchwegs auf die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 15. Oktober 1970 und auf die von ihm im Personalakt vorgelegten Urkunden. Im Sinne des § 8 DVG und nach den obigen Ausführungen bestand bei den mit dem maßgebenden Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch kein Anlaß zur Gewährung des Parteiengehörs. Die Behörde war überdies nicht verpflichtet, der Partei vor Erlassung des Bescheides die auf diese Erhebungen gegründeten rechtlichen Schlußfolgerungen bekanntzugeben.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit, a, b und d VwGG 1965 sowie Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972.

Wien, am 5. April 1973