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0770/72 ECLI:AT:VWGH:1972:1972000770.X00 KI-generiert

0770/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 0770/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Bescheid vom 23. März 1971 stellte das Bundesdenkmalamt fest, daß die Erhaltung des Hauses in Linz, A-straße 14, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, wegen dessen künstlerischer und historischer Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, da durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes nachstehende Eigenschaften dieses Hauses an Ort und Stelle festgestellt wurden:

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG; 0770/72 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit Bescheid vom 23. März 1971 stellte das Bundesdenkmalamt fest, daß die Erhaltung des Hauses in Linz, A-straße 14, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, wegen dessen künstlerischer und historischer Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, da durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes nachstehende Eigenschaften dieses Hauses an Ort und Stelle festgestellt wurden:

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
März 1972 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 23. März 1971 stellte das Bundesdenkmalamt fest, daß die Erhaltung des Hauses in Linz, A-straße 14, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, wegen dessen künstlerischer und historischer Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, da durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes nachstehende Eigenschaften dieses Hauses an Ort und Stelle festgestellt wurden:

"Viergeschossiges, fünfachsiges, palaisartiges Haus, dessen bürgerliche und adelige Inhaber seit 1612 bekannt sind. Das Objekt wurde im ersten Drittel des 18. Jdhts. umgebaut und fassadiert. Bauherr war wohl Hof- und Gerichtsadvokat HF, der das Haus von 1698 bis nach 1720 besessen hat. Erdgeschoß und erster Stock wurden zu Geschäftszwecken neuzeitlich adaptiert. Im zweiten und dritter Stock ist die Barockfassade ursprünglich erhalten. Der Fassadenspiegel dieser Geschosse ist von Seitenlisenen und einem profilierten Kranzgesimse eingefaßt. Die Mittelachse ist betont, die beiden Seitenachsen sind etwas abgerückt. Geschwungene, kielbogenartige Verdachungen bekrönen die reiche Stuckverzierung oberhalb der Fensterstürze. Die Schmuckformen variieren von Achse zu Achse. Über dem Kranzgesims erhebt sich eine Attika mit einer kapellenartigen Nische in der Mitte, in der sich eine spätbarocke Marienstatue befindet. Die Nische ist mit einem, den Fensterbekrönungen ähnlichen, geschwungenen Gesimse bekrönt; die Konche ist als Muschel gebildet. Die Durchfahrt zum Hof ist tonnengewölbt mit Stichkappen."

Im Zusammenhang damit wurde auf nachstehende einschlägige

Literatur verwiesen:

"Kreczi Hanns: Linzer Häuserchronik, Linz 1941, S. 282, Nr. 544,

Kreczi Hanns: Linz, Stadt an der Donau, Linz 1951, S. 142, Nr. 381.

Alte Abbildungen vorhanden bei:

Schmidt Justus: Linz in alten Ansichten, Salzburg 1965, T. 22, Nr. 50. T. 78, Nr. 142."

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 28. März 1972 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23. März 1971 dahin abgeändert, daß der Spruch zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, daß die Erhaltung des Hauses in Linz, A-Straße Nr. 14, EZ. nn1, Gdst.Nr. nn, KG Linz, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923 (Denkmalschutzgesetz), in der derzeit geltenden Fassung, in nachstehendem Umfang im öffentlichen Interesse gelegen ist:

1.) Die äußere Erscheinung (einschließlich der gegenwärtigen Dachgestaltung) der (straßenseitigen) Hautpfassade;

2.) im Inneren die tragende Baumasse bis einschließlich der ersten tragenden Mittelmauer zur Gänze;

3.) die gesamte Durchfahrt durch den Haupttrakt (bis ca. zwei Meter über den diese Durchfahrt abschließenden Torbogen in Richtung zum ersten Hof),