War veteran's welfare claim: Subsidiarity principle and classification of family rent income as countable income under Reichsgrundsätze
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complainant’s administrative appeal was dismissed as unfounded, with the complainant ordered to pay the respondent state S 600 in costs, thereby upholding the lower authority's denial of welfare benefits. The dispute concerned the claimant’s entitlement to public assistance and special welfare for war victims from January 1, 1967, onward, specifically challenging the authority’s calculation that his countable income exceeded the statutory need rate. The Administrative Court (VwGH) held that under the Reichsgrundsätze (Federal Care Principles) and the applicable regional regulations, the subsidiary nature of welfare requires that benefits be denied when income covers necessary living expenses; the court rejected arguments that the underlying rate-setting regulation was unconstitutional or contrary to federal law, and determined that the claimant’s rent income from a family member constituted countable income rather than a gift excluded by § 8(4) of the Reichsgrundsätze, confirming the absence of need-based entitlement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG, § 59 Abs. 1 AVG, Art. 139 B-VG, § 41 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG 1965; War veteran's welfare claim: Subsidiarity principle and classification of family rent income as countable income under Reichsgrundsätze: The dispute concerned the claimant’s entitlement to public assistance and special welfare for war victims from January 1, 1967, onward, specifically challenging the authority’s calculation that his countable income exceeded the statutory need rate. The Administrative Court (VwGH) held that under the Reichsgrundsätze (Federal Care Principles) and the applicable regional regulations, the subsidiary nature of welfare requires that benefits be denied when income covers necessary living expenses; the court rejected arguments that the underlying rate-setting regulation was unconstitutional or contrary to federal law, and determined that the claimant’s rent income from a family member constituted countable income rather than a gift excluded by § 8(4) of the Reichsgrundsätze, confirming the absence of need-based entitlement.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision explicitly cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the administrative appeal as unfounded.
The provision cited in the dispositive to justify the order that the complainant pays the respondent state costs of S 600.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Rechtsstreites sei im Interesse der Vermeidung weitwendiger Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen und insbesonders auf die Sachverhaltsdarstellungen in den hg. Erkenntnissen vom 28. April 1966, Zl. 853/64, und vom 23. September 1970, Zl. 1405/69, verwiesen. Darnach hat der Beschwerdeführer - nachdem als Folge der Zuerkennung einer Kriegsopferrente mit 31. Mai 1959 die Zuwendung weiterer Unterstützungen aus Fürsorgemitteln eingestellt worden war - am 17. September 1962 eine Reihe von Ansprüchen geltend gemacht, die ihm seiner Ansicht nach aus dem Titel der öffentlichen Fürsorge zustünden. Hiebei beantragte er im einzelnen
a) die Nachzahlung von Fürsorgegeldleistungen ab dem 13. Februar 1958 nach der "besonderen gehobenen Fürsorge für Kriegsopfer" im Gesamtbetrag von S 27.501,20, angelaufen bis 1. September 1962;
b) die Fortzahlung der ihm aus der "gehobenen Fürsorge" zustehenden Geldzuwendungen ab dem 1. September 1962;
c) die Nachzahlung der den Betrag von S 27.501,20 übersteigenden Geldleistungen von 85 % des ihm "als Hauptschullehrer mit teilweise prüfungsmäßig abgeschlossener Hochschulbildung als strenge Minimalgrenze, jedoch als Schwerkriegsbeschädigter zufolge der Übergangsbestimmungen sich auf 100 % erhöhenden Fürsorgegeldes" für die Zeit vom 13. Februar 1958 bis 1. September 1962;
d) die Weiterbezahlung des den "gehobenen" Fürsorgesatz übersteigenden Geldbetrages "im Ausmaß der angeführten beruflichen Beachtung im Ausmaß von 100 % des Nettobetrages der zugehörigen Bevölkerungsschichte" mit Wirkung ab 1. September 1962.
Mit Eingabe vom 7. Februar 1963 ergänzte der Beschwerdeführer dieses Verlangen durch weitere Zusatzanträge, in denen er
a) die Bezahlung der Mietaufwände (Jahresabrechnungen bei Nachzahlungen),
Richtsatzmäßiger Bedarf:
anrechenbares Einkommen:
ab 1.1.1967
S 1.091,30
S 1.136,--
ab 1.7.1967
S 1.091,30
S 1.295,--
ab 1.1.1968
S 1.146,30
S 1.315,--
ab 1.1.1969
S 1.211,30
S 1.339,--
Somit übersteige das anrechenbare Einkommen den richtsatzmäßigen Bedarf des Beschwerdeführers für Lebensunterhalt, Wohnungsaufwand und Winterfeuerung. Da demnach Hilfsbedürftigkeit im Sinne der fürsorgerechtlichen Bestimmungen nicht vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fürsorgeunterstützungen.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich in seinem Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in dem Recht auf Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes, verletzt worden zu sein.
