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0652/72 ECLI:AT:VWGH:1973:1972000652.X00 KI-generiert

Scope of absolute prohibition on oil-containing discharges under Vienna Sewer Law: components of wastewater vs. independent effluent

Geschäftsnummer 0652/72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Vienna Administrative Court of Justice (VwGH) quashed the contested administrative act, holding that the appellant prevailed over the respondent municipal authority, and ordered the authority to pay the appellant's legal costs of S 4,658, while dismissing the claim for further costs. The case involved a challenge to a building authority order prohibiting the discharge of oil-containing substances into the street sewer system from a property where a mineral oil processing plant had operated since 1904 and where a wastewater discharge permit had been granted in 1957. The central legal issue was the interpretation of § 3 Abs. 2 lit. b of the Vienna Law on Sewer Systems and Connection Fees, specifically whether the term "in particular" in the prohibition list created an absolute ban on oil-containing substances or merely a demonstrative example subject to the general requirement that the nature, quantity, or concentration must not endanger the sewer system's integrity. The court rejected the authority's interpretation of an absolute ban, ruling that the law prohibits oil-containing substances only when they are introduced separately from wastewater or when, as components of wastewater, they are of a nature, quantity, or concentration that endangers the sewer system. Additionally, the court found a procedural violation of § 59 Abs. 2 AVG because the authority failed to set a reasonable compliance deadline for the performance obligation, a requirement necessary because the underlying legal theory of the prohibition was flawed.

Legislator-Regeste

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§ 59 Abs. 2 AVG, § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, §§ 47 ff VwGG 1965; Scope of absolute prohibition on oil-containing discharges under Vienna Sewer Law: components of wastewater vs. independent effluent: The case involved a challenge to a building authority order prohibiting the discharge of oil-containing substances into the street sewer system from a property where a mineral oil processing plant had operated since 1904 and where a wastewater discharge permit had been granted in 1957. The central legal issue was the interpretation of § 3 Abs. 2 lit. b of the Vienna Law on Sewer Systems and Connection Fees, specifically whether the term "in particular" in the prohibition list created an absolute ban on oil-containing substances or merely a demonstrative example subject to the general requirement that the nature, quantity, or concentration must not endanger the sewer system's integrity. The court rejected the authority's interpretation of an absolute ban, ruling that the law prohibits oil-containing substances only when they are introduced separately from wastewater or when, as components of wastewater, they are of a nature, quantity, or concentration that endangers the sewer system. Additionally, the court found a procedural violation of § 59 Abs. 2 AVG because the authority failed to set a reasonable compliance deadline for the performance obligation, a requirement necessary because the underlying legal theory of the prohibition was flawed.

Schlagwörter

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§ 59 Abs. 2 AVG § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 §§ 47 ff VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 59 Abs. 2 AVG
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 ist jedoch im Spruch von Bescheiden, mit denen die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965
Procedural basis for the annulment of the contested administrative act due to its content being contrary to the law.
§§ 47 ff VwGG 1965
Legal basis for the determination of costs and the order for reimbursement of expenses to the appellant.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965

Procedural basis for the annulment of the contested administrative act due to its content being contrary to the law.

§§ 47 ff VwGG 1965

Legal basis for the determination of costs and the order for reimbursement of expenses to the appellant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.658,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. November 1971 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 1772 des Grundbuches der Katastralgemeinde K unter Berufung auf § 3 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren vom 21. Oktober 1955, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 2/1970, die Einleitung von ölhältigen Stoffen (von dieser Liegenschaft) in den Straßenkanal ab sofort untersagt.

Den Verwaltungsakten sowie der diesem Bescheid beigegebenen Begründung ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin auf der genannten Liegenschaft seit dem Jahre 1904 ein Werk betreibt, das der Bearbeitung und Verarbeitung von Mineralölen, bzw. deren Produkten dient. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist ferner beurkundet, daß die vorhandene Abwasserdruckrohrleitung sowie deren Einmündung in den (damals) neu errichteten Leopoldauer Sammelkanal im Jahre 1957 baubehördlich bewilligt worden ist. Aus der Bescheidbegründung ist des weiteren nachstehendes wiederzugeben:

Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Kanalgesetzes dürften in den Straßenkanal keine festen oder flüssigen Stoffe in einer den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder beeinträchtigenden Beschaffenheit, Menge oder Konzentration eingeleitet werden; insbesondere sei die Einleitung von feuer- oder zündschlaggefährlichen Stoffen, säure-, fett- oder ölhältigen Stoffen, schädlichen Stoffen und Stoffen, die schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreiteten, wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole, Antibiotika und Jauche verboten.

Durch das Wort „insbesondere“ sei hinreichend klargestellt, daß das Gesetz die Einleitung ölhältiger Stoffe in den Straßenkanal schlechthin verbiete und daß daher nicht in jedem einzelnen Fall geprüft werden müsse, ob eingeleitete ölhältige Stoffe tatsächlich in einer den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährdenden und beeinträchtigenden Beschaffenheit, Menge oder Konzentration eingeleitet werden. Vielmehr lasse der zwingende Gesetzbefehl die Einleitung derartiger Stoffe in jedem Fall als dem Gesetz widersprechend erscheinen, möge es sich hiebei um eine „ansonsten“ genehmigte Anläge handeln oder nicht.

Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin zunächst mittels einer auf Art. 144 BVG gestützten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an. Mit seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1972, Zl. B 335/71-8, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei und wies demgemäß die Beschwerde ab. Unter einem trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Über diese ihm abgetretene, unter den Gesichtspunkten der Inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach der Umschreibung des Beschwerdepunktes, die die Beschwerdeführerin in dem über hg. Aufforderung vom 17. April 1972 erstatteten ergänzenden Schriftsatz vom 12. Mai desselben Jahres gegeben hat, erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, die mit dem Betrieb ihres Unternehmens untrennbar verbundenen Abwässer gemäß den §§ 1 ff des Wiener Landesgesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren weiterhin in den Straßenkanal einzuleiten. Ein solches Recht ist zwar in dem oben angeführten Landesgesetz nicht ausdrücklich eingeräumt; der Verwaltungsgerichtshof ist dennoch der Auffassung, daß mit der Einmündung der Abwässer in den Kanal, sei sie in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung (§ 2 Abs. 1 bis 3 des in Rede stehenden Gesetzes) oder sei sie freiwillig (§§ 2 Abs. 4 und 6 leg. cit.) erfolgt, auch das von der Beschwerdeführerin als verletzt angesehene Recht erworben wird, an der Ableitung der von der angeschlossenen Liegenschaft anfallenden Abwässer nur unter den vom Gesetz (§ 3) festgelegten Voraussetzungen gehindert zu werden. In diesem Rechte aber ist die Beschwerdeführerin dann verletzt worden, wenn das ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilte uneingeschränkte Verbot der Einleitung ölhältiger Stoffe der gesetzlichen Deckung entbehrt. An dieser Deckung fehlt es jedoch, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Als jenes Rechtsgut, das durch die Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 und 2 des in Rede stehenden Gesetzes geschützt werden soll, ist ohne weiteres die Sicherung der funktionstüchtigen Beschaffenheit des Kanalnetzes schließlich der zu deren Erhaltung nötigen Mannahmen erkennbar. Die einen Bestandteil dieser Regelung bildende, den angefochtenen Bescheid tragende Gesetzesstelle lautet in dem hier maßgeblichen Zusammenhang wie folgt:

„In den Straßenkanal dürfen keine festen oder flüssigen Stoffe in einer den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährdenden oder beeinträchtigenden Beschaffenheit, Menge oder Konzentration eingeleitet werden; insbesondere ist die Einleitung säure-, fett- oder ölhältiger Stoffe verboten.“

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Bescheidbegründung unmißverständlich ausgesprochene Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht, wonach der Gesetzgeber durch diese Formulierung ein absolutes,d. h. ein von gefährdender oder beeinträchtigender Beschaffenheit, Menge oder Konzentration der namentlich aufgezählten Stoffe völlig unabhängiges Einleitungsverbot ausgedrückt habe. Ein derartiges absolutes Verbot ist vielmehr im Gesetz nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern ausgesprochen, als zur Gewährleistung des weiter oben umschriebenen Beschaffenheit des Kanalnetzes die unmittelbare, das heißt von der Ableitung der von der betreffenden Liegenschaft anfallenden Abwässer getrennte Einbringung der namentlich aufgezählten Stoffe schlechthin untersagt, bzw. nur auf Grund einer nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 zu erwirkenden besonderen Bewilligung zugelassen ist. Als Bestandteile der Abwässer hingegen, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren neben den Regenwässern auch die Schmutzwässer zählen, dürfen auch diese Stoffe, allerdings nur in einer den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage nicht gefährdenden oder beeinträchtigenden Beschaffenheit, Menge oder Konzentration, eingebracht werden. Diese Einschränkung ergibt sich nicht nur deshalb aus dem Gesetzeswortlaut, weil sich die durch das Wort „insbesondere“ einbegleitete und daher demonstrative Aufzählung von Stoffen im selben Satz, in dem das Einleitungsverbot allgemein statuiert, jedoch unzweideutig von einer abträglichen Beschaffenheit, Menge oder Konzentration der betreffenden Stoffe abhängig gemacht ist, sondern auch aus der Überlegung, daß Abwässer nach den Erfahrungen des Lebens kaum jemals frei von jeder Säure, von jedem Fett oder Öl sein können, was insbesondere für Haushaltsabwässer zutreffen wird. Dies bei Abfassung der in Rede stehenden Norm nicht vor Augen gehabt zu haben, kann dem Gesetzgeber nicht ohne zwingendem Grund unterstellt werden.

Daß die belangte Behörde dies verkannt und, ausgehend von einer im Gesetz nicht gedeckten Rechtsmeinung, der Beschwerdeführerin ein uneingeschränktes und nach seinem Wortlaut auch die Einbringung solcher ölhältiger Stoffe, die als Bestandteile der Abwässer in den Kanal eingebracht werden, umfassendes Verbot auferlegt hat, ohne es in dieser Beziehung von der Beschaffenheit, Menge und Konzentration dieser Stoffe abhängig zu machen, belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu dessen Aufhebung zu führen hatte.

Auf der gleichen verfehlten Rechtsmeinung der belangten Behörde beruht auch noch eine weitere, dem bekämpften Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit. Bei dem der Beschwerdeführerin auferlegten Verbot handelt es sich um eine Vollziehungsverfügung im Sinne der Rechtslehre, zu deren Erlassung das Gesetz an sich (unter der oben umschriebenen Einschränkung) die nötige Rechtsgrundlage bietet. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 ist jedoch im Spruch von Bescheiden, mit denen die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Die belangte Behörde hat, wie insbesondere die letzten Sätze der Bescheidbegründung erkennen lassen, eine Leistungsfrist deshalb nicht festgesetzt, weil sie die Beschwerdeführerin verpflichtet glaubte, die Einleitung ölhältiger Abwässer schlechthin zu unterlassen. Bei Erlassung des Ersatzbescheides wird die belangte Behörde auch auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen haben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 3. April 1973