Mit Erkenntnis vom 7. Juni 1972, B 284/69-11, verwarf der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet und trat sie zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahm der Beschwerdeführer in mehreren Schriftsätzen Ergänzungen der Beschwerde vor. Die belangte Behörde erstattete eine auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gerichtete Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon aus der oben zusammenfassend wiedergegebenen Darstellung der Vorgeschichte dieses Rechtsstreites hervorgeht, hatte die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer in der Folge sowohl beim Verfassungsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos bekämpften Bescheid vom 23. September 1968 die auf die Zuwendung von Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Fürsorge gerichteten Anträge des Beschwerdeführers vom 17. September 1962 und vom 7. Februar 1963 mit der Einschränkung abgewiesen, daß dem Begehren des Beschwerdeführers, "auf Weiterzahlung der fürsorgerechtlichen Geldleistungen nach der 'gehobenen Fürsorge' ab dem 1. September 1962 und auf Zahlung der Mietaufwände (Jahresabrechnungen)" insoweit nicht stattgegeben wurde, als sich dieses Begehren auf vor dem 1. Jänner 1967 gelegene Zeiträume bezogen hat. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1967 hatte sich die Behörde in Ansehung des eben umschriebenen, zunächst unerledigt gebliebenen Parteienantrages gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 einen gesonderten bescheidmäßigen Abspruch ausdrücklich vorbehalten.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1969 gab die Vorarlberger Landesregierung den in dem Bescheid vom 23. September 1968 noch offen gebliebenen Anträgen des Beschwerdeführers nunmehr auch für die Zeit nach dem 1. Jänner 1967 keine Folge. Hiebei ergibt sich, daß die für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgebende Sach- und Rechtslage sich von derjenigen, die schon dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1970, Zl. 1405/69- 4, zugrundelag, nur darin unterscheidet, daß sowohl die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als auch die Richtsätze für die Bemessung des (notwendigen) Lebensunterhaltes im Sinne des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, DRGBl. I S. 1125, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Reichsgrundsätze und des § 6 Abs. 2 der seinerzeit gleichfalls in Österreich eingeführten Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, DRGBl I S. 100, gegenüber der Zeit vor dem 1. Jänner 1967 eine Änderung erfahren haben. Gleichwohl bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, wie schon in dem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, so auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Hauptsache mit Argumenten, die mit diesen Änderungen in keinem entscheidungswesentlichen Zusammenhang stehen und die, wenigstens in ihren relevanten Punkten, schon in den hg. Erkenntnissen vom 28. April 1966, Zl. 853/64, und vom 23. September 1970, Zl. 1405/69, eingehend behandelt und als nicht stichhältig erkannt wurden. Da der Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Eindruck des Vorbringens des Beschwerdeführers in dem gegenständlichen Rechtsstreit keinen Anlaß findet, von den in den eben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassungen abzugehen, kann daher - soweit im folgenden nicht auf einzelne Beschwerdeeinwendungen eingegangen wird - auf den Inhalt der angeführten Erkenntnisse verwiesen werden.
Von der bereits in früheren Erkenntnissen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 2092/A/51 und vom 28. April 1966, Zl. 853/64) als unzutreffend erkannten Annahme ausgehend, daß der dem Fürsorgerecht allgemein immanente Grundsatz der Subsidiarität der Unterstützung durch Leistungen der öffentlichen Hand (siehe insbesondere die §§ 5 und 8 der Reichsgrundsätze) nicht auch für die sogenannte gehobene Fürsorge für Kriegsbeschädigte zu gelten habe, wendet der Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde unter dem Titel einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes die Gesetzwidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Richtsatzverordnung mit der Behauptung ein, daß die darin festgelegten Richtsätze über die Bemessung des notwendigen Unterhalts (Lebensbedarfes) dem § 6 der Reichsgrundsätze, welche im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Land Vorarlberg als Landesgesetz in Geltung standen, widersprechen. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer den "Antrag", in Ansehung dieser Verordnung(en) von Amts wegen beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu beantragen.
Diesem - mangels eines Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf die Ausschöpfung des dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG eingeräumten Anfechtungsrechtes als bloße Anregung zu wertenden Verlangen ist zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 1970, Zl. 1405/69, zu entgegnen, daß der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 1969, B 342/68, ausdrücklich festgestellt hat, gegen den Inhalt der strittigen Richtsatzverordnung(en) keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu haben. Da sich der Verfassungsgerichtshof auch in dem zu GZ B 284/69 anhängig gewesenen, diesem Rechtsstreit unmittelbar vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren ungeachtet einer ausdrücklich darauf abzielenden Anregung des Beschwerdeführers zur amtswegigen Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Richtsatzverordnung(en) nicht veranlaßt gesehen hat, besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß zu einer, dem Verlangen des Beschwerdeführers entsprechenden Antragstellung im Sinne des Art. 139 B-VG. Dies umso weniger, als auch die in dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zum Teil neu vorgetragenen Gesichtspunkte (wozu insbesondere auch die ausdrückliche Bezugnahme des Beschwerdeführers auf nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemachte Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung zu zählen ist) keinen überzeugenden Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzwidrigkeit der ihm gegenüber angewendeten Fürsorgerichtsätze zu bieten vermögen.
In Ergänzung seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, die ihm nach dem Wohnungsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 229/1951, gebührende Wohnungsbeihilfe von monatlich S 30,-- "beim Richtsatz" in Rechnung zu stellen. Auch sei ihm während der Zeit, in der er eine Fürsorgerente bezogen habe, von der belangten Behörde keine Beihilfe im Sinne des zitierten Bundesgesetzes ausbezahlt worden. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil sich dieser lediglich auf vermeintliche Leistungsansprüche aus der Zeit nach dem 1. Jänner 1967 bezieht und die Frage des Anspruches des Beschwerdeführers auf Wohnungsbeihilfe gemäß § 3 lit. j des Wohnungsbeihilfengesetzes für vor dem 1. Jänner 1967 gelegene Zeiträume in dem gegenständlichen Verfahren demnach außer Betracht bleiben muß. Im übrigen kann der Beschwerdeführer, der schon im Verwaltungsverfahren unbestritten gelassen hat, auch nach dem 1. Jänner 1967 (offenbar aus dem Grunde des § 3 lit. g des Wohnungsbeihilfengesetzes) Wohnungsbeihilfe bezogen zu haben, der belangten Behörde in dem gegebenen Zusammenhang nicht mit Grund Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes vorwerfen, wenn sie bei der Errechnung des richtsatzmäßigen Bedarfes im Sinne des § 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze anstelle der Wohnbeihilfe von monatlich S 30,-- nur die tatsächlichen Mietzinsausgaben des Beschwerdeführers von monatlich S 28,30 in Ansatz gebracht hat. Dies umsoweniger, als der Beschwerdeführer auch nicht darzutun vermochte, daß es andernfalls zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, daß die von der belangten Behörde bei Ermittlung des richtsatzmäßigen Bedarfes berücksichtigte Mieteinnahme von monatlich S 70,-- infolge Arbeitsunfähigkeit der Schwester des Beschwerdeführers, von der dieser die Einnahme bezogen habe, seit Jahren - so der Beschwerdeführer in seinem mit 17. August 1972 datierten Schriftsatz - wegfalle und es sich hiebei überdies um Einkommensteile gehandelt habe, die gemäß § 8 Abs. 4 der Reichsgrundsätze bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit außer Ansatz zu bleiben hätten. Was vorerst die Beschwerdebehauptung angeht, der Beschwerdeführer beziehe die mit S 70,-- monatlich angegebene Mieteinnahme schon seit Jahren nicht mehr, so handelt es sich hiebei nach Lage der Verwaltungsakten um ein Vorbringen, das infolge des aus § 41 VwGG 1965 ableitbaren Neuerungsverbotes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst dann als unzulässige Neuerung außer Betracht zu bleiben hätte, wenn mit ihm zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die belangte Behörde auch für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 1967 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht den Bezug eines monatlichen Mieteinkommens von S 70,-- angenommen hat. Der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 8 Abs. 4 der Reichsgrundsätze hingegen ist entgegenzuhalten, daß er den fraglichen Betrag von monatlich S 70,-
- selbst, so auch schon im Verwaltungsverfahren, stets als ein "Mieteinkommen" bezeichnet hat, das er von seiner Schwester "einzuheben gezwungen sei". Da es sich somit nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers um die Leistung eines von seiner, ihm gegenüber nicht unterhaltsverpflichteten Schwester ausdrücklich für die Ausübung eines Wohnrechtes gegebenen Entgelts handelt, kann nach Meinung des Gerichtshofes von einer "ohne rechtliche oder besondere sittliche Verpflichtung zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährten Zuwendung" (§ 8 Abs. 4 der Reichsgrundsätze) offensichtlich keine Rede sein.
Auf Grund aller dieser Erwägungen konnte die belangte Behörde sohin bei der Ermittlung des nach den Vorschriften der Reichsgrundsätze anrechenbaren Einkommens und des richtsatzmäßigen Bedarfes frei von Rechtsmängeln von den angenommenen ziffernmäßigen und insoweit auch nicht strittigen Ansätzen sowie davon ausgehen, daß das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers während des maßgebenden Zeitraumes zwischen dem 1. Jänner 1967 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides den ermittelten richtsatzmäßigen Bedarf - wenn auch nur um Geringes - überschritten hat. Bei diesem Ergebnis aber war für die erwähnte Zeit die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 1 und 5 der Reichsgrundsätze zu Recht zu verneinen, weshalb dem angefochtenen Verwaltungsakt eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes nicht anhaftet.
Da bei diesem Resultat auch dem Beschwerdeeinwand der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der Boden entzogen ist und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen vermag, daß in dem von der belangten Landesregierung durchgeführten Verwaltungsverfahren sonst prozessuale Mängel unterlaufen wären, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965), erweist sich die vorliegende Beschwerde sohin nach jeder Richtung hin als unbegründet. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 sowie Art. IV Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 26. März 1974